Vermögensverwaltende GmbH: Welche Steuern fallen an?

23 min Lesezeit · Aktualisiert am 17.07.2026

Eine vermögensverwaltende GmbH zahlt 15,825 % Körperschaftsteuer auf jeden Gewinn (§ 23 Abs. 1 KStG). Bei reiner Immobilienvermietung entfällt zusätzlich die Gewerbesteuer über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Aktiengewinne bleiben zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Erst wenn die Gesellschaft ausschüttet, kommen weitere 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu, insgesamt rund 38 %.

Inhalt10
  1. Welche Steuern zahlt eine vermögensverwaltende GmbH?
  2. Körperschaftsteuer: 15,825 % auf den Gewinn (§ 23 Abs. 1 KStG)
  3. Gewerbesteuer: pflichtig kraft Rechtsform – und trotzdem oft null
  4. Steuerbelastung nach Anlageklassen: Immobilien, Aktien, Zinsen, ETF
  5. Ausschüttung: aus 15,825 % werden rund 38 %
  6. Umsatzsteuer: meist befreit
  7. Firmenwagen, Gehalt und die vGA-Falle (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
  8. Wann lohnt sich die VV-GmbH steuerlich nicht?
  9. Derselbe Steuersatz, andere Struktur
  10. Häufige Fragen zu den Steuern der VV-GmbH

Die Steuerarten im Einzelnen:

  1. Körperschaftsteuer
  2. Gewerbesteuer
  3. Belastung nach Anlageklassen
  4. Ausschüttung
  5. Umsatzsteuer
  6. Firmenwagen und vGA

Welche Steuern zahlt eine vermögensverwaltende GmbH?

Die Besteuerung einer vermögensverwaltenden GmbH hat vier Ebenen. Bekannt ist meist nur die erste, der Körperschaftsteuersatz:

Steuer Wann sie greift Satz
Körperschaftsteuer + SolZ Immer, auf jeden Gewinn 15,825 %
Gewerbesteuer Kraft Rechtsform, oft kürzbar auf null ca. 7–17,5 % (hebesatzabhängig)
Kapitalertragsteuer Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafter 26,375 %
Umsatzsteuer Meist befreit (Vermietung, Wertpapiere) 0 % / 19 %

Die Belastung bestimmen zwei Fragen: Was hält die Gesellschaft, und bleibt der Gewinn drin? Die Gesamteinordnung der Struktur liefert der Leitfaden zur vermögensverwaltenden GmbH.

Körperschaftsteuer: 15,825 % auf den Gewinn (§ 23 Abs. 1 KStG)

Der Steuersatz: 15 % plus Solidaritätszuschlag

Die VV-GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer. Darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag, sodass sich effektiv 15,825 % ergeben (§ 23 Abs. 1 KStG). Dieser Steuersatz gilt einheitlich für alle Erträge.

Der Grund dafür: Als Kapitalgesellschaft erzielt die GmbH ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Deshalb kennt sie weder Abgeltungsteuer noch Sparer-Pauschbetrag noch die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG. Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, dafür lassen sich im Gegenzug alle Kosten als Betriebsausgaben abziehen.

Steuern sparen durch Thesaurieren: die Spardosen-GmbH

Wer mit einer vermögensverwaltenden GmbH Steuern sparen will, tut das durch Thesaurieren. Thesaurieren bedeutet, den Gewinn in der Gesellschaft zu belassen, statt ihn auszuschütten.

Von 100.000 € Gewinn bleiben so 84.175 € für die Wiederanlage übrig, sofern keine Gewerbesteuer anfällt, also bei Immobilien mit erweiterter Kürzung oder bei Erträgen unter § 8b KStG. Fällt Gewerbesteuer an, sinkt dieser Betrag, wie der Abschnitt zur Gewerbesteuer zeigt.

Wie groß der Thesaurierungsvorteil gegenüber der privaten Anlage tatsächlich ausfällt, hängt von der Einkunftsart ab. Bei Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen ist der richtige Vergleichsmaßstab die Abgeltungsteuer, denn die zahlt ein Privatanleger auf sein Depot. Von 100.000 € Kapitalertrag behält er nach 26,375 % Abgeltungsteuer 73.625 € netto, deutlich mehr als die oft zitierten gut 52.000 €.

Diese niedrigere Zahl gilt nur, wenn die private Alternative dem Spitzensteuersatz unterliegt, etwa bei Vermietungseinkünften, die keine Abgeltungsteuer kennen. Bei der klassischen Spardosen-GmbH mit Wertpapierdepot ist der Thesaurierungsvorteil gegenüber dem Privatdepot deshalb spürbar kleiner, als der plakative Vergleich mit dem Spitzensteuersatz suggeriert, auch wenn er real bleibt.

Dieses Ansammeln hat der Struktur den Beinamen Spardosen-GmbH eingebracht. Der niedrige Satz ist allerdings kein Endsteuersatz, sondern nur eine Stundung bis zur Ausschüttung, wie der Abschnitt zur Ausschüttung zeigt.

Gewerbesteuer: pflichtig kraft Rechtsform – und trotzdem oft null

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Als Kapitalgesellschaft gilt die GmbH automatisch als Gewerbebetrieb, ganz gleich wie passiv sie tatsächlich verwaltet (§ 2 Abs. 2 GewStG). Diese Regel heißt Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform. Je nach Hebesatz der Gemeinde kostet sie etwa 7 bis 17,5 % zusätzlich zur Körperschaftsteuer.

Die erweiterte Kürzung hebt die Gewerbesteuer auf

Wer ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann diese Gewerbesteuer über die erweiterte Kürzung wieder auf null bringen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Diese Kürzung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern nur auf Antrag, und dieser Antrag muss für jedes Wirtschaftsjahr neu gestellt werden. Daneben ist auch eigenes Kapitalvermögen unschädlich.

Dieses sogenannte Ausschließlichkeitsgebot legt die Finanzverwaltung streng aus. Nur zwei Bagatellgrenzen entschärfen es: Erträge aus Photovoltaik und Ladesäulen bleiben bis 20 % der Mieteinnahmen unschädlich, sonstige Leistungen an Mieter bis 5 %.

Das Ausschließlichkeitsgebot hat neben der inhaltlichen auch eine zeitliche Dimension: Es muss während des gesamten Erhebungszeitraums vorliegen. Verkauft die Gesellschaft ihre letzte Immobilie noch vor Jahresende und übt sie danach keine begünstigte Tätigkeit mehr aus, entfällt die erweiterte Kürzung rückwirkend für das komplette Jahr, selbst wenn nur ein einziger Tag fehlt (BFH, Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23).

Ein weiterer Praxisfall betrifft Gesellschafter mit eigenem Gewerbebetrieb: Dient der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, entfällt die erweiterte Kürzung ebenfalls (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG).

Wer die erweiterte Kürzung sichern will, sollte deshalb sowohl den Zeitpunkt eines Immobilienverkaufs als auch Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern im Blick behalten.

Scheitert die Kürzung, greift die einfache Kürzung

Scheitert die erweiterte Kürzung, bleibt immerhin die einfache Kürzung. Seit 2025 zieht sie pauschal 0,11 % des Grundsteuerwerts von der Bemessungsgrundlage ab (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG). Wer dagegen nur ein Wertpapierdepot ohne Grundbesitz verwaltet, bekommt gar keine erweiterte Kürzung.

Auf Zins- und Derivateerträge fällt dann in jedem Fall Gewerbesteuer an. Details und die dazugehörige Rechtsprechung zeigt der Beitrag VV-GmbH und Gewerbesteuer.

Steuerbelastung nach Anlageklassen: Immobilien, Aktien, Zinsen, ETF

Was zählt, ist die effektive Belastung je Anlageklasse. Für eine VV-GmbH mit Aktien und Immobilien sieht sie auf Gesellschaftsebene so aus (Annahme für alle Beispiele: Hebesatz 400 %, also Gewerbesteuer 3,5 % × 400 % = 14 %):

Ertragsart Belastung Gesellschaftsebene
Mieterträge mit erweiterter Kürzung 15,825 %
Mieterträge ohne erweiterte Kürzung 29,825 %
Aktien-Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) ca. 1,5 % (0,8 % ohne GewSt)
Dividenden ab 15 % Beteiligung ca. 1,5 %
Dividenden zwischen 10 % und 15 % Beteiligung ca. 15 %
Streubesitzdividenden (unter 10 %) ca. 29,825 % (privat: 26,375 %)
Zinsen, Anleihen, Derivate ca. 29,825 % (privat: 26,375 %)

Mieterträge: 15,825 % mit erweiterter Kürzung, rund 30 % ohne

Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung sichtbar: Bei 100.000 € Vermietungsgewinn zahlt die GmbH mit erweiterter Kürzung 15.825 € Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Scheitert die Kürzung, etwa weil eine Betriebsvorrichtung mitvermietet wird, kommen bei Hebesatz 400 % noch 14.000 € Gewerbesteuer hinzu.

Diese Gewerbesteuer lässt sich nicht als Betriebsausgabe abziehen (§ 4 Abs. 5b EStG). Zusammen ergeben sich dann 29.825 €, also 29,825 %.

Verkauft die GmbH eine Immobilie, ist der Gewinn immer steuerpflichtig. Die private Zehnjahresfrist des § 23 EStG, nach der Privatpersonen Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen können, gilt im Betriebsvermögen nicht. Mehr dazu im Beitrag VV-GmbH für Immobilien.

Aktiengewinne: effektiv rund 1,5 % (§ 8b Abs. 2, 3 KStG)

Verkauft die vermögensverwaltende GmbH Aktien mit Gewinn, bleibt dieser Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Davon gelten pauschal 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG). Bei 100.000 € Gewinn sind also nur 5.000 € steuerpflichtig.

Mit Gewerbesteuer macht das rund 1.491 € (5.000 € × 29,825 %), effektiv also etwa 1,5 % des Gesamtgewinns. Ohne Gewerbesteuer sind es 791 € (5.000 € × 15,825 %), also etwa 0,8 %. Das gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe, also auch für gewöhnliche Depotpositionen.

Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie oft die GmbH handelt. § 8b Abs. 7 KStG schließt sie nur für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute mit Anteilen im Handelsbestand aus (§ 340e Abs. 3 HGB). Eine gewöhnliche vermögensverwaltende GmbH ohne Banklizenz fällt nicht darunter.

Diese Freistellung wirkt allerdings in beide Richtungen. Verluste aus dem Verkauf von Aktien und Abschreibungen auf den niedrigeren Wert von Anteilen sind spiegelbildlich zur 95-%-Freistellung bei der Ermittlung des Einkommens überhaupt nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Ein Aktienverlust bleibt in der GmbH also steuerlich wirkungslos, anders als der pauschale 5-%-Abzug bei Gewinnen es vermuten lässt.

Die 5-%-Hinzurechnung selbst ist eine Eigenheit der Gewinneinkünfte, denn sie knüpft an nicht abziehbare Betriebsausgaben an. Der privatnützige Verein als Holding erzielt mit seiner Vermögensverwaltung dagegen Überschusseinkünfte statt gewerblicher Einkünfte, und Betriebsausgaben in diesem Sinne kennt diese Einkunftsart systematisch nicht.

Nach dieser Rechtsauffassung ist die 5-%-Hinzurechnung des § 8b Abs. 3 und 5 KStG beim Verein deshalb nicht anzuwenden, sodass er dieselben Erträge im Ergebnis vollständig steuerfrei vereinnahmt. Höchstrichterlich ist diese Einordnung für diesen Fall bislang nicht bestätigt.

Dividenden: Schachtel oder Streubesitz entscheidet (§ 8b Abs. 4 KStG)

Bei Dividenden entscheidet die Beteiligungsquote über die Steuerlast, und zwar in mehreren Stufen. Ab 10 % Beteiligung zu Jahresbeginn sind Dividenden zu 95 % körperschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 1, 4 KStG).

Gewerbesteuerlich greift das sogenannte Schachtelprivileg allerdings erst ab 15 % Beteiligung (§ 9 Nr. 2a GewStG). Zwischen 10 % und 15 % Beteiligung entsteht dadurch eine Lücke: Die Dividende bleibt körperschaftsteuerlich zu 95 % steuerfrei, wird aber gewerbesteuerlich in vollem Umfang wieder hinzugerechnet, weil das Schachtelprivileg noch nicht greift (§ 8 Nr. 5 GewStG).

In dieser Zone liegt die effektive Belastung deshalb bei rund 15 %, obwohl auf Körperschaftsteuerebene kaum etwas anfällt. Unterhalb von 10 % Beteiligung, im sogenannten Streubesitz, sind Dividenden dagegen von Anfang an voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).

Das trifft das typische Depot: Wer in der VV-GmbH Einzeltitel mit winzigen Quoten hält, zahlt auf jede Dividende rund 30 %. Das ist mehr als im Privatdepot. Die Struktur belohnt deshalb Kursgewinne, nicht Dividendenstrategien.

Zinsen, Anleihen, Derivate, ETF: volle Belastung um 30 % (Trading-GmbH)

Für alles, was nicht unter § 8b KStG fällt, gelten keine Privilegien. Dazu zählen Zinsen, Anleihen, Termingeschäfte und Fremdwährungsgewinne. Darauf zahlt die GmbH volle Körperschaft- und Gewerbesteuer, bei Hebesatz 400 % zusammen 29,825 %. Auf laufende Zinserträge ist die Gesellschaft damit nicht günstiger als das Privatdepot mit 26,375 % Abgeltungsteuer.

Als Trading-GmbH punktet die Struktur trotzdem an einer Stelle, die im Privatdepot fehlt: Sämtliche Kosten, etwa Datenfeeds, Software oder Finanzierungszinsen, zählen als Betriebsausgaben, während Privatanlegern § 20 Abs. 9 EStG den Abzug tatsächlicher Werbungskosten verwehrt. Bei der Verlustverrechnung ist das Bild dagegen gemischt.

Verluste aus Zinsen, Anleihen und Fremdwährungsgeschäften lassen sich innerhalb der GmbH unbeschränkt mit anderen Gewinnen verrechnen, was im Privatdepot an die engeren Grenzen des § 20 Abs. 6 EStG gebunden ist. Für zwei Anlageklassen gilt diese Großzügigkeit aber gerade nicht.

Aktienverluste sind, wie oben gezeigt, wegen § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in der GmbH überhaupt nicht abziehbar.

Verluste aus Termingeschäften wie Optionen und Futures, die einen Differenzausgleich vorsehen, bilden zudem einen eigenen Verlustverrechnungskreis: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften desselben oder der folgenden Wirtschaftsjahre verrechnet werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG).

Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für Kapitalgesellschaften (BFH, Urteil vom 6.7.2016, I R 25/14). Ausgerechnet für die klassische Derivate-Trading-GmbH ist die Verlustverrechnung damit enger, als der Werbeeffekt der Struktur vermuten lässt.

Für ETF-Anteile gilt § 8b KStG dagegen nicht, denn Fondsanteile sind keine unmittelbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft. Stattdessen greift das Investmentsteuergesetz. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern sind Erträge aus Aktienfonds zu 80 % von der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG).

Gewerbesteuerlich gilt nur die Hälfte dieser Freistellung (§ 20 Abs. 5 InvStG). Wie hoch die konkrete Belastung ausfällt, hängt vom Fondstyp und von der Aktienquote ab und ist eine Frage für die individuelle Beratung.

Ausschüttung: aus 15,825 % werden rund 38 %

Alle bisherigen Sätze gelten nur, solange der Gewinn in der Gesellschaft bleibt. Schüttet die GmbH ihn an die Gesellschafter aus, ändert sich das grundlegend.

Die Ausschüttungsrechnung über beide Ebenen

Bei der Gewinnausschüttung behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, zusammen 26,375 % (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a EStG, Abgeltungswirkung nach § 32d EStG). Über beide Ebenen zusammen ergibt sich diese Rechnung:

Schritt Betrag
Gewinn der GmbH 100.000 €
./. Körperschaftsteuer inkl. SolZ (15,825 %) −15.825 €
Ausschüttungsfähig 84.175 €
./. Kapitalertragsteuer inkl. SolZ (26,375 %) −22.201 €
Netto beim Gesellschafter 61.974 €

Diese Rechnung setzt voraus, dass keine Gewerbesteuer anfällt, was bei Immobilien mit erweiterter Kürzung und bei Erträgen unter § 8b KStG regelmäßig der Fall ist. Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 38 %.

Das ist mehr als die 26,375 % Abgeltungsteuer im Privatdepot und liegt nahe am Spitzensteuersatz. Der niedrige Körperschaftsteuersatz von 15,825 % ist deshalb kein Endsteuersatz, sondern nur ein Stundungseffekt: Er kehrt sich um, sobald laufend entnommen wird.

Ist der Gesellschafter kirchensteuerpflichtig, kommt auf die Ausschüttung zusätzlich Kirchensteuer hinzu. Im Gegenzug ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer pauschal um 25 % der darauf entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).

Wenn Gewerbesteuer anfällt: rund 48 % statt 38 %

Die 38-%-Rechnung gilt nur für gewerbesteuerfreie Erträge. Bei gewerbesteuerpflichtigen Erträgen wie Zinsen, Derivaten oder Streubesitzdividenden sieht die Rechnung schlechter aus. Von 100.000 € Gewinn bleiben nach 15,825 % Körperschaftsteuer und rund 14 % Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) nur noch 70.175 € für die Ausschüttung übrig.

Nach Abzug der 26,375 % Kapitalertragsteuer verbleiben davon netto 51.666 € beim Gesellschafter. Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 48 %, deutlich über dem Spitzensteuersatz und weit über der privaten Abgeltungsteuer von 26,375 %. Wer eine gewerbesteuerpflichtige VV-GmbH regelmäßig ausschütten will, sollte diese Rechnung deshalb vor der Gründung kennen.

Teileinkünfteverfahren als Alternative

Ab 25 % Beteiligung, oder ab 1 % Beteiligung zusammen mit einer beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft, durch die der Gesellschafter maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann, lässt sich statt der pauschalen Kapitalertragsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 3 Nr. 40 EStG).

Dabei wird nur ein Teil der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Der Antrag ist fristgebunden: Er muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung für das erste Jahr gestellt werden, für das er gelten soll, und bindet dann automatisch auch für die folgenden vier Jahre, also für insgesamt fünf Jahre (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Ob sich dieser Antrag lohnt, ist eine Einzelfallfrage, die von der persönlichen Steuersituation abhängt.

Warum es diese zweite Steuerebene überhaupt gibt

Diese zweite Besteuerungsebene ist kein Konstruktionsfehler, sondern eine Folge davon, dass eine GmbH Anteilseigner hat. Körperschaften ohne Anteile, etwa der privatnützige Verein, kennen deshalb keine Ausschüttung. Sie verfügen zudem über eine außerbetriebliche Sphäre, also einen Bereich außerhalb der steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit (BFH, I R 48/13).

Umsatzsteuer: meist befreit

Umsatzsteuerlich ist die vermögensverwaltende GmbH meist unauffällig, denn die typischen Umsätze der Vermögensverwaltung sind befreit. Die Vermietung von Grundstücken ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), ebenso Umsätze mit Wertpapieren und Anteilen (§ 4 Nr. 8 UStG).

Diese Befreiung hat allerdings eine Kehrseite: Es entfällt der Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf Handwerker- und Beratungsrechnungen wird damit zu einem echten Kostenfaktor. Nur bei Vermietung an Unternehmer, die selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die Gesellschaft zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 UStG). Diese Option ist bei Gewerbeobjekten üblich, bei Wohnimmobilien dagegen ausgeschlossen.

Firmenwagen, Gehalt und die vGA-Falle (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Der Firmenwagen: nur mit sauberer Grundlage

Kann die VV-GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen stellen? Das ist möglich, aber nur mit betrieblicher Veranlassung und einer fremdüblichen Regelung. Dazu gehören ein Anstellungsvertrag mit Überlassungsklausel und die Versteuerung der Privatnutzung über die 1-%-Regelung oder ein Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Fehlt diese saubere Grundlage, behandelt das Finanzamt den Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert den Gewinn der GmbH nicht und wird beim Gesellschafter zusätzlich als Kapitalertrag besteuert.

Das macht sie zur teuersten aller Varianten. Bei Immobiliengesellschaften kommt hinzu, dass jede Tätigkeit außerhalb der reinen Grundstücksverwaltung zusätzlich mit Blick auf die erweiterte Kürzung geprüft werden muss.

Weitere vGA-Klassiker

Dieselbe Logik trifft die übrigen Klassiker einer verdeckten Gewinnausschüttung: ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, zinslose Darlehen an Gesellschafter oder die private Nutzung von Gesellschaftsimmobilien unter Marktmiete. Der Grund ist immer derselbe: Steuerlich ist die GmbH eine fremde dritte Person, mit der genauso abgerechnet werden muss wie mit einem Außenstehenden.

Wann lohnt sich die VV-GmbH steuerlich nicht?

Die Struktur hat klare Verliererkonstellationen. Wer laufend aus dem Vermögen lebt, landet über die Ausschüttungskaskade bei rund 38 % statt bei 26,375 % Abgeltungsteuer, denn der Steuersatzvorteil gilt nur für Thesaurierer.

Auch beim Verkauf schneidet die GmbH schlechter ab: Immobilien lassen sich privat nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen (§ 23 EStG), in der GmbH dagegen nie. Dividendenstrategien mit Streubesitz stehen in der Gesellschaft ebenfalls schlechter da als im Privatdepot (§ 8b Abs. 4 KStG).

Dazu kommen die laufenden Kosten der VV-GmbH von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr. Bei kleinen Depots fressen sie jeden Steuervorteil wieder auf.

Ob sich die Struktur trotzdem lohnt, ist eine Rechenfrage, die der Beitrag ab wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt beantwortet. Oft übersehen wird zudem die Erbschaftsteuer: Anteile rein vermögensverwaltender Gesellschaften sind dort regelmäßig nicht begünstigt, weil Wertpapiere und fremdvermietete Immobilien als Verwaltungsvermögen gelten (§ 13b ErbStG).

Wer mit GmbH-Anteilen ins Ausland zieht, muss außerdem die Wegzugsteuer im Blick behalten: Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % beteiligt und war er in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, versteuert der Wegzug die stillen Reserven der Anteile so, als wären sie zum gemeinen Wert verkauft worden (§ 6 AStG).

Die vollständige Gegenrechnung zu all diesen Punkten zeigt der Beitrag Nachteile der VV-GmbH.

Derselbe Steuersatz, andere Struktur

Ausschüttungsbelastung, vGA-Risiko und fehlende Spekulationsfrist sind keine handwerklichen Fehler, sondern Folgen der Kapitalgesellschafts-Logik. Eine GmbH hat Anteilseigner, also gibt es eine zweite Besteuerungsebene und einen Fremdvergleichsmaßstab für jede Leistungsbeziehung. Ein privatnütziger Verein zahlt dieselben 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), hat aber keine Anteile.

Damit entfällt die Ausschüttungsbesteuerung, und für die reine Vermögensverwaltung bleibt eine außerbetriebliche Sphäre mit den Veräußerungsfristen des § 23 EStG, solange kein gewerblicher Grundstückshandel entsteht. Welche Struktur bei Ihrer Vermögenszusammensetzung vorn liegt und wo die GmbH überlegen bleibt, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.

Häufige Fragen zu den Steuern der VV-GmbH

Welche Steuern zahlt eine vermögensverwaltende GmbH? Eine vermögensverwaltende GmbH zahlt auf vier Ebenen Steuern: 15,825 % Körperschaftsteuer auf alle Gewinne (§ 23 Abs. 1 KStG), Gewerbesteuer kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG), oft vermeidbar über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), 26,375 % Kapitalertragsteuer erst bei Ausschüttung sowie Umsatzsteuer, von der Vermietung und Wertpapierumsätze meist befreit sind (§ 4 Nr. 8, 12 UStG).

Wie hoch ist der Steuersatz einer VV-GmbH? Auf Gesellschaftsebene fallen 15 % Körperschaftsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an, effektiv also 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, etwa bei reiner Wertpapierverwaltung, steigt die Belastung je nach Hebesatz auf rund 30 %. Bei Ausschüttung kommen weitere 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu, insgesamt also rund 38 %.

Wie werden Aktien in der vermögensverwaltenden GmbH besteuert? Gewinne aus Aktienverkäufen sind zu 95 % steuerfrei: § 8b Abs. 2 KStG stellt den Veräußerungsgewinn frei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG). Effektiv bleiben rund 1,5 % Belastung, bei Gewerbesteuerfreiheit rund 0,8 %. Streubesitzdividenden aus Beteiligungen unter 10 % sind dagegen voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).

Wie hoch sind die Steuern einer Trading-GmbH? Eine Trading-GmbH zahlt auf Zins- und Derivateerträge Körperschaft- und Gewerbesteuer, zusammen rund 30 %, denn die erweiterte Kürzung greift bei reiner Wertpapierverwaltung nicht. Aktienveräußerungsgewinne bleiben über § 8b Abs. 2 KStG bei effektiv rund 1,5 %, Aktienverluste sind dagegen gar nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG), und Verluste aus Termingeschäften bilden einen eigenen Verlustverrechnungskreis (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 1 KStG).

Vorteil bleibt der volle Kostenabzug (§ 20 Abs. 9 EStG).

Wie werden ETF in einer VV-GmbH besteuert? Für Fondsanteile gilt nicht § 8b KStG, sondern das Investmentsteuergesetz: Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern sind Erträge aus Aktienfonds zu 80 % von der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG), gewerbesteuerlich gilt die Freistellung nur zur Hälfte (§ 20 Abs. 5 InvStG). Die konkrete Belastung hängt von Fondstyp und Aktienquote ab.

Kann eine vermögensverwaltende GmbH einen Firmenwagen stellen? Ja, wenn der Wagen dem Geschäftsführer in einem fremdüblichen Anstellungsvertrag überlassen und die Privatnutzung über die 1-%-Regelung oder ein Fahrtenbuch versteuert wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Fehlt die klare vertragliche Grundlage, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Bei Immobilien-GmbHs ist zusätzlich die erweiterte Kürzung im Blick zu behalten.

Muss eine vermögensverwaltende GmbH Umsatzsteuer zahlen? Meist nein: Die Vermietung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), Umsätze mit Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen ebenfalls (§ 4 Nr. 8 UStG). Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen. Nur bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann die GmbH zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 UStG) und sich die Vorsteuer sichern.

Wie wird die Gewinnausschüttung einer VV-GmbH besteuert? Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, zusammen 26,375 % (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a EStG, § 32d EStG). Mit den 15,825 % Körperschaftsteuer ergibt das rund 38 % Gesamtbelastung. Ab 25 % Beteiligung ist auf Antrag das Teileinkünfteverfahren möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3, § 3 Nr. 40 EStG).

Wie werden vermögensverwaltende GbR und GmbH & Co. KG besteuert? Die GbR ist steuerlich transparent: Nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter versteuern die Erträge mit ihrer persönlichen Einkommensteuer, einschließlich der Haltefristen des § 23 EStG (Bruchteilsbetrachtung, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei der GmbH & Co. KG gilt das nur, wenn sie nicht gewerblich geprägt ist.

Ist die Komplementär-GmbH alleinige Geschäftsführerin, erzielt die KG gewerbliche Einkünfte ohne § 23-Fristen und mit Gewerbesteuer (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Mehr dazu in den Beiträgen Immobilien-GbR und vermögensverwaltende GmbH & Co. KG.

Fällt bei der vermögensverwaltenden GmbH Erbschaftsteuer an? Ja. Die GmbH-Anteile fallen in den Nachlass und unterliegen der Erbschaftsteuer. Die Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) scheitert bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften regelmäßig, weil Wertpapiere und fremdvermietete Immobilien Verwaltungsvermögen sind. Es bleiben im Wesentlichen die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG), etwa 400.000 € je Kind.

VV GmbH, vvgmbh, Vermögensverwaltungs-GmbH, Vermögensverwaltungsgesellschaft – ändert die Schreibweise etwas an den Steuern? Nein. VV GmbH, vv gmbh, vvgmbh, Vermögensverwaltungs-GmbH, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Spardosen-GmbH bezeichnen dieselbe Struktur: eine gewöhnliche GmbH, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Es gelten stets dieselben Regeln – 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG), 26,375 % bei Ausschüttung.