Holding gründen als Privatperson: So funktioniert es ohne bestehendes Unternehmen

20 min Lesezeit · Aktualisiert am 23.06.2026

Eine Holding lässt sich als Privatperson gründen, ohne bestehendes Unternehmen: Jede natürliche Person kann allein zwei Kapitalgesellschaften errichten, als GmbH (§ 1 GmbHG) oder als UG (§ 5a GmbHG), wobei die Mutter die Anteile der Tochter hält. Steuerlich gelten § 8b KStG und 15,825 % Körperschaftsteuer. Weil die doppelte Struktur doppelt kostet, lohnt sich der Aufwand erst ab ausreichendem Volumen.

Inhalt9
  1. Kann eine Privatperson eine Holding gründen?
  2. Drei Wege zur privaten Holding
  3. Wie wirkt die Holding steuerlich für Privatpersonen?
  4. Was kostet die doppelte Struktur wirklich?
  5. Ab wann lohnt sich eine Holding als Privatperson?
  6. Wann reicht eine einzelne vermögensverwaltende GmbH?
  7. Wann lohnt sich die Holding als Privatperson nicht?
  8. Die übersehene Alternative
  9. Häufige Fragen zur Holding als Privatperson

Kann eine Privatperson eine Holding gründen?

Keine Voraussetzungen für die Gründung

Ja, und zwar ohne Gewerbe, ohne Unternehmerstatus und ohne Mitgründer. Wer eine private Holding gründen will, braucht keine unternehmerische Vorgeschichte, denn eine GmbH lässt sich schon von einer einzelnen Person errichten (§ 1 GmbHG).

Wer die damit verbundene Kapitalbindung von zweimal 25.000 € Stammkapital (§ 5 GmbHG) vermeiden möchte, wählt stattdessen die Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG. Die UG verlangt dafür aber eigene Zugeständnisse: Das Stammkapital muss vor der Anmeldung vollständig eingezahlt sein, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

Außerdem muss die UG in ihrem Jahresabschluss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Für eine Holding-Mutter, die Gewinne thesaurieren soll, ist das keine reine Formalie, denn ein Teil des thesaurierten Gewinns ist dadurch zweckgebunden und steht für andere Verwendungen zunächst nicht frei zur Verfügung.

Die Holding ist eine Struktur, keine eigene Rechtsform

„Holding" bezeichnet dabei keine eigene Rechtsform, sondern eine Struktur aus mehreren verbundenen Gesellschaften: Eine Muttergesellschaft hält darin die Anteile einer oder mehrerer Tochtergesellschaften. Wie diese Holding-Struktur im Einzelnen aufgebaut ist und welche Schritte die Gründung verlangt, vom Gesellschaftsvertrag über den Notar bis zum Handelsregister, beschreibt der Leitfaden zur Holding-Gründung.

Auch als Angestellter möglich

Auch Angestellte können eine Holding als Privatperson gründen und sie selbst als Geschäftsführer leiten, denn das Halten von Gesellschaftsanteilen gilt arbeitsrechtlich nicht als gewerbliche Tätigkeit. Ob der Arbeitsvertrag für die Geschäftsführungstätigkeit trotzdem eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht als Nebentätigkeit vorsieht, sollte vor der Gründung geprüft werden. Das ist eine Frage des einzelnen Vertrags, nicht des Gesellschaftsrechts.

Drei Wege zur privaten Holding

Für Privatpersonen führen drei Wege in die Struktur. Welcher passt, hängt davon ab, ob das Vermögen erst noch aufgebaut wird oder schon existiert.

Weg 1: Vorrats-Holding vor dem ersten Investment

Wer weiß, dass er Beteiligungen aufbauen oder in einigen Jahren ein Unternehmen mitgründen will, errichtet Mutter- und Tochtergesellschaft schon vor dem ersten Investment. Die Beteiligung entsteht dann von Anfang an unter der Mutter.

Dadurch gibt es keinen späteren Einbringungsvorgang, keine Bewertungsfragen und keine Sperrfristen, was diesen Weg steuerlich am saubersten macht. Der Nachteil zeigt sich sofort: Beide Gesellschaften verursachen von Tag eins an Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegungspflichten, selbst wenn noch kaum Vermögen in der Struktur liegt.

Weg 2: Holding für Depot und Beteiligungen

Der zweite Weg baut Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen direkt in der Gesellschaftsstruktur auf. Dafür zahlt die Privatperson Kapital in die Mutter ein, die es selbst anlegt oder an ihre Töchter weiterreicht. Vorher stellt sich aber eine wichtige Frage: Braucht es dafür überhaupt zwei Ebenen?

Für ein einzelnes Depot genügt häufig eine einzige Gesellschaft. Erst mehrere Anlagebereiche oder mehrere Beteiligungen rechtfertigen die zweite Ebene, wie sie die vermögensverwaltende Holding bietet. Wer vor allem Anteile an anderen Unternehmen halten will, findet die Abgrenzung zur reinen Beteiligungsgesellschaft im eigenen Beitrag.

Weg 3: Holding nachträglich, wenn schon eine GmbH existiert

Existiert bereits eine GmbH im Privatvermögen, lässt sich die Holding auch nachträglich errichten. Dafür werden die Anteile im Wege des qualifizierten Anteilstauschs in eine neu gegründete Muttergesellschaft eingebracht (§ 21 UmwStG). Unter den dortigen Voraussetzungen geschieht das zu Buchwerten und damit ohne sofortige Steuer.

Danach läuft allerdings die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG. Wer die Anteile innerhalb dieser Frist verkauft, löst die Steuer auf den Einbringungsgewinn zwar rückwirkend aus, aber nicht mehr in voller Höhe: Für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr schmilzt der Gewinn um ein Siebtel ab, sodass ein Verkauf im sechsten Jahr nur noch ein Siebtel des ursprünglichen Werts versteuert.

Wer diesen abschmelzenden Effekt nutzen will, muss außerdem jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, wem die eingebrachten und die dafür erhaltenen Anteile zuzurechnen sind (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Voraussetzungen, Ablauf und Fallstricke im Detail beschreibt der Beitrag Holding mit bestehender GmbH.

Wie wirkt die Holding steuerlich für Privatpersonen?

Steuergünstig, nicht steuerfrei

Manche erhoffen sich von der Holding einen vollständig steuerfreien Vermögensaufbau. Das Gesetz hält dieses Versprechen nicht: Die Holdinggesellschaft verschiebt die Besteuerung lediglich auf die Gesellschaftsebene und senkt sie dort erheblich. Steuerfrei wird das Vermögen dadurch trotzdem nicht.

Wie Dividenden und Veräußerungsgewinne in der Holding besteuert werden

Im Privatvermögen kosten Dividenden und Kursgewinne 26,375 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG, § 20 EStG). In der Holding gilt dagegen ein anderes Regime: Dividenden aus Beteiligungen ab 10 % und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen sind nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfrei.

Maßgeblich für die 10-%-Grenze ist dabei die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs. Wer unterjährig einen Anteilsblock von mindestens 10 % auf einmal erwirbt, gilt für diese Grenze rückwirkend so, als hätte er ihn schon zu Jahresbeginn gehalten (§ 8b Abs. 4 Satz 3, 4 KStG).

Kleinere unterjährige Zukäufe, die einzeln unter 10 % bleiben, zählen dagegen erst ab dem nächsten Jahresbeginn zur begünstigten Beteiligung. Von den steuerfreien Erträgen selbst gelten außerdem 5 % pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, also als Kosten, die steuerlich nicht abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG).

Diese Pauschale greift unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Beteiligung wirklich waren. Wirtschaftlich ist das eine Freistellung zu 95 % statt zu 100 %.

Die Kehrseite dieser Freistellung zeigt sich, wenn eine Beteiligung Verlust macht. Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen aus denselben Anteilen sind auf Ebene der Holding steuerlich nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).

Scheitert eine Beteiligung, wirkt sich das steuerlich also nicht mindernd aus, während ein Gewinn aus derselben Beteiligung zu 95 % steuerfrei bliebe. Wer über die Holding Beteiligungsrisiken eingeht, trägt das Verlustrisiko damit voll, den Gewinn aber nur zu 95 % versteuert.

Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Hürde, das sogenannte Schachtelprivileg: Es verlangt für die Steuerbefreiung eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Jahresbeginn (§ 9 Nr. 2a GewStG). Fehlt diese Schwelle, wirkt sich das doppelt aus.

Eine GmbH gilt nämlich unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG), weshalb Zinsen, Streubesitzdividenden unterhalb der Schachtelgrenze und andere laufende Erträge zusätzlich zur Körperschaftsteuer regelmäßig auch Gewerbesteuer auslösen.

Bei Streubesitzdividenden geschieht das über eine eigene Hinzurechnungsvorschrift, die den nach § 8b Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfreien Betrag für die Gewerbesteuer wieder hinzurechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG).

In der Praxis liegt die Gesamtbelastung solcher nicht privilegierter Erträge deshalb bei rund 30 % statt bei 15,825 %, abhängig vom gemeindlichen Hebesatz.

Die häufig genannten 15,825 % Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag (§ 23 Abs. 1 KStG) gelten deshalb nur, soweit auf Gesellschaftsebene tatsächlich keine Gewerbesteuer anfällt, etwa weil ausschließlich nach § 8b KStG befreite Beteiligungserträge betroffen sind.

Zwei Grenzen des Steuervorteils

Zwei Einschränkungen gehören zu diesem Vorteil dazu. Bei Direktbeteiligungen unter 10 % und bei Streubesitzdividenden greift § 8b KStG nämlich gerade nicht: Diese Erträge sind nach § 8b Abs. 4 KStG voll körperschaftsteuerpflichtig und tragen dann, wie beschrieben, auch die Gewerbesteuer mit.

Fondserträge folgen dagegen einem eigenen Regime, dem Investmentsteuerrecht. Für Aktienfonds gilt darin bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern wie einer GmbH eine Teilfreistellung von 80 % (§ 20 Abs. 1 InvStG).

Ein Aktien-ETF in der Holding ist dadurch effektiv deutlich niedriger belastet als eine Streubesitz-Einzelaktie, auch wenn die 80 % nicht an die 95-%-Freistellung des § 8b KStG für Direktbeteiligungen heranreichen. Für die Gewerbesteuer wird diese Teilfreistellung allerdings nur zur Hälfte angesetzt, sodass dort effektiv 40 % steuerfrei bleiben (§ 20 Abs. 5 InvStG).

Der niedrige Satz gilt außerdem nur für Gewinne, die in der Struktur bleiben. Schüttet die Holding an die Privatperson aus, kommen zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu.

Fällt auf Gesellschaftsebene keine Gewerbesteuer an, etwa weil ausschließlich nach § 8b KStG befreite Beteiligungserträge betroffen sind, landet die Gesamtbelastung bei rund 38 %, also oberhalb der Abgeltungsteuer, mit der das Depot im Privatvermögen abgegolten wäre. Fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, wie bei Zinsen oder Streubesitzdividenden, steigt die Ausschüttungskette auf rund 48 %.

Die 95-%-Grenze ist dabei eine Eigenheit der Kapitalgesellschaft mit eigenen Anteilseignern. Körperschaften ohne Anteilseigner, etwa der privatnützige Verein als Holding, vereinnahmen Beteiligungserträge nach § 8b KStG zu 100 % statt zu 95 %, weil die 5-%-Zurechnung ohne eigenes Betriebsvermögen ins Leere läuft.

Was kostet die doppelte Struktur wirklich?

Eine Holding besteht aus mindestens zwei Kapitalgesellschaften. Jede davon ist ein vollwertiges Pflichtenprogramm für sich: eigene Gründung mit Notar und Handelsregister, eigene Buchführung, eigener Jahresabschluss, eigene Offenlegung nach § 325 HGB und eigene Steuererklärungen.

Als konservative Spanne sind je Kapitalgesellschaft 3.000 bis 8.000 € laufende Kosten pro Jahr anzusetzen. Bei Mutter und Tochter verdoppelt sich das grob auf 6.000 bis 16.000 € jährlich, und zwar bevor die Struktur auch nur einen einzigen Euro Steuervorteil erwirtschaftet hat. Dazu kommen noch die doppelten Gründungskosten. Die vollständige Aufstellung mit allen Positionen zeigt der Beitrag Holding-Kosten.

Ab wann lohnt sich eine Holding als Privatperson?

Die Rechenfrage: Steuervorteil gegen Doppelkosten

Die Frage „ab wann lohnt sich eine Holding" ist am Ende eine Rechenfrage: Der Steuervorteil muss die Doppelkosten dauerhaft übersteigen. Am deutlichsten wird das beim Exit-Szenario, dem stärksten Anwendungsfall der Struktur.

Rechenbeispiel: Verkauf einer Beteiligung mit 500.000 € Gewinn

Angenommen, eine 100-%-Beteiligung wird mit 500.000 € Gewinn verkauft. Hält die Privatperson die Anteile direkt, greift § 17 EStG mit dem sogenannten Teileinkünfteverfahren: Nur 60 % des Gewinns sind dabei steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG), also 300.000 €.

Beim Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 47,475 %, sind das 142.425 € Steuer, ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG. Die 45 % sind dabei der Höchstfall: Dieser Satz, umgangssprachlich Reichensteuer genannt, greift erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 278.000 € (§ 32a EStG).

Bis dahin liegt der Spitzensteuersatz bei 42 %, und die private Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn fällt entsprechend niedriger aus als im Rechenbeispiel.

Verkauft stattdessen die Holding, gelten nur 5 % von 500.000 €, also 25.000 €, als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG). Darauf entfallen 15,825 % Körperschaftsteuer, das sind 3.956 €, sowie bei einem Hebesatz von 400 % 14 % Gewerbesteuer, das sind 3.500 €. Zusammen macht das rund 7.456 € oder effektiv etwa 1,5 %.

Die Differenz von knapp 135.000 € bleibt allerdings in der Holding gebunden. Privat verfügbar wird sie erst gegen die Ausschüttungsbesteuerung.

Wann sich die Rechnung lohnt

Daraus folgt die Antwort darauf, wann eine Holding Sinn macht: bei geplanten Unternehmensbeteiligungen ab 10 %, bei realistischen Exit-Szenarien und bei langfristiger Thesaurierung, deren Steuerersparnis die Doppelkosten klar übersteigt. Ab wann eine Holding sinnvoll ist, entscheidet also der Plan für das Vermögen, nicht die Vermögenshöhe allein.

Wann reicht eine einzelne vermögensverwaltende GmbH?

Wer schlicht ein Depot oder Immobilien in einer Gesellschaft verwalten will und keine Beteiligungsstruktur mit mehreren Töchtern plant, fährt mit einer einzigen Gesellschaft schlanker. Sie zahlt, soweit keine Gewerbesteuer hinzukommt, dieselben 15,825 % auf thesaurierte Erträge und nutzt dasselbe § 8b-Regime für etwaige Beteiligungen, verursacht dabei aber nur einmal Buchführung, Abschluss und Offenlegung.

Zusatznutzen stiftet die Holding-Ebene erst dann, wenn mehrere Vermögensbereiche haftungsrechtlich getrennt werden sollen, wenn Gewinne zwischen Töchtern verschoben werden sollen oder wenn ein Exit vorbereitet wird.

Was die einzelne Gesellschaft leistet, zeigt der Leitfaden zur vermögensverwaltenden GmbH. Die passende Schwellenrechnung dazu steht unter ab wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt.

Wann lohnt sich die Holding als Privatperson nicht?

Die Gegenrechnung verdient dieselbe Präzision wie die Argumente für die Struktur. Eine Holding als Privatperson lohnt sich nicht, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Kein Beteiligungsaufbau geplant. Ohne Beteiligungen ab 10 % und ohne Exit-Perspektive fehlt der Struktur ihr Hauptvorteil. Übrig bleiben dann nur die Doppelkosten.
  • Vermögen überwiegend in Streubesitz-Einzelaktien. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Dividenden aus Direktbeteiligungen unter 10 % voll körperschaft- und meist auch gewerbesteuerpflichtig. Ein passives Weltportfolio über Aktienfonds ist davon nur eingeschränkt betroffen, weil dort die Teilfreistellung des § 20 InvStG greift. Wer aber ohnehin nur breit gestreut in ETFs investiert, plant selten einen Beteiligungsaufbau oder Exit, sodass der Hauptvorteil der Holding-Struktur trotzdem fehlt.
  • Regelmäßiger Entnahmebedarf. Wer laufend aus dem Vermögen lebt, zahlt über die Ausschüttungskette rund 38 bis 48 % Gesamtbelastung, je nachdem, ob auf Gesellschaftsebene zusätzlich Gewerbesteuer anfällt. Das ist mehr als die 26,375 % Abgeltungsteuer, die im Privatvermögen fällig wäre.
  • Publizität stört. Jede Gesellschaft legt ihren Jahresabschluss offen (§ 325 HGB). Die Vermögensstruktur ist dadurch im Unternehmensregister einsehbar.
  • Wegzug ist denkbar. GmbH-Anteile ab 1 % können beim Wegzug ins Ausland der Wegzugsteuer unterliegen (§ 6 AStG i. V. m. § 17 EStG), allerdings nur unter den persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AStG: Der Gesellschafter muss innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Liegt das vor, werden die stillen Reserven der Holding besteuert, obwohl gar kein Verkauf stattfindet. Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren zurück, ohne die Anteile veräußert zu haben, entfällt die Steuer über die Rückkehrerregelung wieder (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Wegzugsteuer knüpft also an Anteile an. Eine Mitgliedschaft, etwa im privatnützigen Verein, ist dagegen kein Anteil in diesem Sinne.

Die übersehene Alternative

Doppelte Kostenstruktur, Ausschüttungsbesteuerung sowie Wegzug- und Erbschaftsteuerthemen haben eine gemeinsame Wurzel: Sie knüpfen an die Anteile an, aus denen jede Kapitalgesellschafts-Holding besteht. Der privatnützige Verein besteuert laufende Erträge mit denselben 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), kennt aber weder Anteile noch eine zweite Pflichtstruktur.

Es gibt bei ihm deshalb nichts auszuschütten, nichts zu vererben und nichts, woran § 6 AStG ansetzen könnte.

Beteiligungserträge vereinnahmt er nach § 8b KStG zu 100 % statt zu 95 %. Welche Struktur für welches Vermögen trägt, zeigt der direkte Vergleich Holding oder Verein.

Häufige Fragen zur Holding als Privatperson

Kann ich als Privatperson eine Holding gründen, ohne ein Unternehmen zu besitzen? Ja. Eine Holding setzt kein bestehendes Unternehmen voraus: Jede natürliche Person kann allein eine GmbH gründen (§ 1 GmbHG) und diese als Muttergesellschaft an einer zweiten Kapitalgesellschaft beteiligen. Wer die Kapitalbindung von zweimal 25.000 € scheut, gründet stattdessen Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG. Die Holding entsteht durch die Beteiligungsstruktur, nicht durch einen Unternehmerstatus.

Wer kann eine Holding gründen? Jede natürliche und jede juristische Person kann eine Holding gründen. Ein Gewerbe, ein Unternehmerstatus oder Vorerfahrung sind dafür nicht erforderlich (§ 1 GmbHG). Auch Angestellte können Gesellschafter und Geschäftsführer einer Holding sein. Ob der Arbeitsvertrag dafür eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vorsieht, sollte vor der Gründung geprüft werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gründung einer Holding? Nötig sind zwei Gesellschaften: eine Muttergesellschaft, die die Anteile hält, und mindestens eine Tochter. Je GmbH sind 25.000 € Stammkapital nötig (§ 5 GmbHG), bei Gründung mindestens zur Hälfte einzuzahlen (§ 7 GmbHG).

Die UG nach § 5a GmbHG startet dagegen schon ab 1 €, muss das Kapital dafür aber vollständig einzahlen und jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 2, 3 GmbHG). Beide Gründungen laufen über Notar und Handelsregister, die Schritte im Detail beschreibt der Leitfaden Holding gründen.

Ab wann lohnt sich eine Holding? Eine Holding lohnt sich, wenn der Steuervorteil die Doppelkosten übersteigt. Zwei Kapitalgesellschaften kosten laufend grob 6.000 bis 16.000 € pro Jahr, je Gesellschaft 3.000 bis 8.000 €.

Dem stehen 95 % steuerfreie Beteiligungserträge (§ 8b KStG) und, soweit keine Gewerbesteuer anfällt, eine Thesaurierung zu 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG) gegenüber. Tragfähig ist das vor allem bei Beteiligungen ab 10 % und bei geplanten Exits.

Wann macht eine Holding Sinn? Eine Holding ist sinnvoll, wenn Unternehmensbeteiligungen von mindestens 10 % aufgebaut, Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei vereinnahmt und Gewinne langfristig zu 15,825 % thesauriert werden sollen. Wer weder Beteiligungen noch einen Exit plant, hat von der zweiten Gesellschaftsebene wenig. Dann genügt meist eine einzelne vermögensverwaltende GmbH.

Kann ich mit einer Holding steuerfrei Vermögen aufbauen? Nein, sie ist steuergünstig, aber nicht steuerfrei. Thesaurierte Gewinne zahlen mindestens 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), bei Erträgen ohne Gewerbesteuerbefreiung kommt regelmäßig Gewerbesteuer hinzu, weil die GmbH kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 GewStG). Beteiligungserträge sind zudem nur zu 95 % freigestellt, nicht zu 100 % (§ 8b Abs. 5 KStG).

Spätestens die Ausschüttung an die Privatperson kostet zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer (§ 32d EStG). Je nach Gewerbesteuerbelastung kommt so eine Gesamtbelastung von rund 38 bis 48 % zusammen.

Wann gründet man eine Holding – vor oder nach dem ersten Investment? Vor dem ersten Investment ist der einfachste Weg: Die Beteiligung entsteht direkt unter der Mutter, ohne Einbringungsvorgang und ohne Sperrfristen. Nachträglich führt der Weg dagegen über den qualifizierten Anteilstausch (§ 21 UmwStG) mit siebenjähriger, zeitanteilig abschmelzender Sperrfrist (§ 22 UmwStG). Das ist aufwendiger, aber möglich. Die Details stehen im Beitrag Holding mit bestehender GmbH.

Kann man eine Holding nachträglich gründen? Ja. Bestehende GmbH-Anteile lassen sich im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG in eine neu gegründete Holding einbringen, unter den dortigen Voraussetzungen zu Buchwerten. Anschließend läuft die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG.

Ein Verkauf innerhalb dieser Frist löst den Einbringungsgewinn rückwirkend aus, allerdings zeitanteilig abschmelzend um je ein Siebtel pro abgelaufenem Jahr (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Ausführlich beschreibt das der Beitrag Holding mit bestehender GmbH.

Kann ich meine private Immobilie in eine Holding einbringen? Grundsätzlich ja, aber die Einbringung gegen Gesellschaftsrechte ist ein Veräußerungsvorgang. Innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG kann sie deshalb einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen, außerdem fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab. Die Abwägung im Detail zeigt der Beitrag Immobilie in GmbH einbringen.

Lohnt sich eine Familienholding für Privatvermögen? Eine Familienholding bündelt privat gehaltenes Vermögen mehrerer Familienmitglieder unter einer gemeinsamen Gesellschaft und ordnet Stimmrechte und Nachfolge über den Gesellschaftsvertrag. Für reine Vermögensnachfolge ohne Beteiligungsstruktur reichen aber oft schlankere Familiengesellschaften wie GbR, KG oder Familienpool aus. Die Varianten im Überblick zeigt die Seite Familiengesellschaft.

Private Holding, Privat-Holding, private holding company – gibt es Unterschiede? Nein. Private Holding, Privat-Holding, private holding company oder Holding als Privatperson bezeichnen dasselbe: eine Holdinggesellschaft, deren Anteile von einer oder mehreren Privatpersonen gehalten werden. Die Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Struktur aus Mutter- und Tochtergesellschaft. In der Praxis sind das meist zwei GmbHs oder UGs (§ 1, § 5a GmbHG).