Vermögensverwaltende UG: Die kleine VV-GmbH im Praxis-Check
Die vermögensverwaltende UG (haftungsbeschränkt) ist die kleine VV-GmbH-Variante ab 1 Euro Stammkapital (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Sie zahlt wie die GmbH 15,825 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Erträge (§ 23 KStG), zuzüglich Gewerbesteuer, soweit keine Kürzung greift (§ 9 Nr. 1 GewStG). Der Preis dafür: 25 % des Jahresüberschusses müssen in die gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Inhalt9
- Was ist eine vermögensverwaltende UG (haftungsbeschränkt)?
- Vermögensverwaltende UG gründen: Ablauf, Stammkapital, Kosten
- Die Thesaurierungspflicht: 25 % gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
- Wie wird die vermögensverwaltende UG besteuert?
- UG oder GmbH für die Vermögensverwaltung?
- Umwandlung: Von der UG zur GmbH
- Wann lohnt sich die vermögensverwaltende UG nicht?
- Was Vergleichsrechnungen selten einbeziehen
- Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden UG
Was ist eine vermögensverwaltende UG (haftungsbeschränkt)?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine GmbH-Variante mit abgesenktem Stammkapital, geregelt in § 5a GmbHG. Die geläufigen Beinamen Mini-GmbH, 1-Euro-GmbH und „kleine GmbH" meinen alle dasselbe.
Eine vermögensverwaltende UG, gelegentlich auch Vermögensverwaltungs-UG genannt, entsteht, wenn der Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt wird. Gemeint sind damit typische Vermögenswerte wie ein Wertpapierdepot, Festgeld oder Beteiligungen an anderen Unternehmen. Wer eine solche Struktur sucht, sucht damit letztlich die kleine Einstiegsvariante der vermögensverwaltenden GmbH.
Steuerlich spielt dieser Unterschied dagegen keine Rolle. Die UG ist eine vollwertige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und wird deshalb genauso besteuert wie ihre große Schwester, die GmbH. Alle Unterschiede zwischen beiden, Vorteile wie Nachteile, sind rein gesellschaftsrechtlicher Natur. Sie betreffen das Kapital, die Rücklage, die Sacheinlagen und die Außenwirkung gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
Vermögensverwaltende UG gründen: Ablauf, Stammkapital, Kosten
Ablauf und die zwei Erleichterungen bei der Gründung
Wer eine vermögensverwaltende UG gründen will, durchläuft denselben Ablauf wie bei jeder GmbH-Gründung. Nötig sind eine notarielle Beurkundung, die Eintragung ins Handelsregister und die steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Zwei Erleichterungen senken dabei die Einstiegshürde gegenüber der normalen GmbH.
Erstens genügt schon ein Stammkapital ab 1 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Zweitens senkt das Musterprotokoll die Notarkosten, wenn die Gesellschaft bis zu drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Mit diesem Musterprotokoll bleiben die Gründungskosten konservativ gerechnet bei etwa 300 bis 800 €.
Wer stattdessen eine individuelle Satzung braucht, etwa weil die Vermögensverwaltung besondere Regelungen erfordert, zahlt je nach Umfang 800 bis 2.000 €. Der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)" ist dabei zwingender Bestandteil der Firma. Wer ihn weglässt, riskiert eine persönliche Haftung.
Zwei unterschätzte Fallen: zu wenig Kapital und das Sachgründungsverbot
Beim Gründen einer Mini-GmbH werden zwei Punkte regelmäßig unterschätzt. Der erste betrifft das Startkapital. Rechnerisch ist eine Gründung mit 1 Euro Stammkapital zwar möglich, praktisch ist sie aber untauglich, denn schon die Gründungskosten führen dann in die Unterbilanz.
Realistisch ist deshalb eine Bareinlage von mindestens 1.000 €, die sowohl die Gründungskosten als auch die ersten Monate der Anlaufphase trägt. Der zweite Punkt betrifft die Art der Einlage. Für die UG gilt ein striktes Sachgründungsverbot: Das Stammkapital muss in bar erbracht werden (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Ein bestehendes Depot oder eine Immobilie lässt sich deshalb, anders als bei der GmbH, nicht als Sacheinlage einbringen. Vermögenswerte gelangen bei der UG also nur durch einen späteren Kauf oder eine Zuzahlung in die Gesellschaft. Den Ablauf und die Vertragsgestaltung im Detail beschreibt der Beitrag VV-GmbH gründen, die Kostenrechnung im Detail der Beitrag Kosten der VV-GmbH.
Die Thesaurierungspflicht: 25 % gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
Ein Viertel des Gewinns ist zweckgebunden
Das eigentliche Sonderrecht der UG steckt in ihrer Rücklagenpflicht. Ein Viertel des Jahresüberschusses muss jedes Jahr in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, wobei ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr zuvor abgezogen wird (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Diese Rücklage ist zweckgebunden: Sie darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG).
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Erwirtschaftet die Gesellschaft 20.000 € Jahresüberschuss, müssen davon 5.000 € in die Rücklage. Die restlichen 15.000 € bleiben frei verwendbar.
Diese Pflicht endet nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Sie läuft so lange, bis das Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöht wird (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Wer mit 1.000 € Stammkapital startet, braucht dafür also 24.000 € Rücklage.
Bei der gesetzlichen Mindestquote von 25 % bedeutet das kumulierte Jahresüberschüsse von 96.000 €. Wer die Rücklagenpflicht schneller loswerden will, kann das Stammkapital jederzeit freiwillig schneller erhöhen.
Bremse oder Formsache: die nüchterne Einordnung
Wie stark diese Pflicht wirklich stört, hängt vom Ziel der Gesellschaft ab. Für eine Ausschüttungsstrategie ist sie eine echte Bremse, weil Gewinne erst in die Rücklage müssen, bevor überhaupt etwas ausgeschüttet werden kann.
Für eine Vermögensverwaltung, die ohnehin auf das Ansammeln von Vermögen angelegt ist, erzwingt sie dagegen nur das, was das Modell sowieso vorsieht. Die Rücklage bleibt eigenes Gesellschaftsvermögen und arbeitet in der Gesellschaft einfach weiter.
Spardosen-UG: die kleine Spardosen-GmbH
Deshalb funktioniert die Spardosen-UG nach genau derselben Mechanik wie die Spardosen-GmbH. Erträge bleiben in der Gesellschaft, statt an den Anleger ausgeschüttet zu werden. Dort werden sie mit 15,825 % Körperschaftsteuer belastet, statt mit 26,375 % Abgeltungsteuer, die ein Privatanleger zahlen würde (§ 32d EStG).
Auf 10.000 € thesaurierte Kapitalerträge zahlt die UG deshalb nur 1.582,50 € Körperschaftsteuer, während ein Privatanleger 2.637,50 € Abgeltungsteuer abführen müsste. Diese Rechnung gilt zuzüglich Gewerbesteuer, soweit keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG greift.
Wie stark sich das auswirkt, rechnet der Abschnitt zur Besteuerung konkret vor. Mit der Rücklagenpflicht kollidiert die Thesaurierungslogik trotzdem nicht, denn ausgeschüttet wird bei dieser Strategie ohnehin nichts.
Wie wird die vermögensverwaltende UG besteuert?
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Wer mit der UG Steuern sparen will, muss keine eigenen Sonderregeln lernen. Es gelten exakt dieselben Regeln wie bei der VV-GmbH. Bei der Körperschaftsteuer sind das 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv also 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG, SolZG).
Dazu kommt grundsätzlich die Gewerbesteuer, denn die UG gilt kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Bei reiner Verwaltung eigenen Grundbesitzes lässt sich diese Belastung über die erweiterte Kürzung neutralisieren (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Bei reiner Wertpapierverwaltung greift dagegen keine Kürzung, sodass auf diese Erträge tatsächlich Gewerbesteuer anfällt. Eine Ausnahme bilden die über § 8b KStG steuerfrei gestellten Beteiligungsgewinne, dazu gleich mehr.
Wie stark sich das auf den beworbenen Steuervorteil auswirkt, lässt sich am Spardosen-Beispiel von oben nachrechnen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus einer für Kapitalgesellschaften einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % des Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 2 GewStG), multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Bei einem beispielhaften Hebesatz von 400 % ergibt das einen Gewerbesteuersatz von 14 % (3,5 % × 400 %). Auf die 10.000 € Zinserträge aus dem Beispiel oben kommen damit zur Körperschaftsteuer von 1.582,50 € weitere 1.400 € Gewerbesteuer hinzu, zusammen 2.982,50 € oder rund 29,8 %.
Ein Privatanleger zahlt auf denselben Betrag 2.637,50 € Abgeltungsteuer, also rund 26,4 % (§ 32d EStG). Bei Zinsen, Fondserträgen und Termingeschäften ohne Kürzung kehrt sich der Steuervorteil der UG damit in einen Nachteil von rund 345 € um.
Veräußerungsgewinne aus direkt gehaltenen Aktien bleiben von diesem Effekt weitgehend verschont, denn die 95-%-Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe auch für die Gewerbesteuer.
Steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b KStG
Hält die UG Anteile an Kapitalgesellschaften, greift eine der wichtigsten Vergünstigungen des Körperschaftsteuerrechts. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus solchen Anteilen sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG).
Bei Dividenden gilt das allerdings erst ab einer Beteiligung von mindestens 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG). Unterhalb dieser Schwelle, im sogenannten Streubesitz, sind Dividenden voll steuerpflichtig.
Gewerbesteuerlich zieht sich diese Grenze noch enger: Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg greift erst ab einer Beteiligung von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG). Zwischen 10 % und 15 % Beteiligung bleiben Dividenden also körperschaftsteuerlich zu 95 % steuerfrei, werden für die Gewerbesteuer aber wieder in voller Höhe hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Diese 95-%-Freistellung gilt außerdem nur für direkt gehaltene Aktien und andere Anteile an Kapitalgesellschaften. Für ETFs und Investmentfonds, die typische Depotanlage dieser Zielgruppe, gilt stattdessen das Investmentsteuergesetz. Erträge aus Aktienfonds sind bei einer Kapitalgesellschaft dort nur zu 80 % teilfreigestellt statt zu 95 % (§ 20 Abs. 1 InvStG).
Wer ein ETF-Depot in die UG legt, muss deshalb mit dieser niedrigeren Freistellung rechnen, nicht mit der des § 8b KStG. Alle weiteren Fallstricke dieser Regeln beschreibt der Beitrag Steuern der VV-GmbH.
Verlustverrechnung: Vorteil bei Zinsanlagen, Grenzen bei Aktien und Derivaten
Für Zinsanlagen, Festgeld und ähnliche Kapitalanlagen außerhalb von Beteiligungen bietet die Kapitalgesellschaft einen strukturellen Vorteil gegenüber dem Privatanleger. Die UG verrechnet Verluste aus diesen Anlagen mit allen anderen Ertragsarten und zieht ihre tatsächlichen Kosten voll ab.
Ein Privatanleger dagegen unterliegt den Beschränkungen des § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, und statt der tatsächlichen Kosten darf nur der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden. Diese Grenzen gelten ausschließlich im Privatvermögen, nicht in der UG.
Bei Aktien und anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften dreht sich dieses Bild allerdings um. Weil Veräußerungsgewinne aus solchen Anteilen bei der UG zu 95 % steuerfrei sind (§ 8b Abs. 2 KStG), sind spiegelbildlich auch Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf diese Anteile nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Ein Kursverlust bei einer Aktie lässt sich in der UG deshalb mit gar keinem anderen Ergebnis verrechnen. Ein Privatanleger steht dabei zwar auch nicht frei da, denn auch er darf Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen ausgleichen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG), hat aber wenigstens diese eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit.
Für Termingeschäfte wie Optionen oder Futures gilt eine weitere Einschränkung, die ebenso für Kapitalgesellschaften gilt: Verluste aus solchen Geschäften lassen sich nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).
Der eingangs beschriebene Vorteil der vollen Verlustverrechnung gilt deshalb nicht für Aktien und Termingeschäfte, sondern nur für Zinsanlagen und ähnliche Kapitalanlagen außerhalb von Beteiligungen.
Zwei Kehrseiten: Ausschüttung und verlorene Haltefrist
Zwei Nachteile gehören ebenso zu dieser Rechnung. Der erste betrifft die Ausschüttung. Wer sich Gewinne aus der UG auszahlen lässt, zahlt zusätzlich zur Körperschaftsteuer noch 26,375 % Kapitalertragsteuer auf die Dividende.
Aus 100 € Gewinn werden nach Abzug von 15,83 € Körperschaftsteuer zunächst 84,18 € frei. Darauf fallen bei der Ausschüttung weitere 22,20 € Abgeltungsteuer an (26,375 % von 84,18 €), sodass netto nur noch 61,97 € beim Gesellschafter ankommen. Das entspricht einer Gesamtbelastung von rund 38 %.
Der zweite Nachteil betrifft die Haltefrist, allerdings nur bei Immobilien. Im Privatvermögen lässt sich ein Grundstück nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen (§ 23 EStG). Für Wertpapiere gibt es diese Frist dagegen seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 nicht mehr.
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen oder Anleihen sind im Privatvermögen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG). Für das typische Wertpapierdepot dieser Seite entfällt der Nachteil der verlorenen Haltefrist deshalb, denn ein Privatanleger hätte hier ohnehin keine steuerfreie Frist zu verlieren.
Bei Immobilien liegt der Fall anders, denn dort besteht die Zehnjahresfrist tatsächlich. Sie gilt allerdings nur im Privatvermögen und in der außerbetrieblichen Sphäre von Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaft sind.
Für Vereine hat der BFH das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13; ausführlich beim privatnützigen Verein). Eine UG hat diese Sphäre nicht, sodass ein Immobiliengewinn in ihr dauerhaft steuerverstrickt bleibt, während er im Privatvermögen nach Ablauf der zehn Jahre steuerfrei wäre.
UG oder GmbH für die Vermögensverwaltung?
Der Unterschied zwischen UG und GmbH lässt sich in einer Tabelle klar zusammenfassen, denn er liegt an genau fünf Stellen:
| Kriterium | UG (haftungsbeschränkt) | GmbH |
|---|---|---|
| Stammkapital | ab 1 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG) | 25.000 €, davon mindestens 12.500 € eingezahlt (§ 7 Abs. 2 GmbHG) |
| Sacheinlagen | verboten – nur Bargründung (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) | zulässig (Depot, Immobilie, Beteiligung) |
| Gesetzliche Rücklage | 25 % des Jahresüberschusses zwingend (§ 5a Abs. 3 GmbHG) | keine |
| Firma | Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ zwingend | „GmbH“ |
| Besteuerung | identisch: 15,825 % KSt, § 8b KStG, GewSt-Logik | identisch |
Steuerlich besteht also kein Unterschied zwischen beiden Rechtsformen. Die Entscheidung zwischen UG und GmbH ist deshalb vor allem eine Kapital- und Außenwirkungsfrage. Ein Punkt aus der Praxis wiegt dabei schwerer, als die Tabelle vermuten lässt: die Akzeptanz bei Banken.
Nach meiner Erfahrung bewerten Banken die UG bei Finanzierungsanfragen, vor allem für Immobilien, wegen der dünnen Kapitaldecke regelmäßig schwächer. Das kostet dann Beleihungsspielraum oder schlechtere Konditionen.
Wer von Anfang an fremdfinanzieren will, startet deshalb meist besser direkt mit der GmbH. Wer dagegen nur ein Depot aus eigenen Sparraten aufbaut, verliert mit der UG dagegen nichts außer dem repräsentativeren Namen.
Umwandlung: Von der UG zur GmbH
Muss eine UG irgendwann zur GmbH werden? Nein. § 5a GmbHG kennt weder eine Frist noch eine Pflicht dafür.
Die Rücklagenpflicht läuft einfach so lange, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Der Wechsel von der UG zur GmbH ist deshalb immer freiwillig. Rechtlich ist er zudem keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, sondern eine gewöhnliche Kapitalerhöhung derselben Gesellschaft.
Zwei Wege zur Kapitalerhöhung
Zwei Wege führen zu diesem Kapitalsprung. Der erste ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c bis 57f GmbHG). Dabei wird die angesparte gesetzliche Rücklage einfach in Stammkapital umgewandelt, genau dafür ist sie schließlich gedacht.
Grundlage dafür muss allerdings eine geprüfte Bilanz mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers sein, deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf (§ 57e Abs. 1 GmbHG). Diese Prüfung kostet bei einer kleinen UG in der Praxis oft mehr, als die Kapitalerhöhung an Nutzen bringt. Deshalb wählen die meisten kleinen Gesellschaften stattdessen den zweiten Weg: die Barkapitalerhöhung.
Hier zahlen die Gesellschafter den fehlenden Betrag einfach ein, ohne dass eine Prüfungspflicht entsteht. Für die viel gestellte 12.500-€-Frage gilt dabei Folgendes. Bei der Erhöhung auf 25.000 € greifen nach herrschender Praxis die allgemeinen GmbH-Einzahlungsregeln, sodass die hälftige Aufbringung von 12.500 € genügt (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Wie die Registergerichte das im Einzelfall handhaben, klärt man am besten vorab mit dem Notar. Auch eine Sachkapitalerhöhung ist beim Sprung auf das GmbH-Kapital möglich, etwa durch die Einbringung eines bestehenden Depots. Diese Möglichkeit hat der BGH ausdrücklich bestätigt: Das Sachgründungsverbot der UG gilt für diesen speziellen Fall nicht fort.
Steuerlich ändert sich nichts
Der Wechsel selbst hat unmittelbar keine steuerlichen Folgen. Dieselbe Kapitalgesellschaft besteht mit derselben Steuernummer einfach fort. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt, Verlustvorträge bleiben erhalten.
Eine Ausnahme betrifft die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Der umgewandelte Rücklagenanteil wird als Sonderausweis festgehalten (§ 28 Abs. 1 KStG) und erst bei einer späteren Kapitalherabsetzung oder Liquidation wie eine Gewinnausschüttung besteuert (§ 28 Abs. 2 KStG). Bei der laufenden Verwaltung ohne Kapitalherabsetzung bleibt es dagegen bei der steuerlichen Neutralität. Ansonsten ändern sich lediglich die Firma und die Satzung, sonst nichts.
Wann lohnt sich die vermögensverwaltende UG nicht?
Die laufenden Kosten sind kein UG-spezifischer Nachteil
Die UG haftungsbeschränkt senkt nur die Eintrittsschwelle in die Kapitalgesellschaft, nicht die laufende Last danach. Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und die Offenlegung im Bundesanzeiger fallen genauso an wie bei der GmbH.
Deshalb gilt auch für die UG die Kostenspanne der VV-GmbH von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr, wobei kleine Standardfälle eher am unteren Rand liegen. Bei einem Depot von nur 50.000 € fressen schon 3.000 € Fixkosten jede Steuerersparnis wieder auf.
Ab welcher Vermögenshöhe sich eine solche Gesellschaft überhaupt rechnet, ist deshalb weniger eine Frage der Rechtsform als von Vermögenshöhe, Ertragsquote und Anlagehorizont. Der Beitrag ab wann sich eine vermögensverwaltende Gesellschaft rechnet rechnet das im Detail vor.
Wo die Mini-GmbH an ihre Grenzen stößt
Ungeeignet ist die Mini-GmbH außerdem für alle, die laufend aus dem angesammelten Vermögen leben wollen. Die Gesamtbelastung von rund 38 % bei einer Ausschüttung trifft die UG genauso wie die GmbH. Die Rücklagenpflicht verschärft diese Entnahmebremse zusätzlich, weil ein Teil der Gewinne erst gar nicht ausschüttungsfähig ist.
Wer Immobilien mit Fremdkapital finanzieren will, scheitert in der Praxis häufig schon an der Bankenakzeptanz der UG, wie im Vergleich mit der GmbH oben beschrieben.
Zur Haftung gehört außerdem die ganze Wahrheit. Die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen schützt zwar vor den Gläubigern der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Sie schützt aber nicht bei Unterkapitalisierung und Vermögensvermischung im Gründungsstadium. Und sie schützt erst recht nicht vor den privaten Gläubigern des Gesellschafters: Diese können den UG-Anteil selbst pfänden.
Was Vergleichsrechnungen selten einbeziehen
Die strukturellen Schwächen der vermögensverwaltenden UG folgen nicht aus ihrer geringen Größe, sondern aus der Kapitalgesellschaftsform selbst. Dazu zählen der Thesaurierungszwang durch die Rücklagenpflicht, die rund 38 % Belastung bei jeder Entnahme und, bei Immobilien im Bestand, der verlorene Zugriff auf die steuerfreie Zehnjahresfrist des § 23 EStG.
Ein privatnütziger Verein besteuert thesaurierte Erträge zwar ebenfalls mit 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG), hat aber eine außerbetriebliche Sphäre und keine Anteile, an denen Ausschüttungsbesteuerung oder Pfändung ansetzen könnten, und das ohne Mindestkapital und ohne Rücklagenzwang nach § 5a GmbHG.
Dieselbe fehlende Anteilsstruktur hat allerdings eine Kehrseite: Anders als ein Gesellschafter kann ein Mitglied das Vereinsvermögen nicht als verkäuflichen oder vererbbaren Anteil mitnehmen.
Welche Struktur für welche Vermögenssituation vorn liegt, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.
Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden UG
Was kostet die Gründung einer vermögensverwaltenden UG? Mit Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) bleiben Notar- und Registerkosten bei einem Gesellschafter konservativ bei etwa 300 bis 800 €. Eine individuelle Satzung, die für die Vermögensverwaltung oft sinnvoll ist, kostet je nach Umfang 800 bis 2.000 €. Dazu kommt die Bareinlage, die mindestens die Gründungskosten decken sollte.
Wann muss eine UG in eine GmbH umgewandelt werden? Nie. § 5a GmbHG enthält weder eine Frist noch eine Umwandlungspflicht, sodass die UG (haftungsbeschränkt) dauerhaft bestehen bleiben kann. Erst wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital freiwillig auf mindestens 25.000 € erhöht, entfallen Rücklagenpflicht und Rechtsformzusatz (§ 5a Abs. 5 GmbHG), und sie darf dann als GmbH firmieren.
Kann ich die UG mit 12.500 Euro in eine GmbH umwandeln? Bei einer Barkapitalerhöhung auf 25.000 € gelten nach herrschender Praxis die allgemeinen GmbH-Regeln. Danach muss vor der Anmeldung mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals aufgebracht sein, also 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Ob das Registergericht im Einzelfall mehr verlangt, sollte vor der Beurkundung mit dem Notar geklärt werden.
Welche steuerlichen Folgen hat die Umwandlung der UG in eine GmbH? Unmittelbar keine. Die Kapitalerhöhung auf 25.000 € ist rechtlich keine Umwandlung, sondern dieselbe Kapitalgesellschaft besteht mit derselben Steuernummer fort (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Stille Reserven werden nicht aufgedeckt, Verlustvorträge bleiben erhalten. Ausnahme: Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der umgewandelte Rücklagenanteil als Sonderausweis festgehalten (§ 28 Abs. 1 KStG) und erst bei Kapitalherabsetzung oder Liquidation wie eine Gewinnausschüttung besteuert (§ 28 Abs. 2 KStG).
Was ist besser: UG oder GmbH für die Vermögensverwaltung? Steuerlich sind beide identisch: 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) und dieselbe Gewerbesteuer- und § 8b-Logik. Die Entscheidung ist deshalb eine Kapitalfrage. Wer 25.000 € aufbringen kann, davon 12.500 € sofort (§ 7 Abs. 2 GmbHG), vermeidet Rücklagenpflicht, Sachgründungsverbot und die schwächere Außenwirkung der UG. Wer klein startet, nimmt diese Punkte in Kauf.
Kann eine UG als Holding dienen? Ja. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) vereinnahmt Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei. Für Dividenden gilt das körperschaftsteuerlich erst ab einer Beteiligung von 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG), gewerbesteuerlich sogar erst ab 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG). Aufbau, Kosten und Grenzen einer Holding-Struktur behandelt der Leitfaden zum Holding-Gründen.
Eignet sich eine vermögensverwaltende UG für Immobilien? Nur eingeschränkt. Das Sachgründungsverbot (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) verhindert, eine Immobilie als Stammeinlage einzubringen, und Banken bewerten die dünne Kapitaldecke bei der Finanzierung nach meiner Erfahrung kritisch. Wer Immobilien in einer kleinen Kapitalgesellschaft halten will, findet die Details im Beitrag zur Immobilien-UG.
Darf eine UG Aktien handeln? Ja. Gewinne aus Aktienverkäufen sind über § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei, Kursverluste auf Aktien aber nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Verluste aus Termingeschäften verrechnet die UG nur mit Termingeschäftsgewinnen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Zins- und Derivateerträge tragen zusätzlich zur Körperschaftsteuer Gewerbesteuer, soweit keine Kürzung greift (§ 9 Nr. 1 GewStG).
Welche laufenden Kosten hat eine UG pro Jahr? Praktisch dieselben wie eine GmbH. Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung hängen vom Aufwand ab, nicht vom Stammkapital. Es gilt die konservative Spanne der VV-GmbH von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr, wobei kleine Depot-Gesellschaften eher am unteren Rand liegen. Details dazu im Beitrag zu den Kosten der VV-GmbH.
Zahlt eine UG Körperschaftsteuer? Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und zahlt 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv also 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG, SolZG). Dazu käme Gewerbesteuer kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG), soweit keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG greift.
Welche Nachteile hat die Mini-GmbH? Drei strukturelle: die Rücklagenpflicht von 25 % des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG), das Sachgründungsverbot (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) und die schwächere Außenwirkung des Zusatzes „UG (haftungsbeschränkt)“ gegenüber Banken und Geschäftspartnern. Die laufenden Kosten sind dagegen kein UG-spezifischer Nachteil, denn sie treffen die GmbH genauso.
UG (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH, 1-Euro-GmbH, VV-UG – gibt es Unterschiede? Nein. Alle diese Begriffe bezeichnen dieselbe Rechtsform: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH, 1-Euro-GmbH, kleine GmbH, VV-UG, vv ug oder vvug meinen die GmbH-Variante des § 5a GmbHG mit einem Stammkapital unter 25.000 €. Die vermögensverwaltende UG ist deren Nutzungsvariante, deren Gegenstand auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt ist.