Familien-KG: Die Familienkommanditgesellschaft in der Vermögensnachfolge

29 min Lesezeit · Aktualisiert am 16.06.2026

Die Familien-KG ist eine Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) unter Familienmitgliedern. Die Eltern führen als Komplementär die Geschäfte (§§ 164, 170 HGB), die Kinder sind Kommanditisten und haften nur bis zur Haftsumme (§ 171 HGB). Weil die Besteuerung transparent bei den Gesellschaftern erfolgt und sich Anteile in Freibetragsschritten verschenken lassen (§ 16 ErbStG), eignet sie sich für die gestreckte Vermögensnachfolge.

Inhalt10
  1. Was ist eine Familien-KG – und wie funktioniert sie?
  2. Rollenverteilung: Kontrolle bei den Eltern, Vermögen bei den Kindern
  3. Familien-KG gründen: Vertrag, Handelsregister, minderjährige Kinder
  4. Wie wird die Familien-KG besteuert?
  5. Familien-KG mit Immobilien
  6. Familien-GmbH & Co. KG: Wann die Komplementär-GmbH sinnvoll ist
  7. Familien-KG: Vor- und Nachteile in der Gesamtschau
  8. Wann lohnt sich die Familien-KG nicht?
  9. Ein Blick über die üblichen Rechtsformen hinaus
  10. Häufige Fragen zur Familien-KG

Was ist eine Familien-KG – und wie funktioniert sie?

Die Familien-KG ist rechtlich eine ganz gewöhnliche Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB. Besonders ist nur, dass ihre Gesellschafter aus einer Familie stammen. Man nennt sie deshalb auch Familienkommanditgesellschaft, gemeint ist dasselbe.

Neben der Familien-GmbH und der Familien-GbR ist die Familien-KG eine der drei üblichen Rechtsformen der Familiengesellschaft. Von den dreien hat sie die schärfste Rollenteilung eingebaut, weil das Gesetz der Kommanditgesellschaft von Haus aus zwei Gesellschafterklassen mit sehr unterschiedlichen Rechten vorgibt.

Komplementär und Kommanditist: zwei Rollen, zwei Haftungsgrade

Die erste Klasse ist der Komplementär. Er haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB). Im Gegenzug führt allein er die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen.

Die zweite Klasse sind die Kommanditisten. Ihre Haftung ist auf einen im Handelsregister eingetragenen Betrag begrenzt, die sogenannte Haftsumme (§§ 171, 172 HGB). Für Familien ist diese Aufteilung praktisch: Die Eltern übernehmen die Komplementärstellung und behalten so die Kontrolle. Die Kinder werden Kommanditisten, und das Vermögen wandert schrittweise zu ihnen, ohne dass die Eltern die Zügel aus der Hand geben.

Auch für reines Vermögen geeignet: die vermögensverwaltende Familien-KG

Auch eine Familien-KG, die kein Handelsgewerbe betreibt, sondern nur eigene Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen verwaltet, kann sich freiwillig als KG ins Handelsregister eintragen lassen (§ 107 Abs. 1 HGB). Diese vermögensverwaltende Familien-KG ist in der Praxis sogar der häufigste Fall. Bündelt die KG das Vermögen mehrerer Generationen, spricht man in der Praxis auch vom Familienpool.

Rollenverteilung: Kontrolle bei den Eltern, Vermögen bei den Kindern

Die typische Familien-KG entsteht in drei Schritten. Zuerst übernehmen die Eltern die Stellung als Komplementär, oft mit einer bewusst kleinen Kapitalbeteiligung. Dann werden die Kinder Kommanditisten, und ihre Anteile bekommen sie nach und nach geschenkt. Den Rahmen dafür setzt der Gesellschaftsvertrag, der die Rollenverteilung zusätzlich absichert.

Was das Gesetz vorgibt: Geschäftsführung, Vertretung, Haftung

Schon das Gesetz sorgt für ein klares Gefälle zwischen den beiden Rollen. Die Geschäftsführung liegt allein beim Komplementär (§ 164 HGB).

Nur bei außergewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter nötig, an dem auch die Kommanditisten mitwirken (§ 164 i. V. m. § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB). Auch nach außen vertreten darf die Gesellschaft nur der Komplementär, denn Kommanditisten sind dazu nicht befugt (§ 170 HGB).

Im Gegenzug ist die Haftung der Kinder begrenzt. Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Haftsumme, und sobald diese Haftsumme eingezahlt ist, ist die Haftung insoweit ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Dabei lohnt es sich, zwei Beträge nicht zu verwechseln.

Die Haftsumme ist der im Handelsregister eingetragene Betrag, und sie allein ist für die Haftung gegenüber den Gläubigern maßgeblich. Die Pflichteinlage dagegen regelt nur das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern, also wie viel ein Kommanditist der Gesellschaft selbst tatsächlich schuldet.

Beide Beträge lassen sich bewusst unterschiedlich hoch vereinbaren, und genau das ist bei Familien-KGs verbreitet, etwa um die im Handelsregister sichtbare Haftsumme niedrig zu halten. Für den Wegfall der Außenhaftung zählt dann allein, ob die eingetragene Haftsumme eingezahlt wurde, nicht die davon womöglich abweichende, niedrigere Pflichteinlage.

Wird die Einlage später zurückgewährt, lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme allerdings wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Wer also Entnahmen aus der Familien-KG regelt, muss diese Regel im Vertrag berücksichtigen, damit die Kinder nicht versehentlich wieder haften.

Mitreden dürfen die Kommanditisten trotzdem nicht in großem Stil. Sie können vom Jahresabschluss eine Abschrift verlangen und ihn einsehen, und sie können Auskunft über die Geschäfte verlangen (§ 166 HGB). Das ist ein Kontrollrecht, kein Mitspracherecht.

Wie der Gesellschaftsvertrag die Kontrolle zusätzlich absichert

Über das Gesetz hinaus verschärft der Gesellschaftsvertrag die Kontrolle der Eltern meist noch weiter. Üblich sind Mehrheits- oder Mehrfachstimmrechte für die Eltern, außerdem eine sogenannte Vinkulierung der Anteile.

Vinkulierung bedeutet, dass ein Kind seinen Anteil nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter weitergeben darf, zum Beispiel nicht einfach an einen Ehepartner. Dazu kommen häufig qualifizierte Nachfolgeklauseln, Abfindungsbeschränkungen und Güterstandsklauseln.

Diese Güterstandsklauseln verpflichten das jeweilige Kind, selbst einen Ehevertrag mit dem eigenen Ehepartner abzuschließen, und sichern diese Pflicht meist über Sanktionen ab, etwa das Recht der übrigen Gesellschafter, den Anteil bei Verstoß einzuziehen. Wie das im Detail zusammenhängt und warum der Gesellschaftsvertrag den Zugewinnausgleich nicht selbst ausschließen kann, erklärt der Abschnitt zur Gesamtschau.

Verbreitet ist außerdem die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Dabei verschenken die Eltern die Anteile, behalten sich aber die laufenden Erträge daraus vor, etwa die Gewinnausschüttungen. So geben sie das Vermögen weiter, ohne auf das Einkommen daraus zu verzichten.

Dieser Vorbehalt hat allerdings einen Preis, der bei der Besteuerung noch wichtig wird. Wer sich den Nießbrauch vorbehält, versteuert die laufenden Erträge weiterhin selbst, denn steuerlich bezieht derjenige die Einkünfte, dem die Erträge tatsächlich zufließen.

Die Verlagerung der Einkünfte auf die niedrigere Progression der Kinder, einer der steuerlichen Hauptvorteile der Familien-KG, findet dann in genau diesem Umfang nicht statt.

Im Gegenzug sinkt die Schenkungsteuer, denn der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert die Bereicherung des beschenkten Kindes und wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung der Eltern berechnet (§ 14 Abs. 1 BewG).

Eltern müssen sich deshalb entscheiden, ob ihnen die niedrigere Schenkungsteuer oder die Verlagerung der laufenden Erträge auf die Kinder wichtiger ist. Beides gleichzeitig funktioniert nicht.

All diese Kontrolle hat für die Eltern aber einen Preis. Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen (§ 161 Abs. 1 HGB). Wer dieses Risiko nicht tragen will, greift stattdessen zur GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Komplementärrolle übernimmt.

Familien-KG gründen: Vertrag, Handelsregister, minderjährige Kinder

Eine Familien-KG zu gründen ist rechtlich weniger aufwendig, als viele erwarten. Für den Gesellschaftsvertrag selbst schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, er lässt sich also formfrei schließen. Das unterscheidet die KG deutlich von der GmbH, deren Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss (§ 2 GmbHG).

Handelsregister, Haftung vor der Eintragung und Transparenzregister

Formfrei ist nur der Vertrag, nicht die Anmeldung. Notariell beglaubigt werden muss die Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 HGB), und dabei werden die Kommanditisten mit ihrer jeweiligen Haftsumme eingetragen (§ 162 HGB).

Bis zu dieser Eintragung ist Vorsicht geboten. Nimmt die Gesellschaft schon vorher am Geschäftsverkehr teil und haben die künftigen Kommanditisten dem zugestimmt, haften sie für die in dieser Zeit entstandenen Schulden wie ein Komplementär, es sei denn, der jeweilige Gläubiger kannte ihre Stellung als Kommanditist (§ 176 HGB).

Deshalb gilt als Faustregel: Vor der Eintragung sollte die Gesellschaft möglichst nicht tätig werden.

Zusätzlich zur Handelsregisteranmeldung muss die Familien-KG ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden (§ 20 GwG).

Warum ein Mustervertrag nicht reicht

Die eigentliche Arbeit steckt ohnehin nicht in der Formalie, sondern im Vertrag selbst. Ein Familien-KG-Mustervertrag aus dem Internet beantwortet keine der Fragen, an denen solche Strukturen später tatsächlich scheitern. Wie viel darf ein Kommanditist entnehmen, ohne dass seine Haftung wiederauflebt?

Was geschieht mit seinem Anteil, wenn er sich scheiden lässt, stirbt oder insolvent wird? Zu welchem Wert wird ein ausscheidender Gesellschafter abgefunden? Diese Fragen muss der Vertrag im Einzelfall beantworten, und genau das kann eine Vorlage von der Stange nicht leisten.

Minderjährige Kinder als Kommanditisten

Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, wird die Gründung aufwendiger. Das betrifft den Regelfall, denn wer früh mit Freibetragsschenkungen beginnen will, bezieht die Kinder meist schon vor der Volljährigkeit ein.

Der Grund für den Mehraufwand liegt in einem rechtlichen Interessenkonflikt. Wenn die Eltern für sich selbst und zugleich als gesetzliche Vertreter für ihr Kind denselben Vertrag unterschreiben, stehen sie auf beiden Seiten des Geschäfts (§ 181 BGB). Deshalb bestellt das Familiengericht für den Vertragsschluss in der Regel einen Ergänzungspfleger, der das Kind unabhängig vertritt (§ 1809 BGB).

Zusätzlich braucht der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Gesellschaft regelmäßig die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1852 BGB). Das Gericht prüft dabei keine reine Formalie, sondern liest den konkreten Vertragstext. Wer die Struktur zu einem bestimmten Stichtag braucht, sollte deshalb mehrere Wochen bis Monate einplanen und entsprechend früh beginnen.

Wie wird die Familien-KG besteuert?

Steuerlich gilt für die Familien-KG ein einfaches Grundprinzip: Sie selbst zahlt keine Einkommensteuer. Stattdessen versteuert jeder Gesellschafter seinen Anteil am Gewinn mit seinem eigenen, persönlichen Steuersatz. Man nennt das transparente Besteuerung, weil das Finanzamt quasi durch die Gesellschaft hindurchsieht und direkt bei den Gesellschaftern zugreift.

Bei einer vermögensverwaltenden Familien-KG fließen dafür zwei Arten von Erträgen an. Mieteinkünfte zählen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Das Finanzamt stellt beides für alle Gesellschafter gemeinsam fest, bevor es auf die einzelnen Steuerbescheide verteilt wird (§ 180 AO).

Drei steuerliche Effekte der transparenten Besteuerung

Aus dieser Transparenz ergeben sich drei Effekte, die die Familien-KG für die Vermögensnachfolge attraktiv machen.

Der erste ist die Einkünfteverlagerung auf die Kinder. Der Gewinnanteil eines Kommanditisten-Kindes wird bei diesem Kind versteuert, nicht bei den Eltern.

Weil Kinder meist einen eigenen Grundfreibetrag und niedrigere Progressionsstufen haben, sinkt dadurch oft die Steuerlast der ganzen Familie. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung zivilrechtlich wirksam ist und tatsächlich gelebt wird, denn die Finanzverwaltung erkennt Familienverträge nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, sich also nicht wesentlich von Verträgen zwischen Fremden unterscheiden.

Dieser Effekt setzt außerdem voraus, dass die Erträge den Kindern auch wirklich zugerechnet werden. Haben sich die Eltern beim Verschenken der Anteile, wie oben beschrieben, den Nießbrauch vorbehalten, fließen die laufenden Erträge weiterhin ihnen zu und werden weiterhin bei ihnen versteuert. Einkünfteverlagerung und Nießbrauchsvorbehalt schließen sich in diesem Punkt gegenseitig aus, denn beides gleichzeitig funktioniert nicht.

Wo die Verlagerung tatsächlich greift, hat sie auch außerhalb der Einkommensteuer Folgen, die in der Praxis leicht übersehen werden.

Eigene Einkünfte des Kindes zählen zum Gesamteinkommen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, und übersteigen sie regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, kostet das die beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei Kindern in der Ausbildung mindern die Gewinnanteile außerdem als eigenes Einkommen einen möglichen BAföG-Anspruch (§ 21 BAföG).

Weil der Gewinnanteil zudem rechtlich dem Kind gehört, dürfen die Eltern bei minderjährigen Kindern nicht frei darüber verfügen, sondern sind an die Grenzen der elterlichen Vermögenssorge gebunden, die eine wirtschaftliche Verwaltung im Interesse des Kindes verlangt (§§ 1626 Abs. 1, 1642 BGB).

Spätere Änderungen am Gesellschaftsvertrag, etwa eine Anpassung der Entnahmerechte, können bei minderjährigen Gesellschaftern deshalb erneut einen Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Genehmigung erfordern, wie oben beim Gründungsverfahren beschrieben.

Der Verfahrensaufwand mit dem Familiengericht endet also nicht zwangsläufig mit der Gründung.

Der zweite Effekt betrifft die Haltefristen. Über die sogenannte Bruchteilsbetrachtung werden die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, so als gehörten sie ihnen direkt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Deshalb läuft auch die Zehnjahresfrist des § 23 EStG normal weiter.

Danach kann die Familien-KG eine Immobilie verkaufen, ohne dass Steuer auf den Wertzuwachs anfällt. Diesen Vorteil kennen unter den Körperschaften nur solche mit einer sogenannten außerbetrieblichen Sphäre, also einem Bereich, der wie privates Vermögen behandelt wird. Der privatnützige Verein ist so ein Fall (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13).

Der dritte Effekt ist die Schenkungsteuer in Freibetragsschritten. KG-Anteile lassen sich portionsweise übertragen, und jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG).

Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen als Schenkern ergibt das 2 Kinder × 2 Elternteile × 400.000 € = 1.600.000 € steuerfrei je Zehnjahreszeitraum. Über zwanzig Jahre lassen sich so 3,2 Mio. € steuerfrei übertragen, während die Eltern über § 164 HGB weiterhin die Kontrolle behalten.

Diese Rechnung setzt allerdings voraus, dass beide Elternteile tatsächlich jeweils eigenes Vermögen oder eigene Gesellschaftsanteile in die KG einbringen, denn nur dann sind auch beide Elternteile eigenständige Schenker im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Gehört das eingebrachte Vermögen wirtschaftlich nur einem Elternteil, lässt sich die Verdopplung nicht einfach durch zwei Schenkungsurkunden herbeiführen.

Der schenkende Elternteil müsste dem anderen Elternteil dazu zunächst selbst einen Anteil übertragen, der diesen dann an das Kind weiterschenkt, eine sogenannte Kettenschenkung.

Der Bundesfinanzhof erkennt eine solche Kettenschenkung grundsätzlich an, verlangt dafür aber, dass der zwischengeschaltete Elternteil über den erhaltenen Anteil frei verfügen kann, ihn also im Grundsatz auch behalten oder anders verwenden darf (BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11).

Fehlt diese freie Verfügungsbefugnis, etwa weil beide Schenkungen von vornherein als ein einheitlicher Plan feststehen, kann die Finanzverwaltung die Kettenschenkung als Gestaltungsmissbrauch werten und die Schenkung dem ursprünglichen Elternteil direkt zurechnen (§ 42 AO).

Wessen Vermögen wirtschaftlich nur einem Elternteil gehört, sollte diesen Zwischenschritt deshalb sorgfältig und nicht als reine Formalie planen.

Zu beachten ist außerdem, wie der Freibetrag überhaupt berechnet wird. Für die Freibetragsprüfung zählt nicht der Buchwert oder Nominalwert des KG-Anteils, sondern dessen gemeiner Wert, der sich für Anteile an Personengesellschaften nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes richtet (§ 12 Abs. 5 ErbStG).

Bei einer Immobilien-KG bestimmt sich dieser Wert maßgeblich über den festgestellten Grundbesitzwert der jeweiligen Immobilien. Der schenkungsteuerliche Wert eines Anteils kann deshalb spürbar über dem liegen, was in der Bilanz der KG steht, und die tatsächlich nutzbaren Freibetragsschritte entsprechend kleiner ausfallen als in einer vereinfachten Rechnung mit runden Beträgen.

Gewerbesteuer-Fallen: eigene Tätigkeit und Beteiligungen

Solange die Familien-KG rein vermögensverwaltend bleibt, fällt keine Gewerbesteuer an. Mehrere Fallen können das jedoch kippen.

Die erste ist die gewerbliche Infektion: Übt die Gesellschaft neben der Vermögensverwaltung auch eine gewerbliche Nebentätigkeit aus, werden dadurch sämtliche Einkünfte gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Für eine geringfügige eigene Nebentätigkeit hat der Bundesfinanzhof dabei eine Bagatellgrenze anerkannt: Bleiben die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich unter 24.500 € im Jahr, bleibt die Infektion aus (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12).

Diese erste Falle greift aber nicht nur bei einer eigenen gewerblichen Tätigkeit. Hält die Familien-KG, wie eingangs beschrieben, auch Beteiligungen, etwa an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft, wirken deren gewerbliche Einkünfte auf dieselbe Weise nach oben durch und infizieren wiederum alle Einkünfte der Familien-KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, zweite Alternative).

Für diese Fallgestaltung gilt die Bagatellgrenze nach bisheriger Rechtsprechung nicht, hier soll grundsätzlich schon jede noch so kleine gewerbliche Beteiligungseinkunft die Infektion auslösen. Mehrere Verfahren dazu sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.

Wer Beteiligungen in die Familien-KG einbringen will, sollte deren steuerlichen Charakter deshalb vorab genau prüfen lassen.

Die zweite Falle ist die gewerbliche Prägung, die vor allem bei der GmbH & Co. KG relevant wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Beide Fallen beenden die Haltefristen des § 23 EStG, weil dann alles wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird.

Gewerblicher Grundstückshandel und der fehlende Thesaurierungsvorteil

Losgelöst von der gewerblichen Infektion gibt es noch eine dritte, eigenständige Falle, die vor allem beim Verkauf mehrerer Immobilien schlagend wird: den gewerblichen Grundstückshandel.

Verkauft die Familien-KG innerhalb weniger Jahre mehr als drei Immobilien, geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass keine bloße Verwaltung von Privatvermögen mehr vorliegt, sondern ein selbständiger Gewerbebetrieb, die sogenannte Drei-Objekt-Grenze (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98).

Dann entfällt rückwirkend die begünstigte Behandlung als privates Veräußerungsgeschäft, und die Gewinne werden voll gewerbe- und einkommensteuerpflichtig.

Wer über die Jahre mehrere Objekte gestaffelt verkaufen will, muss diese Grenze deshalb im Blick behalten, gerade weil sich Verkäufe innerhalb einer Familie über mehrere Gesellschafter und Jahre leicht summieren.

Was die Familien-KG unabhängig davon nicht bietet, ist ein Thesaurierungsvorteil. Thesaurierung bedeutet, Gewinne im Unternehmen zu belassen, statt sie auszuschütten.

Bei der Familien-KG hilft das steuerlich nichts, denn die Erträge werden im Jahr des Zuflusses bei den Gesellschaftern sofort voll progressiv besteuert, bei den Eltern mit bis zu 45 %. Wer also in erster Linie Erträge ansammeln will, statt Vermögen an die nächste Generation zu übertragen, ist mit der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG oder einer Körperschaftslösung meist besser bedient.

Familien-KG mit Immobilien

Immobilien sind der praktische Hauptanwendungsfall der Familien-KG, weil sie genau das Kernproblem der Immobiliennachfolge löst. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich nicht einfach in Scheiben von 400.000 € verschenken, denn ein Haus ist unteilbar. KG-Anteile dagegen schon.

Einmalige Einbringung, danach wandern nur noch Anteile

Deshalb wird die Immobilie zunächst einmalig in die Gesellschaft eingebracht. Diese Einbringung muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Für die dabei anfallende Grunderwerbsteuer gibt es allerdings Begünstigungen, soweit Eigentümer und Gesellschafter der KG identisch bleiben (§§ 5, 6 GrEStG).

Diese Begünstigung setzt zivilrechtlich eine Gesamthand voraus, also eine Vermögensform, bei der das Gesellschaftsvermögen allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht. Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 gibt es diese Gesamthand bei rechtsfähigen Personengesellschaften wie der KG zivilrechtlich nicht mehr, denn die Gesellschaft selbst ist seither Trägerin ihres eigenen Vermögens.

Damit die Grunderwerbsteuer-Begünstigung trotzdem weiter nutzbar bleibt, fingiert eine eigene Vorschrift die Gesamthand für Zwecke der Grunderwerbsteuer fort (§ 24 GrEStG). Diese Fiktion ist nach aktueller Rechtslage bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Eine Verlängerung darüber hinaus ist im Gesetzgebungsverfahren angestoßen, aber noch nicht endgültig beschlossen. Wer eine Familien-KG mit Immobilien plant, sollte deshalb den aktuellen Stand dieser Frist prüfen lassen, bevor die Einbringung erfolgt.

Nur noch Anteile wandern, aber nicht grenzenlos

Nach dieser einmaligen Einbringung wandern anschließend nur noch die Anteile, und zwar in beliebigen Quoten. Für jede weitere Schenkung braucht es dann weder einen neuen Notartermin für das Grundstück noch eine Grundbuchänderung.

Das gilt allerdings nicht grenzenlos. Die Begünstigung der §§ 5, 6 GrEStG steht unter einer zehnjährigen Behaltensfrist: Vermindert sich die Beteiligung des einbringenden Elternteils am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren nach der Einbringung, entfällt die Begünstigung rückwirkend in diesem Umfang (§ 5 Abs. 3 GrEStG).

Genau das tut aber, wer nach dem oben beschriebenen Muster gleich nach der Einbringung beginnt, Anteile an die Kinder zu verschenken. Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, weil auch die Anteilsschenkung selbst grunderwerbsteuerlich begünstigt ist: Schenkungen sowie Erwerbe zwischen Eltern und Kindern sind eigenständig von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 und Nr. 6 GrEStG).

Nach der Rechtsprechung bleibt die Begünstigung der Einbringung deshalb regelmäßig erhalten, wenn die Anteilsverminderung gerade auf einer solchen, ihrerseits befreiten Schenkung an die eigenen Kinder beruht. Wer Anteile also wie hier beschrieben in Freibetragsschritten an die eigenen Kinder verschenkt, gefährdet die Grunderwerbsteuer-Begünstigung der Einbringung im Regelfall nicht.

Anders liegt der Fall bei einer entgeltlichen Übertragung oder einer Übertragung an gesellschaftsfremde Dritte, denn dann greift keine dieser Befreiungen und die Behaltensfrist schlägt zu.

Steuerlich bleibt alles im Privatvermögensregime

Die Mieten unterliegen dabei weiterhin § 21 EStG, ein späterer Verkauf nach Ablauf der Zehnjahresfrist § 23 EStG. Es fällt keine Gewerbesteuer an, und Entnahmen lösen anders als bei einer GmbH keine Ausschüttungsbesteuerung aus.

Auch die Abschreibung läuft unverändert weiter, denn bei einer unentgeltlichen Übertragung geht die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage auf den neuen Eigentümer über (§ 11d EStDV). Wer stattdessen die 15,825 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Mieterträge nutzen will, findet die passende Struktur bei der GmbH & Co. KG für Immobilien.

Vorsicht bei belasteten Immobilien

Das beschriebene Privatvermögensregime gilt sauber nur, wenn die Immobilie schuldenfrei eingebracht wird oder die Verbindlichkeiten bei den Eltern verbleiben. Übernimmt die KG dagegen ein noch laufendes Immobiliendarlehen, oder übernehmen die beschenkten Kinder anteilig Verbindlichkeiten, liegt in Höhe dieser übernommenen Schuld ein entgeltliches Geschäft vor.

Der Bundesfinanzhof teilt eine solche teilentgeltliche Übertragung streng in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf, und zwar im Verhältnis der übernommenen Verbindlichkeit zum Verkehrswert der Immobilie. Das gilt selbst dann, wenn die übernommene Schuld unter den historischen Anschaffungskosten liegt (BFH, Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24).

Für den entgeltlichen Teil liegt deshalb eine Veräußerung vor. Fällt diese Veräußerung in die Zehnjahresfrist des § 23 EStG, wird der anteilige Wertzuwachs steuerpflichtig, obwohl die Familie die Immobilie aus ihrer Sicht nur umstrukturiert und nicht verkauft hat.

Auch die Abschreibung läuft dann nicht mehr einfach unverändert weiter: Der unveränderte Übergang der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 11d EStDV gilt nur für den unentgeltlichen Teil, während für den entgeltlichen Teil eine neue Abschreibung auf Grundlage der übernommenen Verbindlichkeit beginnt.

Und weil zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung auch Belastungen gehören, die kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG), kann eine belastete Einbringung in genau diesem Umfang zusätzlich Grunderwerbsteuer auslösen, selbst wenn die Begünstigung der §§ 5, 6 GrEStG im Übrigen greift.

Wer eine Immobilie mit laufendem Darlehen einbringen oder Anteile daran verschenken will, sollte deshalb vorher genau durchrechnen lassen, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit übergehen.

Familien-GmbH & Co. KG: Wann die Komplementär-GmbH sinnvoll ist

Die unbeschränkte Haftung des Komplementärs ist die strukturelle Schwachstelle der reinen Familien-KG. Eine verbreitete Antwort darauf ist die Familien-GmbH & Co. KG. Dabei übernimmt nicht mehr eine natürliche Person, sondern eine GmbH die Komplementärstellung. Dadurch haftet keine natürliche Person mehr unbeschränkt, während die Eltern über ihre Geschäftsführerposition in der Komplementär-GmbH weiterhin die Kontrolle behalten.

Kosten und Publizität: die ersten beiden Preise

Dieser Tausch der Haftung gegen mehr Sicherheit hat drei Preise. Der erste sind die Kosten. Weil eine zweite Gesellschaft entsteht, braucht es auch eine zweite Buchführung und einen zweiten Jahresabschluss. Dazu kommt das Stammkapital der GmbH von mindestens 25.000 € (§ 5 GmbHG).

Der zweite Preis ist die Publizität. Eine KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss ihren Jahresabschluss offenlegen (§ 264a HGB). Die reine Familien-KG mit einem Elternteil als Komplementär muss das dagegen nicht.

Das größte Risiko: die gewerbliche Prägung

Der dritte und wichtigste Preis ist das Risiko der gewerblichen Prägung. Ist allein die GmbH persönlich haftende und zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin, werden dadurch alle Einkünfte der KG gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Damit sind auch die Haltefristen des § 23 EStG verloren, und ein späterer Immobilienverkauf wird steuerpflichtig.

Vermeiden lässt sich das, indem zusätzlich ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt wird. Diese Gestaltung ist im Detail anspruchsvoll und gehört deshalb in fachkundige Hände.

Verwaltet die Familien-KG nur schuldenfreie Bestandsimmobilien, bleibt die reine Familien-KG deshalb oft die schlankere Lösung.

Familien-KG: Vor- und Nachteile in der Gesamtschau

Wer die Vorteile und Nachteile der Familien-KG nebeneinanderlegt, erkennt eine Struktur, die konsequent auf ein Ziel hin optimiert ist: die kontrollierte Übertragung von Vermögen. Für dieses eine Ziel zahlt sie an anderen Stellen einen Preis.

Vorteile der Familien-KG Nachteile der Familien-KG
Kontrolle trotz Schenkung: Geschäftsführung beim Komplementär (§§ 164, 170 HGB) Unbeschränkte Haftung des Komplementärs (§ 161 Abs. 1 HGB)
Haftung der Kinder auf die Haftsumme begrenzt (§ 171 HGB) Haftung lebt bei Einlagenrückgewähr auf (§ 172 Abs. 4 HGB)
Transparente Besteuerung, Haltefristen des § 23 EStG bleiben Kein Thesaurierungssatz – Erträge bis 45 % progressiv
Freibetragsschenkungen alle zehn Jahre (§§ 14, 16 ErbStG) Bei Minderjährigen: Ergänzungspfleger, gerichtliche Genehmigung
Einkünfteverlagerung auf die Progression der Kinder Registerpublizität der Gesellschafter und Haftsummen (§ 162 HGB)
Keine Offenlegung des Jahresabschlusses (anders als bei § 264a HGB) Buchführungs- und Feststellungsaufwand, Vertragskosten

Ein Punkt verdient dabei einen zweiten Blick, weil er in der Tabelle leicht untergeht: Die verschenkten Anteile bleiben rechtlich Anteile, mit allen Konsequenzen, die das hat.

Erstens unterliegen sie der Pflichtteilsergänzung. Verstirbt ein Elternteil innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird der geschenkte Anteil dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils anderer Erben wieder hinzugerechnet, allerdings mit einem Abschlag von einem Zehntel pro seit der Schenkung vergangenem Jahr (§ 2325 BGB).

Hat sich der Schenker allerdings einen Nießbrauch vorbehalten, sich also die Erträge weiter gesichert, beginnt diese Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst zu laufen.

Zweitens sind die Anteile pfändbar, wenn ein Kind zum Beispiel insolvent wird.

Drittens spielen die Anteile auch bei einer Scheidung eine Rolle, allerdings anders, als es auf den ersten Blick scheint. Geschenktes Vermögen zählt als sogenannter privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen des beschenkten Kindes (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Weil der Zugewinnausgleich nur den Vermögenszuwachs während der Ehe erfasst, unterliegt deshalb nicht der geschenkte Anteil selbst dem Zugewinnausgleich, sondern nur dessen Wertsteigerung seit der Schenkung. Ein Gesellschaftsvertrag kann diesen güterrechtlichen Anspruch des Schwiegerkindes dabei ohnehin nicht ausschließen, denn das kann rechtlich nur ein Ehevertrag zwischen den Ehegatten selbst regeln (§ 1408 BGB).

Was die genannten Güterstandsklauseln im Gesellschaftsvertrag tatsächlich leisten, ist deshalb etwas anderes: Sie verpflichten das Kind als Gesellschafter, einen solchen Ehevertrag mit dem eigenen Ehepartner abzuschließen, und sichern diese Pflicht meist über Sanktionen ab, etwa das Recht der übrigen Gesellschafter, den Anteil bei Verstoß einzuziehen oder nur zu einer reduzierten Abfindung auszuzahlen.

Wann lohnt sich die Familien-KG nicht?

Ehrlich betrachtet passt die Familien-KG in mindestens vier Situationen nicht.

Zu kleines Vermögen oder das falsche Ziel

Die erste ist kleines Vermögen. Decken die gesetzlichen Freibeträge eine direkte Schenkung ohnehin schon vollständig ab, trägt der Aufwand für die Struktur keine zusätzliche Rendite. Dann genügt häufig eine einfachere Familien-GbR oder sogar die schlichte, direkte Schenkung.

Die zweite ist das Thesaurierungsziel. Wer über Jahrzehnte hohe laufende Erträge ansammeln möchte, statt Vermögen zu übertragen, verliert mit der transparenten Besteuerung Jahr für Jahr bis zu 45 % an die Progression. Körperschaftslösungen mit 15,825 % Körperschaftsteuer sind dann rechnerisch überlegen.

Familienkonflikte oder der falsche Kompromiss bei der Haftung

Die dritte ist eine zerstrittene Familie. Kündigungen, Streit um die Abfindung und Pflichtteilskonflikte können eine Familien-KG sprengen. Solche Konflikte kosten dann Liquidität, die im Immobilienvermögen gebunden und nicht schnell verfügbar ist.

Die vierte ist ein Zielkonflikt bei der Haftung. Wollen die Eltern die persönliche Komplementärhaftung nicht tragen, wäre die GmbH & Co. KG naheliegend. Steht der Aufwand dieser Variante, also Offenlegungspflicht und das Risiko der gewerblichen Prägung, aber in keinem Verhältnis zum Vermögen, bleibt am Ende keine der beiden Varianten wirklich passend.

Ein Blick über die üblichen Rechtsformen hinaus

Die verbleibenden Strukturprobleme der Familien-KG, die Angriffsfläche für Pflichtteil, Pfändung und Zugewinn, die Komplementärhaftung und das Verfahren bei Minderjährigen, folgen aus ihrer Eigenschaft als Personengesellschaft mit Anteilen. Ein privatnütziger Verein kennt sie nicht, denn er hat keine Anteile, die verschenkt, vererbt oder gepfändet werden könnten, und haftet nur mit seinem eigenen Vereinsvermögen.

Dabei versteuert er laufende Erträge mit denselben 15,825 % Körperschaftsteuer und verfügt zugleich über eine außerbetriebliche Sphäre mit den Fristen des § 23 EStG. Welche Struktur zur eigenen Nachfolgesituation passt, zeigt der Vergleich Familiengesellschaft oder Verein.

Häufige Fragen zur Familien-KG

Was ist eine Familien-KG? Eine Familien-KG ist eine Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB, deren Gesellschafter aus einer Familie stammen. Typischerweise übernehmen die Eltern die Komplementärstellung und damit Geschäftsführung und Vertretung (§§ 164, 170 HGB).

Die Kinder werden Kommanditisten und haften nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme (§ 171 HGB). Rechtlich handelt es sich um eine ganz gewöhnliche KG, denn „Familien-KG“ beschreibt nur, wer die Gesellschafter sind.

Wie gründet man eine Familien-KG? Der Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG lässt sich formfrei schließen. Notariell beglaubigt werden muss aber die Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 HGB), wobei die Kommanditisten mit ihrer Haftsumme eingetragen werden (§ 162 HGB). Sind minderjährige Kinder beteiligt, kommen ein Ergänzungspfleger und meist eine familiengerichtliche Genehmigung hinzu. Das verlängert die Gründung um Wochen bis Monate.

Welche Vor- und Nachteile hat die Familien-KG? Die Familien-KG hat mehrere Vorteile. Die Eltern behalten als Komplementär die Kontrolle, auch wenn sie schon Vermögen übertragen haben (§ 164 HGB). Die Kinder haften als Kommanditisten nur begrenzt (§ 171 HGB), die Besteuerung bleibt transparent, und die Haltefristen des § 23 EStG bleiben erhalten.

Schenkungen von Anteilen nutzen zudem die Freibeträge des § 16 ErbStG. Dem stehen Nachteile gegenüber: Der Komplementär haftet unbeschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB), die Gesellschafter stehen im Handelsregister, es fällt Buchführungsaufwand an, und bei minderjährigen Gesellschaftern kommt ein gerichtliches Verfahren hinzu. Anders als die GmbH kennt die Familien-KG außerdem keinen Thesaurierungssatz von 15,825 %.

Was kostet eine Familien-KG? Die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung (§ 12 HGB) und die Registergebühren liegen meist im niedrigen dreistelligen Bereich. Deutlich stärker schlägt die anwaltliche Vertragsgestaltung zu Buche, denn ein Vertrag mit Abfindungs-, Vinkulierungs-, Nachfolge- und Güterstandsklauseln sowie gegebenenfalls einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren kostet in der Praxis meist einen mittleren bis höheren vierstelligen Betrag.

Wird eine Immobilie eingebracht, kommen zusätzlich Notar- und Grundbuchkosten nach Immobilienwert hinzu. Laufend kosten Buchführung, Jahresabschluss und Feststellungserklärung grob 1.000 bis 3.000 € pro Jahr, spürbar weniger als die 3.000 bis 8.000 €, die eine GmbH-Struktur pro Jahr kostet.

Gibt es einen Mustervertrag für die Familien-KG? Mustervorlagen für die Familien-KG existieren, taugen aber höchstens als grobe Gliederungshilfe. Über Pflichtteils-, Scheidungs- und Kontrollrisiken entscheiden die Details: Entnahmerechte, die wegen § 172 Abs. 4 HGB sorgfältig formuliert sein müssen, dazu Abfindungs-, Vinkulierungs-, Nachfolge- und Güterstandsklauseln.

Diese Klauseln müssen zur konkreten Familie passen, und bei minderjährigen Gesellschaftern prüft zudem das Familiengericht den Vertragstext im Einzelfall. Deshalb ist ein unangepasster Familien-KG-Mustervertrag gerade an den kritischen Stellen wertlos.

Eignet sich die Familien-KG für Immobilien? Ja, Immobilien sind der praktische Hauptanwendungsfall der Familien-KG. Mieteinkünfte werden den Gesellschaftern anteilig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet (§ 21 EStG).

Weil die Wirtschaftsgüter über die Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden, bleibt auch die Zehnjahresfrist des § 23 EStG erhalten. Anteile lassen sich zudem in Freibetragsschritten verschenken, ohne dass die Immobilie selbst übertragen werden muss.

Was ist eine vermögensverwaltende Familien-KG? Eine vermögensverwaltende Familien-KG verwaltet nur eigenes Vermögen, etwa Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen, und betreibt kein Handelsgewerbe. Trotzdem kann sie sich freiwillig als KG ins Handelsregister eintragen lassen (§ 107 Abs. 1 HGB). Steuerlich erzielt sie Überschusseinkünfte (§§ 20, 21 EStG) und zahlt keine Gewerbesteuer, solange keine gewerbliche Prägung oder Infektion vorliegt (§ 15 Abs. 3 EStG).

Familien-KG, Familien KG, Familienkommanditgesellschaft – gibt es Unterschiede? Nein, es gibt keinen Unterschied. Familien-KG, Familien KG, Familienkommanditgesellschaft und Familien-Kommanditgesellschaft bezeichnen alle dieselbe Struktur: eine Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB mit Familienmitgliedern als Gesellschaftern. Anders ist das bei der Familien-GmbH & Co. KG. Dort übernimmt eine GmbH die Komplementärstellung, und das verändert Haftung, Publizität und unter Umständen die Besteuerung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).