Vermögensverwaltende Holding: Welche Rechtsform an der Spitze steht

21 min Lesezeit · Aktualisiert am 20.07.2026

Eine vermögensverwaltende Holding ist eine Obergesellschaft, die Beteiligungen, Wertpapiere oder Immobilien hält, statt operativ zu wirtschaften. Als Kapitalgesellschaft zahlt sie 15,825 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne (§ 23 KStG) und vereinnahmt Beteiligungserträge zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).

Inhalt9
  1. Was ist eine vermögensverwaltende Holding?
  2. Vermögensverwaltende GmbH als Holding: der Standardfall
  3. Vermögensverwaltende Holding und Gewerbesteuer
  4. Rechtsform der Holding: GmbH, UG, Stiftung oder Verein?
  5. Gewinnausschüttung: Was in der Holding bleibt und was der Gesellschafter zahlt
  6. Die Grenzen: Erbfall, Wegzug, gebundene Anteile
  7. Wann ist die vermögensverwaltende GmbH-Holding trotzdem die richtige Wahl?
  8. Ein Blick über die üblichen Rechtsformen hinaus
  9. Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden Holding

An der Spitze kann aber auch eine UG, eine Stiftung oder ein Verein stehen. Diese Wahl entscheidet darüber, wie Ausschüttung, Erbfall und Wegzug besteuert werden.

Was ist eine vermögensverwaltende Holding?

„Vermögensverwaltende Holding" ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Funktionsbeschreibung. Gemeint ist eine Gesellschaft an der Spitze einer Struktur, deren Zweck sich auf zwei Dinge beschränkt: Sie hält Anteile an anderen Gesellschaften, und sie verwaltet eigenes Vermögen.

In Suchanfragen heißt dieselbe Konstruktion auch Vermögensholding, VV-Holding, vv holding oder schlicht Holding für Vermögensverwaltung. Bündelt sie nur Beteiligungen, spricht man von einer Beteiligungsgesellschaft. Wie Ober- und Untergesellschaften dabei zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Holding-Struktur, die einzelnen Gründungsschritte beschreibt der Leitfaden Holding gründen.

Zwei Suchbegriffe sorgen dabei häufig für Verwirrung: Holding vermögensverwaltende GmbH und vermögensverwaltende GmbH Holding. Beide meinen dieselbe Struktur, nur in zwei Spielarten.

In der ersten Variante fungiert eine vermögensverwaltende GmbH selbst als Holding, die Obergesellschaft hält dann Beteiligungen und daneben eigenes Kapitalvermögen. In der zweiten Variante steht eine eigene Holding über einer bestehenden vermögensverwaltenden GmbH, etwa wenn diese nachträglich unter ein neues Dach gehängt wird (dazu Holding mit bestehender GmbH). Steuerlich gelten in beiden Fällen dieselben Regeln.

Vermögensverwaltende GmbH als Holding: der Standardfall

In der Praxis ist die Obergesellschaft fast immer eine GmbH. Wer nach einer vv gmbh holding sucht, sucht also den Normalfall. Der Grund liegt in zwei Vorschriften, die zusammen die Holding-GmbH so attraktiv machen.

Die erste Vorschrift ist § 23 Abs. 1 KStG. Gewinne, die in der Gesellschaft bleiben, kosten 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Effektiv sind das 15,825 %, deutlich weniger als der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer.

Die zweite Vorschrift ist § 8b KStG. Dividenden der Tochtergesellschaften sind steuerfrei, sofern die Holding mindestens 10 % an ihnen hält, und zwar bezogen auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG).

Wer unterjährig einen Anteilsblock von mindestens 10 % auf einmal erwirbt, dem wird dieser Erwerb für die Berechnung rückwirkend auf den Jahresanfang zugerechnet (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).

Auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben steuerfrei, hier sogar ohne Mindestbeteiligung (§ 8b Abs. 2 KStG). Lediglich 5 % der jeweiligen Erträge gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3, Abs. 5 KStG).

Umgekehrt gilt das auch: Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen und Teilwertabschreibungen auf sie sind steuerlich vollständig unbeachtlich (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Die Freistellung wirkt also nur auf Gewinne, nicht auf Verluste.

Rechenbeispiel: Was von einer Ausschüttung übrig bleibt

Wie gering die Belastung dadurch tatsächlich ausfällt, zeigt ein Rechenbeispiel für die Ausschüttung von der Tochter- an die Muttergesellschaft:

  • Die Tochter-GmbH schüttet 100.000 € an die Holding aus, bei einer Beteiligung von 100 %.
  • Steuerpflichtig sind davon nur 5 % = 5.000 € (§ 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG).
  • Die Körperschaftsteuer darauf beträgt 5.000 € × 15,825 % = 791 €.
  • Die Gewerbesteuer darauf beträgt bei einem Hebesatz von 400 % und einer Messzahl von 3,5 % ebenfalls 5.000 € × 14 % = 700 €.
  • Insgesamt bleiben damit 1.491 € Steuer hängen, das sind rund 1,5 % der Ausschüttung.

Auf der Ebene der Obergesellschaft sammeln sich so nahezu ungeschmälerte Erträge an. Diese können direkt reinvestiert werden, etwa in neue Beteiligungen, Wertpapiere oder Immobilien. Was eine vermögensverwaltende GmbH ohne Holding-Funktion leistet, ist dort im Detail beschrieben. Auf Holding-Ebene kommen zusätzlich die eigenen Kapitalerträge hinzu, die regulär mit 15,825 % besteuert werden.

Vermögensverwaltende Holding und Gewerbesteuer

Ob eine Holding Gewerbesteuer zahlt, ist die meistgestellte Detailfrage zu diesem Thema. Die Ausgangslage ist eindeutig: Als Kapitalgesellschaft ist die Holding-GmbH gewerbesteuerpflichtig kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG). Das gilt unabhängig davon, wie passiv sie tatsächlich ist.

Diese steuerliche Fiktion ist aber nicht dasselbe wie der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung: Ob reine Vermögensverwaltung überhaupt ein Gewerbe im Sinne des § 14 GewO ist, wird nicht einheitlich beurteilt. In der Praxis verlangen die meisten Gewerbeämter dennoch eine Gewerbeanmeldung, sobald die Gesellschaft in der Rechtsform GmbH oder UG auftritt, selbst wenn sie nur eigenes Vermögen verwaltet.

Gewerbesteuerfrei ist eine Holding damit nie per Gesetz. Im Ergebnis kann sie es aber sein, wenn ihre Erträge unter die richtigen Vorschriften fallen. Vier Ertragsarten sind dabei zu unterscheiden.

Vier Ertragsarten und ihre gewerbesteuerliche Behandlung

  • Dividenden der Töchter: Ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG). Zwischen 10 % und 15 % Beteiligung ist die Dividende zwar körperschaftsteuerfrei, wird aber für die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG). Unter 10 % Beteiligung ist sie ohnehin voll steuerpflichtig.
  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen: Die 95-%-Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG wirkt auch in den Gewerbeertrag hinein. Eine Mindestbeteiligung ist dafür anders als bei Dividenden nicht nötig.
  • Eigene Kapitalerträge: Zinsen, Anleihen und Derivate sind voll gewerbesteuerpflichtig, sofern keine Kürzung greift.
  • Mieterträge aus eigenem Grundbesitz: Sie sind nur über die erweiterte Kürzung gewerbesteuerfrei (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Diese verlangt die ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, einschließlich des Haltens von Kapitalgesellschaftsanteilen, ist daneben grundsätzlich unschädlich. Wo die Grenzen dieser Ausschließlichkeit liegen und welche Bagatellgrenzen es gibt, etwa 20 % für Photovoltaik und Ladesäulen oder 5 % für sonstige Mieterleistungen, erklärt der Beitrag VV-GmbH und Gewerbesteuer. Die Kombination aus Immobilien und Beteiligungen behandelt die Immobilien-Holding.

Eine reine Beteiligungsholding mit Töchtern, an denen sie mindestens 15 % hält, zahlt damit im Ergebnis fast keine Gewerbesteuer. Befreit ist sie deshalb trotzdem nicht: Ihre Bemessungsgrundlage schrumpft nur auf die 5-%-Fiktion zusammen.

Rechtsform der Holding: GmbH, UG, Stiftung oder Verein?

Die Frage nach der richtigen Holding-Rechtsform wird meist zu eng gestellt. An der laufenden Besteuerung ändert die Wahl nämlich wenig: 15,825 % Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG gelten für jede Körperschaft, § 8b KStG ebenso. Die eigentlichen Unterschiede liegen auf der Strukturebene, nämlich bei Anteilen, Erbfall, Wegzug und der Frage, wem das Vermögen am Ende gehört.

UG als Holding

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH (§ 5a GmbHG). Wer bei der Frage „Holding UG oder GmbH" steuerliche Unterschiede erwartet, findet deshalb keine: Körperschaftsteuer, § 8b KStG und Gewerbesteuer behandeln beide identisch. Der einzige Unterschied liegt beim Kapital.

Die UG startet ab 1 € Stammkapital, muss aber jährlich ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis sie das reguläre GmbH-Mindestkapital von 25.000 € erreicht (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Für eine reine Beteiligungs-Holding, die ohnehin thesauriert, ist das selten ein echtes Hindernis. Details zur Rechtsform liefert der Beitrag zur vermögensverwaltenden UG.

Stiftung als Holding

Suchanfragen wie stiftung holding gründen oder, zusammengeschrieben, Stiftungsholding zielen auf die Familienstiftung als Obergesellschaft. Der Vergleich „Stiftung vs. Holding" führt dabei allerdings in die Irre. Die Stiftung ist keine Alternative zur Holding, sondern selbst eine mögliche Rechtsform dafür.

Ihr struktureller Unterschied zur GmbH liegt bei den Anteilen: Sie hat weder Gesellschafter noch Anteile (§ 80 BGB), das Vermögen gehört der Stiftung selbst. Damit entfallen sowohl der Erbgang als auch der Pflichtteilszugriff auf Anteile.

Dafür ist das Vermögen dauerhaft gebunden, und der Fiskus besteuert alle 30 Jahre einen fiktiven Erbfall, die sogenannte Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Schon der Einstieg in diese Bindung kostet allerdings Steuer. Die Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen ist ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

Bei einer im Inland errichteten Familienstiftung mildert das Steuerklassenprivileg diese Belastung: Besteuert wird nicht nach der ungünstigen Steuerklasse III, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 ErbStG).

Bei den Beteiligungserträgen selbst steht die Stiftung sogar besser da als die GmbH, solange sie ihre Beteiligungen rein vermögensverwaltend hält. Eine Stiftung ohne eigenen Geschäftsbetrieb betreibt anders als eine GmbH kein Gewerbe, ihr Vermögen liegt deshalb in der sogenannten außerbetrieblichen Sphäre, ähnlich wie bei einer Privatperson.

Weil dort keine Betriebsausgaben im steuerlichen Sinn entstehen können, läuft die 5-%-Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG bei ihr ins Leere. Beteiligungserträge bleiben damit zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei.

Diese Einordnung gilt zudem nur, solange die Stiftung tatsächlich nichts weiter tut, als Beteiligungen zu halten. Nimmt sie aktiv Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften, etwa durch einheitliche Leitung, eine Betriebsaufspaltung oder entgeltliche Leistungen an die Töchter, entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO).

Dann verliert sie die außerbetriebliche Sphäre, wird gewerbesteuerpflichtig und unterliegt wie die GmbH der 5-%-Fiktion. Genau an dieser Voraussetzung scheitern solche Strukturen in der Praxis am häufigsten.

Ob am Ende Stiftung oder Holding in der Rechtsform GmbH die bessere Wahl ist, entscheidet sich also selten über die laufende Steuer, sondern über Kontrolle und Bindungshorizont.

Verein als Holding

Die vierte Körperschaft wird regelmäßig übersehen: der eingetragene Verein (§ 21 BGB) als Obergesellschaft. Er kombiniert Eigenschaften der beiden anderen Modelle. Wie die Stiftung kennt er keine Anteile. Anders als die Stiftung bleibt er aber über Satzungsänderung und Mitgliederbeschluss steuerbar und kann aufgelöst werden.

Bei den Beteiligungserträgen gilt für ihn dieselbe Logik wie für die Stiftung, mit derselben Einschränkung. Solange der Verein seine Beteiligungen rein vermögensverwaltend hält, betreibt auch er kein Gewerbe, und sein Vermögen liegt in der außerbetrieblichen Sphäre.

Die 5-%-Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG läuft dann auch bei ihm ins Leere, sodass Beteiligungserträge zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei bleiben. Nimmt der Verein dagegen aktiv Einfluss auf seine Tochtergesellschaften, entsteht wie bei der Stiftung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, und die Vorteile entfallen.

Der fehlende Ausschüttungszwang bedeutet dabei nicht, dass Zahlungen an die Mitglieder steuerfrei wären. Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, die wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, unterliegen wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 26,375 % (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Auch die Vermögensausstattung selbst ist nicht automatisch steuerfrei: Wer Vermögen auf einen privatnützigen Verein überträgt, kann damit eine Schenkung an eine Körperschaft ohne Familienbezug auslösen, die in Steuerklasse III fällt und nur einen Freibetrag von 20.000 € kennt (§ 15 Abs. 1 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).

Wie diese Konstruktion im Einzelnen funktioniert und wo ihre Grenzen liegen, steht im Beitrag Verein als Holding sowie im Grundlagenbeitrag Privatnütziger Verein.

Kriterium GmbH UG Familienstiftung Verein
Laufende KSt (§ 23 KStG) 15,825 % 15,825 % 15,825 % 15,825 %
Beteiligungserträge (§ 8b KStG) 95 % frei 95 % frei 100 % frei* 100 % frei*
Anteile vorhanden? Ja Ja Nein Nein (Mitgliedschaft)
Erbfall Verschonung abhängig von Verwaltungsvermögensquote der Holding Verschonung abhängig von Verwaltungsvermögensquote der Holding Erbersatzsteuer alle 30 Jahre Kein Erbgang der Struktur
Wegzugsteuer (§ 6 AStG) Ja, ab 1 % Beteiligung Ja Kein Anteil als Anknüpfungspunkt Mitgliedschaft ist kein Anteil
Startkapital 25.000 € ab 1 € Ausstattungsvermögen, Anerkennungsverfahren Kein Kapital, mindestens 7 Gründungsmitglieder

* Gilt bei rein vermögensverwaltend gehaltenen Beteiligungen. Näheres dazu im Text oben.

Gewinnausschüttung: Was in der Holding bleibt und was der Gesellschafter zahlt

Die Gewinnausschüttung von der Tochter an die Holding ist, wie gezeigt, mit rund 1,5 % fast neutral. Eine zweite Ebene wird dabei oft verschwiegen: die Steuer auf die Weiterausschüttung aus der Holding an die Privatperson. Sie kostet 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv 26,375 % (§ 32d EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Rechenbeispiel: Die zweite Steuer beim Gesellschafter

Wie hoch diese zweite Steuer am Ende ausfällt, hängt von der Ertragsart ab. Nicht jeder Ertrag, den die Holding selbst erwirtschaftet, ist nämlich schon auf der ersten Ebene gewerbesteuerfrei.

Mieteinnahmen aus eigenem Grundbesitz sind das günstigste Beispiel, sofern die Holding die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Dann fällt auf Ebene 1 nur Körperschaftsteuer an, und die Rechnung sieht so aus:

  • Gewinn der Holding: 100.000 €
  • Körperschaftsteuer darauf: 15.825 € (15,825 %), es verbleiben 84.175 €
  • Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung: 84.175 € × 26,375 % = 22.201 €
  • Beim Gesellschafter kommen an: 61.974 €
  • Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 38 %

Zinserträge liegen anders, denn sie sind, wie oben gezeigt, voll gewerbesteuerpflichtig, weil keine Kürzung greift. Bei einem angenommenen Hebesatz von 400 % sieht dieselbe Rechnung deshalb so aus:

  • Gewinn der Holding: 100.000 €
  • Körperschaftsteuer darauf: 15.825 €
  • Gewerbesteuer darauf: 100.000 € × 3,5 % × 400 % = 14.000 €
  • Nach beiden Steuern verbleiben auf Ebene 1: 70.175 €
  • Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung: 70.175 € × 26,375 % = 18.509 €
  • Beim Gesellschafter kommen an: 51.666 €
  • Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 48 %

Das ist die Spanne, an der Werbeversprechen zu messen sind. Wer eine Holding gründen will, um steuerfrei Vermögen aufzubauen, bekommt tatsächlich nur ein Stundungsmodell. Die 15,825 % gelten, solange das Geld in der Struktur arbeitet.

Jeder privat benötigte Euro trägt am Ende zwischen rund 38 % und rund 48 % Steuerlast, je nach Ertragsart, in jedem Fall mehr als der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer. Stark ist das Modell deshalb für alle, die auf absehbare Zeit nichts entnehmen wollen. Schwach ist es für alle, die aus dem Vermögen leben wollen.

Die Grenzen: Erbfall, Wegzug, gebundene Anteile

Die GmbH-Holding löst das Ertragsproblem und schafft dafür ein Substanzproblem. Ihre Anteile sind nämlich Privatvermögen des Gesellschafters, und genau dort setzen drei Belastungen an.

Erbfall: Begünstigungsfähig, aber selten wirklich verschont

Vererbt der Gesellschafter seine Anteile, sind diese zunächst begünstigungsfähiges Vermögen, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls zu mehr als 25 % am Nennkapital der Holding beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Begünstigungsfähig bedeutet aber noch nicht begünstigt.

Ob die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG tatsächlich greifen, entscheidet sich an dem, was die Holding selbst hält, nicht an den Anteilen des Erben.

Maßgeblich ist dafür die Verwaltungsvermögensquote der Holding. Als Verwaltungsvermögen zählen innerhalb der Gesellschaft insbesondere Wertpapiere, Beteiligungen von 25 % oder weniger an anderen Kapitalgesellschaften und an Dritte vermietete Immobilien (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Hält die Holding daneben oder stattdessen Beteiligungen an operativen Tochtergesellschaften, werden auch deren Vermögenswerte anteilig durchgerechnet und einbezogen, die sogenannte Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG).

Bei einer reinen vermögensverwaltenden Holding, deren Vermögen überwiegend aus Wertpapieren oder vermieteten Immobilien besteht, bleibt von der Verschonung praktisch nichts übrig. Vererbt wird dann nahezu zum vollen gemeinen Wert. Eine Beteiligungsholding mit operativen Tochtergesellschaften kann dagegen, je nach Verwaltungsvermögensquote, durchaus weitgehend verschont vererbt werden.

Die Rechtsform Holding allein entscheidet damit nicht über die Verschonung, sondern die Struktur des Vermögens dahinter. Gestaltungswege und ihre Grenzen beschreibt der Beitrag Holding vererben.

Wegzug: Besteuerung ohne Liquiditätszufluss

Verlegt der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland, greift die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG). Sie behandelt seine Anteile ab 1 % Beteiligung als fiktiv veräußert. Besteuert wird damit ein Gewinn, der nie tatsächlich geflossen ist. Die Holding-Struktur trifft das besonders hart, weil sich über die Jahre thesaurierte Gewinne im Anteilswert angesammelt haben.

Zwei gesetzliche Milderungen federn das zumindest teilweise ab. Wer die Steuer nicht auf einen Schlag zahlen kann, erhält sie auf Antrag zinslos über sieben Jahre gestundet, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).

War der Wegzug ohnehin nur vorübergehend gedacht, entfällt die Steuer sogar vollständig, wenn der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird und in der Zwischenzeit weder die Anteile veräußert noch mehr als ein Viertel ihres Werts ausgeschüttet wurde.

Das zuständige Finanzamt kann diese Frist auf Antrag um bis zu fünf weitere Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht, insgesamt also auf bis zu zwölf Jahre (§ 6 Abs. 3 AStG).

Wer dauerhaft im Ausland bleibt, kommt um die Zahlung dagegen nicht herum. Körperschaften ohne Anteile kennen diesen Anknüpfungspunkt von vornherein nicht: Die Mitgliedschaft in einem privatnützigen Verein ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG.

Gebundenes Vermögen: leicht befüllt, teuer verlassen

Alles, was die Struktur steuerlich leistet, beruht auf Thesaurierung. Zwar lassen sich die Anteile verkaufen oder verschenken. Jeder dieser Vorgänge ist aber selbst wieder ein steuerbarer Tatbestand. Die Holding ist damit ein Einbahnsystem: leicht zu befüllen, teuer zu verlassen.

Wann ist die vermögensverwaltende GmbH-Holding trotzdem die richtige Wahl?

Trotz dieser Grenzen gibt es Konstellationen, in denen die GmbH-Holding die beste verfügbare Struktur bleibt.

Share Deal bei operativen Beteiligungen

Der erste Fall betrifft Unternehmer mit operativen Beteiligungen und Verkaufsabsicht. Der Share Deal über § 8b Abs. 2 KStG macht den Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei und stellt den vollen Erlös für die Reinvestition bereit. Das ist das stärkste Argument der Kapitalgesellschaft und in keiner anderen Struktur so bequem abzubilden.

Alleinige Kontrolle und mittlere Zeithorizonte

Der zweite Fall betrifft alle, die die alleinige Kontrolle behalten wollen. Ein Alleingesellschafter beherrscht seine GmbH vollständig, während Stiftung und Verein dauerhafte Gremien- beziehungsweise Mitgliederstrukturen verlangen.

Der dritte Fall betrifft mittlere Zeithorizonte. Wer sich die Option offenhalten will, die Struktur in zehn Jahren wieder aufzulösen und das Vermögen zu entnehmen, fährt mit der GmbH flexibler als mit einer unwiderruflich dotierten Stiftung. Ab welchem Volumen sich die zweite Gesellschaftsebene überhaupt trägt, beantwortet der Beitrag Holding-Kosten.

Ein Blick über die üblichen Rechtsformen hinaus

Ausschüttungsbesteuerung, Erbschaftsteuer auf Anteile und Wegzugsteuer haben eine gemeinsame Wurzel. Sie setzen nicht an der Holding selbst an, sondern an ihren Anteilen.

Diese Anteile sind der Preis der Kapitalgesellschaft, nicht der Holding-Idee. Eine Körperschaft ohne Anteile hat diese Angriffsfläche deshalb gar nicht erst: Der privatnützige Verein als Obergesellschaft zahlt dieselben 15,825 % Körperschaftsteuer, vereinnahmt bei rein vermögensverwaltend gehaltenen Beteiligungen nach § 8b KStG 100 % statt 95 % steuerfrei, und kennt weder Ausschüttungszwang noch Anteilsvererbung.

Steuerfrei sind Zahlungen an die Mitglieder und die Vermögensausstattung selbst deshalb trotzdem nicht, wie der Beitrag Privatnütziger Verein einordnet. Wo die GmbH-Holding dennoch überlegen bleibt und wo der Verein, zeigt Kriterium für Kriterium der Vergleich Holding oder Verein.

Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden Holding

Ist eine vermögensverwaltende Holding gewerbesteuerpflichtig? Ja, als Kapitalgesellschaft gilt sie kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Praktisch fällt aber oft kaum Gewerbesteuer an. Beteiligungserträge sind über § 8b KStG und das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG ab 15 % Beteiligung weitgehend freigestellt. Reine Immobilien-Holdings nutzen zusätzlich die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Muss eine Holding ein Gewerbe anmelden? In der Praxis meist ja, auch wenn das rechtlich nicht ganz eindeutig ist. Die steuerliche Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG betrifft nur die Gewerbesteuer, nicht den Gewerbebegriff der Gewerbeordnung.

Die meisten Gewerbeämter verlangen dennoch eine Anmeldung nach § 14 GewO, sobald die Gesellschaft als GmbH oder UG auftritt, selbst wenn sie nur eigenes Vermögen verwaltet. Ob tatsächlich Gewerbesteuer anfällt, entscheiden ohnehin erst Kürzung und Schachtelprivileg.

Wie wird eine Gewinnausschüttung an die Holding besteuert? Schüttet die Tochter-GmbH an die Holding aus, sind 95 % der Dividende steuerfrei (§ 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG). Die Freistellung greift ab 10 % Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 KStG) und gewerbesteuerlich ab 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Effektiv bleiben dadurch rund 1,5 % Belastung. Erst die Weiterausschüttung an den Gesellschafter kostet zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen vermögensverwaltender GmbH und vermögensverwaltender Holding? Eine vermögensverwaltende GmbH hält Vermögen wie Wertpapiere oder Immobilien unmittelbar selbst. Eine Holding ist dagegen eine Obergesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält. Beides lässt sich kombinieren: Die vermögensverwaltende GmbH als Holding verwaltet Beteiligungen und eigenes Kapitalvermögen zugleich. Steuerlich gelten dieselben Regeln, nämlich 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) und § 8b KStG für Beteiligungserträge.

UG oder GmbH als Holding – was ist besser? Steuerlich sind beide identisch: Die UG ist eine Variante der GmbH (§ 5a GmbHG), und 15,825 % Körperschaftsteuer sowie § 8b KStG gelten für beide gleichermaßen. Der Unterschied liegt im Kapital.

Die UG startet ab 1 € Stammkapital, muss aber jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis sie das reguläre GmbH-Kapital von 25.000 € erreicht. Für reine Beteiligungs-Holdings ist das selten ein Hindernis.

Stiftung oder Holding – wann lohnt sich die Stiftungsholding? Eine Familienstiftung als Holding kennt keine Gesellschafter, deshalb gibt es weder einen Erbgang von Anteilen noch einen Pflichtteilszugriff auf die Struktur. Dafür ist das Vermögen dauerhaft gebunden, und alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Bei rein vermögensverwaltend gehaltenen Beteiligungen steht sie besser da als die GmbH: Erträge bleiben zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei. Die Stiftungsholding lohnt sich deshalb erst bei großen, langfristig gebundenen Vermögen.

Kann ich mit einer Holding steuerfrei Vermögen aufbauen? Nein. Wer eine Holding gründen will, um steuerfrei Vermögen aufzubauen, verwechselt Stundung mit Befreiung. Thesaurierte Gewinne zahlen 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG), und Beteiligungserträge sind zu 95 % freigestellt (§ 8b KStG).

Sobald das Geld privat gebraucht wird, kommen zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu (§ 32d EStG). Zusammen sind das rund 38 %.

VV-Holding, vv gmbh holding, Vermögensholding – gibt es Unterschiede? Nein. Vermögensverwaltende Holding, VV-Holding, vv holding, Vermögensholding, vv gmbh holding oder VV-GmbH-Holding bezeichnen dieselbe Konstruktion. Gemeint ist immer eine Obergesellschaft, deren Zweck das Halten von Beteiligungen und die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Auch die Wortstellungen Holding vermögensverwaltende GmbH und vermögensverwaltende GmbH Holding meinen keine unterschiedlichen Rechtsformen.