Vermögensverwaltende GmbH und Gewerbesteuer: Die erweiterte Kürzung erklärt

19 min Lesezeit · Aktualisiert am 14.07.2026

Die vermögensverwaltende GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG). Trotzdem zahlt sie im Ergebnis oft keine Gewerbesteuer, weil die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Erträge aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes vollständig aus der Bemessungsgrundlage nimmt. Voraussetzung ist strikte Ausschließlichkeit. Bagatellgrenzen von 20 % und 5 % entschärfen sie nur punktuell.

Inhalt10
  1. Ist eine vermögensverwaltende GmbH gewerbesteuerpflichtig?
  2. Einfache und erweiterte Kürzung: Der Unterschied
  3. Welche Voraussetzungen hat die erweiterte Gewerbesteuerkürzung?
  4. Gewerbliche Infizierung: Wenn eine Tätigkeit die gesamte Kürzung kostet
  5. Muss die Gewerbesteuerbefreiung beantragt werden?
  6. Gewerbesteuer ohne Grundbesitz: Die reine Wertpapier-VV-GmbH
  7. Spielt der Hebesatz noch eine Rolle?
  8. Wann ist die VV-GmbH trotz Gewerbesteuerrisiko sinnvoll?
  9. Die Struktur, die im Standardrepertoire fehlt
  10. Häufige Fragen zur Gewerbesteuer der VV-GmbH

Ist eine vermögensverwaltende GmbH gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach: immer ja

Diese Frage hat zwei Antworten, und beide stimmen. Dem Grunde nach lautet die Antwort ja. Der Grund liegt in der Rechtsform: Jede Kapitalgesellschaft gilt automatisch als Gewerbebetrieb, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gewerblich tätig ist oder nur eigenes Vermögen verwaltet (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Eine generelle Befreiung der VV-GmbH von der Gewerbesteuer gibt es deshalb nicht. Auch der bekannte Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € hilft hier nicht, denn er gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften wie die GmbH (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

Der Höhe nach oft: null Euro

Der Höhe nach fällt die Antwort dagegen oft anders aus: null. Die VV-GmbH wird also nicht von der Gewerbesteuer befreit, sie wird gekürzt. Der Unterschied ist wichtig: Eine Befreiung gäbe es von vornherein nicht, eine Kürzung der Bemessungsgrundlage dagegen schon.

Dieses Werkzeug heißt erweiterte Gewerbesteuerkürzung und wird im nächsten Abschnitt erklärt. Es ist der Grund, warum die vermögensverwaltende GmbH (VV-GmbH) als Immobilienvehikel überhaupt funktioniert. Verliert eine Gesellschaft diese Kürzung, trägt sie dadurch das größte laufende Steuerrisiko der ganzen Struktur.

Einfache und erweiterte Kürzung: Der Unterschied

§ 9 Nr. 1 GewStG kennt für Unternehmen mit Grundbesitz zwei Stufen der Kürzung. Eine Kürzung senkt dabei die Bemessungsgrundlage, auf die die Gewerbesteuer berechnet wird. Je höher die Kürzung ausfällt, desto niedriger fällt am Ende die Steuer aus.

Die einfache Kürzung: ein kleiner, automatischer Abzug

Die erste Stufe ist die einfache Kürzung (Satz 1). Sie steht jedem Unternehmen mit Grundbesitz automatisch zu, ganz ohne Antrag. Bis einschließlich 2024 wurde der Gewerbeertrag dafür pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gekürzt.

Seit dem Erhebungszeitraum 2025 gilt eine neue Regel: Abgezogen wird jetzt die Grundsteuer, die für den Grundbesitz tatsächlich gezahlt und als Betriebsausgabe verbucht wurde. In beiden Fassungen bleibt die einfache Kürzung bescheiden. Sie lässt die laufenden Mieterträge größtenteils steuerpflichtig.

Die erweiterte Kürzung: der große Hebel

Die zweite Stufe, die erweiterte Kürzung (Satz 2), ist eine andere Größenordnung. Auf Antrag wird hier der gesamte Gewerbeertrag gekürzt, soweit er auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt, und damit ungleich mehr als bei der einfachen Kürzung. Mieterträge bleiben dadurch vollständig gewerbesteuerfrei.

Nach gefestigter Rechtsprechung gilt das auch für Gewinne aus dem Verkauf des Grundbesitzes. Bei Hebesätzen zwischen 200 % und über 500 % entspricht das je nach Gemeinde einer Ersparnis von etwa 7 bis 17,5 Prozentpunkten auf den Ertrag.

Diese Vergünstigung hat allerdings eine Grenze. Überschreitet die Gesellschaft mit ihren Verkäufen die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel, entfällt die erweiterte Kürzung insgesamt, weil dann keine bloße Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes mehr vorliegt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Als Indiz dient dabei die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von etwa fünf Jahren nach Erwerb mehr als drei Objekte veräußert, geht die Rechtsprechung von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.

Nach einem aktuellen BFH-Urteil reicht dafür bei Kapitalgesellschaften sogar ein einziger Verkauf mehrerer Objekte auf einmal, eine wiederholte Verkaufstätigkeit ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 03.06.2025, III R 12/22). Wer den Verkauf seines Immobilienbestands plant, sollte diese Grenze deshalb von Anfang an im Blick behalten.

Fachlich heißt diese Vorschrift auch erweiterte Grundbesitzkürzung oder erweiterte Grundstückskürzung. Sie ist damit das wirtschaftliche Fundament jeder GmbH, deren Zweck in der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien liegt (warum, zeigt die Vorteils-Rechnung).

Welche Voraussetzungen hat die erweiterte Gewerbesteuerkürzung?

Der Preis für die vollständige Gewerbesteuerkürzung ist ein strenges Ausschließlichkeitsgebot. Das bedeutet: Die Gesellschaft darf während des gesamten Jahres wirklich nur eine ganz bestimmte Tätigkeit ausüben, sonst fällt die Kürzung komplett weg. Dieses Gebot gilt in zwei Richtungen, inhaltlich und zeitlich.

Erlaubte Tätigkeiten

Inhaltlich muss die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Daneben ist nur ein enger Katalog erlaubt: die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten sowie die Errichtung und der Verkauf bestimmter Wohnobjekte. Eine GmbH, die Immobilien vermietet und ihre Liquiditätsreserve daneben in Wertpapieren anlegt, bleibt damit kürzungsfähig. Genau das ist die klassische Kombination der VV-GmbH.

Kürzungsfähig wird dadurch aber nur der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Die Erträge aus der erlaubten Nebentätigkeit, also insbesondere Zinsen und andere Kapitalerträge, werden von der Kürzung nicht erfasst und bleiben deshalb gewerbesteuerpflichtig.

Der Katalog sorgt also nur dafür, dass die Nebentätigkeit die Kürzung der Grundbesitzerträge nicht zerstört, nicht dafür, dass sie selbst steuerfrei wird.

Welche Bagatellgrenzen gelten seit 2021?

Seit dem Fondsstandortgesetz von 2021 gibt es zwei Ausnahmen von dieser strengen Regel, die sogenannten Bagatellgrenzen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG). Für Einnahmen aus der Lieferung von Solarstrom und aus dem Betrieb von Ladestationen lag die Grenze zunächst bei 10 % der Mieteinnahmen. Das Wachstumschancengesetz hat diese Grenze rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf 20 % angehoben.

Für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 gilt deshalb weiterhin die niedrigere 10-%-Grenze, was bei Betriebsprüfungen dieser Altjahre relevant werden kann. Einnahmen aus sonstigen unmittelbaren Verträgen mit Mietern, etwa aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, bleiben unverändert bis zu einer Grenze von 5 % toleriert (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Wichtig ist dabei die Mechanik dieser Grenzen: Wird eine Grenze überschritten, geht nicht nur der übersteigende Teil verloren. Dann entfällt die gesamte erweiterte Kürzung für das ganze Jahr.

Und selbst wenn eine Grenze eingehalten wird, bleiben die betroffenen Bagatelleinnahmen selbst gewerbesteuerpflichtig. Die Bagatellgrenze schützt nur die Kürzung der übrigen Grundbesitzerträge, nicht die Bagatelleinnahmen selbst.

Das zeitliche Ausschließlichkeitsgebot

Zeitlich muss die Ausschließlichkeit während des kompletten Erhebungszeitraums bestehen, also während des ganzen Geschäftsjahres. Daraus folgt die bekannteste Falle der Vorschrift. Wer seine letzte Immobilie unterjährig verkauft, verwaltet danach keinen Grundbesitz mehr.

Die Voraussetzung entfällt dadurch rückwirkend für das ganze Jahr. Ausgerechnet der Veräußerungsgewinn der letzten Immobilie wird dann gewerbesteuerpflichtig. In der Praxis wird der Verkauf deshalb meist auf das Jahresende gelegt, mit Übergang von Nutzen und Lasten zum 31. Dezember um 23:59 Uhr.

Diese Gestaltung ist keine bloße Praxiskonvention, sondern beruht auf der Rechtsprechung des BFH zum Übergang von Nutzen und Lasten. Geht der Besitz an der letzten Immobilie bereits zu Beginn des 31. Dezember über, reicht das nicht mehr aus.

Dann fehlte die begünstigte Tätigkeit bereits für einen Teil des Erhebungszeitraums, und die Kürzung entfällt vollständig (BFH, Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23).

Maßgeblich ist deshalb exakt der im Kaufvertrag vereinbarte Zeitpunkt des Nutzen-Lasten-Übergangs, nicht nur das Datum des Verkaufs. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr verschiebt sich der entscheidende Stichtag entsprechend auf dessen Ende. Alternativ behält die Gesellschaft ein Objekt zurück, um die Ausschließlichkeit zu wahren.

Gewerbliche Infizierung: Wenn eine Tätigkeit die gesamte Kürzung kostet

Die gewerbliche Infizierung ist das Spiegelbild der Ausschließlichkeit. Schon eine einzige Tätigkeit außerhalb des erlaubten Katalogs verseucht dabei den gesamten Ertrag der Gesellschaft.

Typische Fehler aus der Praxis

Aus Betriebsprüfungen sind einige Klassiker bekannt, auch wenn die Reform von 2021 einen Teil davon entschärft hat. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzügen, Kühlanlagen oder speziellen Betriebseinbauten gilt zwar nicht als Grundbesitz, ist seither aber innerhalb der 5-%-Bagatellgrenze unschädlich (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Dasselbe gilt für die möblierte Vermietung, deren Einrichtungsanteil ebenfalls unter diese 5-%-Grenze fällt.

Schädlich wird es erst, wenn diese Einnahmen zusammen mit anderen unmittelbaren Mieterverträgen die 5 % der Grundbesitzeinnahmen übersteigen. Weiterhin vollständig schädlich bleiben dagegen gewerbliche Zusatzleistungen gegenüber Mietern wie Reinigung, Bewachung oder Catering, denn sie fallen nicht unter diesen eng gefassten Bagatelltatbestand. Auch die Beteiligung an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften gehört dazu.

Lange umstritten war zudem die Beteiligung an einer bloß grundstücksverwaltenden GbR. Diesen Streit hat erst der Große Senat des BFH zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt (BFH, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16).

Der unmittelbare Ausschlussgrund: Grundbesitz im Dienst eines Gesellschafters

Noch vor der Betriebsaufspaltung greift ein direkterer gesetzlicher Ausschlussgrund. Nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG entfällt die erweiterte Kürzung schon dann, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Vermietet die Immobilien-GmbH ihre Halle also an das operative Unternehmen eines ihrer Gesellschafter, greift dieser Ausschlusstatbestand unmittelbar.

Eine zusätzliche Prüfung der Betriebsaufspaltung ist dafür gar nicht nötig. Zwei weitere Ausschlussgründe desselben Satzes betreffen speziellere Fälle. Nach Nr. 1a entfällt die Kürzung, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen enthält, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft oder für ein ihr gewährtes Darlehen erhalten hat.

Nach Nr. 2 entfällt sie, soweit stille Reserven aufgedeckt werden, die aus einer verbilligten Einbringung des Grundbesitzes innerhalb der letzten drei Jahre stammen. Für die Praxis heißt das: Vor der komplexeren Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung lohnt sich immer zuerst der einfache Blick auf § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.

Die Betriebsaufspaltung als zusätzliches Risiko

Neben Satz 5 kann eine Vermietung an ein von denselben Personen beherrschtes Unternehmen zusätzlich die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung auslösen. Voraussetzung dafür ist die sogenannte personelle Verflechtung. Dieselbe Person oder Personengruppe muss sowohl die vermietende Gesellschaft als auch das mietende Unternehmen beherrschen.

Ist die vermietende Gesellschaft selbst eine Kapitalgesellschaft, gilt dafür nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich das sogenannte Durchgriffsverbot. Auf die hinter der Besitz-GmbH stehenden Gesellschafter lässt sich also nicht ohne Weiteres durchgreifen, um daraus eine Beherrschung der Betriebsgesellschaft abzuleiten (BFH, Urteil vom 22.02.2024, III R 13/23). Für Besitz-Personengesellschaften hat der BFH seine Rechtsprechung dagegen bereits 2021 geändert.

Bei ihnen kann seither auch eine mittelbar über eine Kapitalgesellschaft vermittelte Beherrschung für die personelle Verflechtung ausreichen (BFH, Urteil vom 16.09.2021, IV R 7/18). Ob eine konkrete Vermietungskonstruktion tatsächlich eine Betriebsaufspaltung auslöst, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob die Besitzgesellschaft als Kapital- oder als Personengesellschaft organisiert ist.

Wegen dieser Feinheiten gehört die Abgrenzung vor jeder Gestaltung in eine fachliche Prüfung. Erkennungsmerkmale und Auswege behandelt der Beitrag zur Betriebsaufspaltung.

Wie sich das Infizierungsrisiko in die Gesamtbewertung der Struktur einfügt, zeigt der Beitrag zu den Nachteilen der VV-GmbH. Dort steht es an erster Stelle.

Muss die Gewerbesteuerbefreiung beantragt werden?

Ein verbreitetes Missverständnis ist die Vorstellung, die VV-GmbH müsse die Gewerbesteuerbefreiung vorab beim Finanzamt beantragen. Einen solchen Vorab-Antrag gibt es nicht. Stattdessen wird die erweiterte Kürzung schlicht jedes Jahr in der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht. Der Begriff „auf Antrag" in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG meint genau dieses Wahlrecht in der Erklärung, nicht ein gesondertes Antragsverfahren.

Das Finanzamt prüft danach rückblickend, ob die Voraussetzungen im abgelaufenen Jahr durchgängig vorlagen. Eine verbindliche Sicherheit im Voraus gibt es trotzdem, und zwar über eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO). Bei geplanten Grenzfällen, etwa bei Photovoltaik, Mieterservices oder konzerninterner Vermietung, ist das oft gut investiertes Geld.

Gewerbesteuer ohne Grundbesitz: Die reine Wertpapier-VV-GmbH

Die erweiterte Kürzung setzt eigenen Grundbesitz voraus. Eine VV-GmbH, die ausschließlich Wertpapiere, Fonds oder Beteiligungen hält, kann sie deshalb nicht nutzen. Sie ist mit ihrem gesamten Gewerbeertrag gewerbesteuerpflichtig. Dramatisch ist das nicht in jedem Fall, aber es verändert die Rechnung deutlich.

Beteiligungserträge bleiben weitgehend geschützt

Bei Beteiligungserträgen greift ein anderer Schutz. Die 95-%-Freistellung des § 8b KStG wirkt über § 7 GewStG auch in die Gewerbesteuer hinein. Für Dividenden gilt allerdings ein eigenes gewerbesteuerliches Schachtelprivileg.

Es verlangt eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Diese Hürde liegt damit höher als die 10 %, die bei der Körperschaftsteuer für die 95-%-Freistellung ausreichen (§ 8b Abs. 4 KStG).

Wird die 15-%-Schwelle nicht erreicht, bleibt es nicht bei einer bloß fehlenden Kürzung. Die bereits körperschaftsteuerlich freigestellte Dividende wird über § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet und damit voll gewerbesteuerpflichtig.

Anders bei Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaftsanteilen: Sie bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % steuerfrei, denn eine entsprechende Hinzurechnungsvorschrift gibt es für sie nicht.

Zinsen und Streubesitz zahlen den vollen Satz

Zinserträge, Gewinne aus Anleihen und Derivaten sowie Streubesitzdividenden unterliegen dagegen dem vollen Satz. Das sind 15,825 % Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer nach Hebesatz, zusammen je nach Gemeinde rund 23 bis 33 %. Für die reine Spardosen-GmbH auf Wertpapierbasis ist die Gewerbesteuer deshalb ein fester Kostenfaktor der Kalkulation. Die vollständige Belastungsrechnung nach Anlageklassen steht im Beitrag Steuern der VV-GmbH.

Spielt der Hebesatz noch eine Rolle?

Die Gewerbesteuer-Hebesätze unterscheiden sich zwischen den Gemeinden erheblich. Sie reichen von 200 %, dem gesetzlichen Minimum (§ 16 Abs. 4 GewStG), bis auf über 500 % in manchen Großstädten. Bekannt für einen besonders niedrigen Hebesatz ist etwa die Gemeinde Grünwald bei München.

Wann der Hebesatz zählt und wann nicht

Für die VV-GmbH ist die Antwort zweigeteilt. Greift die erweiterte Kürzung, ist der Hebesatz für die Grundstückserträge schlicht irrelevant. Null bleibt null, egal ob in Frankfurt oder in München.

Relevant wird der Hebesatz erst in den Fehlerfällen: bei einer gewerblichen Infizierung, beim Scheitern an den Bagatellgrenzen und bei der reinen Kapitalanlage-GmbH. Wer seine Strukturplanung deshalb auf einen niedrigen Hebesatz stützt, plant im Grunde für den Störfall. Wichtig zu wissen dabei: Eine Sitzverlegung ohne echte Geschäftsleitung am neuen Ort wird steuerlich nicht anerkannt (Ort der Geschäftsleitung, § 10 AO).

Wann ist die VV-GmbH trotz Gewerbesteuerrisiko sinnvoll?

Das Infizierungsrisiko lässt sich beherrschen, wenn die Struktur diszipliniert geführt wird. Dazu gehören eine klar definierte Tätigkeit, keine Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag und keine Zusatzleistungen. Beteiligungen kommen nur nach Prüfung dazu, und Verkäufe werden sauber terminiert.

Bestandshalter mit unmöblierten Wohn- oder Gewerbeimmobilien und langfristigem Horizont erfüllen diese Voraussetzungen oft über Jahrzehnte problemlos. Für sie ist die erweiterte Kürzung ein stabiler, planbarer Vorteil. Die Kombination aus 15,825 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerfreiheit bleibt dabei das stärkste Argument der Struktur.

Anders sieht es aus, wer Mischnutzungen, mieternahe Services oder operative Verflechtungen plant. Diese Konstellationen tragen ein permanentes Alles-oder-nichts-Risiko, das jedes Jahr neu entsteht.

Die Struktur, die im Standardrepertoire fehlt

Der Umweg über eine Kürzungsvorschrift ist eine Eigenheit der Kapitalgesellschaft. Nur weil § 2 Abs. 2 GewStG die GmbH kraft Rechtsform zum Gewerbebetrieb erklärt, braucht sie überhaupt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, um wieder herauszukommen. Körperschaften ohne diese gesetzliche Fiktion stehen von vornherein außerhalb dieser Logik.

Ein privatnütziger Verein ist zum Beispiel nur gewerbesteuerpflichtig, soweit er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 2 Abs. 3 GewStG). Seine Vermögensverwaltung bleibt dagegen strukturell gewerbesteuerfrei, ganz ohne Ausschließlichkeitsgebot, ohne Bagatellgrenzen und ohne die beschriebene Alles-oder-nichts-Mechanik. Wie sich beide Wege in der Gesamtrechnung vergleichen, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer der VV-GmbH

Ist eine vermögensverwaltende GmbH gewerbesteuerpflichtig? Ja, dem Grunde nach: Jede GmbH gilt kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Im Ergebnis zahlt eine vermögensverwaltende GmbH aber oft keine Gewerbesteuer. Der Grund ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie nimmt die Erträge aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes vollständig aus der Bemessungsgrundlage heraus.

Muss die Gewerbesteuerbefreiung der vermögensverwaltenden GmbH beantragt werden? Nein, es gibt keinen Vorab-Antrag. Die erweiterte Kürzung wird jedes Jahr einfach in der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht (Antrag im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Das Finanzamt prüft danach rückblickend, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Jahr durchgängig eingehalten wurden.

Wann zahlt eine GmbH keine Gewerbesteuer? Eine generelle Befreiung gibt es nicht. Gewerbesteuerfrei bleibt eine GmbH nur über einzelne Kürzungen und Freistellungen: die erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) oder Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen, die unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % freigestellt bleiben (§ 8b Abs. 2 KStG i. V. m. § 7 GewStG).

Bei Dividenden gilt das nur zusätzlich bei einer Beteiligung von mindestens 15 % zu Jahresbeginn (§ 9 Nr. 2a GewStG); im Streubesitz darunter werden sie über § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet und bleiben gewerbesteuerpflichtig.

Gilt der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € auch für die GmbH? Nein. Der Freibetrag von 24.500 € gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG zahlen deshalb ab dem ersten Euro Gewerbeertrag, sofern keine Kürzung greift.

Wie wird die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bei der Gewerbesteuer behandelt? Die typische GmbH & Co. KG, bei der nur die GmbH als Komplementärin zur Geschäftsführung befugt ist, gilt als gewerblich geprägt und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Gewerbesteuerfrei bleibt sie nur bei bewusster Entprägung, etwa wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird.

Auch die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet.

Was ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg? Nach § 9 Nr. 2a GewStG wird der Gewerbeertrag um Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gekürzt. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Unterhalb dieser Schwelle bleiben Dividenden gewerbesteuerpflichtig. Die Grenze liegt damit höher als die 10 % des § 8b Abs. 4 KStG bei der Körperschaftsteuer.

Was bedeutet kapitalistische Betriebsaufspaltung für die erweiterte Kürzung? Von kapitalistischer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn die Beherrschung über eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Bei einer Besitz-Personengesellschaft reicht dafür seit einer Rechtsprechungsänderung auch eine mittelbare Beherrschung aus (BFH, Urteil vom 16.09.2021, IV R 7/18).

Ist die vermietende Gesellschaft dagegen selbst eine Kapitalgesellschaft, gilt weiterhin das Durchgriffsverbot (BFH, Urteil vom 22.02.2024, III R 13/23). Oft greift dann direkt der Ausschlussgrund des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG.

Was ist eine gewerbesteuerliche Organschaft? Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) wird eine Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte ihres Organträgers behandelt. Gewinne und Verluste werden dadurch beim Organträger zusammengerechnet. Voraussetzung sind eine finanzielle Eingliederung und ein Gewinnabführungsvertrag. Für die typische vermögensverwaltende GmbH spielt sie selten eine Rolle.

Zahlt die Spardosen-GmbH Gewerbesteuer? Die Spardosen-GmbH ist dieselbe Struktur wie die vermögensverwaltende GmbH, deshalb gelten dieselben Regeln. Grundbesitzerträge bleiben über die erweiterte Kürzung gewerbesteuerfrei. Reine Kapitalanlage-Gesellschaften zahlen dagegen Gewerbesteuer auf Zinserträge und auf Streubesitzdividenden unter 15 % Beteiligung (§ 8 Nr. 5 GewStG). Nur Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % gewerbesteuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG).