Vermögensverwaltende GmbH Vorteile: Was die Struktur wirklich kann
Die Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH: 15,825 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne (§ 23 KStG), Gewerbesteuerfreiheit über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), zu 95 % steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (§ 8b KStG), erweiterte Verlustverrechnung und voller Kostenabzug beim Wertpapierhandel sowie die § 6b-Rücklage für Immobiliengewinne. Jeder dieser Vorteile ist an Bedingungen geknüpft.
Inhalt11
- Warum eine GmbH für private Vermögensverwaltung?
- Vorteil 1: 15,825 % auf thesaurierte Gewinne (§ 23 KStG)
- Vorteil 2: Keine Gewerbesteuer dank erweiterter Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
- Vorteil 3: Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG)
- Vorteil 4: Verlustverrechnung und Kostenabzug beim Wertpapierhandel (Trading-GmbH)
- Vorteil 5: Immobiliengewinne übertragen statt versteuern (§ 6b EStG)
- Vorteil 6: Haftungstrennung und klare Vermögensordnung
- Vermögensverwaltende GmbH: Vorteile und Nachteile in der Gesamtschau
- Wann greifen die Vorteile tatsächlich?
- Eine dritte Option neben den üblichen Wegen
- Häufige Fragen zu den Vorteilen der VV-GmbH
Die Vorteile im Einzelnen:
- 15,825 % auf thesaurierte Gewinne
- Keine Gewerbesteuer dank erweiterter Kürzung
- Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei
- Verlustverrechnung und Kostenabzug beim Wertpapierhandel
- Immobiliengewinne übertragen statt versteuern
- Haftungstrennung und klare Vermögensordnung
Warum eine GmbH für private Vermögensverwaltung?
Wer Kapitalvermögen oder Immobilien im Privatvermögen hält, zahlt auf Mieterträge bis zu 45 % Einkommensteuer. Auf Kapitalerträge fallen zusätzlich 26,375 % Abgeltungsteuer an. Eine vermögensverwaltende GmbH (VV-GmbH) stellt dem einen deutlich niedrigeren Satz gegenüber: effektiv 15,825 % Körperschaftsteuer.
Aus genau dieser Differenz speisen sich fast alle Vorteile der Struktur. Vermögensverwaltungs-GmbH und Vermögens-GmbH meinen dabei dasselbe: eine gewöhnliche GmbH, deren Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt ist. Was die Struktur insgesamt kann und wo ihre Grenzen liegen, zeigt der vollständige Leitfaden zur vermögensverwaltenden GmbH.
Genau an diesem Punkt hören viele Darstellungen auf, und dort beginnen die Entscheidungsfehler: Keiner der folgenden Vorteile gilt bedingungslos. Jeder hat einen Anwendungsbereich. Außerhalb dieses Bereichs schrumpft der Vorteil oder kehrt sich sogar ins Gegenteil um.
Vorteil 1: 15,825 % auf thesaurierte Gewinne (§ 23 KStG)
Der Kernvorteil: 15,825 statt bis zu 45 Prozent
Gewinne, die in der GmbH bleiben, werden mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Das ergibt effektiv 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Gelingt zusätzlich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (Vorteil 2), bleibt es bei diesem Satz.
Ein Privatanleger mit Spitzensteuersatz zahlt auf dieselben Mieterträge dagegen bis zu 45 % Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dadurch behält die GmbH von jedem verdienten Euro rund 84 Cent für die Wiederanlage, während dem Privatanleger nur gut 52 Cent bleiben.
Über lange Zeiträume potenziert der Zinseszinseffekt diese Differenz. Wer 20 oder 30 Jahre konsequent thesauriert, baut in der Gesellschaft deshalb spürbar schneller Vermögen auf als im Privatvermögen. Dieses Prinzip, Gewinne anzusammeln wie in einer Spardose, hat der Struktur den Beinamen Spardosen-GmbH eingetragen.
Die Bedingung: nur ohne Ausschüttung
Dieser Vorteil gilt allerdings nur, solange nichts aus der GmbH entnommen wird. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter kostet zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer (§ 32d EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Damit steigt die Gesamtbelastung auf etwa 38 %.
Wie sich das auswirkt, hängt von der Vergleichsgröße ab. Gemessen an der Abgeltungsteuer von 26,375 % auf private Kapitalerträge ist das spürbar mehr: Wer Kapitalerträge über die GmbH thesauriert und am Ende ausschüttet, zahlt insgesamt mehr, als hätte er von vornherein privat angelegt.
Gemessen am Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 47,475 %, den ein Privatanleger auf Mieterträge zahlt, bleibt die GmbH mit rund 38 % dagegen weiterhin darunter. Bei Mieterträgen besteht der Vorteil deshalb auch nach einer Ausschüttung fort, nur kleiner als im reinen Thesaurierungsfall.
Bei Kapitalerträgen kehrt er sich dagegen um, sobald ausgeschüttet wird. Der niedrige Steuersatz ist deshalb kein Geschenk, sondern ein Stundungsmodell, dessen Wert von der Anlageklasse und von der Ausschüttungsdisziplin abhängt.
Vorteil 2: Keine Gewerbesteuer dank erweiterter Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
Als Kapitalgesellschaft gilt die GmbH kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Eigentlich wäre deshalb auf alle Erträge zusätzlich Gewerbesteuer fällig, je nach Hebesatz etwa 7 bis 17,5 %.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG neutralisiert das: Verwaltet die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, wird der gesamte Ertrag aus der Grundstücksverwaltung aus der Gewerbesteuer herausgekürzt.
Eigenes Kapitalvermögen daneben zu halten ist dabei unschädlich. Erst diese Vorschrift macht aus der GmbH ein Vehikel, das Mieterträge tatsächlich mit nur 15,825 % belastet.
Welche Voraussetzungen gelten für die erweiterte Kürzung?
Das Wort „ausschließlich" ist dabei wörtlich zu nehmen. Schon geringe schädliche Nebentätigkeiten lassen die gesamte Kürzung entfallen, etwa die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, eine möblierte Vermietung oder Dienstleistungen gegenüber Mietern. Seit 2021 entschärfen Bagatellgrenzen dieses Risiko immerhin punktuell.
Für Stromlieferungen aus Photovoltaik und Ladesäulen galt zunächst eine Grenze von 10 % der Mieteinnahmen, die das Wachstumschancengesetz rückwirkend zum Erhebungszeitraum 2023 auf inzwischen 20 % angehoben hat. Für sonstige Mieterleistungen gilt unverändert eine Grenze von 5 %. Voraussetzungen, Fallstricke und die Rechtsprechung im Detail zeigt der Beitrag VV-GmbH und Gewerbesteuer.
Vorteil 3: Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG)
Schachtelprivileg bei Verkauf und Dividende
Hält die VV-GmbH Anteile an Kapitalgesellschaften, greift das Schachtelprivileg des § 8b KStG. Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen sind steuerfrei, unabhängig von der Beteiligungshöhe (§ 8b Abs. 2 KStG).
Dividenden sind ebenfalls steuerfrei, allerdings erst ab einer Beteiligungsquote von 10 % (§ 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG). Maßgeblich ist dabei die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres, nicht die Quote im Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wer unterjährig von unter 10 % auf 10 % oder mehr aufstockt, profitiert deshalb erst im Folgejahr von der Freistellung, es sei denn, der Zukauf betrifft auf einmal einen Anteilsblock von mindestens 10 %: Ein solcher Erwerb gilt für die Freistellung als bereits zum Jahresbeginn erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).
In beiden Fällen, bei Veräußerung und bei Dividende, gelten außerdem 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG).
Wirtschaftlich sind die Erträge damit zu 95 % freigestellt: Auf Körperschaftsteuerebene liegt die effektive Belastung bei rund 0,8 %.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer folgen unterschiedlichen Schwellen
Für die Gewerbesteuer gilt eine strengere Schwelle, die aber nur Dividenden betrifft. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) verlangt für Gewinne aus Anteilen, also für Dividenden, eine Beteiligung von mindestens 15 % statt der 10 % nach § 8b KStG. Auch hier zählt ein Stichtag, hier der Beginn des Erhebungszeitraums.
Erst oberhalb dieser Schwelle bleiben Dividenden auch von der Gewerbesteuer weitgehend verschont. Darunter fallen sie zusätzlich zur Körperschaftsteuer mit Gewerbesteuer an.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen betrifft diese strengere Schwelle dagegen nicht: Sie bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % steuerfrei, und diese Freistellung wirkt über die Gewinnermittlung nach § 7 GewStG unmittelbar auch bei der Gewerbesteuer.
Der Sammelbegriff „Beteiligungserträge" verwischt diesen Unterschied leicht; er gilt streng genommen nur für die laufenden Dividenden, nicht für den späteren Verkaufsgewinn.
Für wen sich das lohnt
Für Anleger mit wesentlichen Beteiligungen oder für den Aufbau einer Beteiligungsstruktur ist das der stärkste Einzelvorteil der Kapitalgesellschaft. Zwei Einschränkungen gehören dazu.
Streubesitzdividenden unter 10 % Beteiligung sind voll steuerpflichtig, sowohl körperschaft- als auch gewerbesteuerlich. Und die 95-%-Freistellung ist eine Eigenheit der Kapitalgesellschaftsbesteuerung: Körperschaften ohne diese Hinzurechnungslogik, etwa der privatnützige Verein als Holding, vereinnahmen Beteiligungserträge nach § 8b KStG zu 100 % steuerfrei, weil die 5-%-Fiktion des Abs. 5 dort ins Leere läuft.
Vorteil 4: Verlustverrechnung und Kostenabzug beim Wertpapierhandel (Trading-GmbH)
Zwei Schwächen des privaten Kapitalertragsteuerregimes
Für aktive Anleger hat das private Kapitalertragsteuerregime zwei empfindliche Schwächen. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Tatsächliche Kosten wie Datenfeeds, Software oder Fremdfinanzierungszinsen sind zudem über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG).
Was die GmbH wirklich besser macht: Kostenabzug ja, Aktienverluste nein
In der GmbH entfällt die Kostenabzugsbeschränkung vollständig. Als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform zieht sie sämtliche Kosten, von Datenfeeds über Handelssoftware bis zu Fremdfinanzierungszinsen, als Betriebsausgaben ab.
Bei der Verlustverrechnung gilt der Vorteil dagegen nur mit einer wichtigen Einschränkung. Verluste aus Anleihen, Derivaten, Fondsanteilen und ähnlichen Wertpapieren verrechnet die GmbH uneingeschränkt mit Gewinnen aus anderen Anlageklassen, weil für sie die Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht gilt.
Für Aktien und andere Kapitalgesellschaftsanteile gilt das Gegenteil: § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erklärt Gewinnminderungen im Zusammenhang mit solchen Anteilen, also Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen, für steuerlich unbeachtlich. Die GmbH tauscht die private Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG bei Aktien deshalb nicht gegen eine unbeschränkte Verrechnung, sondern gegen ein vollständiges Abzugsverbot.
Wer überwiegend mit Aktien handelt, verliert Verluste aus Verkäufen unter dem Einstandspreis in der GmbH also endgültig, während ihm im Privatvermögen wenigstens die Verrechnung mit künftigen Aktiengewinnen bliebe. Die uneingeschränkte Verlustverrechnung, mit der die Struktur oft beworben wird, gilt deshalb nur für Zinspapiere, Derivate und Fonds, nicht für Aktien.
Die Ertragsseite: 95 % steuerfrei bei Aktien, volle Steuerlast bei Zinsen und Derivaten
Auf der Ertragsseite bleibt die Kombination trotzdem attraktiv, muss aber vollständig gerechnet werden. Aktiengewinne sind über § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei (siehe Vorteil 3).
Zins- und Derivateerträge unterliegen dagegen der vollen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Grund liegt in Vorteil 2: Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt eigenen Grundbesitz voraus.
Eine reine Trading-GmbH ohne Immobilien erhält sie deshalb überhaupt nicht, und selbst eine Immobilien-GmbH mit erweiterter Kürzung kürzt nur den Ertrag aus der Grundstücksverwaltung, während ihre Kapitalerträge daneben gewerbesteuerpflichtig bleiben. Auf Zins- und Derivateerträge fallen deshalb realistisch rund 30 % Gesamtbelastung an: 15,825 % Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer, die je nach Hebesatz zwischen etwa 7 und 17,5 % liegt.
Die Grenze: nur für regulierte Finanzunternehmen
Die Trading-GmbH-Vorteile sind real, gelten aber nicht grenzenlos. § 8b Abs. 7 KStG schließt die Freistellung ausdrücklich nur für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und für mehrheitlich von ihnen gehaltene Finanzunternehmen aus, sofern die Anteile deren Handelsbestand zuzurechnen sind. Für eine private Trading-GmbH ohne eine solche Zulassung greift diese Ausnahme in aller Regel nicht.
Ob im Einzelfall dennoch eine gewerbliche Sonderqualifikation droht, gehört in die individuelle Beratung. Die vollständige Besteuerungslogik zeigt der Beitrag Steuern der VV-GmbH.
Vorteil 5: Immobiliengewinne übertragen statt versteuern (§ 6b EStG)
Der Mechanismus: Rücklage statt sofortiger Versteuerung
Verkauft die GmbH eine Immobilie mit Gewinn, muss dieser nicht sofort versteuert werden: § 6b EStG erlaubt, den Veräußerungsgewinn auf neu angeschaffte Immobilien zu übertragen oder für bis zu vier Jahre, bei Neubauten sechs Jahre, in eine Rücklage einzustellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das verkaufte Objekt mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört hat (§ 6b Abs. 4 EStG).
Wer ein passendes Ersatzobjekt findet, kann so Immobilienvermögen umbauen, ohne dass die Steuerzahlung sofort die Substanz schmälert.
Die Grenze: Stundung statt Befreiung, und zwei Kostenfallen
Auch hier gehört die zweite Hälfte der Wahrheit dazu: § 6b EStG stundet, er befreit nicht. Die stillen Reserven bleiben steuerverstrickt. Gelingt die Reinvestition, mindert der übertragene Gewinn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzobjekts und damit dessen Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (§ 6b Abs. 6 EStG).
Die Nachversteuerung beginnt in diesem Fall also nicht erst bei der Liquidation, sondern läuft schon vorher schleichend über Jahre niedrigerer Abschreibungen und damit über eine höhere laufende Steuerlast.
Löst die Gesellschaft die Rücklage dagegen auf, ohne fristgerecht zu reinvestieren, wird es teurer: Der aufgelöste Betrag erhöht sich für jedes volle Jahr des Bestehens der Rücklage um 6 % (§ 6b Abs. 7 EStG).
Eine gescheiterte Reinvestition kostet dadurch am Ende mehr, als hätte man den Gewinn von Anfang an sofort versteuert. Spätestens bei der Liquidation oder dem letzten Verkauf ohne Ersatzobjekt werden die verbliebenen stillen Reserven ohnehin nachversteuert.
Ein Privateigentümer, der stattdessen die Zehnjahresfrist des § 23 EStG abwartet, verkauft dagegen endgültig steuerfrei. Dieser Unterschied bleibt bestehen.
Die Grenze: Umschichten braucht Zeit, nicht Tempo
Wer sein Portfolio häufig umschichtet, gerät dabei leicht in Konflikt mit den eigenen Voraussetzungen der Vorschrift. Die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 EStG setzt voraus, dass ein Objekt lange genug im Bestand bleibt, bevor sein Gewinn überhaupt übertragbar wird.
Häufige Käufe und Verkäufe können außerdem dazu führen, dass die Gesellschaft als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft wird. Nach der ständigen Rechtsprechung zur sogenannten Drei-Objekt-Grenze liegt gewerblicher Grundstückshandel in der Regel vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von etwa fünf Jahren ge- und wieder verkauft werden.
Diese Einstufung kostet den Vorteil aus § 6b EStG und regelmäßig auch die erweiterte Kürzung aus Vorteil 2 für den gesamten Betrieb, weil dann kein ausschließlich verwaltender Grundbesitz mehr vorliegt. Wer die § 6b-Rücklage nutzen will, plant deshalb eher in längeren Zeiträumen als in schnellen Handelszyklen.
Vorteil 6: Haftungstrennung und klare Vermögensordnung
Der Vorteil: ein abgeschirmtes Zweckvermögen
Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Wer im Bestand fremdfinanzierte Immobilien hält, begrenzt dadurch Nachhaftungs- und Prozessrisiken aus der Bewirtschaftung auf die Gesellschaftssphäre.
Daneben schafft die Struktur Ordnung: ein klar abgegrenztes Zweckvermögen, eine definierte Geschäftsführung und eine saubere Trennung von privaten und Vermögenskonten. Für Familien mit mehreren Beteiligten ist das oft ein eigenständiger Grund für eine Gesellschaftslösung.
Die Grenze: Bankfinanzierung durchbricht die Abschirmung oft schon selbst
In der Praxis zeigt sich die größte Lücke bei fremdfinanzierten Bestandsimmobilien. Banken vergeben Immobilienkredite an eine GmbH mit begrenztem Eigenkapital selten ohne zusätzliche Sicherheiten.
Sie verlangen deshalb vom Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig eine persönliche Bürgschaft oder eine Mithaftung. Für genau die Verbindlichkeit, die im Bestand am größten ist und am längsten läuft, läuft die Abschirmung des § 13 Abs. 2 GmbHG dadurch praktisch leer.
Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG) sowie gegenüber dem Finanzamt, wenn Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig abgeführt werden (§ 69 AO). Wer die Struktur vor allem wegen der Haftungstrennung wählt, sollte diese beiden Einschränkungen von Anfang an einplanen.
Die Grenze: Schutz wirkt nicht gegen private Risiken
Zu dieser Ordnung gehört außerdem eine ehrliche Abgrenzung: Die Haftungstrennung wirkt nur in eine Richtung. Gegen private Risiken des Gesellschafters schützt die GmbH nicht, etwa gegen die Pfändung der Geschäftsanteile (§ 857 ZPO), den Zugewinnausgleich oder Pflichtteilsansprüche. Denn die Anteile selbst sind Privatvermögen. Diese Gegenseite ist im Beitrag zu den Nachteilen der vermögensverwaltenden GmbH ausführlich dargestellt.
Vermögensverwaltende GmbH: Vorteile und Nachteile in der Gesamtschau
Wer die vermögensverwaltende GmbH bewerten will, muss beide Spalten der Rechnung lesen. Jedem Vorteil steht nämlich ein struktureller Preis gegenüber:
| Vorteil | Struktureller Preis |
|---|---|
| 15,825 % auf thesaurierte Gewinne | ≈ 38 % Gesamtbelastung bei Ausschüttung |
| Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) | Infizierungsrisiko: eine schädliche Tätigkeit kostet die gesamte Kürzung |
| § 8b KStG: 95 % steuerfreie Beteiligungserträge | Streubesitz voll steuerpflichtig; 5 % bleiben stets belastet |
| Verlustverrechnung außerhalb von Aktien, voller Kostenabzug | Aktienverluste bleiben nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG); keine außerbetriebliche Sphäre, kein § 23 EStG |
| § 6b-Rücklage | Nur Stundung – Privatvermögen verkauft nach 10 Jahren endgültig steuerfrei |
| Haftungstrennung, klare Struktur | Laufende Kosten 3.000–8.000 € p. a., Offenlegung, volle Erbschaftsteuer (§ 13b ErbStG) |
Bemerkenswert ist die Asymmetrie in der vierten Zeile. Die Gewerblichkeit, die der GmbH die Verlustverrechnung verschafft, nimmt ihr zugleich die Haltefristen.
Körperschaften mit außerbetrieblicher Sphäre, etwa der privatnützige Verein, können dagegen die Fristen des § 23 EStG nutzen (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 48/13). Die vollständige Gegenrechnung mit allen sieben strukturellen Problemen zeigt der Beitrag Nachteile der VV-GmbH, die Kostenseite im Detail der Beitrag Kosten der VV-GmbH.
Wann greifen die Vorteile tatsächlich?
Die VV-GmbH-Vorteile sind an drei Bedingungen geknüpft, die in der Beratungspraxis häufiger fehlen, als Hochglanzrechnungen vermuten lassen.
Erste Bedingung: Thesaurierungsdisziplin
Wer laufend aus dem Vermögen lebt oder regelmäßig entnehmen will, verliert den Steuersatzvorteil an die Ausschüttungsbesteuerung. Er steht damit schlechter da als mit Abgeltungsteuer im Privatvermögen.
Zweite Bedingung: ausreichendes Volumen
Die festen Verwaltungskosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr müssen erst verdient werden. Ab wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt, ist deshalb eine Rechenfrage aus Vermögenshöhe, Ertragsquote und Horizont.
Dritte Bedingung: Disziplin in der Ausschließlichkeit
Der Gewerbesteuervorteil hängt an einem einzigen Wort in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und ist schneller verloren, als vielen bewusst ist. Wer alle drei Bedingungen dauerhaft erfüllt, nämlich hohe Erträge, keine Entnahmen und eine saubere Struktur, für den ist die VV-GmbH ein funktionierendes Thesaurierungsvehikel. Für alle anderen beginnt die eigentliche Prüfung erst.
Eine dritte Option neben den üblichen Wegen
Der Steuersatz von 15,825 % ist kein Privileg der GmbH. Er gilt nach § 23 Abs. 1 KStG für alle Körperschaften.
Ein privatnütziger Verein erreicht denselben Satz auf laufende Erträge, verbindet ihn aber zusätzlich mit einer außerbetrieblichen Sphäre, mit steuerfreien Veräußerungen nach § 23 EStG, mit Beteiligungserträgen zu 100 % statt 95 % und mit dem Fehlen von Anteilen, an denen Ausschüttungsbesteuerung, Erbschaftsteuer oder Wegzugsteuer ansetzen könnten.
Das betrifft den laufenden Betrieb und die spätere Nachfolge; die Übertragung von Vermögen auf den Verein selbst kann dagegen ihrerseits Schenkungsteuer auslösen, meist nach der ungünstigeren Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Welche Struktur im konkreten Fall vorn liegt und wo die GmbH überlegen bleibt, etwa beim Share Deal, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.
Häufige Fragen zu den Vorteilen der VV-GmbH
Was sind die wichtigsten Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH? Die vier tragenden Vorteile sind: 15,825 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne (§ 23 KStG), Gewerbesteuerfreiheit über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), zu 95 % steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (§ 8b KStG) sowie voller Kostenabzug und erweiterte Verlustverrechnung beim Wertpapierhandel.
Welche Vorteile und Nachteile hat die vermögensverwaltende GmbH im Überblick? Den Vorteilen (15,825 % laufende Belastung, erweiterte Kürzung, § 8b KStG) stehen strukturelle Nachteile gegenüber: rund 38 % Gesamtbelastung bei Ausschüttung, keine steuerfreien Veräußerungen nach § 23 EStG, volle Erbschaftsteuer ohne Verschonung (§ 13b ErbStG), Wegzugsteuer und laufende Kosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr. Im Detail dazu der Beitrag Nachteile der VV-GmbH.
Welche Vorteile bietet eine Trading-GmbH? Eine Trading-GmbH zieht Kosten wie Datenfeeds, Technik oder Zinsen als Betriebsausgaben ab, was Privatanlegern § 20 Abs. 9 EStG verwehrt. Verluste aus Anleihen und Derivaten verrechnet sie uneingeschränkt, Aktienverluste bleiben dagegen über § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht abziehbar.
Aktiengewinne sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG), Zins- und Derivateerträge tragen dagegen die volle Körperschaft- und Gewerbesteuer von zusammen rund 30 %.
Hat eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG dieselben Vorteile? Nein. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG wird transparent besteuert: Erträge unterliegen der Einkommensteuer der Gesellschafter, dafür bleiben die privaten Haltefristen des § 23 EStG erhalten (Bruchteilsbetrachtung, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie tauscht den Thesaurierungssteuersatz gegen die Vorteile des Privatvermögens.
Welche Vorteile hat eine vermögensverwaltende GbR gegenüber der GmbH? Die vermögensverwaltende GbR ist formlos und kostengünstig: keine notarielle Gründung, keine Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht, transparente Besteuerung mit den Haltefristen des § 23 EStG. Dafür fehlen der 15,825-%-Satz und die Haftungsabschirmung: Die Gesellschafter haften persönlich. Mehr dazu im Beitrag Immobilien-GbR.
Vermögensverwaltungs-GmbH, Vermögens-GmbH, VV GmbH, vvgmbh – gibt es Unterschiede? Nein. Vermögensverwaltende GmbH, Vermögensverwaltungs-GmbH, Vermögens-GmbH, VV GmbH, vv gmbh und vvgmbh bezeichnen alle dasselbe: eine gewöhnliche GmbH (§ 13 GmbHG), deren Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt ist. Es ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Nutzungsvariante der GmbH.
Welche Vorteile hat eine vermögensverwaltende Personengesellschaft? Vermögensverwaltende Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) werden transparent besteuert: Die Haltefristen des § 23 EStG bleiben erhalten, eine zweite Besteuerungsebene bei Entnahme entfällt, und Anteile lassen sich für die Nachfolge flexibel übertragen. Der Preis ist der Verzicht auf die Thesaurierung zu 15,825 %.