Vermögensschutz: Welche Struktur schützt dein Vermögen wirklich?

18 min Lesezeit · Aktualisiert am 04.08.2026

Vermögensschutz entsteht nur durch die rechtliche Trennung von Person und Vermögen. GmbH-Anteile leisten das nicht: Sie bleiben pfändbares Privatvermögen (§ 857 ZPO) und zählen zu Zugewinn (§ 1378 BGB) und Nachlass (§ 2303 BGB). Stiftung und Verein trennen tatsächlich, weil kein Anteil existiert. Gegen Anfechtungsfristen von bis zu zehn Jahren (§§ 3, 4 AnfG) ist aber keine Struktur immun.

Inhalt8
  1. Was bedeutet Vermögensschutz (Asset Protection) im deutschen Recht?
  2. Wovor muss Vermögen geschützt werden? Die fünf Zugriffsszenarien
  3. Vermögensschutz mit der GmbH: Warum die Anteile das Leck sind
  4. Vermögensschutz mit der Stiftung: echte Trennung, hoher Preis
  5. Vermögensschutz mit dem Verein: kein Anteil, kein Zugriffsobjekt
  6. Warum kein Vermögensschutz sofort wirkt: die Anfechtungsfristen
  7. Vermögensschutz im Ausland: meist eine Scheinlösung
  8. Häufige Fragen zum Vermögensschutz

Was bedeutet Vermögensschutz (Asset Protection) im deutschen Recht?

Kein Spezialgesetz, sondern ein Gestaltungsziel

Asset Protection ist der englische Fachbegriff für das, was im Deutschen schlicht Vermögensschutz oder Vermögenssicherung heißt. Gemeint ist kein eigenes Rechtsinstitut, sondern ein Gestaltungsziel: Vermögen so zu ordnen, dass ein einzelnes Lebensrisiko nicht das Ergebnis von Jahrzehnten Arbeit zunichtemacht. Wer nach „Asset Protection Deutschland" sucht, findet deshalb auch kein eigenes Spezialgesetz.

Die Werkzeuge stehen stattdessen verstreut im allgemeinen Zivil- und Gesellschaftsrecht: eigenständige Rechtsträger ohne pfändbaren Anteil, ein passender Güterstand, Erbverträge und vor allem Zeit. Fast jeder Schutz reift nämlich erst dann, wenn eine gesetzliche Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

Weder Vermögensverschleierung noch Schutz vor Steuern

Zwei Abgrenzungen sind vorab wichtig, damit kein falscher Eindruck entsteht. Die erste: Vermögensschutz ist nicht dasselbe wie Vermögensverschleierung. Wer sein Vermögen erst verschiebt, nachdem gegen ihn bereits Forderungen entstanden sind, riskiert die Gläubigeranfechtung (§§ 3, 4 AnfG). Im Ernstfall drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB).

Die zweite Abgrenzung betrifft den Staat: Gegen rechtmäßig festgesetzte Steuern schützt keine Struktur. Wer verspricht, du könntest dein Geld vollständig vor dem Staat in Sicherheit bringen, verkauft eine Illusion.

Wer sein Vermögen also wirklich schützen will, muss deshalb zuerst wissen: wovor eigentlich?

Wovor muss Vermögen geschützt werden? Die fünf Zugriffsszenarien

Die realistischen Bedrohungen sind statistisch häufig, und jede hat ihre eigene Rechtsgrundlage:

  • Gläubiger und Insolvenz: Eine Bürgschaft, ein verlorener Prozess oder eine Unternehmensinsolvenz genügt bereits. Private Gläubiger vollstrecken dann in alles, was dem Schuldner gehört, auch in GmbH-Geschäftsanteile (§ 857 ZPO) und in den Anteil an einer Personengesellschaft wie der GbR (§ 859 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 705 BGB).
  • Scheidung: Im gesetzlichen Güterstand wird der eheliche Vermögenszuwachs zur Hälfte ausgeglichen (§ 1378 BGB). Ein Beispiel zeigt, was das konkret bedeutet, vereinfacht gerechnet: Wer mit 500.000 € in die Ehe geht und mit 2,5 Mio. € Endvermögen geschieden wird, hat einen Zugewinn von 2 Mio. € erzielt. Hat der andere Ehegatte im selben Zeitraum keinen Zugewinn erzielt, beträgt dessen Ausgleichsanspruch die Hälfte dieser Differenz, also 1 Mio. €. In der Praxis wird das Anfangsvermögen zusätzlich um die Kaufkraftentwicklung bereinigt, sodass der tatsächliche Ausgleichsanspruch von diesem vereinfachten Wert abweicht.
  • Erbfall: Der Nachlass unterliegt der Erbschaftsteuer. Enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern behalten außerdem den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 BGB).
  • Haftung: Selbstständige und Einzelunternehmer haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. GmbH-Geschäftsführer trifft in der Krise zusätzlich die persönliche Organhaftung (§ 43 GmbHG).
  • Pflegefall: Der Sozialhilfeträger kann Schenkungen des späteren Sozialhilfeempfängers zehn Jahre lang zurückfordern (§§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII).

An diesen fünf Szenarien muss sich jede Schutzstruktur messen lassen.

Vermögensschutz mit der GmbH: Warum die Anteile das Leck sind

Die Haftungstrennung wirkt nur in eine Richtung

Die GmbH gilt als das am häufigsten empfohlene Instrument für den Vermögensschutz. Sie ist zugleich das meistmissverstandene. Ihre Haftungstrennung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) wirkt nämlich nur in eine Richtung: Sie schützt das Privatvermögen des Gesellschafters vor Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Gegen private Risiken des Gesellschafters leistet sie dagegen nichts, denn die Geschäftsanteile selbst sind Privatvermögen. Das zeigt sich an vier Stellen:

  • Private Gläubiger pfänden den Geschäftsanteil (§ 857 ZPO) und betreiben anschließend die Verwertung.
  • Die Wertsteigerung der Anteile während der Ehe erhöht das Endvermögen und damit den Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB).
  • Im Todesfall fallen die Anteile mit voller Erbschaftsteuer in den Nachlass, denn die vermögensverwaltende GmbH besteht fast vollständig aus nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG) und erreicht deshalb kaum eine Verschonung. Zusätzlich unterliegen die Anteile dem Pflichtteil (§ 2303 BGB).
  • Beim Wegzug ins Ausland greift die Wegzugsteuer auf die Anteile, sofern die Beteiligung mindestens 1 % beträgt (§ 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 EStG).

GmbH, GbR und Familienpool: Umverpackung statt Schutz

Für die Vermögenssicherung ist die GmbH damit vor allem eines: eine Umverpackung, kein echter Schutz. Das Zugriffsobjekt heißt danach nicht mehr Immobilie, sondern Geschäftsanteil. Mehr zu diesem Effekt zeigt die Seite zu den Nachteilen der vermögensverwaltenden GmbH.

Bei der GbR ist die Lage sogar noch schärfer, denn deren Gesellschafter haften zusätzlich persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB). Mehr dazu auf der Seite zur Familien-GbR.

Auch der Familienpool löst dieses Problem nicht. Er ist ein Nachfolgeinstrument, das Vermögen und Kontrolle in der Familie ordnet, aber kein Schutzinstrument gegen private Risiken.

Vermögensschutz mit der Stiftung: echte Trennung, hoher Preis

Die Familienstiftung trennt tatsächlich: Das übertragene Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr dem Stifter. Es gibt keine Anteile, die gepfändet, in den Zugewinn eingerechnet oder vererbt werden könnten.

Das gilt allerdings nur für den Vermögensstamm der Stiftung selbst. Ein konkreter Ausschüttungsanspruch, den ein Begünstigter im Einzelfall gegen die Stiftung erwirbt, ist dagegen eine gewöhnliche Geldforderung und als solche grundsätzlich pfändbar (§ 829 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO).

Geschützt ist damit das Vermögen der Stiftung, nicht automatisch jede einzelne Zahlung, die später aus ihm fließt. Deshalb bleibt die Stiftung dennoch die klassische Antwort der Beratungspraxis auf Asset-Protection-Fragen, und die Formel vom „ewigen Vermögensschutz" ist ihr Verkaufsargument.

Der Einstieg kostet Schenkungsteuer

Auch der Einstieg in die Stiftung hat seinen Preis. Die Ausstattung mit dem Grundstockvermögen bei der Errichtung gilt erbschaftsteuerlich als Schenkung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

Dabei greift immerhin das Steuerklassenprivileg: Die Steuer wird nicht nach der ungünstigen Steuerklasse III berechnet, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des in der Satzung am entferntesten Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Bei einer klassischen Familienstiftung, die auch Enkel fördern soll, ist das die günstigere Steuerklasse I. Dieses Privileg gilt aber nur für die Erstausstattung bei der Gründung.

Wer später weiteres Vermögen nachschießt, zahlt dafür Schenkungsteuer nach der teuren Steuerklasse III, weil solche Zustiftungen nicht mehr unter das Privileg fallen (ErbStR R E 15.2 Abs. 3).

Unumkehrbar: Satzungsänderung und Formwechsel nur in engen Grenzen

Der Preis für die Trennung bleibt auch danach erheblich. Die Satzung lässt sich nach der Errichtung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ändern, etwa bei Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder bei wesentlich veränderten Verhältnissen (§ 85 Abs. 1 bis 3 BGB).

Der Stifter kann davon zwar abweichen und den Organen der Stiftung im Stiftungsgeschäft weitergehende Befugnisse zur Satzungsänderung einräumen (§ 85 Abs. 4 BGB). Das setzt aber voraus, dass er diese Möglichkeit bereits bei der Gründung bedacht und in der Satzung hinreichend genau geregelt hat, denn nachträglich lässt sich eine solche Klausel nicht mehr einführen.

Die Stiftung ist zudem kein umwandlungsfähiger Rechtsträger (§ 3 UmwG), und auflösen lässt sie sich nur, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 BGB). Wer eine Stiftung ohne eine vorausschauende Satzungsklausel gründet, kommt aus der Struktur damit faktisch nicht mehr heraus.

Erbersatzsteuer und laufende Kosten

Alle 30 Jahre unterwirft die Erbersatzsteuer das gesamte Stiftungsvermögen einer fiktiven Erbschaftsbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ausschüttungen an Begünstigte werden zusätzlich als Kapitalerträge besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Dazu kommen laufend die Stiftungsaufsicht und die Verwaltungskosten.

Auch die Stiftung braucht Zeit

Selbst die Stiftung schützt nicht sofort. Die Einbringung ist rechtlich eine Schenkung und deshalb bis zu zehn Jahre lang anfechtbar (§§ 3, 4 AnfG, § 2325 BGB). „Asset Protection Stiftung" bedeutet also: echter Schutz, der über ein Jahrzehnt reift und mit Unumkehrbarkeit bezahlt wird.

Vermögensschutz mit dem Verein: kein Anteil, kein Zugriffsobjekt

Die Mitgliedschaft ist kein Zugriffsobjekt

Der privatnützige Idealverein (§ 21 BGB) erreicht dieselbe Trennung wie die Stiftung, allerdings mit einer anderen Mechanik: Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als eigenständigem Rechtssubjekt. Eine Mitgliedschaft ist dagegen kein Vermögensgegenstand. Sie ist weder übertragbar noch vererblich (§ 38 BGB) und begründet keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Deshalb gibt es bei der Mitgliedschaft nichts, was sich pfänden ließe, nichts, was in ein Endvermögen oder einen Nachlass fiele, und nichts, woran eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG anknüpfen könnte. Der Grund dafür ist einfach: Die Mitgliedschaft ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG.

Geschützt ist damit, wie bei der Stiftung, der Vermögensstamm des Vereins. Ein konkreter Zahlungsanspruch, den ein Mitglied im Einzelfall gegen den Verein erwirbt, etwa eine beschlossene Unterstützungsleistung, ist dagegen eine gewöhnliche Forderung und als solche grundsätzlich pfändbar (§ 829 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO).

Kein Familienverein, keine Erbersatzsteuer

Genau wie die Familienstiftung kennt das Gesetz auch den Familienverein, und der unterliegt ebenso der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ein Familienverein liegt aber nur vor, wenn sein Zweck wesentlich im Interesse einer bestimmten Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.

Das ist erst dann der Fall, wenn diese Familie in der Satzung als Begünstigte mit vorrangigen Bezugs- oder Anfallsrechten bestimmt ist. Der privatnützige Verein fördert stattdessen seine Mitglieder im Rahmen des allgemeinen Satzungszwecks, ohne eine bestimmte Familie als vorrangig begünstigt auszuweisen.

Solange die Satzung entsprechend gefasst ist, liegt deshalb kein Familienverein vor, und die Erbersatzsteuer entsteht nicht.

Änderbar wie die GmbH, mit Grenzen bei Zweck und Formwechsel

Anders als die Stiftung bleibt der Verein dabei änderbar. Satzung und Zweck lassen sich jederzeit ändern.

Auch ein Formwechsel in eine andere Rechtsform wie GmbH oder Genossenschaft ist nach dem Umwandlungsgesetz möglich (§ 272 UmwG).

Wer diesen Weg geht, sollte allerdings wissen, dass beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft wieder Anteile entstehen, also genau das Zugriffsobjekt, das der Verein zuvor gerade nicht kannte.

Die Einbringung: laufend statt einmalig

Bei der Stiftung kommt Vermögen vor allem einmalig bei der Gründung steuerbegünstigt hinein. Der Verein funktioniert anders: Vermögen lässt sich laufend über echte Mitgliedsbeiträge übertragen.

Solche Beiträge sind, weil sie satzungsgemäß geschuldet werden, keine freigebige Zuwendung und deshalb keine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Körperschaftsteuerlich bleiben sie beim Verein ebenfalls außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG).

Anders liegt der Fall, wenn Vermögen dem Verein außerhalb eines satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrags einmalig geschenkt wird: Eine solche Schenkung an eine nicht verwandte juristische Person fällt grundsätzlich in die teure Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).

Die Anfechtungsfristen gelten für den Verein genauso wie für jede andere Struktur. Wer Vermögen an einen Verein schenkt, muss mit Gläubigeranfechtung (§§ 3, 4 AnfG), Insolvenzanfechtung (§§ 133, 134 InsO), Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) und der Zurechnung im Zugewinn (§ 1375 Abs. 2 BGB) rechnen.

Wer Vermögen in den Verein einbringt, sollte deshalb auf den Weg über laufende Mitgliedsbeiträge achten statt auf eine einmalige Schenkung.

Warum kein Vermögensschutz sofort wirkt: die Anfechtungsfristen

Warum eine Schenkung der denkbar schlechteste Weg ist, Vermögen zu übertragen, zeigen die folgenden Anfechtungsfristen:

Szenario Rechtsgrundlage Frist
Gläubigeranfechtung unentgeltlicher Übertragungen § 4 AnfG 4 Jahre
Gläubigeranfechtung bei Benachteiligungsvorsatz § 3 AnfG bis 10 Jahre
Insolvenzanfechtung (Schenkung / Vorsatz) §§ 134, 133 InsO 4 / bis 10 Jahre
Pflichtteilsergänzung nach Schenkungen § 2325 BGB 10 Jahre, jährlich abschmelzend
Zurechnung im Zugewinnausgleich § 1375 Abs. 2, 3 BGB 10 Jahre
Rückforderung bei Verarmung des Schenkers (Pflegefall) §§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII 10 Jahre

Wenn es bereits zu spät ist

In klaren Fällen ist strukturierter Vermögensschutz die falsche Antwort. Wer akut bedroht ist, etwa durch eine laufende Klage, gekündigte Kredite oder eine bereits angesetzte Scheidung, erreicht mit Übertragungen keinen Schutz mehr. Er erfüllt damit nur noch einen Anfechtungstatbestand. Hier helfen ein Anwalt und eine Vergleichsverhandlung weiter, keine Struktur.

Vermögensschutz im Ausland: meist eine Scheinlösung

Auslandsstrukturen wie Trusts, Offshore-Gesellschaften oder ausländische Stiftungen klingen nach Distanz. Der Prüfung halten sie aber aus vier Gründen selten stand.

Wegzugsteuer und Zurechnungsbesteuerung

Der erste Grund ist die Wegzugsteuer: Wer GmbH-Anteile hält und ins Ausland zieht, löst damit die Besteuerung eines fiktiven Verkaufs aus (§ 6 AStG).

Der zweite Grund ist die Zurechnungsbesteuerung: Erträge einer ausländischen Familienstiftung werden dem inländischen Stifter oder, falls der Stifter nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, den Begünstigten direkt zugerechnet (§ 15 AStG).

Informationsaustausch und die Belegenheit von Immobilien

Der dritte Grund ist der automatische Informationsaustausch: Über den Common Reporting Standard (CRS) melden mehr als 100 Staaten Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.

Der vierte Grund ist die Belegenheit: Eine Immobilie in Deutschland bleibt deutschem Vollstreckungs-, Erb- und Steuerrecht unterworfen, ganz gleich, welche Gesellschaft im Grundbuch steht.

Ein Anteilsproblem, kein Auslandsproblem

Wer Immobilien schützen will, gewinnt durch Auslandskonstruktionen deshalb meist nichts außer Kosten und Intransparenz. Das Wegzugsproblem bleibt im Kern ein Anteilsproblem. Wo kein Anteil existiert, wie bei Stiftung und Verein, greift § 6 AStG deshalb erst gar nicht.

Häufige Fragen zum Vermögensschutz

Wie kann ich mein Vermögen schützen? Durch die rechtliche Trennung von Person und Vermögen. Was einem eigenständigen Rechtsträger gehört, ist kein Zugriffsobjekt mehr für private Gläubiger, für den Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) oder für den Pflichtteil (§ 2303 BGB). GmbH-Anteile leisten das nicht, weil sie pfändbares Privatvermögen bleiben.

Stiftung und Verein trennen dagegen tatsächlich. Jede unentgeltliche Übertragung unterliegt aber Anfechtungsfristen von bis zu zehn Jahren (§§ 3, 4 AnfG).

Wie kann ich mein Vermögen vor dem Staat schützen? Gegen rechtmäßig festgesetzte Steuern und Abgaben schützt keine Struktur. Eine Körperschaft wie der Verein trägt aber strukturell eine geringere Steuerlast als eine Privatperson: rund 15 % Körperschaftsteuer statt bis zu 47 % Einkommensteuer, dazu Vorteile wie das Schachtelprivileg für Beteiligungserträge (§ 8b KStG). Was legale Gestaltung außerdem leistet: Vermögen, das einer Körperschaft gehört, ist nicht mehr dein persönliches Vermögen und würde von einer an natürliche Personen anknüpfenden Abgabe nicht unmittelbar erfasst. Ob ein künftiges Gesetz auch Körperschaftsvermögen einbezieht, kann niemand seriös ausschließen.

Wie kann ich meine Immobilie vor dem Zugriff des Staates schützen? Gegen Enteignung schützt Art. 14 Abs. 3 GG selbst: In Deutschland ist sie nur durch Gesetz, zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung zulässig. Einen absoluten Enteignungsschutz gibt es also nirgends. Die laufende Steuerlast lässt sich dagegen legal senken: Eine Körperschaft wird mit rund 15 % statt bis zu 47 % besteuert und kann Vorteile wie das Schachtelprivileg (§ 8b KStG) nutzen. Realistisch adressierbar sind außerdem private Risiken wie Gläubiger, Scheidung oder Pflichtteil, und zwar über einen Rechtsträger ohne pfändbare Anteile wie den Verein.

Was ist Asset Protection im deutschen Recht? Asset Protection heißt auf Deutsch schlicht Vermögensschutz. Gemeint ist die legale Ordnung von Vermögen, sodass private Risiken wie Gläubigerzugriff, Zugewinnausgleich, Pflichtteil oder Haftung es nicht erfassen. Die Werkzeuge des deutschen Rechts sind eigenständige Rechtsträger wie Stiftung, Verein oder Gesellschaften, ein passender Güterstand und Ehevertrag sowie frühzeitige Übertragungen, deren Anfechtungsfristen (§§ 3, 4 AnfG, § 2325 BGB) bereits abgelaufen sind.

Gibt es ewigen Vermögensschutz? „Ewiger Vermögensschutz" ist eine Werbeformel des Stiftungsvertriebs. Real ist: Die Stiftung bindet Vermögen zwar dauerhaft, denn ihre Satzung lässt sich nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ändern (§ 85 BGB).

Bezahlt wird das aber mit Unumkehrbarkeit und mit der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Vor künftiger Gesetzgebung schützt kein Rechtsträger, seriös ist deshalb nur relative Sicherheit.

Schützt ein GbR-Vertrag mein Privatvermögen? Nein. Vermögenssicherung durch GbR-Vertrag funktioniert nicht: Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich und unbeschränkt (§ 721 BGB), und der Anteil an der Gesellschaft ist pfändbar (§ 859 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 705 BGB). Der Pfändungsgläubiger kann die Mitgliedschaft danach sogar kündigen und sich den Wert auszahlen lassen (§ 726 BGB).

Die GbR kann Vermögen ordnen und Nachfolge regeln. Als Schutzstruktur gegen Gläubiger, Zugewinn oder Pflichtteil ist sie dagegen ungeeignet.

Wie kann ein Einzelunternehmer sein Privatvermögen schützen? Ein Einzelunternehmen kennt keine Haftungstrennung. Der Inhaber haftet deshalb mit seinem gesamten Privatvermögen. Der effektivste Schutz ist daher, das Privatvermögen in eine Körperschaft wie einen Verein zu verlagern, da er keine pfändbaren Anteile besitzt.

Wie kann ich mein Vermögen vor Gläubigern schützen? Indem man es rechtzeitig in eine Körperschaft überträgt, die man kontrolliert, jedoch nicht besitzt. Das geschieht vorausschauend und mit Zeit. Unentgeltliche Übertragungen auf einen anderen Rechtsträger können Gläubiger vier Jahre lang anfechten (§ 4 AnfG), bei Benachteiligungsvorsatz sogar bis zu zehn Jahre (§ 3 AnfG). In der Insolvenz gelten zusätzlich die §§ 133, 134 InsO. Wer erst handelt, wenn Forderungen bereits bestehen, erreicht keinen Schutz mehr, sondern riskiert die Anfechtung.

Vermögensschutz, Vermögenssicherung, Asset Protection – gibt es Unterschiede? Nein. Vermögensschutz, Vermögen schützen, Privatvermögen schützen, Vermögenssicherung, Vermögen sichern und Asset Protection bezeichnen dasselbe Ziel: Vermögen so zu ordnen, dass einzelne Lebensrisiken oder eine Finanzkrise es nicht erfassen. Ein eigener Rechtsbegriff ist keiner dieser Ausdrücke. Entscheidend sind stattdessen die konkreten Normen aus dem Gesetz.