Was eine Stiftung überhaupt ist
Bevor wir zur Familienstiftung kommen: Was ist eine Stiftung eigentlich – und was macht sie so besonders?
Eine Stiftung ist zunächst nichts anderes als eine Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck dient. Der Gründer – der Stifter – gibt ein Vermögen her, und dieses Vermögen darf nur noch für den Zweck eingesetzt werden, den er festlegt. Was dieser Zweck ist, schreibt der Stifter in die Satzung.
Die drei Formen der Stiftung
Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Formen:
Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person – sie kann selbst Eigentum halten, Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
Bei der Treuhandstiftung (auch unselbständige Stiftung genannt) entsteht dagegen kein eigenes Rechtssubjekt: Der Stifter überträgt sein Vermögen einem Treuhänder, der es treuhänderisch nach den Vorgaben des Stifters verwaltet und für den Zweck einsetzt.
Dazu kommen Mischformen wie die Stiftungs-GmbH oder der Stiftungsverein (e. V.). Dabei handelt es sich um die jeweiligen Rechtsformen, die mit einem zweckgebundenen Vermögen ausgestattet werden und deshalb den Namensbestandteil „Stiftung" tragen dürfen – etwa die Robert Bosch Stiftung GmbH oder die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Wenn im Folgenden von der „Stiftung" die Rede ist, ist immer die rechtsfähige Stiftung als eigenständige Rechtsform gemeint.
Die Besonderheit: Vermögen ohne Eigentümer
Das Besondere der rechtsfähigen Stiftung: Sie hat keine Eigentümer, keine Mitglieder, keine Gesellschafter. Sie dient einzig und allein dem Zweck, den der Stifter vorgegeben hat – und ihr Vermögen gehört sich selbst. Es ist eine Vermögensmasse ohne Besitzer.
Man kann sich das wie bei einem Menschen vorstellen. Ein Mensch kann eigenes Vermögen besitzen – aber du selbst gehörst niemandem: Du hast keinen Eigentümer, und du hast einen eigenen Willen. Das heißt: Du entscheidest, was du mit deinem Vermögen machst.
Bei der Stiftung ist es ähnlich: Auch sie gehört niemandem und besitzt eigenes Vermögen. Der Unterschied ist nur: Die Stiftung hat keinen freien Willen. Sie ist dauerhaft an den Stifterwillen gebunden – also an den Zweck und die Vorgaben ihrer Satzung.
Und damit die Stiftung wirklich nur diesen Willen verfolgt und nichts anderes, gibt es eine externe Kontrolle: die Stiftungsaufsicht. Ihre einzige Aufgabe ist es, zu überwachen, dass die Stiftung tatsächlich das tut, was in ihrer Satzung steht.
Der Zweck einer Stiftung kann völlig unterschiedlich sein
Zum Beispiel Forschung, Bildung oder Soziales – aber auch nicht gemeinnützige Zwecke sind zulässig.
Zum Beispiel die Carl-Zeiss-Stiftung, alleinige Eigentümerin von Zeiss und Schott; ihr Zweck ist der dauerhafte Erhalt dieser Unternehmen.
Zum Beispiel die Wartburg-Stiftung, deren Zweck es ist, die Wartburg bei Eisenach und ihre Kunstschätze zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zum Beispiel die Stiftung „Johanna Margaretha Eding Testament", die jährlich zwölf Garnituren Damenunterwäsche kauft und im Advent an bedürftige Frauen verteilt – seit dem Jahr 1762!
Auch die Förderung einer Familie oder der Nachkommen einer Familie kann der Zweck sein – das ist die Familienstiftung, um die es auf dieser Seite geht.
Der Stifter ist in der Wahl des Zwecks weitgehend frei: Die Stiftungsbehörde prüft im Wesentlichen nur, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder dauerhaft nicht erfüllbar ist. Nicht zulässig ist allein der Zweck „die Verwaltung eigenen Vermögens" – also das bloße Ansammeln von Vermögen ohne weitere Angabe, wie dieses genutzt werden soll.
Die Vorteile der Stiftung
Die Stiftung ist eine Körperschaft. Sie wird also wie eine Körperschaft besteuert. Sie ist aber keine Kapitalgesellschaft wie die GmbH. Das heißt: Sie hat die steuerlichen Vorteile einer Körperschaft, ohne die Nachteile einer Kapitalgesellschaft. Daraus ergibt sich eine ganze Reihe von Vorteilen:
Die Stiftung zahlt auf ihre Gewinne nur Körperschaftsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag – zusammen rund 15,8 %. Anders als eine GmbH ist sie nicht schon kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer entsteht nur auf gewerbliche Einkünfte – nicht auf reine Vermögensverwaltung wie Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.
Die Stiftung hat eine außerbetriebliche Sphäre, also steuerliches „Privatvermögen". Damit profitiert sie von den Fristen des § 23 EStG: Immobilien kann sie nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen, andere private Wirtschaftsgüter wie Kryptowährungen, Kunstgegenstände, Marken, Rechte und Patente sogar nach einem Jahr. Eine kleine Einschränkung dazu: Wenn die Wirtschaftsgüter vermietet worden sind, erhöht sich die Haltefrist ebenfalls auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG) – diese Einschränkung gilt aber für jede Körperschaft und auch für Privatpersonen.
Damit entfallen die ganzen bürokratischen Hürden, die ein Gewerbebetrieb (oder eine GmbH) mit sich bringt: keine Pflicht zur Bilanzierung, keine Offenlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, keine IHK-Mitgliedschaft, keine Berufsgenossenschaft, keine Statistikauskünfte.
Die Stiftung ist an Deutschland gebunden – sie kann nicht „auswandern". Wenn der Vorstand oder die Begünstigten ins Ausland ziehen, löst das auf das Stiftungsvermögen keine Wegzugsteuer aus.
Der Stifter entscheidet allein, wer von der Stiftung profitiert und wer der nächste Vorstand wird. Die Nachfolge richtet sich nach der Satzung – nicht nach dem gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht. Es gibt keinen vererbbaren Anteil, der in den Nachlass fällt.
Die Idee hinter der Familienstiftung
Weil die Stiftung all diese Vorteile hat, liegt die Idee nahe zu sagen: Ich übertrage mein Vermögen auf eine Stiftung und lege als Zweck fest, dass die Stiftung meine Familie – meine Kinder, Nachkommen und Abkömmlinge – fördern und unterstützen soll.
Die Förderung lässt sich bis ins Detail regeln
In die Satzung lässt sich dann bis ins Detail hineinschreiben, wie diese Förderung aussehen soll:
Etwa ab einem bestimmten Alter oder nur zu bestimmten Anlässen.
Zum Beispiel eigene Ausbildung oder Bedürftigkeit.
Gezielt für Bildung, für den Lebensunterhalt, für Freizeit.
Die Förderung kann zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn sich das Kind scheiden lässt, aus der Kirche austritt oder sich nicht für die Berufsausbildung entscheidet, die du als Stifter vorgesehen hast.
Du kannst praktisch alles festlegen, was du möchtest.
Der Deal: Eigentum gegen Kontrolle
Im Kern tauscht man dabei das Eigentum am Vermögen gegen die Kontrolle über das Vermögen. Das Vermögen gehört dann der Stiftung – aber als Stifter steuerst du sie: Du bist Vorstand und setzt damit deinen eigenen Willen um.
Nach deinem Tod gibt es einfach nur einen neuen Vorstand – und der ist ja auch an deinen Willen gebunden. Und die Stiftungsaufsicht kontrolliert den Vorstand, dass er sich an den in der Satzung festgelegten Willen hält.
Die Familie wird dabei nicht Eigentümerin oder Anteilsinhaberin der Stiftung – Anteile gibt es nicht. Sie ist lediglich Begünstigte der Stiftung, auch Destinatäre genannt.
Das ist die Grundidee der Familienstiftung. Und die Stiftung ist – richtig eingesetzt – ein sinnvolles Konstrukt. Aber die Familienstiftung bringt einige Probleme und Nachteile mit sich, die man vorher kennen sollte.
Die 6 Probleme der Familienstiftung
Die Familienstiftung verspricht niedrige Steuern und Kontrolle über Generationen. Doch ihre Probleme schnappen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu: alle 30 Jahre, bei jeder Förderung, bei der Einbringung – und spätestens dann, wenn du wieder herauswillst.
01 Die Erbersatzsteuer
Die Stiftung hat keine Eigentümer, keine Gesellschafter, keine Mitglieder. Es gibt keine Möglichkeit, Einfluss auf sie zu nehmen – außer du hast diesen Einfluss in der Satzung festgelegt.
Wenn du also willst, dass die Stiftung deine Familie fördert oder deine Familie Einfluss auf die Stiftung behält, dann musst du deine Familie zwingend als Begünstigte (Destinatäre) in die Satzung schreiben. Das gilt selbst dann, wenn die Stiftung daneben gemeinnützige Zwecke verfolgen soll und nur ein Teil – etwa ein Drittel – der Familie zugutekommt: Auch das muss explizit in der Satzung stehen.
Und in dem Moment, in dem deine Familie als Begünstigte in der Satzung steht, hast du per Definition eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegründet.
Alle 30 Jahre wird der „Tod" der Stiftung simuliert
Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer. Das heißt: Alle 30 Jahre wird der „Tod" der Stiftung simuliert. Der Gesetzgeber fingiert einen Erbfall auf zwei Kinder (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG) – und unterwirft das gesamte Stiftungsvermögen einmal der Erbschaftsteuer. Die Stiftung hat dabei einen Freibetrag von 800.000 Euro (zwei Kinder × 400.000 Euro) und den Steuersatz der Steuerklasse I.
Die Erbersatzsteuer wird dabei oft unterschätzt: „Halb so wild – es gibt Freibeträge, Steuerklasse I, du kannst es planen, du kannst es über 30 Jahre verteilen." Doch wenn du es einmal wirklich durchrechnest, lösen sich die Steuervorteile der Stiftung in Luft auf.
Rechnen wir es durch
Unsere Annahmen für das Rechenbeispiel:
- Die Stiftung hat bei Gründung 2.000.000 Euro Grundstockvermögen.
- Sie erwirtschaftet 12 % Rendite pro Jahr.
- Davon gehen zunächst rund 15,8 % Körperschaftsteuer ab (Körperschaftsteuer plus Soli).
- 5 Prozentpunkte schüttet sie an die Familie aus, der Rest wird reinvestiert.
Was die Stiftung in 30 Jahren aufbaut
Nach 30 Jahren stehen also rund 8,9 Millionen Euro in der Stiftung. Und genau auf dieses Vermögen greift jetzt die Erbersatzsteuer zu:
Die Erbersatzsteuer nach 30 Jahren
Nach der Erbersatzsteuer bleiben von rund 8,9 Millionen Euro noch 7.358.434 Euro übrig.
Jetzt der eigentliche Punkt
Über die 30 Jahre hat die Stiftung insgesamt rund 16,2 Mio. Euro an Erträgen erwirtschaftet. An den Fiskus gingen davon: rund 2,6 Mio. Euro Körperschaftsteuer – das sind die „harmlosen" 15,8 % – und rund 1,54 Mio. Euro Erbersatzsteuer obendrauf. Zusammen sind das rund 25 % aller Erträge – nicht 15,8 %.
Die Erbersatzsteuer wirkt also wie ein zusätzlicher Steuerblock von knapp 10 Prozentpunkten auf die laufenden Erträge.
Sie ist im Grunde eine jährliche Steuer – sie wird nur gebündelt alle 30 Jahre fällig und deshalb gern übersehen. Im Grunde verdoppelt sie jedoch die laufende Besteuerung – erst recht, sobald die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise auf 10 % sinkt.
Und sie kehrt wieder: alle 30 Jahre, Generation für Generation.
Auch die gern erwähnte Verrentung ändert daran wenig: Sie erlaubt dir zwar, die Erbersatzsteuer über 30 Jahre zu strecken (§ 24 ErbStG) – aber mit 5,5 % jährlicher Verzinsung, sodass du sie über die Laufzeit nominal gut doppelt zahlst (rund 6,9 % der Steuerschuld pro Jahr). Die nominale Gesamtsteuerlast erhöht sich dann auf rund 35 % der Erträge. Von einer Steueroptimierung kann dann keine Rede mehr sein.
Die Entwicklung der realen Steuerlast auf einen Blick:
So viel Körperschaftsteuer zahlt die Stiftung auf ihre laufenden Erträge. Das ist die Zahl, die man beim Thema Familienstiftung überall liest.
So hoch ist die reale Belastung der Erträge, sobald man die Erbersatzsteuer einrechnet, die alle 30 Jahre auf das gesamte Stiftungsvermögen anfällt.
So hoch steigt die nominale Belastung, wenn du die Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG über 30 Jahre streckst – denn die Verzinsung von 5,5 % verdoppelt die Steuer nominal.
Und je größer das Vermögen, desto härter trifft es
Mit denselben Annahmen, aber 10 Millionen Euro Einlage wächst die Stiftung in 30 Jahren auf rund 44 Mio. Euro. Der Freibetrag von 800.000 Euro fällt dann kaum noch ins Gewicht, und die Progression hebt den Steuersatz von 19 auf 27 %:
Dasselbe Modell mit 10.000.000 € Grundstockvermögen
Nach der Erbersatzsteuer bleiben von rund 44,5 Millionen Euro noch 32.689.441 Euro übrig.
Das heißt: Von 81 Mio. Euro Erträgen gehen rund 24,6 Mio. Euro an den Fiskus – zusammen rund 30 % aller Erträge statt der nominalen 15,8 %. Mit Verrentung erhöht sich die Belastung nominal sogar auf rund 46 %.
02 Die Förderung der Begünstigten kostet Kapitalertragsteuer
Der eigentliche Sinn einer Familienstiftung ist es, die Familie zu fördern. Doch genau das löst – wie auch bei der GmbH – Kapitalertragsteuer aus.
Gibt die Stiftung ihre Erträge an die Familie weiter, behandelt das Steuerrecht das wie eine Gewinnausschüttung. Beim Empfänger zählt es zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – effektiv 26,375 %.
Egal, in welcher Form die Familie profitiert
Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Familie profitiert:
Die Familie erhält eine Geldausschüttung aus den Erträgen der Stiftung.
Die Familie darf nur Eigentum der Stiftung nutzen – zum Beispiel das Auto, die Wohnung, das Kunstwerk.
Ob die Familie Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten hat oder nicht, spielt ebenfalls keine Rolle.
Steuerlich ist es immer dasselbe: eine Leistung, die einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar ist (BFH, Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21; BFH, Urteil vom 03.11.2010 – I R 98/09).
Die Stiftung hat also dieselbe strukturelle Besteuerung wie die VV-GmbH: erst auf Ebene der Körperschaft, dann noch einmal auf Ebene der Begünstigten, sobald die Gewinne konsumiert werden sollen.
Was das in Zahlen bedeutet
Knüpfen wir an die beiden Beispiele aus der Erbersatzsteuer an. Auf die Förderbeträge, die über 30 Jahre an die Familie fließen, fallen 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli (rund 26,4 %) an:
Auf 6,76 Mio. Euro Förderung, die über 30 Jahre an die Familie fließen, entfallen rund 1,78 Mio. Euro Kapitalertragsteuer.
Auf 33,80 Mio. Euro Förderung, die über 30 Jahre an die Familie fließen, entfallen rund 8,92 Mio. Euro Kapitalertragsteuer.
Damit summiert sich die Gesamtsteuerlast über beide Ebenen:
| Gesamtsteuerlast (Anteil an den Erträgen) | 2 Mio. € Vermögen2 Mio. € | 10 Mio. € Vermögen10 Mio. € |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer (Stiftungsebene) | 15,8 % | 15,8 % |
| + Erbersatzsteuer | 25,3 % | 30,4 % |
| + Kapitalertragsteuer auf die Förderung | 36,3 % | 41,4 % |
| + Verrentung der Erbersatzsteuer | 46 % | 57 % |
Lies die Tabelle so: Jede Zeile enthält die vorherigen Steuern bereits. Alle Werte sind der Anteil an den gesamten Erträgen über 30 Jahre – du kannst sie also wie eine effektive jährliche Steuerquote auf deine Erträge lesen. Im 2-Mio-Fall gehen damit real 36,3 % aller Erträge an den Fiskus – mehr als das Doppelte der nominalen 15,8 %.
Oder anders gesagt: Von jedem Euro Ertrag gehen über die Jahre gerechnet gut 36 Cent an das Finanzamt.
Und selbst wenn die Stiftung ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt und gar keine Körperschaftsteuer zahlt, bleiben die beiden anderen Ebenen bestehen.
Erbersatzsteuer und Kapitalertragsteuer summieren sich dann auf rund 26 % (2 Mio.) bzw. 31 % (10 Mio.) der Erträge – mit Verrentung 41 % bzw. 52 %. Die Kapitalertragsteuer kommt also in jedem Fall.
03 Die Vermögensübertragung ist teuer – und nur bei der Gründung steueroptimiert möglich
Bei der Stiftung gibt es im Grunde nur ein einziges günstiges Fenster, um Vermögen hineinzubekommen: die Errichtung. Diese Vermögensausstattung gilt erbschaftsteuerlich als Schenkung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Das Steuerklassenprivileg – aber nur ein einziges Mal
Immerhin gilt dabei das Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG): Obwohl die Stiftung mit dir nicht verwandt ist, wird die Steuer nicht nach der ungünstigsten Steuerklasse III berechnet, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum „entferntest Berechtigten" der Satzung. Bei einer klassischen Familienstiftung, die auch Enkel und weitere Abkömmlinge fördern soll, ist das die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; BFH, Urteil vom 28.02.2024 – II R 25/21). Jeder Euro darüber wird mit dem Satz der Steuerklasse I versteuert.
Die Gründung einer Stiftung mit nur 100.000 Euro Grundstockvermögen ist damit steuerfrei möglich. Doch das reicht kaum, um eine Familie wirklich nachhaltig zu fördern:
Für die Gründung entstehen 361.000 Euro Schenkungsteuer: (2.000.000 − 100.000) × 19 %.
Für die Gründung entstehen 2,277 Mio. Euro Schenkungsteuer: (10.000.000 − 100.000) × 23 %.
Und das ist eine Einmalzahlung, fällig allein dafür, das Vermögen überhaupt in die Stiftung zu bekommen.
Das günstige Fenster schließt sich mit der Errichtung
Willst du nach der Gründung weiteres Kapital nachschießen, entsteht für jeden weiteren Euro eine Steuerlast von 30 bis 50 %. Denn solche Zustiftungen fallen nicht mehr unter das Steuerklassenprivileg (ErbStR R E 15.2 Abs. 3):
Dank Steuerklassenprivileg gilt der günstige Steuersatz der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro – aber eben nur für die Erstausstattung.
Für jeden weiteren Euro greift die teure Steuerklasse III – mit einer Steuerlast von 30 bis 50 %.
Andere steuerfreie oder steueroptimierte Wege, nach der Gründung Vermögen in die Stiftung einzubringen, existieren schlicht nicht.
Und weil die Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat, hat sie kein steuerliches Einlagekonto (BFH, Urteil vom 17.05.2023 – I R 42/19). Zuwendungen des Stifters werden steuerlich also nicht als rückzahlbare Einlage erfasst – und damit gibt es auch keine steuerfreie Einlagenrückgewähr. Viele Übertragungswege, die man von der GmbH kennt, fallen damit weg.
Bei Immobilien und Unternehmen hast du die Qual der Wahl
Sollen Immobilien an die Stiftung übertragen werden, hat man die Qual der Wahl:
Eine Schenkung löst (nach der Gründung) Steuerklasse III mit 30 % Schenkungsteuer aus.
Der Verkauf löst wiederum Grunderwerbsteuer aus. Inklusive Notar- und Grundbuchkosten entstehen je nach Bundesland Gesamtkosten in Höhe von 5 bis 8 % des Immobilienwerts.
Egal, welchen Weg du wählst: Beide kosten dich einen fünf- bis sechsstelligen Betrag – nur dafür, eine Immobilie überhaupt in die Stiftung zu bekommen.
Auch ein Unternehmen lässt sich nur an die Stiftung verkaufen – was wieder auf privater Ebene Steuern auslöst. Auf privater Ebene steuerfrei wäre unter Umständen nur eine Schenkung der Firmenanteile an die Stiftung. Steuerfrei verschenken kannst du es aber nur, wenn es im Unternehmen kein schädliches Verwaltungsvermögen gibt, sodass die Schenkung unter die Betriebsvermögensverschonung fällt (§§ 13a, 13b ErbStG).
04 Die Einbringung in die Stiftung ist zehn Jahre lang angreifbar
Viele gründen eine Familienstiftung in erster Linie, um ihr Vermögen zu schützen. Das heißt zum Beispiel, das Vermögen aus der Reichweite bestimmter Personen zu bringen: vor dem zukünftigen Ex-Partner, vor privaten Gläubigern oder vor Kindern, die entfremdet sind und nichts mehr mit einem zu tun haben wollen, damit man Pflichtteilsansprüche vermeidet.
Das Problem bei der Stiftung ist: Die Gründung der Stiftung und die damit verbundene Vermögensübertragung ist eine Schenkung. Und genau diese Schenkung ist bis zu zehn Jahre lang angreifbar.
Gegenüber enterbten Kindern (Pflichtteil)
Deine Kinder und deinen Ehepartner kannst du im Testament zwar enterben, aber nicht völlig leer ausgehen lassen: Ihnen steht ein gesetzlicher Mindestanteil zu. Das ist der sogenannte Pflichtteil – die Hälfte dessen, was sie ohne Testament geerbt hätten, ausgezahlt in Geld.
Wenn du dein Vermögen also an eine Stiftung überträgst und dann innerhalb von zehn Jahren stirbst, steht deinen Kindern trotzdem der Pflichtteil zu. Das Gesetz rechnet so, als läge das Vermögen noch im Nachlass (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB). Ist im Nachlass nichts mehr übrig, weil ja bereits alles in der Stiftung liegt, kann das Kind sein Geld direkt von der Stiftung verlangen (§ 2329 BGB). Dieser Zugriff baut sich erst über zehn Jahre ab, je ein Zehntel pro Jahr – für Kinder wie für den Ehepartner gleichermaßen.
Bei Insolvenz oder Gläubigerbenachteiligung
Solltest du nach der Gründung der Stiftung innerhalb von vier Jahren insolvent gehen, greift die sogenannte Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO). Auch ohne Insolvenz können bestehende Gläubiger die Schenkung vier Jahre lang anfechten (§ 4 AnfG).
Bei Scheidung
Vermögen in eine Stiftung zu verschieben, mindert deinen Zugewinn nicht: Schenkungen (unentgeltliche Zuwendungen) werden zehn Jahre lang dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Deine Ex hätte dann also immer noch Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Du musst also nach der Gründung der Stiftung zehn Jahre warten, bis das Vermögen wirklich vor dem Ex geschützt ist.
Bei eigener Bedürftigkeit
Solltest du nach der Gründung der Stiftung deinen eigenen Unterhalt nicht mehr bezahlen können oder die Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ex-Partner oder deinen Kindern nicht mehr leisten, ist die Schenkung zehn Jahre lang anfechtbar (§ 528 BGB, § 93 SGB XII).
05 Die Gründung erfordert eine gewisse Lebenserfahrung
Bei einer Stiftung muss man zwei Dinge auseinanderhalten: den Stiftungszweck und den Stifterwillen. Der Zweck ist das Große und Ganze – zum Beispiel „die Förderung der Familie".
Der Stifterwille ist dein ganz persönlicher Wille, wie und wann diese Förderung stattfinden soll. Und da kannst du sehr konkret werden: Du kannst festlegen, dass nicht gefördert wird, wer drogenabhängig wird, wer einen aus deiner Sicht falschen Beruf ergreift, wer eine bestimmte politische Haltung vertritt oder wer aus der Kirche austritt. Im Grunde schreibst du deine heutige Sicht auf die Welt fest.
Der Stifterwille wird im Moment der Gründung eingefroren
Den Zweck und die Satzung kannst du später zwar noch in engen Grenzen anpassen (§ 85 BGB) – den Stifterwillen aber nicht. Der wird im Moment der Gründung eingefroren. Das Gesetz macht ihn sogar zum obersten Maßstab: Organe und Stiftungsaufsicht müssen sich an „den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Willen" halten (§ 83 Abs. 2 BGB). Es zählt also nicht, was du heute willst, sondern was du am Gründungstag wolltest.
Dein Weltbild von heute ist nicht das von morgen
Und genau das ist das Problem. Überleg mal, wie du heute auf die Welt schaust und wie du vor zwanzig Jahren gedacht hast: Wahrscheinlich hat sich einiges verschoben, du bist reifer geworden und siehst vieles anders.
Und es ist nicht nur dein eigenes Weltbild, das sich verschiebt – die Gesellschaft verschiebt sich mit. Was früher selbstverständlich oder verpönt war, ist heute oft das genaue Gegenteil. Eine Scheidung galt vor wenigen Generationen als Schande und konnte ein Grund sein, jemanden aus der Familie zu verstoßen; heute ist sie völlig normal.
Dasselbe gilt für Partnerschaften ohne Trauschein, gleichgeschlechtliche Ehen, die Bindung an eine Kirche oder Religion. Auch Berufe wandeln sich: Manches, was einmal angesehen war, ist heute überflüssig – und selbst ein Studienabschluss wiegt nicht mehr dasselbe wie noch vor zehn Jahren.
Das heißt: Selbst wenn dein Wille über die Jahre stabil bliebe, kann er in dreißig, fünfzig oder hundert Jahren schlicht nicht mehr zur Welt passen. Eine Bedingung, die damals vernünftig klang – „wer aus der Kirche austritt, wird nicht gefördert", „wer sich scheiden lässt, verliert den Anspruch", „gefördert wird nur, wer eine abgeschlossene Ausbildung hat" –, kann eine spätere Generation hart treffen, ohne dass irgendjemand sie noch anpassen könnte.
Die Stiftung interessiert das nicht. Sie setzt nicht deinen heutigen Willen um, sondern den von damals. Und hältst du dich als Vorstand nicht mehr daran, kann man dich sogar abberufen – maßgeblich bleibt der Wille von damals (VG Freiburg, Beschluss vom 21.10.2021 – 10 K 2622/21).
Zwei Beispiele zeigen, wie weit ein schlecht formulierter Stifterwille führen kann.
Beispiel 1: Die Fuggerei in Augsburg – ein Gulden Miete für die Ewigkeit
Das erste ist die Fuggerei in Augsburg. Jakob Fugger legte 1521 die Jahresmiete auf „einen Rheinischen Gulden" fest – damals etwa ein Wochenlohn, also ein sinnvoller Beitrag für eine Miete. Diese Zahl wurde nie an die Inflation angepasst und beträgt heute 0,88 Euro im Jahr. Der Fuggerei tut das nicht weh, sie trägt sich aus anderem Vermögen. Aber es zeigt den Fehler: Festgeschrieben wurde eine starre Zahl statt einer mitwachsenden Größe wie „ein Wochenlohn". Wer den Wortlaut nicht klug wählt, schreibt den Fehler für die Ewigkeit fest.
Beispiel 2: Das Unterwäsche-Vermächtnis von 1762 – ein Zweck, den niemand mehr loswird
Das zweite ist die Stiftung der Hamburgerin Johanna Margaretha Eding. Sie verfügte 1762, aus den Zinserträgen ihres Vermögens solle „solange die Sonne scheint und der Wind weht" Leinenunterwäsche gekauft und an bedürftige ältere Frauen verteilt werden. Damals ergab das Sinn: Leinenwäsche war teuer und für viele ein rares Gut – ein solches Geschenk traf eine echte Not. Heute ist Unterwäsche ein Cent-Artikel, der Zweck damit faktisch leergelaufen. Trotzdem muss die beschenkte Kirchengemeinde St. Jacobi bis heute jedes Jahr im Advent rund ein Dutzend Garnituren verteilen – obwohl das Stiftungsvermögen längst aufgebraucht ist. Zweimal versuchte sie, sich vor Gericht davon zu lösen, zuletzt 1985, und scheiterte beide Male. Eine über 260 Jahre alte, längst überholte Vorgabe – und niemand wird sie los.
Deshalb braucht es bei der Gründung einer Stiftung eine gewisse Reife und Lebenserfahrung. Du musst weise genug sein, deinen Willen so zu formulieren, dass er auch über Jahrzehnte – womöglich Jahrhunderte – noch Sinn ergibt.
06 Die Stiftung ist eine Einbahnstraße
Die Stiftung ist auf Ewigkeit angelegt. Das ist gewollt – aber es bedeutet auch: Du kommst nicht mehr heraus.
Anders als praktisch jede andere Rechtsform lässt sich die Stiftung nicht in eine andere Rechtsform umwandeln. Das Umwandlungsgesetz kennt sie nicht – sie ist kein umwandlungsfähiger Rechtsträger (§ 3 UmwG). Den Formwechsel, den GmbH, Verein oder Genossenschaft jederzeit nutzen können, gibt es bei ihr nicht.
Der Vorstand darf die Stiftung nur auflösen, wenn sie ihren Zweck „endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann" (§ 87 Abs. 1 BGB). Bei einer Familienstiftung heißt das praktisch: erst, wenn die begünstigte Familie ausstirbt – kein Abkömmling mehr lebt und keiner mehr nachkommt.
Diesen Ausgang kannst du dir auch nicht vorab schaffen: Die Auflösungsregeln sind zwingendes Recht und lassen sich durch die Satzung nicht erleichtern. Nur wer die Stiftung von vornherein als Verbrauchsstiftung anlegt, plant ein Ende ein – aber das ist das Gegenteil einer Familienstiftung, die Vermögen bewahren soll.
Und selbst wenn eine Auflösung gelingt, ist sie teuer: Fällt das Vermögen der Familienstiftung an die Anfallberechtigten zurück, gilt das erneut als Schenkung und löst Schenkungsteuer aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Wer eine Stiftung gründet, trifft also eine Entscheidung, die sich praktisch nicht zurücknehmen lässt.
Das ist die bittere Wahrheit über die Familienstiftung: Sie ist keine Steueroptimierung. Sie ist ein Abo beim Finanzamt – alle 30 Jahre, Generation für Generation.
Für die Stiftung gibt es keinen guten Zeitpunkt
Nimmt man die sechs Probleme zusammen, bleibt ein Dilemma ohne sauberen Ausweg.
Der einzige Weg, die teuren Einstiegsprobleme zu umgehen, ist eine sehr frühe Gründung: jung, mit wenig Vermögen, das du erst in der Stiftung aufbaust. Gründest du etwa mit 100.000 €, bleibt das im Freibetrag und ist schenkungsteuerfrei (Problem 3). Was die Stiftung danach aus eigener Kraft aufbaut, wurde nie verschenkt – es gibt also keine Schenkung, an der Pflichtteil, Anfechtung oder Zugewinnausgleich ansetzen könnten (Problem 4). Und wer jung gründet, übersteht die Zehnjahresfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst.
Aber genau dieser frühe Zeitpunkt ist menschlich der schlechteste: Du gießt eine noch unfertige Weltsicht in Stein (Problem 5) und bindest dich an eine Struktur, aus der du nie wieder herauskommst (Problem 6). Wartest du dagegen, bis dein Wille gereift ist, hast du längst ein Vermögen, dessen Einbringung teuer und zehn Jahre angreifbar ist. Es gibt schlicht keinen Zeitpunkt, der beides erfüllt.
Und das eigentlich Bittere: Selbst die perfekt getimte Stiftung erspart dir die beiden teuersten Nachteile nicht. Die Erbersatzsteuer greift alle 30 Jahre (Problem 1), und auf jede Förderung der Familie fällt Kapitalertragsteuer an (Problem 2) – ganz gleich, wann und wie klug du gegründet hast.
Bleibt die Frage: Geht das, was die Stiftung verspricht – Vermögen bündeln, schützen und über Generationen zusammenhalten –, nicht auch ohne diese Zwänge? Ja. Genau das leistet der privatnützige Verein.
Der privatnützige Verein statt Familienstiftung
Der privatnützige Verein hat dieselben Körperschaftsvorteile wie die Stiftung – rund 15,8 % Steuer auf laufende Erträge, steuerfreier Verkauf nach den Fristen des § 23 EStG, Vermögensschutz und keine Wegzugsteuer. Aber er löst jeden einzelnen der genannten Nachteile. Stellen wir sie gegenüber.
Dieselben Körperschaftsvorteile
Der Verein ist wie die Stiftung eine Körperschaft, aber keine Kapitalgesellschaft: Er zahlt rund 15,8 % Körperschaftsteuer auf laufende Erträge und ist kein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.
Auch er hat eine außerbetriebliche Sphäre und nutzt die Fristen des § 23 EStG: Immobilien kann er nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen, Krypto und andere Wirtschaftsgüter schon nach einem Jahr. Und das Vermögen gehört der juristischen Person – Vermögensschutz und Freiheit von der Wegzugsteuer bekommst du beim Verein genauso.
Keine Erbersatzsteuer
Während die Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer auf ihr gesamtes Vermögen trägt, fällt sie beim Verein nicht an.
Zwar kennt das Gesetz auch den „Familienverein", der ebenfalls erbersatzsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ein Familienverein liegt aber nur vor, wenn sein Zweck wesentlich im Interesse einer bestimmten Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist – und das ist erst der Fall, wenn die Familie in der Satzung als Begünstigte (Destinatäre) bestimmt und damit bezugs- oder anfallsberechtigt ist. Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied:
Soll die Stiftung deine Familie fördern, hast du keine Wahl: Du musst sie zwingend als Begünstigte oder Anfallberechtigte in die Satzung schreiben – einen anderen Weg gibt es nicht. Damit greift die Definition der Familienstiftung automatisch, und mit ihr die Erbersatzsteuer.
Der Verein fördert keine bestimmte Familie, sondern seine Mitglieder im Rahmen des Satzungszwecks. Deine Familie wird einfach als Mitglieder aufgenommen und unterstützt – ohne dass du sie in der Satzung explizit bestimmst.
Solange deine Familie nicht als Begünstigte mit vorrangigen Bezugsrechten bestimmt ist, ist das keine Vermögensbindung im Familieninteresse – und es entsteht keine Erbersatzsteuer.
Gewinnverwendung ohne Kapitalertragsteuer
Während bei einer Stiftung die Leistungen und Vorteilsgewährungen an die Destinatäre nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG Kapitalertragsteuer auslösen (25 % zzgl. Soli), sind die entsprechenden Leistungen beim privatnützigen Verein steuerfrei möglich.
Der Gesetzgeber hat das in der Begründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausdrücklich klargestellt: Erbringt ein Verein in Erfüllung seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben Leistungen an seine Mitglieder, sind diese Leistungen nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, weil sie durch echte Mitgliedsbeiträge abgegolten sind (BT-Drs. 14/6882, S. 35).
Flexible, günstige Vermögensübertragung
Während Vermögen bei der Stiftung praktisch nur einmalig bei der Errichtung steueroptimiert hineinkommt, ist der Verein offen. Über echte Mitgliedsbeiträge lässt sich laufend und der Höhe nach unbegrenzt Vermögen übertragen – und zwar doppelt steuerfrei: Körperschaftsteuerlich bleiben die Beiträge beim Verein außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG), und schenkungsteuerlich fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, weil ein satzungsmäßig geschuldeter Beitrag keine Schenkung ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Das gilt nicht nur bei der Gründung, sondern über Jahre und Jahrzehnte. Der Verein kann daher laufend über Mitgliedsbeiträge mit Vermögen ausgestattet werden.
Auch eine Immobilie lässt sich mit einer erprobten Strategie mit nur 1 bis 1,5 % Nebenkosten an den Verein übertragen – und damit deutlich günstiger als die 5 bis 8 % Nebenkosten bei der Stiftung. Und selbst für die Übertragung eines Unternehmens bietet der Verein einen Weg außerhalb der Schenkung, der so nur bei ihm funktioniert und für Stiftungen vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen ist.
Dazu kommt: das steuerliche Einlagekonto
Während die Stiftung als Vermögensmasse kein steuerliches Einlagekonto führt (BFH, 17.05.2023 – I R 42/19) und Auskehrungen deshalb immer steuerpflichtig sind, führt der Verein – soweit er Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen kann – ein steuerliches Einlagekonto (§ 27 Abs. 7 KStG). Was du als Einlage hineingibst, kannst du später als Einlagenrückgewähr steuerfrei wieder entnehmen.
Sofortiger Vermögensschutz
Während die Einbringung in die Stiftung eine Schenkung ist, die zehn Jahre lang angreifbar bleibt, greift der Schutz beim Verein sofort.
Der Verein wird ohne Kapital gegründet, und Vermögen wird nicht geschenkt, sondern über laufende Mitgliedsbeiträge übertragen. Es gibt damit keine Schenkung, die angefochten werden könnte.
Jederzeit änderbare Satzung
Während der einmal festgeschriebene Stifterwille nicht zu ändern ist, können die Satzung und der Zweck des Vereins jederzeit per Beschluss angepasst werden. Du brauchst keine „Stiftungsreife" und bleibst trotzdem handlungsfähig, wenn sich Leben, Familie oder Ziele ändern.
Umwandelbar statt Einbahnstraße
Während die Stiftung praktisch unauflösbar und nicht umwandelbar ist, bleibt der Verein wandelbar: Er lässt sich nach dem Umwandlungsgesetz formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine VV-GmbH) oder eine Genossenschaft umwandeln (§ 272 UmwG).
Was die Stiftung dennoch besser kann
Um fair zu bleiben: Die Stiftung hat einen echten, einzigartigen Vorteil – die Bindungswirkung des Stifterwillens.
Beim Verein kannst du die Satzung zu Lebzeiten flexibel anpassen. Doch genau dieselbe Flexibilität haben nach dir auch deine Nachfolger.
Wenn du stirbst, übernehmen deine Nachkommen die volle Kontrolle: Sie können die Satzung ändern, das Vermögen anders verwenden, den Verein sogar auflösen. Du hast keine Möglichkeit, deinen Willen über deinen eigenen Einfluss hinaus festzuschreiben.
Der Verein ist flexibel – aber Flexibilität ist das Gegenteil einer Ewigkeitsgarantie.
Eine Satzung, die sich von deinen Nachkommen jederzeit ändern lässt, kann eben auch gegen deinen ursprünglichen Willen geändert werden. Genau hier liegt die Stärke der Stiftung: Ihr eingefrorener Stifterwille bindet auch kommende Generationen.
Und genau hier setzt die Lösung an, die beides verbindet.
Das Beste aus beiden Welten: erst der Verein, dann die Stiftung
Die richtige Antwort auf „Stiftung oder Verein?" lautet deshalb meistens: beides – aber in der richtigen Reihenfolge.
Dort baust du dein Vermögen auf. Du hast die volle Flexibilität, Vermögen zu übertragen, die Satzung jederzeit zu ändern, geringe Kosten, geringen Aufwand – alle Vorteile des Vereins. Und du bindest dich noch nicht für die Ewigkeit, solange dein Leben und deine Ziele noch in Bewegung sind.
Wenn du dann eine gewisse Reife erreicht hast und genau weißt, wie dein Wille für die Zukunft aussehen soll, gründest du nachträglich eine kleine Stiftung. Hierfür reicht bereits ein Grundstockvermögen von 100.000 Euro – das eigentliche Vermögen bleibt weiterhin im Verein. In die Satzung der Stiftung schreibst du deinen Stifterwillen.
Diese Stiftung machst du zum Mitglied und sogar zum Vorstand deines Vereins. Beim Verein können juristische Personen – also auch eine Stiftung – sowohl Mitglied als auch Vorstand werden: Anders als bei GmbH, AG oder Genossenschaft schreibt das Vereinsrecht (§ 26 BGB) gerade nicht vor, dass der Vorstand eine natürliche Person sein muss.
Von da an setzt die Stiftung deinen Willen für die Ewigkeit im Verein fort – und eliminiert damit den einzigen echten Nachteil des Vereins: seine Änderbarkeit.
So bekommst du die Flexibilität des Vereins für den Aufbau und die Ewigkeitsgarantie der Stiftung für die Bewahrung. Jede Rechtsform genau dort, wo sie ihre Stärke hat.
Familienstiftung vs. privatnütziger Verein
Alle Kriterien auf einen Blick – von den gemeinsamen Körperschaftsvorteilen über Steuern und Vermögensschutz bis zur Frage, wer am Ende flexibler bleibt.
Gemeinsamkeiten – das können beide
| Kriterium | Privatnütziger VereinVerein | FamilienstiftungStiftung |
|---|---|---|
| Körperschaft mit ~15,8 % Steuer auf laufende Erträge | ✓ | ✓ |
| Steuerfreier Verkauf nach § 23 EStG (Immobilien 10 Jahre, Krypto 1 Jahr) | ✓ | ✓ |
| Kein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform | ✓ | ✓ |
| Vermögensschutz – Vermögen gehört der juristischen Person | ✓ | ✓ |
| Keine Wegzugsteuer | ✓ | ✓ |
| Kein vererbbarer Anteil – Nachfolge frei regelbar | ✓ | ✓ |
Unterschiede – das kann nur der Verein
| Kriterium | Privatnütziger VereinVerein | FamilienstiftungStiftung |
|---|---|---|
| Keine Erbersatzsteuer alle 30 Jahre | ✓ | ✗ |
| Förderung der Begünstigten ohne Kapitalertragsteuer | ✓ | ✗ |
| Vermögensübertragung unbegrenzt über Mitgliedsbeiträge | ✓ | ✗ |
| Steuerliches Einlagekonto / steuerfreie Einlagenrückgewähr | ✓ | ✗ |
| Immobilienübertragung zu ~1–1,5 % statt 5–8 % Nebenkosten | ✓ | ✗ |
| Einbringung nicht anfechtbar (keine Schenkung) | ✓ | ✗ |
| Vermögensschutz sofort, nicht erst nach 10 Jahren | ✓ | ✗ |
| Satzung jederzeit änderbar | ✓ | ✗ |
| Umwandelbar (Formwechsel in GmbH oder Genossenschaft) | ✓ | ✗ |
| Geringe Gründungshürde, kein Mindestkapital | ✓ | ✗ |
Wo die Stiftung vorne liegt
| Kriterium | Privatnütziger VereinVerein | FamilienstiftungStiftung |
|---|---|---|
| Stifterwille für die Ewigkeit unveränderbar | ✗ | ✓ |
| Maximale Bindungswirkung gegen spätere Einflussnahme | ✗ | ✓ |
Kriterien erfüllt der privatnützige Verein
Kriterien erfüllt die Familienstiftung
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