Holding gründen: Kosten – die vollständige Rechnung für zwei Gesellschaften
In der typischen GmbH-Holding-Struktur besteht eine Holding aus mindestens zwei Kapitalgesellschaften, und jede kostet für sich. Notar, Handelsregister und Stammkapital von je 25.000 € (§ 5 GmbHG) fallen deshalb zweimal an, ebenso Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen (§§ 238, 264 HGB).
Inhalt9
- Warum kostet eine Holding doppelt?
- Was kostet die Gründung einer Holding?
- Was kostet eine Holding im Jahr?
- Die Gesamtrechnung über 10 Jahre
- Ab wann lohnt sich eine Holding? Wann die Kosten verdient sind
- Günstigere Varianten: UG-Holding und Holding mit bestehender GmbH
- Wann ist die Holding trotz der Kosten sinnvoll?
- Eine Körperschaft ohne diese Nachteile
- Häufige Fragen zu den Kosten einer Holding
Konservativ gerechnet sind das 3.000–5.000 € Gründungskosten und laufend 6.000–16.000 € pro Jahr. Über zehn Jahre summiert sich allein der laufende Betrieb auf 60.000–160.000 €.
Warum kostet eine Holding doppelt?
Zwei eigenständige Gesellschaften, zwei Pflichtenkataloge
Wer für das Vorhaben „Holding gründen" die Kosten kalkuliert, rechnet häufig nur eine Gesellschaft. Damit rechnet er nur die Hälfte.
Eine Holdingstruktur besteht nämlich aus einer Muttergesellschaft, der eigentlichen Holdinggesellschaft, und mindestens einer Tochtergesellschaft. In der Praxis sind beide meist GmbHs, und dieser Beitrag rechnet konsequent mit dieser Struktur.
Zwingend ist die GmbH als Muttergesellschaft aber nicht: Sie kann auch eine Personengesellschaft oder eine andere Körperschaft sein, und der Abschnitt zur übersehenen Alternative am Ende zeigt mit dem Verein sogar eine einstufige Struktur ganz ohne zweite Kapitalgesellschaftsebene.
Für die klassische GmbH-Holding gilt: Mutter und Tochter sind eigenständige juristische Personen (§ 13 GmbHG), und das Handels- und Steuerrecht kennt dafür keinen Mengenrabatt.
Jede Gesellschaft führt deshalb eigene Bücher (§§ 238 ff. HGB), stellt einen eigenen Jahresabschluss auf, gibt eigene Steuererklärungen ab und zahlt eigene Beiträge. Wie die beiden Ebenen zusammenwirken, zeigt der Leitfaden zur Holding-Gründung. Die Architektur im Detail steht unter Holding-Struktur.
Ausnahme: Wenn eine GmbH bereits besteht
Eine Ausnahme von dieser Zweifach-Logik gibt es allerdings. Wer bereits eine GmbH betreibt, muss nicht zwei neue Gesellschaften gründen. Stattdessen entsteht nur die Mutter neu, und die bestehende GmbH wird darunter gehängt. Diese Variante hat eigene Fallstricke, die der Beitrag zu Holding mit bestehender GmbH im Detail zeigt.
Was kostet die Gründung einer Holding?
Die Frage „Was kostet eine Holding-Gründung?" zerfällt in drei Posten: Notar und Handelsregister, Stammkapital und Beratung. Ohne das Stammkapital, das kein Aufwand, sondern gebundenes Kapital ist, ergibt sich für zwei neu gegründete GmbHs eine konservative Spanne von 3.000 bis 5.000 €.
Notar und Handelsregister fallen zweimal an
Gründung und Handelsregisteranmeldung einer GmbH sind beurkundungspflichtig. Die Gebühren dafür richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die günstigste Variante ist das sogenannte Musterprotokoll, ein standardisiertes Gründungsdokument nach § 2 Abs. 1a GmbHG.
Es taugt aber nur für Standardfälle: höchstens drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer und keine individuellen Satzungsklauseln. Eine Holding-GmbH mit Vinkulierung, also einer Zustimmungspflicht bei der Übertragung von Anteilen, mit abweichender Gewinnverteilung oder mit Nachfolgeregelungen braucht dagegen eine individuelle Satzung, und die kostet mehr.
Als konservative Spanne je Gesellschaft sind deshalb 750–1.250 € für Notar und Handelsregister realistisch, für beide Gründungen zusammen also 1.500–2.500 €.
Stammkapital: Kosten oder gebundenes Kapital?
Das Holding-Stammkapital wird oft als „Kosten" missverstanden. Richtig ist: Jede GmbH braucht 25.000 € Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Bei zwei Neugründungen sind das also 50.000 €.
Davon muss bei der Anmeldung mindestens die Hälfte eingezahlt sein, also je 12.500 € pro Gesellschaft (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Dieses Geld ist aber nicht verbraucht. Es gehört der Gesellschaft und kann investiert werden.
Was das Stammkapital tatsächlich kostet, ist Liquidität: 25.000–50.000 € sind gebunden und stehen privat nicht mehr zur Verfügung. In der Gesamtrechnung gehört das Stammkapital deshalb ausgewiesen, aber nicht addiert.
Beratungskosten bei der Gründung
Zwei Bargründungen mit klarer Struktur, bei denen das Stammkapital einfach eingezahlt wird, sind steuerlich überschaubar. Für Gestaltungs- und Steuerberatung ist dabei konservativ mit 1.500–2.500 € zu rechnen. Deutlich teurer wird es, wenn keine Bargründung vorliegt, sondern bestehende GmbH-Anteile in die neue Holding eingebracht werden.
Diesen Vorgang ermöglicht der sogenannte qualifizierte Anteilstausch (§ 21 UmwStG) steuerneutral, verlangt dafür aber eine Bewertung der Anteile, Antragsfristen und die Einhaltung einer mehrjährigen Sperrfrist, in der die eingebrachten Anteile nicht ohne Weiteres weiterverkauft werden dürfen. Solche Umstrukturierungen kosten deshalb regelmäßig ein Mehrfaches der reinen Gründungsberatung und gehören in individuelle Beratung.
Was kostet eine Holding im Jahr?
Die laufenden Kosten sind der Posten, der über zehn Jahre entscheidet, nicht die Gründung. Für eine einzelne vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft sind 3.000–8.000 € pro Jahr eine belastbare konservative Spanne (im Detail: Kosten der VV-GmbH). Eine Holding verdoppelt diese Rechnung, denn jede der beiden Gesellschaften trägt ihre Pflichten selbst.
Fünf Pflichten, die jede Gesellschaft einzeln trägt
- Buchführung (§ 238 HGB): zwei getrennte Buchhaltungen, auch wenn die Mutter nur Anteile hält.
- Jahresabschluss (§ 264 HGB): Der Jahresabschluss der Mutter kommt zum Abschluss der Tochter hinzu, macht also zwei Bilanzen und zwei Gewinn- und Verlustrechnungen.
- Offenlegung oder Hinterlegung (§§ 325, 326 HGB): Beide Abschlüsse müssen eingereicht werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), also besonders kleine GmbHs unterhalb bestimmter Umsatz- und Bilanzgrenzen, dürfen die Unterlagen nur hinterlegen statt sie zu veröffentlichen. Von der Pflicht selbst befreit sie das aber nicht.
- Steuererklärungen: Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung fallen je Gesellschaft an.
- IHK-Grundbeiträge und Nebenkosten: Auch die Pflichtbeiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Kontoführung fallen je Gesellschaft an.
Ohne Organschaft trägt sich die Mutter nicht von selbst
Diese Kosten der Mutter gleichen sich dabei nicht automatisch mit den Ergebnissen der Tochter aus. Ohne einen Gewinnabführungsvertrag entsteht keine ertragsteuerliche Organschaft zwischen Mutter und Tochter (§ 14 KStG). Ohne Organschaft bleibt jede der beiden Gesellschaften ein eigenes Steuersubjekt, und Verluste der einen lassen sich nicht mit Gewinnen der anderen verrechnen.
Bei einer reinen Beteiligungsholding, die selbst keine eigenen Erträge erzielt, laufen die 6.000–16.000 € Jahreskosten der Mutter deshalb häufig als steuerlich wirkungsloser Verlust auf. Sie sind aus bereits versteuertem Geld oder aus den steuerfrei vereinnahmten Beteiligungserträgen nach § 8b KStG zu decken, nicht aus einer Verrechnung mit der Tochter.
Der Steuerberater ist der größte Einzelposten
Der größte Einzelposten ist dabei der Steuerberater. Seine Vergütung folgt der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), einer Gebührenordnung, die nach dem Gegenstandswert staffelt. Dieser Gegenstandswert fällt je Gesellschaft an, nicht je Struktur.
Wer für die Holding den Steuerberater kalkuliert, sollte deshalb mit annähernd dem doppelten Honorar einer einzelnen GmbH rechnen. Unterm Strich stehen konservativ 6.000–16.000 € pro Jahr für die zweigliedrige Struktur. Schlanke Holdings mit einer inaktiven Holding-GmbH als Mutter liegen dabei am unteren Rand, Strukturen mit aktiver Vermögensverwaltung auf beiden Ebenen am oberen.
Die Gesamtrechnung über 10 Jahre
Wer die Kosten einer Holding bewerten will, muss ihren Zeithorizont ansetzen. Holdings werden nämlich für Jahrzehnte gebaut, nicht für einzelne Geschäftsjahre. Die Rechnung dahinter ist einfache Multiplikation:
| Position | untere Spanne | obere Spanne |
|---|---|---|
| Notar und Handelsregister (2 Gründungen) | 1.500 € | 2.500 € |
| Gründungs- und Steuerberatung | 1.500 € | 2.500 € |
| Laufende Kosten, 10 Jahre (10 × 6.000–16.000 €) | 60.000 € | 160.000 € |
| Summe über 10 Jahre | 63.000 € | 165.000 € |
| Nachrichtlich: Stammkapital (2 × 25.000 €, gebunden, nicht verbraucht) | 50.000 € | 50.000 € |
Zum Vergleich: Eine einzelne GmbH kostet im selben Zeitraum 30.000–80.000 € laufend. Die zweite Gesellschaftsebene verdoppelt also die Dekadenrechnung. Genau diese Differenz von 30.000–80.000 € ist der Preis, den die Vorteile der Holding erst verdienen müssen.
Ab wann lohnt sich eine Holding? Wann die Kosten verdient sind
Die Antwort auf „Ab wann lohnt sich eine Holding?" hängt nicht am Vermögen, sondern an einem Ereignis: dem Verkauf einer Beteiligung oder an substanziellen Dividenden. Der Hebel dafür ist § 8b KStG, eine Vorschrift, die Beteiligungserträge zwischen Kapitalgesellschaften weitgehend von der Steuer freistellt.
Die Verkaufsrechnung als Beispiel
Ein Beispiel übersetzt das in Zahlen. Die Holding verkauft ihre Tochtergesellschaft mit 500.000 € Gewinn. Nach § 8b Abs. 2 KStG ist dieser Gewinn steuerfrei.
Davon gelten allerdings 5 % pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG), sodass 25.000 € steuerpflichtig bleiben. Darauf entfallen 15,825 % Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag, also 3.956 €.
Kommt Gewerbesteuer hinzu, bei einem Hebesatz von 450 % sind das 15,75 % auf 25.000 € und damit 3.938 €, liegt die Gesamtbelastung bei rund 7.900 €. Das entspricht effektiv etwa 1,6 % des Gewinns.
Verkauft dieselbe Person ihre Anteile stattdessen privat, kommt es auf die Beteiligungshöhe an. Ab einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre, wie sie bei einer eigenen Tochtergesellschaft typisch ist, greift § 17 EStG.
Dort gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG), bei 500.000 € Gewinn also 300.000 €. Bei 42 % Einkommensteuer sind das 126.000 €, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gerechnet.
Lag die Beteiligung dagegen darunter, greift statt § 17 EStG die Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2, § 32d EStG. Sie erfasst den vollen Gewinn pauschal mit 26,375 %, bei 500.000 € Gewinn also rund 131.875 €.
Gegenüber der 1-%-Beteiligung beträgt die Differenz zur Holding-Lösung damit rund 118.000 €, gegenüber dem Streubesitz sogar rund 124.000 €. Diese Differenz verdient die laufenden Kosten von zehn Jahren am unteren Rand der Spanne fast zweifach und deckt auch die Mitte der Spanne vollständig.
Diese Rechnung gilt außerdem nur, wenn die verkaufte Tochter von Anfang an bar gegründet wurde oder ihre Einbringung länger als sieben Jahre zurückliegt.
Wurde sie dagegen erst durch einen Anteilstausch in die Holding eingebracht (§ 21 UmwStG) und läuft die siebenjährige Sperrfrist aus § 22 UmwStG noch, entsteht bei ihrem Verkauf zusätzlich ein rückwirkender, jährlich um ein Siebtel abschmelzender Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
Dieser Gewinn ist beim Einbringenden weitgehend so zu versteuern, als hätte die 95-%-Freistellung des § 8b KStG nie gegolten. Genau diese Konstellation, eine bestehende GmbH wird eingebracht und danach verkauft, ist in der Praxis kein Sonderfall, wie der Abschnitt zur Holding mit bestehender GmbH zeigt.
Die 7.900-€-Rechnung trägt deshalb nur außerhalb einer laufenden Sperrfrist.
Der Dividendenfall
Schüttet eine Tochtergesellschaft an die Mutter aus, sind diese Dividenden bei der Körperschaftsteuer ab einer Beteiligung von 10 % zu 95 % steuerfrei gestellt (§ 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG). Diese Beteiligung muss dafür bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestehen (§ 8b Abs. 4 KStG).
Wer die 10-%-Schwelle erst im Laufe des Jahres erreicht, profitiert für dieses Jahr noch nicht von der Freistellung. Liegt die Beteiligung dauerhaft unter 10 %, spricht man von Streubesitz, und der ist voll körperschaftsteuerpflichtig.
Ein praktischer Nebeneffekt bleibt dabei oft unbeachtet. Die Tochtergesellschaft behält bei der Ausschüttung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein (§ 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1 EStG), effektiv rund 26,375 % des Bruttobetrags.
Die Mutter bekommt diesen Einbehalt trotz der 95-%-Freistellung erst über die Steuerveranlagung zurück, was Liquidität bindet und Verwaltungsaufwand verursacht. Wer diesen Effekt vermeiden will, kann beim Finanzamt eine Dauerüberzahler-Bescheinigung beantragen (§ 44a Abs. 5 EStG), die den Steuerabzug von vornherein unterlässt.
Gewerbesteuer verlangt mehr: die 15-%-Grenze
Für die Körperschaftsteuer genügen also 10 % Beteiligung. Bei der Gewerbesteuer gilt jedoch eine strengere Grenze. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg greift erst ab einer Beteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Unterhalb dieser Schwelle rechnet das Finanzamt die eigentlich körperschaftsteuerfreie Dividende über § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzu. Zwischen 10 % und 15 % Beteiligung ist eine Dividende deshalb körperschaftsteuerlich zu 95 % befreit, gewerbesteuerlich aber in voller Höhe steuerpflichtig.
Wer die Holding gezielt für laufende Dividendenerträge aufbaut, sollte deshalb auf eine Beteiligungsquote von mindestens 15 % zielen, nicht nur auf die körperschaftsteuerliche Schwelle von 10 %. Wer mehrere ausschüttende Beteiligungen ab dieser Quote bündelt und die Erträge auf Holding-Ebene reinvestiert, verdient die Strukturkosten Jahr für Jahr zurück.
Die Grenzen dieser Rechnung
Beide Rechnungen setzen allerdings voraus, dass das Ereignis eintritt und das Geld in der Struktur bleibt. Die 95-%-Freistellung verschiebt die Besteuerung nämlich nur auf die Gesellschaftsebene. Wer den Verkaufserlös anschließend privat entnimmt, zahlt darauf 26,375 % Kapitalertragsteuer (§ 32d EStG). Der Vorteil liegt also in der Reinvestition, nicht in der Entnahme.
Wird der gesamte Verkaufserlös nach dem Verkauf vollständig ausgeschüttet, kippt die Rechnung sogar. Im Beispiel oben verbleiben nach der Holding-Steuer von rund 7.900 € noch etwa 492.100 € in der Gesellschaft. Werden diese vollständig an den Gesellschafter ausgeschüttet, fällt darauf zusätzlich Kapitalertragsteuer von 26,375 % an, also rund 129.800 €.
Zusammen mit der Steuer auf Holding-Ebene liegt die Gesamtbelastung dann bei rund 137.700 € und damit über den 126.000 € des Privatverkaufs. Der Steuervorteil der Holding kippt also in einen Nachteil, sobald der gesamte Erlös entnommen statt reinvestiert wird.
Und wer nie verkauft, keine wesentlichen Dividenden vereinnahmt und die Struktur nur „auf Vorrat" hält, zahlt die Doppelkosten ohne Gegenwert.
§ 8b KStG wirkt außerdem nur in eine Richtung. Verkauft die Holding ihre Tochter dagegen mit Verlust oder muss sie die Beteiligung außerplanmäßig auf einen niedrigeren Wert abschreiben, bleibt dieser Verlust steuerlich vollständig unberücksichtigt (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Wer über die Holding mit Verlust verkauft, trägt in diesem Fall trotzdem die doppelten Struktur- und Beratungskosten und kann den wirtschaftlichen Verlust, anders als bei einem Verkauf im Privatvermögen nach § 17 EStG, steuerlich nicht mit anderen Einkünften verrechnen.
Die 95 % sind dabei eine Eigenheit der Kapitalgesellschaft. Körperschaften ohne die 5-%-Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG, etwa der privatnützige Verein als Holding, vereinnahmen Beteiligungserträge zu 100 % statt 95 % steuerfrei und kommen dabei mit einer einzigen Struktur aus.
Günstigere Varianten: UG-Holding und Holding mit bestehender GmbH
Die UG-Holding senkt nur das Kapital
Die UG-Holding senkt nur einen einzigen Posten: das Kapital. Die Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist eine GmbH-Variante, die sich bereits ab 1 € Stammkapital gründen lässt (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Dafür muss sie 25 % ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis 25.000 € erreicht sind (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Wer „UG-Holding gründen, Kosten" sucht, bekommt darauf eine ernüchternde Antwort. Notar, Handelsregister, Buchführung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen fallen nämlich in gleicher Weise an wie bei der GmbH.
Die Ersparnis liegt also im gebundenen Kapital, nicht im laufenden Betrieb. Ob die UG als Vehikel überhaupt passt, klärt der Beitrag zur vermögensverwaltenden UG.
Die bestehende GmbH als Tochter spart eine Neugründung
Wer bereits eine GmbH betreibt, spart mit ihr als Tochtergesellschaft eine komplette Neugründung. Nur die Muttergesellschaft entsteht dann neu, während die operative GmbH eingebracht wird. Dafür ist die Einbringung selbst beratungsintensiv.
Der Anteilstausch löst nämlich eine siebenjährige Sperrfrist mit jährlichen Nachweispflichten aus (§ 22 UmwStG), und wer diese Nachweise versäumt, riskiert die rückwirkende Besteuerung. Details und Ablauf zeigt der Beitrag zu Holding mit bestehender GmbH.
Die Familienholding folgt derselben Logik
Die Familienholding, auch Familien-Holding genannt, folgt derselben Kostenlogik wie jede andere Holding. Hinzu kommen allerdings Gestaltungskosten für den Gesellschaftsvertrag, sobald mehrere Gesellschafterstämme, Stimmbindungen oder Nachfolgeklauseln zu regeln sind. Ob dafür überhaupt eine Kapitalgesellschaftsstruktur nötig ist oder eine Familiengesellschaft in anderer Rechtsform günstiger fährt, ist eine eigene Prüfung.
Wann ist die Holding trotz der Kosten sinnvoll?
Es gibt Konstellationen, in denen 6.000–16.000 € pro Jahr gut angelegtes Geld sind. Drei Fälle kommen dafür regelmäßig infrage.
Der geplante Unternehmensverkauf
Wer absehbar mit sechs- oder siebenstelligem Gewinn verkaufen wird, kauft sich mit der Holding die 95-%-Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG. Die Rechnung zeigt bereits, dass ein einziger Verkauf die Kosten einer Dekade trägt.
Mehrere ausschüttende Beteiligungen
Der zweite Fall sind mehrere operative Beteiligungen, deren Erträge auf Gesellschaftsebene reinvestiert werden sollen. Damit die Freistellung auch gewerbesteuerlich trägt, sollte die Beteiligungsquote dabei mindestens 15 % erreichen (§ 9 Nr. 2a GewStG). Die körperschaftsteuerliche Schwelle von 10 % allein reicht dafür nicht (§ 8b Abs. 4 KStG).
Die Haftungstrennung zwischen Mutter und Tochter
Der dritte Fall ist die Haftungstrennung. Die Mutter hält dabei Vermögen und Rücklagen, während die operative Tochter das Geschäftsrisiko trägt. Bei einer rechtzeitigen, ordnungsgemäßen Ausschüttung außerhalb der Krise bleibt dieses Vermögen dem Zugriff der Tochter-Gläubiger entzogen.
Diese Trennung wirkt aber nicht grenzenlos. Ausschüttungen, die erst in oder kurz vor der Krise der Tochter erfolgen, kann der Insolvenzverwalter unter Umständen zurückfordern (§§ 129 ff. InsO). Bei unentgeltlichen Leistungen reicht dafür ein Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag (§ 134 InsO), außerhalb eines Insolvenzverfahrens gilt eine vergleichbare Frist über das Anfechtungsgesetz (§ 4 AnfG).
Schon die Ausschüttung selbst darf zudem das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen der Tochter nicht antasten (§ 30 GmbHG). Entzieht ein Gesellschafter der Tochter gezielt Vermögen und treibt sie dadurch in die Zahlungsunfähigkeit, haftet er außerdem persönlich für einen sogenannten existenzvernichtenden Eingriff (BGH, Urteil vom 16.07.2007, Az.
II ZR 3/04). Die Haftungstrennung wirkt deshalb nur bei einer vorausschauenden, rechtzeitig dokumentierten Ausschüttungspolitik, nicht als nachträgliche Notlösung in der Krise.
Wer einen dieser drei Fälle konkret vor sich hat, findet die vollständige Abwägung unter Holding: Vorteile und Nachteile. Ob die Struktur auch ohne Unternehmen trägt, klärt der Beitrag Holding als Privatperson.
Eine Körperschaft ohne diese Nachteile
Die Doppelkosten sind kein Betriebsunfall, sondern folgen aus dem Bauprinzip. Eine Holding stapelt Kapitalgesellschaften, und jede Stufe bringt eigene Buchführungs-, Abschluss-, Offenlegungs- und Beratungspflichten mit. Der privatnützige Verein unterliegt derselben Körperschaftsteuer von 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG).
Er hält Beteiligungen aber als eine einzige Struktur, ohne Anteile und ohne zweite Gesellschaftsebene, und vereinnahmt Beteiligungserträge zu 100 % statt 95 % steuerfrei. Was die einstufige Körperschaft gegen die zweistufige Kapitalgesellschaftsstruktur im Einzelnen kann und wo die Holding überlegen bleibt, zeigt der direkte Vergleich Holding oder Verein.
Häufige Fragen zu den Kosten einer Holding
Was kostet es, eine Holding zu gründen? Für zwei neu gegründete GmbHs fallen konservativ 3.000–5.000 € an, nämlich zweimal Notar und Handelsregister sowie Gründungsberatung. Hinzu kommt das Stammkapital von zweimal 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Davon sind bei der Gründung je 12.500 € einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Das ist aber gebundenes Kapital und kein verlorener Aufwand.
Was kostet eine Holding im Jahr? Konservativ 6.000–16.000 € pro Jahr, weil jede der beiden Gesellschaften eigene Pflichten erfüllt: Buchführung (§ 238 HGB), Jahresabschluss (§ 264 HGB), Offenlegung oder Hinterlegung (§§ 325, 326 HGB), Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie IHK-Grundbeiträge. Zum Vergleich kostet eine einzelne vermögensverwaltende GmbH laufend nur 3.000–8.000 € pro Jahr.
Was kostet eine UG-Holding? Die UG-Holding senkt nur das Stammkapital. Es genügt bereits 1 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG), dafür sind 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Notar, Handelsregister, Buchführung und Jahresabschlüsse fallen aber wie bei der GmbH an. Die laufenden Kosten von 6.000–16.000 € pro Jahr bleiben deshalb nahezu identisch.
Wie hoch muss das Stammkapital einer Holding sein? Je GmbH sind es 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG), bei der Gründung mindestens zur Hälfte einzuzahlen, also 12.500 € je Gesellschaft (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Zwei Neugründungen erfordern damit 50.000 €, davon mindestens 25.000 € sofort.
Das Kapital ist aber nicht verbraucht, sondern steht den Gesellschaften für Investitionen zur Verfügung. Die UG kommt dagegen mit 1 € aus (§ 5a GmbHG).
Ab wann lohnt sich eine Holding trotz der Kosten? Sobald ein Ereignis den § 8b KStG auslöst, ändert sich die Rechnung. Beim Verkauf einer Tochtergesellschaft bleiben dann 95 % des Gewinns steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG).
Bei 500.000 € Gewinn stehen so rund 7.900 € Steuer in der Holding etwa 126.000 € beim Privatverkauf gegenüber (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG). Das gilt aber nur bei Reinvestition: Wird der Erlös vollständig privat entnommen, kommt Kapitalertragsteuer von 26,375 % hinzu (§ 32d EStG), und die Gesamtbelastung liegt dann bei rund 137.000 € und damit über dem Privatverkauf.
Ohne ein Ereignis wie den Verkauf oder bei voller Entnahme bleiben dagegen nur die Doppelkosten.
Was kostet eine Familienholding? Die Familienholding folgt derselben Kostenlogik wie jede Holding: zwei Gesellschaften, zweimal Abschlüsse, konservativ 6.000–16.000 € laufend pro Jahr. Hinzu kommen Gestaltungskosten für den Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Gesellschafterstämme, Vinkulierungen oder Nachfolgeklauseln zu regeln sind. Ob eine Familiengesellschaft in anderer Rechtsform günstiger fährt, hängt vom jeweiligen Zweck ab.
Was kostet eine doppelte (doppelstöckige) Holding? Jede zusätzliche Ebene ist eine zusätzliche Kapitalgesellschaft mit eigener Buchführung (§ 238 HGB), eigenem Jahresabschluss (§ 264 HGB) und eigenen Steuererklärungen. Eine doppelstöckige Struktur aus drei Gesellschaften kostet laufend konservativ 9.000–24.000 € pro Jahr. Sie trägt sich aber nur, wenn jede Ebene eine eigene Funktion erfüllt, etwa die Haftungstrennung zwischen Sparten.
Braucht jede Gesellschaft der Holding einen eigenen Jahresabschluss? Ja. Jede Kapitalgesellschaft ist selbst buchführungspflichtig (§ 238 HGB) und stellt einen eigenen Jahresabschluss auf (§ 264 HGB), der offengelegt oder hinterlegt wird (§§ 325, 326 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB dürfen verkürzt bilanzieren und hinterlegen statt zu veröffentlichen, die Pflicht selbst entfällt aber für keine der beiden Gesellschaften.
Was kostet der Steuerberater für eine Holding? Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die Gebühren nach Gegenstandswerten staffelt. Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen fallen dabei je Gesellschaft einzeln an. Bei zwei Gesellschaften ist deshalb realistisch mit annähernd dem doppelten Honorar einer einzelnen GmbH zu rechnen. In der Gesamtspanne von 6.000–16.000 € pro Jahr ist der Steuerberater damit der größte Posten.