Vermögensverwaltende GmbH gründen: Ablauf, Kosten und Dauer

13 min Lesezeit · Aktualisiert am 13.07.2026

Eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen bedeutet: eine gewöhnliche GmbH errichten, deren Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt ist. Nötig sind 25.000 € Stammkapital (12.500 € sofort, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG), notarielle Beurkundung, Handelsregistereintrag, steuerliche Erfassung und vielerorts eine Gewerbeanzeige. Die Gründung dauert zwei bis vier Wochen und kostet ohne Beratung 800 bis 1.500 €.

Inhalt10
  1. Vermögensverwaltung gründen: privat oder gewerblich?
  2. Welche Voraussetzungen gelten?
  3. VV GmbH gründen: die sieben Schritte
  4. Der Unternehmensgegenstand: die wichtigste Klausel
  5. Was kostet die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH?
  6. Wie lange dauert die Gründung?
  7. Typische Fehler bei der Gründung
  8. Alternativen vor der Gründung prüfen
  9. Die übersehene Alternative
  10. Häufige Fragen zur Gründung

Vermögensverwaltung gründen: privat oder gewerblich?

Wer eine eigene oder private Vermögensverwaltung gründen will, meint damit fast immer dasselbe: das eigene Vermögen in einer Gesellschaft zu verwalten. Für diesen Fall gibt es keine Zulassungshürde.

Anders sieht es aus, sobald fremdes Vermögen verwaltet werden soll. Für die Finanzportfolioverwaltung für Dritte ist dann eine Erlaubnis der BaFin nötig (§ 32 KWG bzw. WpIG). Dieser Unterschied lohnt sich vorab zu klären, denn er entscheidet über den gesamten Aufwand der Gründung.

Der erste Fall ist der Regelfall: die Gründung einer Gesellschaft für das eigene Vermögen, meist als vermögensverwaltende GmbH, auch VV-GmbH oder vvgmbh genannt. Der Überblicks-Leitfaden stellt diese Rechtsform ausführlich vor.

Welche Voraussetzungen gelten?

Die Anforderungen entsprechen jeder GmbH-Gründung. Nötig sind mindestens ein Gesellschafter, wobei auch eine Ein-Personen-Gründung möglich ist, und ein Geschäftsführer. Dazu kommt das Stammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG), von dem bei der Gründung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Den Gesellschaftsvertrag muss außerdem ein Notar beurkunden. Eine besondere fachliche Qualifikation braucht dafür niemand, denn die vermögensverwaltende Tätigkeit ist frei.

Für den Geschäftsführer gelten trotzdem persönliche Ausschlussgründe. Wer wegen bestimmter Straftaten wie Insolvenzverschleppung oder Betrug verurteilt wurde oder einem gerichtlichen oder behördlichen Berufsverbot unterliegt, das zum Unternehmensgegenstand passt, darf für fünf Jahre nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Bei der Anmeldung zum Handelsregister müssen die Geschäftsführer deshalb ausdrücklich versichern, dass keiner dieser Gründe vorliegt (§ 8 Abs. 3 GmbHG).

Zwei weitere Punkte verdienen bei der vermögensverwaltenden Variante besondere Sorgfalt: der Unternehmensgegenstand und die Frage, welches Vermögen die Gesellschaft erhalten soll.

Bargründung oder Vermögenserwerb vom eigenen Gesellschafter

Am einfachsten ist eine Bargründung, bei der die Gesellschaft erst nach der Eintragung eigenes Vermögen erwirbt. Vorsicht ist aber geboten, wenn die GmbH dieses Vermögen kurz danach ausgerechnet vom eigenen Gesellschafter kauft, etwa ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie.

Genau das ist bei vermögensverwaltenden GmbHs der Standardfall. Wirtschaftlich betrachtet kann daraus eine verdeckte Sacheinlage oder ein Hin- und Herzahlen werden (§ 19 Abs. 4, 5 GmbHG).

Die Folge: Die eigentlich in bar erbrachte Einlage gilt dann trotz Zahlung als nicht erbracht, und der Gesellschafter muss den Betrag im Ergebnis ein zweites Mal aufbringen. Wer einen solchen Erwerb plant, sollte die Reihenfolge und den zeitlichen Abstand deshalb vorher mit dem Notar oder Steuerberater abstimmen, statt sie dem Zufall zu überlassen.

Vorhandene Immobilie einbringen: Grunderwerbsteuer und Zehnjahresfrist beim Gesellschafter

Wer dagegen eine vorhandene Immobilie in die GmbH einbringen will, sollte vorab die Grunderwerbsteuer durchrechnen. Das Einbringen selbst ist für den Gesellschafter eine Veräußerung, denn er gibt die Immobilie gegen neue Geschäftsanteile her (§ 23 Abs. 1 EStG).

Liegt der Erwerb der Immobilie noch keine zehn Jahre zurück, löst diese Einbringung deshalb beim Gesellschafter Einkommensteuer auf den Wertzuwachs aus, wirtschaftlich wie ein Verkauf an einen fremden Dritten. Für die GmbH selbst gilt danach keine Zehnjahresfrist: Ihre späteren Veräußerungsgewinne sind als gewerbliche Einkünfte immer steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange sie das Grundstück schon hält (§ 8 Abs. 2 KStG).

VV GmbH gründen: die sieben Schritte

  1. Strukturentscheidung treffen. Welche Vermögensarten sollen hinein, etwa Immobilien, Depot oder Beteiligungen? Davon hängen die Formulierung des Unternehmensgegenstands und die Steuerplanung ab (Immobilien-Variante).
  2. Gesellschaftsvertrag aufsetzen. Ein Musterprotokoll genügt formal. Bei Nachfolge- und Vinkulierungsklauseln reicht es aber nicht aus. Individuelle Verträge kosten deshalb mehr Notargebühren, sparen dafür später Streit.
  3. Notartermin. Der Notar beurkundet den Vertrag, bestellt die Geschäftsführung und meldet die Gesellschaft zum Handelsregister an.
  4. Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen. Erst nach dem Einzahlungsnachweis reicht der Notar die Anmeldung ein.
  5. Handelsregistereintrag abwarten. Mit der Eintragung entsteht die GmbH. Vorher haftet, wer im Namen der Gesellschaft handelt, persönlich (§ 11 GmbHG).
  6. Gewerbeanmeldung und Folgeanmeldungen. Reine Vermögensverwaltung ist gewerberechtlich meist kein Gewerbe im Sinne des § 1 GewO, denn ihr fehlt die für ein Gewerbe nötige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Trotzdem verlangen einige Gewerbeämter die Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) auch von der VV-GmbH, andere verzichten darauf. Ob sie im Einzelfall nötig ist, klärt sich am schnellsten direkt beim zuständigen Amt. Unabhängig davon folgen die Anmeldung bei der IHK und beim Transparenzregister sowie, je nach Tätigkeit, bei der Berufsgenossenschaft.
  7. Steuerliche Erfassung. Das Finanzamt schickt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und vergibt danach die Steuernummer. Bei Vermietungsabsicht lohnt es sich, die Tätigkeitsbeschreibung hier schon konsistent zur Satzung zu halten, denn Widersprüche fallen dem Finanzamt spätestens beim jährlichen Antrag auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in der Gewerbesteuererklärung auf (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH unterscheidet sich im Ablauf also nicht von jeder anderen GmbH-Gründung. Die Fehlerquellen liegen im Detail.

Der Unternehmensgegenstand: die wichtigste Klausel

Im Gesellschaftsvertrag setzt ein einziger Satz die Leitplanke für den Steuerstatus der Gesellschaft: der Unternehmensgegenstand. Er sollte ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens benennen, insbesondere eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens. Mehr gehört nicht hinein.

Am Ende entscheidet für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aber nicht der Satzungswortlaut, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Ein eng gefasster Unternehmensgegenstand schützt deshalb nicht automatisch: Schon eine einzige schädliche Tätigkeit im Erhebungszeitraum, etwa ein einmaliges Vermittlungsgeschäft außerhalb der eigenen Vermögensverwaltung, kostet die Kürzung für dieses Jahr, ganz gleich, wie eng die Satzung formuliert ist.

Umgekehrt vernichtet ein weiter gefasster Gegenstand die Kürzung nicht automatisch, solange die Gesellschaft sich tatsächlich auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

Trotzdem bleibt eine enge Satzung sinnvoll, weil sie die Geschäftsführung diszipliniert und Gesellschafter faktisch daran hindert, spontan eine schädliche Tätigkeit zu beschließen.

Jede großzügige Öffnungsklausel, etwa „sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte", lädt trotzdem zu genau solchen Tätigkeiten ein. Warum das Wort „ausschließlich" dabei so unerbittlich gemeint ist, erklärt der Beitrag zur Gewerbesteuer und erweiterten Kürzung.

Was kostet die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH?

Notar- und Handelsregisterkosten

Die reinen Gründungskosten sind überschaubar. Notar und Handelsregister kosten bei einer Standardgründung meist zwischen 800 und 1.500 €. Mit individueller Vertragsgestaltung und steuerlicher Beratung liegt der Betrag eher bei 2.000 bis 3.000 €.

Das Stammkapital selbst ist dabei kein Kostenfaktor, denn die 25.000 € gehen nicht verloren. Sie stehen der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung. Gebunden bleiben sie trotzdem: Das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Es kommt also nur über eine versteuerte Ausschüttung oder eine förmliche Kapitalherabsetzung zurück zu den Gesellschaftern.

Die laufenden Kosten sind der eigentliche Faktor

Der wirklich entscheidende Posten sind deshalb die laufenden Kosten. Für Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung fallen üblicherweise 3.000 bis 8.000 € pro Jahr an (vollständige Kostenrechnung). Diese laufenden Kosten entscheiden letztlich, ab wann sich die Struktur lohnt.

Wie lange dauert die Gründung?

Vom Notartermin bis zum Handelsregistereintrag vergehen je nach Registergericht zwei bis vier Wochen. Die Vergabe der Steuernummer kann danach noch einmal mehrere Wochen beanspruchen.

Wer schneller handlungsfähig sein muss, etwa für einen anstehenden Immobilienkauf, kann stattdessen eine Vorratsgesellschaft erwerben und umfirmieren. Diese Aktivierung eines Mantels muss dann aber dem Registergericht als sogenannte wirtschaftliche Neugründung offengelegt werden. Unterbleibt diese Offenlegung, haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen und dem Stammkapital im Zeitpunkt der Neugründung (BGH, Urteil vom 6.3.2012, Az.

II ZR 56/10). Der Zeitgewinn der Vorratsgesellschaft lohnt sich deshalb nur, wenn Notar und Registergericht diesen Schritt von Anfang an mitgehen.

Typische Fehler bei der Gründung

Aus der Beratungspraxis lassen sich vier Fehler besonders häufig beobachten.

Zu weiter Unternehmensgegenstand und ungeplante Immobilien

Der erste Fehler ist ein zu weit gefasster Unternehmensgegenstand. Er gefährdet die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, weil er Tätigkeiten erlaubt, die eigentlich draußen bleiben sollten.

Der zweite Fehler ist das ungeplante Einbringen vorhandener Immobilien. Wer eine Immobilie ohne vorherige Grunderwerbsteuer-Rechnung in die Gesellschaft überträgt, riskiert eine teure Überraschung.

Gemischte Nutzung und fehlende Exit-Planung

Der dritte Fehler ist die gemischte Nutzung. Soll die Gesellschaft „nebenbei" auch beraten, handeln oder vermitteln, programmiert das die gewerbliche Infizierung. Operatives Geschäft gehört deshalb in eine separate Gesellschaft.

Der vierte Fehler ist die fehlende Exit-Planung. Wer nicht vorab durchdenkt, wie Gewinne später entnommen oder die Struktur beendet werden soll, lernt die strukturellen Nachteile meist zum teuersten Zeitpunkt kennen.

Alternativen vor der Gründung prüfen

Nicht für jedes Vermögen ist die Kapitalgesellschaft der richtige Mantel, denn der Oberbegriff Vermögensverwaltungsgesellschaft umfasst alle Rechtsformen. Wer eine vermögensverwaltende Gesellschaft gründen will, sollte deshalb drei Alternativen kennen.

GbR, GmbH & Co. KG und UG als Alternativen

Die vermögensverwaltende GbR kommt ohne Notar und Stammkapital aus und erhält die privaten Haltefristen. Dafür haften die Gesellschafter persönlich.

Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG kombiniert dagegen Haftungsschutz mit steuerlicher Transparenz.

Die vermögensverwaltende UG senkt die Kapitalhürde auf 1 €. Im Gegenzug gilt für sie eine Thesaurierungspflicht.

Wer mit mehreren Familienmitgliedern gründet und eine Familien-Vermögensgesellschaft aufbauen will, findet die passende Rechtsformwahl im Beitrag zur Familiengesellschaft.

Die übersehene Alternative

Eine Rechtsform fehlt in fast jeder Gründungsberatung. Auch der privatnützige Verein ist eine Körperschaft mit 15,825 % Steuersatz, allerdings ohne Stammkapital und ohne Anteile. Anders als die GmbH verfügt er außerdem über eine außerbetriebliche Sphäre, also über steuerliches Privatvermögen, das einer Kapitalgesellschaft von Natur aus fehlt.

Seine Gründung verläuft dafür anders und dauert auch länger als die einer GmbH. Von der Gründungsversammlung mit sieben Mitgliedern bis zur Eintragung ins Vereinsregister vergehen je nach Registergericht mehrere Monate (Ablauf der Vereinsgründung). Wer beide Wege abwägen will, findet die Gegenüberstellung im Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.

Häufige Fragen zur Gründung

Wie gründe ich eine vermögensverwaltende GmbH? Zunächst wird der Gesellschaftsvertrag mit vermögensverwaltendem Unternehmensgegenstand notariell beurkundet (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG). Danach folgen die Kontoeröffnung mit Einzahlung von mindestens 12.500 € des Stammkapitals, der Handelsregistereintrag und die steuerliche Erfassung; eine Gewerbeanzeige verlangen manche Ämter zusätzlich, obwohl sie bei reiner Vermögensverwaltung rechtlich meist nicht nötig ist. Bis zum Handelsregistereintrag vergehen zwei bis vier Wochen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gründung einer Vermögensverwaltung? Für die eigene Vermögensverwaltung genügt ein einziger Gesellschafter. Nötig sind außerdem 25.000 € Stammkapital, von denen 12.500 € sofort einzuzahlen sind (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG), ein notariell beurkundeter Vertrag und der Handelsregistereintrag. Eine behördliche Erlaubnis ist dagegen nicht nötig, solange ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet wird.

Was kostet es, eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen? Notar und Handelsregister kosten meist 800 bis 1.500 €, mit individueller Beratung eher 2.000 bis 3.000 €. Das Stammkapital von 25.000 € geht nicht verloren, ist aber durch das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG gebunden und fließt nur über Ausschüttung oder Kapitalherabsetzung zurück. Entscheidend sind die laufenden Kosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr.

Wie lange dauert die Gründung einer VV GmbH? Bis zum Handelsregistereintrag vergehen je nach Registergericht üblicherweise zwei bis vier Wochen. Danach kommt noch die Wartezeit auf die Steuernummer hinzu, die weitere Wochen dauern kann. Wer schneller handlungsfähig sein muss, kann stattdessen eine Vorratsgesellschaft erwerben und umfirmieren, muss diese wirtschaftliche Neugründung aber dem Registergericht offenlegen, sonst drohen Haftungsrisiken.

Kann ich eine Trading GmbH genauso gründen? Ja. Eine Trading GmbH ist im Kern eine vermögensverwaltende GmbH mit Fokus auf Wertpapierhandel im eigenen Depot, deshalb ist der Gründungsablauf identisch.

Steuerlich zählt vor allem § 8b Abs. 2 KStG, der nur Aktien-Veräußerungsgewinne zu 95 % freistellt, nicht Streubesitzdividenden unter 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG). Verluste aus Termingeschäften sind nur mit solchen Gewinnen verrechenbar (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Ist eine private Vermögensverwaltung erlaubnispflichtig? Nein. Wer eine eigene Vermögensverwaltung gründet, um ausschließlich eigenes Vermögen zu verwalten, braucht keine BaFin-Erlaubnis. Erlaubnispflichtig wird es erst, wenn die Gesellschaft fremdes Vermögen verwaltet (§ 32 KWG bzw. WpIG).

Kann ich eine Familien-Vermögensgesellschaft gründen? Ja. Treten mehrere Familienmitglieder als Gesellschafter bei, wird aus der vermögensverwaltenden Gesellschaft eine Familiengesellschaft, wahlweise als GbR, KG oder GmbH. Welche Rechtsform zu welcher Familienkonstellation und welchem Vermögen passt, zeigt der Beitrag zur Familiengesellschaft.