Familiengesellschaft gründen: Rechtsformen, Ziele und Nachfolgewirkung im Vergleich
Eine Familiengesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Der Begriff bezeichnet eine GbR, KG oder GmbH, deren Gesellschafter nur Familienmitglieder sind und die das Familienvermögen verwaltet. Sie nutzt die Schenkungsteuer-Freibeträge von 400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre neu (§§ 14, 16 ErbStG), ohne dass die Eltern die Kontrolle abgeben müssen.
Inhalt13
- Was ist eine Familiengesellschaft?
- Welche Ziele verfolgt eine Familiengesellschaft?
- Rechtsformwahl: GbR, KG, GmbH oder Familienpool?
- Familiengesellschaft: ab welchem Vermögen lohnt sie sich?
- Welche Steuern zahlt eine Familiengesellschaft?
- Immobilien in die Familiengesellschaft einbringen
- Nachfolgewirkung: Was ändert die Familiengesellschaft im Erbfall?
- Typische Vertragsklauseln: Was in den Gesellschaftsvertrag gehört
- Gründung einer Familiengesellschaft: Ablauf und Kosten
- Familiengesellschaft: Vor- und Nachteile im Überblick
- Wann lohnt sich eine Familiengesellschaft nicht?
- Was Vergleichsrechnungen selten einbeziehen
- Häufige Fragen zur Familiengesellschaft
Was ist eine Familiengesellschaft?
Keine eigene Rechtsform, aber ein fester Zweck
Eine Familiengesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Es gibt sie im Gesetz schlicht nicht als solche. Gemeint ist stattdessen eine gewöhnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Mitglieder einer Familie sind.
Ihr Zweck besteht darin, das Familienvermögen zu verwalten, also Immobilien, Wertpapierdepots und Beteiligungen zu halten. Rechtlich handelt es sich dabei um eine GbR (§§ 705 ff. BGB), eine Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) oder eine GmbH (§ 13 GmbHG).
Der Familienpool ist die verbreitete Bezeichnung für dieselbe Idee. Meist steckt dahinter eine GbR oder eine KG.
Die meisten Familiengesellschaften sind vermögensverwaltend. Das heißt, sie halten und verwalten nur eigenes Vermögen, ohne selbst ein Gewerbe zu betreiben. Diese Eigenschaft ist steuerlich wertvoll.
Denn eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft bleibt einkommensteuerlich transparent. Transparent bedeutet: Nicht die Gesellschaft selbst zahlt Steuern auf ihre Erträge, sondern jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil daran persönlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Deshalb bleiben auch die privaten Haltefristen des § 23 EStG erhalten. Diese Frist besagt: Wer eine Immobilie länger als zehn Jahre hält, kann sie danach steuerfrei verkaufen.
Abgrenzung zum Familienunternehmen und zur Familienholding
Abzugrenzen ist die Familiengesellschaft vom operativen Familienunternehmen. Dort geht es um Betriebsvermögen und um die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG — ein eigenes Themenfeld. Ebenso wenig geht es um die Familienholding, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bündelt.
Dafür ist der Beitrag Holding gründen zuständig. Die Familiengesellschaft im hier gemeinten Sinn ist ein Instrument der privaten Vermögensnachfolge.
Welche Ziele verfolgt eine Familiengesellschaft?
Drei Motive tragen praktisch jede Gründung einer Familiengesellschaft.
Vermögen bündeln statt zersplittern
Wer seinen Kindern einzelne Wohnungen, Depots oder Grundstücksanteile direkt schenkt, schafft damit eine Miteigentümergemeinschaft ohne eigene Spielregeln. Jedes Mitglied dieser Gemeinschaft kann über seinen Anteil frei verfügen. Deshalb droht dauerhaft die Teilungsversteigerung, bei der ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks erzwingen kann (§ 180 ZVG).
In einer Familiengesellschaft bleibt das Vermögen dagegen als Einheit bestehen. Übertragen werden nur Anteile an der Gesellschaft, nicht Bruchteile am Grundstück selbst.
Der Gesellschaftsvertrag legt außerdem fest, wer welche Entscheidungen treffen darf. Familienvermögen verwalten heißt in dieser Struktur: eine gemeinsame Substanz, ein Regelwerk und klare Zuständigkeiten über mehrere Generationen hinweg.
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Ein Freibetrag ist der Teil einer Schenkung, der steuerfrei bleibt. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Enkel haben gegenüber ihren Großeltern einen Freibetrag von 200.000 €, Ehegatten untereinander von 500.000 €.
Nach zehn Jahren steht derselbe Freibetrag erneut zur Verfügung, denn die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG erfasst nur Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern ergibt das: 2 Elternteile mal 2 Kinder mal 400.000 € sind 1,6 Millionen € steuerfrei je Zehnjahreszeitraum.
Über zwanzig Jahre, also zwei solcher Zeiträume, addiert sich das auf 3,2 Millionen €.
Ohne Gesellschaft scheitert diese schrittweise Übertragung in der Praxis oft an der Substanz selbst, denn eine Immobilie lässt sich schlecht in 400.000-€-Scheiben verschenken. Gesellschaftsanteile dagegen lassen sich exakt in der passenden Höhe zuschneiden.
Kontrolle behalten
Der dritte Grund ist Kontrolle, und er unterscheidet die Familiengesellschaft von der schlichten Schenkung. Die Eltern übertragen zwar Vermögenssubstanz an die Kinder. Sie behalten aber über Geschäftsführungsbefugnis, Mehrheitsstimmrechte und Entnahmeregeln die Verfügungsgewalt.
Das Kind wird dadurch wirtschaftlich beteiligt, kann aber nicht allein über einen Verkauf oder eine Belastung des Vermögens entscheiden. Zusätzlich schirmt die Struktur das Vermögen gegen Zugriffe von außen ab. Zustimmungsvorbehalte und Abfindungsklauseln erschweren es Gläubigern, Schwiegerkindern im Scheidungsfall oder Pflichtteilsberechtigten, an die Substanz zu gelangen.
Dieser Schutz hat allerdings Grenzen: Anteile bleiben grundsätzlich pfändbar. Wie weit dieser Schutz reicht, behandelt der Beitrag Vermögensschutz.
Rechtsformwahl: GbR, KG, GmbH oder Familienpool?
Die Rechtsform ist keine Geschmacksfrage. Sie folgt aus der Art des Vermögens, dem Alter der Kinder und dem Bedarf an laufenden Entnahmen. Die folgende Übersicht zeigt die vier gebräuchlichen Varianten. Jede davon hat eine eigene ausführliche Seite.
| Kriterium | Familien-GbR | Familien-KG | Familien-GmbH | Familienpool |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 705 ff. BGB | §§ 161 ff. HGB | GmbHG | GbR oder KG |
| Gründungsform | formfrei (Notar nur bei Immobilieneinbringung); für Grundbuch: eGbR | Handelsregister | notariell (§ 2 GmbHG), 25.000 € Stammkapital | wie GbR/KG |
| Haftung | persönlich, unbeschränkt (§ 721 BGB) | Komplementär unbeschränkt, Kommanditisten mit Einlage (§ 171 HGB) | nur Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) | wie GbR/KG |
| Besteuerung | transparent, § 23 EStG bleibt | transparent, § 23 EStG bleibt (bei vermögensverwaltender KG) | 15,825 % KSt (bei erweiterter Kürzung gewerbesteuerfrei), ≈ 38 % bei Ausschüttung | transparent |
| Minderjährige Kinder | problematisch (volle Haftung) | gut geeignet (Kommanditistenstellung) | möglich, aber formaufwendig | wie KG |
| Publizität | Gesellschaftsregister (nur eGbR) | Handelsregister | Handelsregister + Jahresabschluss | gering |
| Typischer Einsatz | überschaubares Immobilienvermögen | Immobilienvermögen mit Kindern | Thesaurierung hoher Erträge | Sammelbecken für gemischtes Vermögen |
Familien-GbR
Die Familien-GbR ist die einfachste Form. Sie entsteht formfrei, verlangt kein Mindestkapital und wird transparent besteuert. Seit dem MoPeG, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, muss sie allerdings als eingetragene GbR im Gesellschaftsregister stehen, sobald sie Grundbesitz erwerben oder im Grundbuch eingetragen werden soll.
Diese eingetragene Form heißt eGbR (§ 707 BGB, § 47 Abs. 2 GBO). Ihr Preis ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter (§ 721 BGB).
Mit minderjährigen Kindern als Gesellschaftern wird das schnell zu einem ernsten Problem. Für reine Immobilienfälle lohnt deshalb der Blick auf die Schwesterseite Immobilien-GbR.
Familien-KG
Die Familien-KG löst genau dieses Problem. Kinder werden dabei zu Kommanditisten und haften nur mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Einlage (§§ 171, 172 HGB). Die Eltern führen als Komplementäre oder über eine Komplementär-GmbH weiterhin die Geschäfte.
Deshalb ist die KG, oft in der Form der GmbH & Co. KG, die Standardform für größere Immobilienvermögen mit jüngeren Kindern. Bei dieser Form braucht es allerdings einen zusätzlichen Handgriff. Ist ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt und kein Kommanditist daran beteiligt, gilt die KG kraft gesetzlicher Fiktion als gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Dadurch werden die Immobilien zu Betriebsvermögen, und die zehnjährige Haltefrist des § 23 EStG greift nicht mehr, weil diese Vorschrift nur für Privatvermögen gilt. Diese Prägung lässt sich vermeiden, indem mindestens ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt wird.
Die KG bleibt dann vermögensverwaltend, und § 23 EStG bleibt erhalten. Die Variante für Immobilien im Detail beschreibt der Beitrag GmbH & Co. KG für Immobilien.
Familien-GmbH
Die Familien-GmbH wechselt dagegen das Steuerregime komplett. Ihre Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer von effektiv 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Verwaltet sie ausschließlich eigenen Grundbesitz, bleibt sie über die sogenannte erweiterte Kürzung sogar gewerbesteuerfrei (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Das lohnt sich vor allem bei hohen laufenden Erträgen, die im Unternehmen reinvestiert werden sollen. Der Preis dafür: Bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter entsteht eine Gesamtbelastung von rund 38 %, die zehnjährigen Steuerfristen des § 23 EStG entfallen vollständig, und es gilt Registerpublizität. Die Besteuerungslogik dahinter ist dieselbe wie bei der vermögensverwaltenden GmbH.
Familienpool
Der Familienpool schließlich ist keine eigene Rechtsform. Er ist lediglich der eingeführte Name für eine als GbR oder KG organisierte Vermögensgesellschaft der Familie. Der Beitrag Familienpool behandelt die typische Pool-Gestaltung mit Nießbrauch und Rückforderungsrechten im Detail.
Familiengesellschaft: ab welchem Vermögen lohnt sie sich?
Eine feste Vermögensschwelle für die Familiengesellschaft gibt es nicht. Es gibt aber eine belastbare Rechenlogik. Die Struktur verursacht Aufwand: Vertragsgestaltung, laufende Verwaltung, Feststellungserklärungen und bei der GmbH laufende Kosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr.
Dieser Aufwand muss durch einen Nutzen gedeckt sein, den eine Direktschenkung nicht erreicht. Daraus ergeben sich drei Orientierungspunkte.
Unterhalb der Zehnjahres-Freibeträge lohnt es selten
Kann das Vermögen bereits innerhalb der ohnehin verfügbaren Freibeträge übertragen werden, lohnt sich eine Gesellschaft selten. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern sind das, wie oben gezeigt, 1,6 Millionen € je Zehnjahreszeitraum.
In diesem Rahmen erreicht eine Direktschenkung dasselbe steuerliche Ergebnis, ohne dass Strukturkosten anfallen. Eine Gesellschaft braucht es dann nur, wenn das Kontrollmotiv überwiegt, etwa bei einer einzelnen großen Immobilie, die nicht zerteilt werden soll.
Ab ein bis zwei Millionen Euro wird die Gesellschaft interessant
Ab etwa 1 bis 2 Millionen € übertragbarem Vermögen wird die Gesellschaft regelmäßig interessant. Hier beginnt der Bereich, in dem ohne Planung Schenkung- oder Erbschaftsteuer von 7 bis 30 % in der günstigsten Steuerklasse I anfiele (§ 19 ErbStG). Die dosierte Übertragung von Anteilen über mehrere Zehnjahreszeiträume vermeidet diese Steuer dann tatsächlich.
Je illiquider das Vermögen, desto früher lohnt die Struktur
Je illiquider das Vermögen ist, desto früher lohnt sich die Struktur. Depots lassen sich notfalls stückweise verschenken, Immobilien dagegen kaum. Wer zwei oder mehr Objekte über Generationen halten will, profitiert deshalb von der Bündelung, unabhängig von der reinen Steuerersparnis.
Wann lohnt sich eine Familiengesellschaft also in der Praxis? Immer dann, wenn das Vermögen die Freibetragskapazität eines Jahrzehnts übersteigt oder seine Struktur eine geordnete Teilübertragung sonst unmöglich macht. Voraussetzung ist dabei, dass die Familie auch bereit ist, die Übertragungen tatsächlich zu vollziehen. Denn eine Gesellschaft, in der die Eltern sämtliche Anteile behalten, spart keine einzige Erbschaftsteuer ein.
Welche Steuern zahlt eine Familiengesellschaft?
Bei der Besteuerung einer Familiengesellschaft geht es um zwei getrennte Ebenen. Die eine ist die laufende Besteuerung der Erträge, die andere die Besteuerung der Anteilsübertragung selbst.
Laufende Besteuerung bei der Personengesellschaft
GbR und KG sind einkommensteuerlich transparent. Mieten werden den Gesellschaftern nach ihrer Beteiligungsquote zugerechnet und mit deren persönlichem Steuersatz belastet (§ 32a EStG). Für Kapitalerträge gilt dieselbe anteilige Zurechnung, allerdings mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge von 25 % (§ 32d EStG).
Genau darin liegt ein oft unterschätzter Effekt. Werden auch Kinder an der Gesellschaft beteiligt, wandern Einkünfte auf Steuerpflichtige mit eigenem Grundfreibetrag und niedriger Progression.
Die Familie senkt so ihre Gesamtbelastung, ohne dass dafür ein einziger Paragraf gestaltet werden müsste. Bleibt die Gesellschaft vermögensverwaltend, fällt außerdem keine Gewerbesteuer an.
Immobilienverkäufe sind dann nach zehn Jahren Haltefrist steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO), solange die Gesellschaft nicht durch mehrere Verkäufe selbst zum gewerblichen Grundstückshändler wird.
Verkauft sie innerhalb weniger Jahre mehrere Objekte, kann die Rechtsprechung die gesamte Tätigkeit als gewerblichen Grundstückshandel einstufen, wodurch § 23 EStG und die Gewerbesteuerfreiheit für den Bestand rückwirkend entfallen.
Die Einkünfteverlagerung wirkt außerdem nur, wenn sie steuerlich anerkannt wird. Das Finanzamt verlangt dafür, dass die Kinder über ihren Gewinnanteil tatsächlich und rechtlich verfügen können.
Eine bloße Gutschrift auf dem Papier reicht nicht aus, wenn die Eltern wirtschaftlich weiterhin allein über das Geld bestimmen. Die Verlagerung von Einkünften auf die Kinder hat zudem zwei praktische Nebenwirkungen, die über das Steuerrecht hinausreichen.
Eigene Einkünfte oberhalb von 565 € im Monat gefährden die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei Kindern, die später BAföG beziehen sollen, mindert das eigene Einkommen aus der Gesellschaft außerdem den Förderanspruch, soweit es die Freibeträge übersteigt (§§ 21, 23 BAföG).
Beide Effekte gehören deshalb von Anfang an in die Planung der Beteiligungsquoten.
Laufende Besteuerung bei der GmbH
Die Familien-GmbH zahlt auf thesaurierte, also einbehaltene Gewinne 15,825 % Körperschaftsteuer. Bei erweiterter Kürzung fällt zusätzlich keine Gewerbesteuer an. Schüttet die GmbH Gewinne an die Gesellschafter aus, kommen weitere 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu.
Zusammen ergibt das eine Belastung von rund 38 %. Die zehnjährigen Fristen des § 23 EStG existieren in der Kapitalgesellschaft außerdem nicht. Jeder Veräußerungsgewinn ist deshalb steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die GmbH das Wirtschaftsgut gehalten hat.
Wer beide Steuerregime im Detail vergleichen will, findet das im Beitrag Steuern der VV-GmbH. Bemerkenswert am Rande: Die sogenannte außerbetriebliche Sphäre, die der GmbH fehlt, haben andere Körperschaften. Als außerbetriebliche Sphäre wird der Bereich einer Körperschaft bezeichnet, der wie privates Vermögen behandelt wird und nicht zwingend Betriebsvermögen darstellt.
Ein privatnütziger Verein verfügt über eine solche Sphäre. Er kombiniert deshalb denselben Körperschaftsteuersatz mit steuerfreien Veräußerungen nach § 23 EStG (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 48/13).
Besteuerung der Übertragung
Schenkungen von Anteilen unterliegen der Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG). Bewertet werden sie nach den §§ 11, 151 BewG. Bei der vermögensverwaltenden Gesellschaft heißt das im Kern: mit dem gemeinen Wert, also mit dem Preis, den ein fremder Käufer für das anteilige Vermögen zahlen würde.
Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen greifen dabei nicht (§§ 13a, 13b ErbStG). Der Grund: Vermietete Immobilien und Wertpapiere zählen als Verwaltungsvermögen, also als bloße Geldanlage statt als aktiv genutztes Betriebsvermögen, und für Verwaltungsvermögen gibt es diese Verschonung nicht. Die eigentlichen Steuervorteile der Familiengesellschaft bei der Übertragung entstehen deshalb nicht durch Bewertungsprivilegien.
Sie entstehen durch Dosierung über die Freibeträge (§ 16 ErbStG) und durch Wiederholung im Zehnjahresrhythmus (§ 14 ErbStG). Ein drittes Instrument kommt hinzu: der Vorbehaltsnießbrauch. Dabei behalten sich die Eltern bei der Schenkung das Recht vor, die Erträge aus den übertragenen Anteilen weiterhin selbst zu erhalten.
Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 14 BewG). Die Erträge fließen dabei trotzdem weiter den Eltern zu. Damit steht der Vorbehaltsnießbrauch in einem Zielkonflikt zu der beschriebenen Einkünfteverlagerung auf die Kinder.
Solange sich die Eltern den Nießbrauch vorbehalten, versteuern sie die Erträge des betroffenen Anteils weiterhin selbst, und der Progressionsvorteil der Kinder entfällt insoweit. Beide Vorteile lassen sich am selben Anteil deshalb nicht gleichzeitig erzielen.
Wer die niedrigere Progression der Kinder tatsächlich nutzen will, muss ihnen die Erträge auch überlassen, sei es ganz ohne Nießbrauchsvorbehalt oder nur mit einem Vorbehalt auf einen Teil der übertragenen Anteile.
Verheiratete können zudem vorab Vermögen steuerfrei zwischen den Ehegatten verschieben, um anschließend beide Elternfreibeträge für die Kinder auszunutzen. Das Instrument dafür beschreibt der Beitrag Ehegattenschaukel.
Immobilien in die Familiengesellschaft einbringen
Familiengesellschaft und Immobilien gehören in der Praxis eng zusammen. Die meisten Gründungen dienen einem bestehenden Immobilienbestand. Für die Einbringung von Immobilien gelten drei Regelkomplexe.
Form und Register
Die Übertragung von Grundbesitz auf die Gesellschaft muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) und wird anschließend im Grundbuch vollzogen. Eine GbR muss dafür zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein (§ 47 Abs. 2 GBO). KG und GmbH sind für diesen Schritt ohnehin bereits registriert.
Grunderwerbsteuer
Bei Personengesellschaften bleibt die Einbringung in Höhe der Beteiligungsquote des Einbringenden grunderwerbsteuerfrei (§ 5 GrEStG). Sind Ehegatte und Kinder an der Gesellschaft beteiligt, greifen zusätzlich die persönlichen Befreiungen für Ehegatten und für Verwandte in gerader Linie (§ 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG). Im typischen Familienfall fällt deshalb gar keine Grunderwerbsteuer an.
Drei Einschränkungen sind dabei wichtig. Erstens steht die Steuerfreiheit nach § 5 GrEStG unter einer zehnjährigen Nachbehaltensfrist (§ 5 Abs. 3 GrEStG): Vermindert sich die Beteiligung des Einbringenden innerhalb dieser Frist wieder, wird die Steuer nachträglich fällig. Die anschließende schenkweise Übertragung von Anteilen an Ehegatten oder Kinder trifft diese Nachversteuerung nach der Rechtsprechung aber regelmäßig nicht.
Der Bundesfinanzhof legt die Nachbehaltensfrist einschränkend aus, weil sie nur eine mögliche Steuerumgehung verhindern soll (BFH, Urteil vom 7.10.2009, II R 58/08). Wäre der direkte Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten selbst nach § 3 Nr. 2, 4 oder 6 GrEStG steuerfrei, etwa bei einer Schenkung an das eigene Kind oder den Ehegatten, bleibt deshalb auch die Anteilsschenkung innerhalb der Zehnjahresfrist unschädlich.
Genau darauf stützt sich die Reihenfolge, zuerst die Immobilie einzubringen und die Anteile erst danach zu verschenken.
Zweitens beruht diese ganze Befreiung auf einer gesetzlichen Fiktion. Das Personengesellschaftsrecht hat die klassische Gesamthand, also das gemeinschaftliche Eigentum aller Gesellschafter an einem Vermögen, durch das MoPeG zum 1. Januar 2024 eigentlich abgeschafft. Damit die Steuerbefreiungen trotzdem weiter gelten, ordnet § 24 GrEStG an, dass Personengesellschaften für die Grunderwerbsteuer weiterhin wie eine Gesamthand behandelt werden.
Diese Regelung ist derzeit bis Ende 2026 befristet. Wer jetzt eine Familiengesellschaft mit Immobilien gestaltet, sollte deshalb den aktuellen Rechtsstand prüfen lassen, auch mit Blick auf die vorstehende Ausnahme für Familienschenkungen.
Drittens gilt diese Ausnahme nur, wenn die Weiterübertragung wirklich unentgeltlich erfolgt und der Beschenkte tatsächlich zur begünstigten Personengruppe zählt. Bei entgeltlichen Anteilsübertragungen oder Übertragungen an familienfremde Dritte greift die Nachbehaltensfrist dagegen ungemindert.
Bei der Einbringung in eine GmbH gibt es keine entsprechende Befreiung. Grunderwerbsteuer fällt hier regelmäßig an.
Die Einbringung gegen Gesellschaftsrechte kann außerdem ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auslösen, wenn die Zehnjahresfrist der Immobilie noch läuft. Details dazu beschreibt der Beitrag Immobilie in GmbH einbringen.
Ertragsteuer
Bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft läuft die Haltefrist des § 23 EStG anteilig weiter, soweit der Einbringende an der Gesellschaft beteiligt bleibt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung setzt sich grundsätzlich fort. Wer Immobilien in eine Familiengesellschaft einbringen will, sollte deshalb auf die richtige Reihenfolge achten.
Zuerst wird die Gesellschaft gegründet und die Immobilie eingebracht, erst danach werden Anteile verschenkt. So wird nie die Immobilie selbst zum Schenkungsgegenstand, sondern nur der fein dosierbare Gesellschaftsanteil.
Nachfolgewirkung: Was ändert die Familiengesellschaft im Erbfall?
Die Familiengesellschaft verlagert die Nachfolge von der Erbfolge in die Gesellschafterstellung. Das hat vier Konsequenzen.
Übergabe zu Lebzeiten statt Erbfall
Die Übergabe findet zu Lebzeiten statt. Statt eines Erbfalls mit einer ungeplanten Erbengemeinschaft wächst die nächste Generation über Jahre schrittweise in die Gesellschafterrolle hinein. Der eigentliche Erbfall betrifft dann nur noch die Restbeteiligung der Eltern.
Idealerweise ist das nur noch ein Bruchteil des ursprünglichen Vermögens. Entsprechend kleiner fällt die Erbschaftsteuerlast aus.
Nachfolgeklauseln steuern die Weitergabe
Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem steuern, wer nachrückt. Er kann die Rechtsnachfolge über eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel auf die eigenen Abkömmlinge beschränken und Schwiegerkinder oder familienfremde Erben ausschließen. Ohne eine solche Klausel gilt bei der GbR seit dem MoPeG eine unbequeme gesetzliche Grundregel.
Der Tod eines Gesellschafters führt automatisch zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 BGB). Die Erben erben deshalb nicht den Anteil selbst, sondern nur einen Anspruch auf Abfindung gegen die übrigen Gesellschafter (§ 728 BGB).
Dieser Anspruch kann die Gesellschaft in eine Liquiditätsklemme bringen, denn das Geld dafür muss erst erwirtschaftet oder aus der Substanz entnommen werden, und die Abfindung selbst unterliegt bei den Erben der Erbschaftsteuer.
Bei der KG ist die gesetzliche Grundregel umgekehrt günstig. Der Kommanditanteil ist ohne besondere Klausel bereits kraft Gesetzes frei vererblich, die Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).
Bei GmbH-Anteilen gilt ohne Klausel ebenfalls die freie Vererblichkeit (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Gerade bei der GbR ist der Gesellschaftsvertrag deshalb keine Kür, sondern das Instrument, das die Liquiditätsfalle beim Erbfall überhaupt erst verhindert.
Pflichtteil bleibt, wird aber planbar
Pflichtteilsansprüche bleiben trotz der Gesellschaft bestehen, werden aber planbar. Anteilsschenkungen unterliegen der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Der Anspruch schmilzt dabei für jedes Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Vorsicht ist beim Vorbehaltsnießbrauch geboten: Behält sich der Schenker die wesentlichen Nutzungen an den Anteilen zurück, beginnt diese Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst zu laufen. Wer den Pflichtteilsdruck wirklich reduzieren will, braucht deshalb frühe Übertragungen ohne umfassenden Nutzungsvorbehalt. Alternativ kommen Pflichtteilsverzichtsverträge infrage (§ 2346 BGB).
Kontrolle überdauert den Übergang
Die Kontrolle der Eltern überdauert den Übergang. Stimmrechtsregelungen und Geschäftsführungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag wirken auch nach der Schenkung fort. So können die Eltern beispielsweise mit nur 10 % der Anteile weiterhin die Geschäfte führen, während bereits 90 % der Vermögenssubstanz an die Kinder übertragen sind. Genau diese Trennung von Substanz und Herrschaft lässt sich mit einer einfachen Direktschenkung nicht erreichen.
Typische Vertragsklauseln: Was in den Gesellschaftsvertrag gehört
Die Suche nach einem fertigen Mustervertrag für die Familiengesellschaft führt in die Irre. Ein solches Muster kann die eine Aufgabe nicht erfüllen, für die der Vertrag eigentlich da ist: die konkrete Familie mit ihrem Vermögen und ihren Zielen abzubilden. Inhaltlich gehören aber diese Klauselgruppen in jeden Gesellschaftsvertrag:
- Geschäftsführung und Stimmrechte: Geschäftsführungsbefugnis der Eltern, Mehrheitserfordernisse und, falls gewünscht, Stimmrechte, die von der Kapitalbeteiligung abweichen.
- Entnahme- und Ausschüttungsregeln: Wer darf wann was entnehmen? Dazu gehört auch ein Steuerentnahmerecht, damit Gesellschafter die auf sie entfallende Einkommensteuer bezahlen können.
- Verfügungsbeschränkungen: Zustimmungsvorbehalte für Anteilsübertragungen, bei der GmbH als sogenannte Vinkulierung (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Sie sollen verhindern, dass Anteile die Familie verlassen.
- Kündigungs- und Abfindungsklauseln: ein langfristiger Kündigungsausschluss sowie eine Abfindung unter dem Verkehrswert und mit Ratenzahlung. Das nimmt Austrittsdruck und schwächt zugleich den Zugriff von Gläubigern eines Gesellschafters.
- Güterstandsklausel: die Verpflichtung der Gesellschafter, ihren Anteil per Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
- Rückforderungs- und Widerrufsrechte im Schenkungsvertrag: ein Rückfall des Anteils bei Vorversterben, Insolvenz, Pfändung oder Scheidung des Beschenkten. Die Rückabwicklung bleibt dabei schenkungsteuerfrei (§ 29 ErbStG).
- Nachfolgeklauseln: eine qualifizierte Nachfolge auf die eigenen Abkömmlinge sowie Einziehungsrechte für den Störfall.
Bei der Abfindung unter dem Verkehrswert ist allerdings Vorsicht geboten. Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus, die unter dem gemeinen Wert seines Anteils liegt, fingiert das Gesetz eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter in Höhe der Differenz (§ 7 Abs. 7 ErbStG).
Diese Schenkungsteuer entsteht, obwohl den verbleibenden Gesellschaftern gar kein Geld zufließt, sondern nur der Wert ihrer eigenen Anteile steigt.
Die Abfindungsklausel muss deshalb von Anfang an mit dieser schenkungsteuerlichen Wirkung geplant werden. Die Beschränkung der Abfindung hat außerdem eine zivilrechtliche Grenze.
Weicht die vereinbarte Abfindung krass vom tatsächlichen Anteilswert ab, kann die Klausel nach der Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein (§ 138 BGB). Beide Punkte sprechen nicht gegen eine maßvolle Abfindungsbeschränkung, machen aber deutlich, dass die genaue Bemessung in fachliche Hände gehört.
Sind minderjährige Kinder als Gesellschafter beteiligt, kommt zusätzliches Verfahrensrecht hinzu. Für ihre Beteiligung ist regelmäßig ein sogenannter Ergänzungspfleger zu bestellen, der das Kind bei diesem Geschäft anstelle der Eltern vertritt. Teilweise ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§§ 1643, 1809, 1852 BGB). Das ist ein guter Grund, die gesamte Struktur früh und mit ausreichend Vorlauf zu planen.
Gründung einer Familiengesellschaft: Ablauf und Kosten
Die Gründung einer Familiengesellschaft folgt einem festen Ablauf. Am Anfang steht die Zieldefinition: Wer soll wann wie viel erhalten, und wer behält welche Kontrolle? Darauf folgt die Rechtsformwahl anhand der Übersicht.
Anschließend wird der Gesellschaftsvertrag erstellt und die Gesellschaft je nach Rechtsform als eGbR, im Handelsregister oder notariell als GmbH angemeldet. Danach wird das Vermögen in die Gesellschaft eingebracht. Erst zum Schluss, oft zeitlich gestaffelt über mehrere Jahre, folgen die notariellen Schenkungsverträge über die Anteile samt Nießbrauchs- und Rückforderungsregelungen.
Was kostet nun die Gründung, in konservativ geschätzten Spannen? Die GbR selbst entsteht kostenfrei. Geld kosten vor allem die Vertragsgestaltung und die Beratung, bei einer Immobilieneinbringung zusätzlich Notar und Grundbuch.
Deren Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Geschäftswert ab. Die KG verursacht zusätzlich Kosten für das Handelsregister. Die GmbH kostet notarielle Gründungsgebühren und verlangt 25.000 € Stammkapital (§ 5 GmbHG), von dem bei der Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Das Stammkapital selbst ist dabei kein verlorener Kostenpunkt, sondern bleibt als Vermögen der Gesellschaft erhalten und kann investiert werden. Echte Kosten entstehen nur für Notar, Registereintragung und die laufende Verwaltung. Auch laufend bleibt die Personengesellschaft günstig: Hier fällt im Wesentlichen eine Feststellungserklärung an, gegebenenfalls ergänzt um eine einfache Überschussrechnung.
Die GmbH dagegen kostet mit Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung laufend 3.000 bis 8.000 € pro Jahr. Wer nur die Kostenseite der GmbH-Variante im Detail prüfen will, findet sie im Beitrag Kosten der VV-GmbH.
Familiengesellschaft: Vor- und Nachteile im Überblick
Die Vor- und Nachteile der Familiengesellschaft speisen sich beide aus derselben Eigenschaft: der dauerhaften rechtlichen Bindung des Vermögens.
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Freibeträge mehrfach nutzbar, Anteile exakt dosierbar (§§ 14, 16 ErbStG) | Vermögen langfristig gebunden; Rückabwicklung teuer |
| Kontrolle trotz Übertragung (Stimmrechte, Nießbrauch) | Konfliktpotenzial: Gesellschafterstreit ersetzt Erbstreit nicht automatisch |
| Einkünfteverlagerung auf Kinder mit niedriger Progression | Verwaltungsaufwand: Verträge, Register, Feststellungserklärungen |
| Schutzwirkung gegen Schwiegerkinder und Gläubiger über Vertragsklauseln | Anteile bleiben pfändbar und pflichtteilsrelevant (§ 2325 BGB) |
| Bei Personengesellschaft: § 23 EStG bleibt erhalten | Bei GbR: persönliche Haftung (§ 721 BGB); bei GmbH: ≈ 38 % auf Ausschüttungen |
| Immobilien bleiben als Einheit erhalten | Keine erbschaftsteuerliche Verschonung – Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG) |
Diese Nachteile sind keine Randnotiz. Wer die Bindungswirkung nicht will, sollte gar nicht erst gründen. Anteile, die einmal verschenkt sind, sind verschenkt. Rückforderungsrechte helfen dabei nur in den Störfällen, die der Vertrag ausdrücklich vorgesehen hat.
Wann lohnt sich eine Familiengesellschaft nicht?
Ehrlich beantwortet lohnt sie sich in mindestens vier Konstellationen nicht.
Bei kleinem Vermögen und fehlendem Familienfrieden
Der erste Fall betrifft Vermögen, das die Freibetragskapazität ohnehin nicht übersteigt. Ein Einfamilienhaus und ein Depot unter 1 Million € lassen sich mit Direktschenkungen und einem sauberen Testament besser regeln als mit einer Gesellschaft, die jahrzehntelang gepflegt werden muss.
Der zweite Fall betrifft fehlenden Familienfrieden. Die Gesellschaft zwingt Eltern und Kinder in eine Dauerbeziehung mit Beschlüssen, Entnahmeregeln und Berichtspflichten. Wo heute schon Misstrauen herrscht, institutionalisiert der Gesellschaftsvertrag diesen Konflikt eher, als ihn zu lösen.
Bei kurzem Zeithorizont und internationalen Plänen
Der dritte Fall betrifft kurzfristige Verkaufs- oder Verbrauchsabsichten. Wer das Vermögen in absehbarer Zeit ohnehin liquidieren will, braucht keine Generationenstruktur.
Der vierte Fall betrifft internationale Lebenspläne bei der GmbH-Variante. Ziehen Gesellschafter einer Familien-GmbH ins Ausland, droht die Wegzugsteuer auf ihre Anteile (§ 6 AStG). Personengesellschaften sind hier robuster. Körperschaften ohne Anteile kennen diesen Anknüpfungspunkt sogar überhaupt nicht, denn die Wegzugsteuer erfasst nur Anteile im Sinne des § 17 EStG, und eine Vereinsmitgliedschaft zählt nicht dazu.
Ein Punkt gilt querschnittlich für alle vier Fälle: Wer Anteile nur pro forma überträgt und wirtschaftlich weiterhin alles selbst behält, riskiert, dass das Finanzamt die Gestaltung nicht anerkennt. Die Familiengesellschaft funktioniert deshalb nur als echte, tatsächlich vollzogene Vermögensnachfolge.
Was Vergleichsrechnungen selten einbeziehen
Alle beschriebenen Bruchstellen der Familiengesellschaft setzen an derselben Stelle an: an den Anteilen, die Gesellschafter nun einmal halten. Dazu gehören die Pflichtteilsergänzung, die Pfändbarkeit, die Zugewinnrelevanz und bei der GmbH zusätzlich die Ausschüttungsbesteuerung und die Wegzugsteuer. Ein privatnütziger Verein hat keine Anteile.
Es gibt dort nichts zu verschenken, zu vererben, zu pfänden oder beim Wegzug zu besteuern. Die Nachfolge läuft stattdessen über Mitgliedschaft und Satzung, nicht über Schenkungsverträge im Zehnjahresrhythmus.
Steuerlich steht der Verein dabei mit 15,825 % Körperschaftsteuer und eigener außerbetrieblicher Sphäre auf Augenhöhe mit den hier vorgestellten Strukturen. Welche eigenen steuerlichen Regeln dafür bei der Erstausstattung des Vereins gelten und wo die Familiengesellschaft trotzdem überlegen bleibt, zeigt der direkte Vergleich Familiengesellschaft oder Verein.
Häufige Fragen zur Familiengesellschaft
Was ist eine Familiengesellschaft? Eine Familiengesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GbR, KG oder GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Familienmitglieder sind und deren Zweck die Verwaltung des Familienvermögens ist. Es gelten die allgemeinen Vorschriften: §§ 705 ff. BGB für die GbR, §§ 161 ff. HGB für die KG, das GmbHG für die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag regelt Kontrolle, Entnahmen und Nachfolge.
Welche Rechtsform eignet sich für eine Familiengesellschaft? Für Immobilienvermögen mit minderjährigen Kindern meist die KG, weil Kommanditisten nur mit ihrer Einlage haften (§ 171 HGB). Für überschaubare Verhältnisse genügt die GbR (§§ 705 ff. BGB), für die Thesaurierung hoher laufender Erträge kommt die GmbH mit 15,825 % Körperschaftsteuer in Betracht. Der Familienpool ist keine vierte Rechtsform, sondern meist eine GbR oder KG.
Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familiengesellschaft? Als Faustgröße gilt: ab einem übertragbaren Vermögen oberhalb dessen, was die Freibeträge in zehn Jahren ohnehin steuerfrei abdecken. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern sind das 1,6 Mio. € je Zehnjahreszeitraum (§§ 14, 16 ErbStG). Darunter genügen meist Direktschenkungen. Darüber rechtfertigen Steuerersparnis und Kontrollerhalt die Gestaltungs- und Verwaltungskosten der Struktur.
Was kostet die Gründung einer Familiengesellschaft? Eine GbR entsteht formfrei. Die Kosten liegen vor allem in der individuellen Vertragsgestaltung. Notarkosten fallen an, sobald Immobilien übertragen werden (§ 311b BGB) oder eine GmbH gegründet wird (§ 2 GmbHG).
Bei der GmbH kommt zusätzlich das Stammkapital von 25.000 € hinzu (§ 5 GmbHG), das aber als Gesellschaftsvermögen erhalten bleibt und kein verlorener Aufwand ist. Echte laufende Kosten entstehen mit 3.000 bis 8.000 € pro Jahr.
Welche Steuervorteile bietet eine Familiengesellschaft? Die wichtigsten Steuervorteile sind die mehrfache Nutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge alle zehn Jahre (§§ 14, 16 ErbStG) und die Verlagerung laufender Einkünfte auf Kinder mit niedrigerer Progression (§ 32a EStG). Bei Personengesellschaften bleiben zudem die Haltefristen des § 23 EStG über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erhalten.
Bei der GmbH fallen auf thesaurierte Erträge nur 15,825 % Körperschaftsteuer an, gewerbesteuerfrei bleibt das aber nur bei erweiterter Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Wie bringe ich Immobilien in eine Familiengesellschaft ein? Durch notarielle Übertragung (§ 311b BGB) mit anschließender Grundbuchumschreibung. Eine GbR muss dafür seit 2024 als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein (§ 47 Abs. 2 GBO). Grunderwerbsteuer fällt bei Personengesellschaften im Familienkreis meist nicht an (§ 3 Nr. 4 und 6, § 5 GrEStG). Bei der Einbringung in eine GmbH ist sie dagegen regelmäßig fällig.
Gibt es einen Mustervertrag für die Familiengesellschaft? Von einem Mustervertrag ist abzuraten. Der Gesellschaftsvertrag ist das eigentliche Steuerungsinstrument der Familiengesellschaft: Stimmrechte, Entnahmeregeln, Kündigungs- und Abfindungsklauseln sowie Güterstands- und Rückforderungsrechte (§ 29 ErbStG) müssen zu Familie, Vermögen und Schenkungsverträgen passen. Standardklauseln können die Freibetragsplanung und die Kontrollarchitektur entwerten. Die Gestaltung gehört deshalb in fachliche Hände.
Welche Nachteile hat eine Familiengesellschaft? Zu den Nachteilen zählen die dauerhafte Bindung des Vermögens, Konfliktpotenzial unter den Gesellschaftern und laufender Verwaltungsaufwand. Bei der GbR haften die Gesellschafter persönlich (§ 721 BGB). Bei der GmbH kostet die Ausschüttung insgesamt rund 38 %, und zusätzlich gilt Registerpublizität. Anteile bleiben außerdem pfändbar und fallen in den Zugewinnausgleich und in die Pflichtteilsberechnung, wenn der Vertrag nicht gegensteuert.
Was ist eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft? Eine Familiengesellschaft, die ausschließlich Vermögen wie Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen verwaltet und keinen Gewerbebetrieb unterhält. Als Personengesellschaft bleibt sie einkommensteuerlich transparent und behält die Haltefristen des § 23 EStG über die Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Als Kapitalgesellschaft zahlt sie stattdessen 15,825 % Körperschaftsteuer und kann die erweiterte Kürzung nutzen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Was ist der Unterschied zwischen Familiengesellschaft und Familienpool? Inhaltlich gibt es keinen. Familienpool ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine Familiengesellschaft, die als Sammelbecken für Immobilien- und Kapitalvermögen der Familie dient. Rechtlich handelt es sich dabei meist um eine GbR (§§ 705 ff. BGB) oder eine KG (§§ 161 ff. HGB). Es gelten dieselben gesellschafts-, schenkung- und ertragsteuerlichen Regeln wie für jede andere Familiengesellschaft.