Beteiligungsgesellschaft gründen: Rechtsformen, Besteuerung und die passende Struktur
Eine Beteiligungsgesellschaft hält Anteile an anderen Unternehmen. Gründen lässt sie sich meist als GmbH: notarielle Beurkundung (§ 2 GmbHG), 25.000 € Stammkapital, Handelsregistereintrag. Steuerlich tragen zwei Vorschriften die Struktur: § 8b KStG stellt Dividenden ab 10 % Beteiligung und Veräußerungsgewinne quotenunabhängig zu 95 % steuerfrei, das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) wirkt ab einer Beteiligungsquote von 15 %.
Inhalt9
- Was ist eine Beteiligungsgesellschaft und was macht sie?
- Beteiligungsgesellschaft oder Holding: Wo liegt der Unterschied?
- Welche Rechtsform passt: Beteiligungs-GmbH, UG, KG oder GbR?
- Beteiligungsgesellschaft gründen: Voraussetzungen, Ablauf, Kosten
- Beteiligungsgesellschaft und Steuern: § 8b KStG und das Schachtelprivileg
- Stille Beteiligung: die unsichtbare Firmenbeteiligung
- Wann lohnt sich eine Beteiligungsgesellschaft nicht?
- Was bei der Rechtsformwahl meist übersehen wird
- Häufige Fragen zur Beteiligungsgesellschaft
Was ist eine Beteiligungsgesellschaft und was macht sie?
Beteiligungsgesellschaft ist eine Funktion, keine Rechtsform
Wer eine Beteiligungsgesellschaft gründen will, sollte zuerst einen Begriff richtig einordnen. Beteiligungsgesellschaft bezeichnet keine eigene Rechtsform, sondern eine Funktion. Die Gesellschaft erwirbt, hält und verwaltet Unternehmensbeteiligungen.
Das können GmbH-Geschäftsanteile sein, Kommanditbeteiligungen oder Aktien. Aus diesen Beteiligungen vereinnahmt sie dann Beteiligungserträge wie Dividenden, Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne. Am Namen im Handelsregister ändert das nichts: Ob dort „Beteiligungsgesellschaft mbH", „Beteiligungs-GmbH" oder ein anderer Firmenname mit dem Zusatz „Beteiligung" steht, meint rechtlich immer dieselbe Konstruktion.
Bündelung und Steuerstundung als Motive
Hinter einer privaten Beteiligungsgesellschaft stehen meist zwei Motive. Erstens die Bündelung: Mehrere Beteiligungen liegen dann in einer Gesellschaft, statt verstreut im Privatvermögen zu stehen. Zweitens die Steuerstundung: Thesaurierte Beteiligungseinkünfte werden deutlich niedriger belastet als private Einkünfte.
Wer daneben auch Wertpapiere hält, betreibt genau genommen schon eine vermögensverwaltende Beteiligungs-GmbH. Diese ist der Übergangsfall zur vermögensverwaltenden Holding.
Beteiligungsquote entscheidet über Kontrolle und Steuergrenzen
Auf die Beteiligungsquote kommt es dabei an. Eine Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH ab über 50 % der Stimmrechte verschafft Kontrolle. Halten zwei Gesellschafter je 50 %, entsteht dagegen ein Patt, weil keine Seite Beschlüsse durchsetzen kann.
Für den privaten Anteilseigner beginnt die steuerliche Relevanz schon früher: Eine wesentliche Beteiligung ab 1 % löst § 17 EStG aus. Für die Gesellschaft selbst zählen zwei andere Schwellen: 10 % nach § 8b Abs. 4 KStG und 15 % nach § 9 Nr. 2a GewStG.
Beteiligungsgesellschaft oder Holding: Wo liegt der Unterschied?
Sachlich unterscheiden sich beide Begriffe kaum. „Holding" beschreibt die Struktur von oben: eine Muttergesellschaft über operativen Töchtern. „Beteiligungsgesellschaft" beschreibt dieselbe Gesellschaft von ihrer Tätigkeit her.
Deshalb hat sich auch der Kombibegriff Beteiligungsholding eingebürgert. Eine Nuance bleibt trotzdem üblich: Die Holding hält typischerweise Mehrheiten an eigenen Töchtern und führt sie, während Beteiligungsgesellschaften häufig auch Minderheitsbeteiligungen an fremden Unternehmen halten.
Wer die Gesellschaft über den eigenen operativen GmbHs plant, findet die Grundsatzdarstellung im Leitfaden Holding gründen und die Aufbauvarianten unter Holding-Struktur. Im Mittelpunkt stehen dagegen die Rechtsformwahl, Minderheits- und Streubeteiligungen sowie die stille Beteiligung.
Welche Rechtsform passt: Beteiligungs-GmbH, UG, KG oder GbR?
Die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft beginnt mit der Rechtsformwahl, denn sie bestimmt das Steuerregime:
| Rechtsform | Besteuerung der Beteiligungserträge | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| GmbH (Beteiligungs-GmbH) | § 8b KStG: Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei; sonst KSt 15,825 % | Standardfall; Thesaurierung und Reinvestition |
| UG (haftungsbeschränkt) | wie GmbH; Sacheinlagenverbot (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG), Rücklagenpflicht bis zur Kapitalerhöhung auf 25.000 € (§ 5a Abs. 3, 5 GmbHG) | Einstieg mit kleinem Kapital |
| GmbH & Co. KG / KG | transparent: Einkommensteuer der Gesellschafter, Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) | Familienstrukturen, Nachfolge über Kommanditanteile |
| GbR | transparent wie KG, aber persönliche Haftung; als Halterin von GmbH-Anteilen nur als eingetragene eGbR möglich (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 707a BGB) | einfache gemeinsame Beteiligung, kleine Volumina |
Die Beteiligungs-GmbH ist dabei der Regelfall, denn nur die Kapitalgesellschaft kann § 8b KStG nutzen. Die Beteiligungs-UG folgt denselben steuerlichen Regeln.
Wer eine Beteiligungsgesellschaft als UG gründen will, spart zwar das hohe Stammkapital. Dafür gilt bei der UG ein striktes Sacheinlagenverbot: Das Stammkapital muss vollständig in bar eingezahlt werden, und auch Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Wer eine bestehende GmbH-Beteiligung in die Beteiligungsgesellschaft einbringen will, kann das deshalb nicht ohne Weiteres über die UG lösen und braucht dafür faktisch die GmbH. Außerdem muss die UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Diese Pflicht endet nicht schon, wenn die Rücklage 25.000 € erreicht, sondern erst mit der Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € Stammkapital, mit der die UG zur vollwertigen GmbH wird (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Personengesellschaften wie die KG oder die GbR verzichten dagegen auf die 95-%-Freistellung und halten die Beteiligungen steuerlich transparent bei den Gesellschaftern.
Das passt vor allem dann, wenn die Erträge ohnehin laufend privat gebraucht werden oder wenn die Nachfolge über Anteilsschenkungen läuft, wie bei der Familiengesellschaft. Hält die GbR GmbH-Geschäftsanteile, kommt eine weitere Hürde hinzu: Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen werden, wenn sie zuvor selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist, also als eGbR auftritt (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG i. V. m. § 707a BGB).
Eine nicht eingetragene GbR scheidet als Halterin von GmbH-Anteilen deshalb praktisch aus.
Beteiligungsgesellschaft gründen: Voraussetzungen, Ablauf, Kosten
Wie gründet man eine Beteiligungsgesellschaft konkret? Es gelten die normalen Voraussetzungen des GmbH-Rechts. Eine Sondergenehmigung braucht es dafür nicht, solange die Gesellschaft nur eigene Beteiligungen verwaltet und kein fremdes Anlegergeld einsammelt. Sammelt sie dagegen fremdes Anlegergeld ein, wäre zusätzlich das KAGB zu prüfen:
- Gesellschaftsvertrag beim Notar (§ 2 GmbHG) mit Unternehmensgegenstand „Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen".
- Stammkapital einzahlen: 25.000 €, davon mindestens 12.500 € vor Anmeldung (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der UG genügt schon 1 €.
- Handelsregistereintrag (§ 7 Abs. 1 GmbHG) und Bestellung der Geschäftsführung.
- Steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Dazu kommt die Transparenzregistermeldung (§ 20 GwG).
- Beteiligungen erwerben oder einbringen. Die Einbringung bestehender GmbH-Anteile kann als Anteilstausch (§ 21 UmwStG) steuerneutral gelingen. Das löst allerdings Sperrfristen aus, beschrieben im Beitrag Holding mit bestehender GmbH.
Zu den Kosten gehören zunächst Notar und Registergericht. Sie kosten je nach Stammkapital und Gestaltung meist einige hundert bis wenige tausend Euro. Wirtschaftlich relevanter sind allerdings die laufenden Kosten: Buchführung, Jahresabschluss, Offenlegung und Steuererklärungen summieren sich auf etwa 3.000 bis 8.000 € pro Jahr. Die Kostenmechanik im Detail zeigt der Beitrag Holding-Kosten, die Sicht des Alleingesellschafters Holding als Privatperson.
Beteiligungsgesellschaft und Steuern: § 8b KStG und das Schachtelprivileg
§ 8b KStG einfach erklärt: Beteiligungserträge zu 95 % steuerfrei
Der steuerliche Kern jeder Beteiligungs-GmbH ist § 8b KStG. Er ist zugleich ihr größter Vorteil. Die Regel dahinter lässt sich einfach erklären: Bezieht eine Kapitalgesellschaft Dividenden aus einer Schachtelbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind diese Dividenden steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG).
Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt (§ 8b Abs. 4 KStG).
Für neu gegründete Beteiligungsgesellschaften gibt es dabei eine wichtige Erleichterung: Erwirbt die Gesellschaft unterjährig einen Anteilsblock von mindestens 10 % in einem Zug, gilt dieser Erwerb für die Prüfung der 10-%-Grenze als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).
Wer im laufenden Jahr eine Beteiligungsgesellschaft gründet und sofort mindestens 10 % erwirbt, verliert die 95-%-Freistellung für das erste Jahr deshalb nicht. Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile sind dagegen ohne jede Mindestquote steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG).
In beiden Fällen gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG). Wirtschaftlich bedeutet das eine Freistellung zu 95 %.
Das gilt grundsätzlich auch für Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Dort sind zusätzlich Quellensteuern und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung greifbar: Eine Beteiligungs-GmbH hält 100 % einer operativen GmbH und erhält 100.000 € Dividende. Steuerpflichtig sind davon 5 % = 5.000 €. Körperschaftsteuer: 5.000 € × 15,825 % = 791,25 €.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % (Messzahl 3,5 %, also 14 %): 5.000 € × 14 % = 700 €. Gesamt sind das 1.491,25 €, rund 1,5 % der Dividende. Erst die Ausschüttung an die Privatebene kostet zusätzlich 26,375 % Abgeltungsteuer.
Zwei Grenzen gehören zu dieser Regel dazu. Die erste betrifft den Streubesitz: Unter 10 % Beteiligung sind Dividenden voll körperschaftsteuerpflichtig. Wer über eine Beteiligungsgesellschaft also Aktien im Streubesitz hält, zahlt auf Dividenden den vollen Satz.
Kursgewinne bleiben davon unberührt und über § 8b Abs. 2 KStG begünstigt. Die zweite Grenze betrifft die Quote selbst: Die 5-%-Hinzurechnung des § 8b Abs. 5 KStG ist an den Begriff der Betriebsausgabe geknüpft. Bei Körperschaften, die wie ein Idealverein keinen Gewerbebetrieb unterhalten, fehlt dagegen der Betriebsausgabenbegriff, an den die Fiktion anknüpft.
Ihre Beteiligungserträge bleiben deshalb zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei. Die 10-%-Streubesitzgrenze des § 8b Abs. 4 KStG gilt für diese Körperschaften aber genauso wie für die Beteiligungs-GmbH. Näheres zu dieser Konstruktion zeigt der Beitrag privatnütziger Verein als Holding.
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: § 9 Nr. 2a GewStG
Die Gewerbesteuer folgt dabei eigenen Regeln. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) hält Dividenden aus dem Gewerbeertrag heraus, allerdings nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.
Eine Rückbeziehungsfiktion wie beim körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg gibt es hier nicht: Wer die 15-%-Schwelle erst im laufenden Erhebungszeitraum erreicht, profitiert gewerbesteuerlich frühestens ab dem Folgejahr. Zwischen 10 % und 15 % entsteht deshalb eine Schieflage: Körperschaftsteuerlich sind die Dividenden zwar zu 95 % frei, gewerbesteuerlich werden sie aber voll hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Wer eine Beteiligungsquote plant, sollte sie deshalb nie knapp unter diesen Schwellen ansetzen. Schon ein Prozentpunkt entscheidet über die volle Gewerbesteuer auf die Dividende.
Beteiligung an einer Personengesellschaft: GbR, KG, GmbH & Co. KG
Die GmbH-Beteiligung an einer anderen GmbH ist damit der Normalfall, und sie läuft über § 8b KStG. Hält die Gesellschaft dagegen eine Kommanditbeteiligung oder eine GmbH-Beteiligung an einer GbR, gilt anderes Recht. Der Gewinnanteil unterliegt dann der Körperschaftsteuer mit 15,825 %, denn § 8b KStG greift nur für Anteile an Körperschaften.
Die Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermeidet dabei § 9 Nr. 2 GewStG, weil die Personengesellschaft selbst schon Gewerbesteuer zahlt. Eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG ist steuerlich deshalb schlicht ein Mitunternehmeranteil, einschließlich der Verlustverrechnungsgrenzen des § 15a EStG.
Stille Beteiligung: die unsichtbare Firmenbeteiligung
Neben dem Anteilserwerb gibt es einen zweiten Weg der Unternehmensbeteiligung: die stille Beteiligung nach §§ 230 ff. HGB. Der stille Gesellschafter leistet dabei eine Einlage in das Vermögen des Unternehmensinhabers gegen Gewinnbeteiligung. Nach außen tritt er dabei nicht auf, und ins Handelsregister wird er auch nicht eingetragen.
Diese Konstruktion bringt Kapital ins Unternehmen, ohne die Gesellschafterstruktur zu verändern. Möglich ist sie an einer GmbH ebenso wie am Einzelunternehmen eines eingetragenen Kaufmanns.
Stille Beteiligung an der GmbH: Formfragen
Bei der GmbH ist die stille Beteiligung rechtlich ein Teilgewinnabführungsvertrag, vergleichbar mit § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass ein solcher Vertrag bei der GmbH grundsätzlich weder eine notarielle Beurkundung noch einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss noch eine Eintragung ins Handelsregister braucht (BGH, Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18).
Das gilt allerdings nur, solange der Vertrag die Satzung nicht faktisch überlagert. Räumt die Vereinbarung dem Stillen einen sehr hohen Anteil am Gewinn ein oder schränkt sie die Geschäftsführung erheblich ein, kann sie wie eine Satzungsänderung wirken.
Wo genau diese Grenze verläuft, hat der BGH offengelassen. In solchen Grenzfällen empfiehlt sich deshalb vorsorglich ein zustimmender Gesellschafterbeschluss.
Typisch stille Beteiligung (§ 230 HGB)
Das gesetzliche Grundmodell ist die typisch stille Beteiligung. Der Stille ist dabei am Gewinn beteiligt. Die Verlustbeteiligung kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden (§ 231 HGB).
Er hat außerdem Kontrollrechte nach § 233 HGB, aber keine Mitsprache in der Geschäftsführung. Steuerlich erzielt der typisch stille Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Beim Unternehmen selbst ist sein Gewinnanteil dagegen Betriebsausgabe.
Von diesem Gewinnanteil muss das Unternehmen trotzdem Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Gewerbesteuerlich wird der Betriebsausgabenabzug teilweise wieder zurückgenommen: Ein Viertel der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters rechnet das Unternehmen seinem Gewerbeertrag wieder hinzu, soweit die Summe der betroffenen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 € im Jahr übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG).
Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Ein Vater gibt der GmbH seiner Tochter 100.000 € als stille Einlage gegen 15 % Gewinnbeteiligung. Er finanziert das Unternehmen damit, ohne selbst Gesellschafter zu werden.
Weil Vater und Tochter nahe Angehörige sind, muss diese Gewinnquote einem Fremdvergleich standhalten. Die Rechtsprechung prüft dafür, ob ein fremder Kapitalgeber unter gleichen Umständen dieselbe Rendite verlangt hätte, und verlangt eine Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse später ändern und die Quote dadurch unangemessen wird (BFH, Urteil vom 04.04.2023, IV R 19/20).
Eine Quote, die dem Fremdvergleich von vornherein nicht standhält, kann das Finanzamt kappen und den übersteigenden Teil als Schenkung des Vaters an die Tochter werten.
Atypisch stille Beteiligung
Atypisch still wird die Konstruktion, wenn der Vertrag dem Stillen mehr gibt als das Grundmodell. Dazu gehören etwa die Teilhabe an stillen Reserven und am Geschäftswert bei Beendigung sowie Einfluss, der über die reinen Kontrollrechte hinausgeht.
Trägt der Stille auf diese Weise Mitunternehmerrisiko und kann er Mitunternehmerinitiative entfalten, behandelt das Steuerrecht die atypisch stille Beteiligung als Mitunternehmerschaft mit gewerblichen Einkünften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Wo genau die Grenze verläuft, hängt von der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Gerade bei der atypisch stillen Beteiligung an der eigenen GmbH oder an einem Einzelunternehmen taugt deshalb kein Vertragsmuster aus dem Netz, denn die Einordnung entscheidet über das gesamte Besteuerungsregime.
Ein privater Beteiligungsvertrag über eine stille Einlage ist grundsätzlich formfrei. Welche Klauseln typisch oder atypisch machen, sollte trotzdem vorab steuerlich geprüft werden.
Wann lohnt sich eine Beteiligungsgesellschaft nicht?
Die Beteiligungsgesellschaft hat neben den Vorteilen auch klare Nachteile.
Entnahmefall: Durchleitung ist teurer als der Direktbezug
Der erste Nachteil betrifft den Entnahmefall. Die 95-%-Freistellung wirkt nämlich nur auf Gesellschaftsebene. Wer die durchgeleiteten Beteiligungserträge laufend privat braucht, zahlt bei der Ausschüttung zusätzlich Abgeltungsteuer nach.
Am Rechenbeispiel oben lässt sich das nachrechnen: Von den ursprünglichen 100.000 € Dividende bleiben nach rund 1,5 % Steuerbelastung bei der Beteiligungs-GmbH und 26,375 % Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung noch etwa 72.500 € beim Gesellschafter übrig. Das sind rund 27,5 % Gesamtbelastung über beide Ebenen. Direkt gehaltene Aktien kosten bei derselben Dividende dagegen nur die 26,375 % Abgeltungsteuer.
Die Durchleitung über die Beteiligungsgesellschaft ist deshalb nur rund einen Prozentpunkt teurer als der Direktbezug als Privatperson, nicht rund 38 %. Diese rund 38 % Gesamtbelastung gelten für einen anderen Fall: eigene, voll körperschaftsteuerpflichtige Erträge der Gesellschaft wie Zinsen oder Mieteinnahmen, bei denen zuerst die volle Körperschaftsteuer von 15,825 % anfällt und danach die Abgeltungsteuer auf den Rest folgt.
Rechnet man außerdem die operative Tochtergesellschaft als eigene Ebene mit ein, deren Gewinn zunächst selbst mit Körperschaft- und Gewerbesteuer von rund 29,8 % belastet wird, steigt die Gesamtbelastung der ursprünglichen 100.000 € auf etwa 49 % bis zur Privatperson. Wer Beteiligungserträge über mehrere Ebenen durchleitet, sollte deshalb die gesamte Kette rechnen und sich nicht auf die letzte Stufe beschränken.
Streubesitz bringt keinen Vorteil aus § 8b KStG
Der zweite Nachteil betrifft den Streubesitz. Wer im Wesentlichen ein Aktiendepot mit Quoten unter 10 % verwaltet, bekommt auf Dividenden keinen Vorteil aus § 8b KStG. Trotzdem trägt er die vollen Strukturkosten der Gesellschaft.
Verwaltungsaufwand und die Anteile selbst
Der dritte Nachteil ist der Verwaltungsaufwand. Bilanzierung, Offenlegung und laufende Kosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr wollen erst durch Steuervorteile verdient sein.
Der vierte Nachteil liegt in den Anteilen selbst. GmbH-Anteile sind Privatvermögen des Gesellschafters. Sie unterliegen deshalb der Erbschaftsteuer, können gepfändet werden und lösen beim Wegzug die Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus.
Strukturen ohne Anteile kennen diese Angriffsflächen nicht. Der privatnützige Verein ist ein Beispiel dafür, denn seine Mitgliedschaft ist kein Anteil im Sinne dieser Vorschriften.
Was bei der Rechtsformwahl meist übersehen wird
Die beschriebenen Schwachstellen folgen nicht aus der Beteiligungsidee selbst, sondern aus der Kapitalgesellschaftsform: Ausschüttungsbesteuerung, die 5-%-Hinzurechnung, vererbliche und pfändbare Anteile sowie die Wegzugsteuer. Ein privatnütziger Verein kann dieselbe Funktion übernehmen.
Er zahlt dieselben 15,825 % Körperschaftsteuer, vereinnahmt Beteiligungserträge nach § 8b KStG aber zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei, verfügt über eine außerbetriebliche Sphäre und hat keine Anteile, an denen Erbschaftsteuer, Pflichtteil oder die Wegzugsteuer nach § 6 AStG ansetzen könnten.
Welche Struktur für das Halten von Beteiligungen im konkreten Fall trägt und wo die GmbH überlegen bleibt, zeigt der direkte Vergleich Holding oder Verein.
Häufige Fragen zur Beteiligungsgesellschaft
Was macht eine Beteiligungsgesellschaft? Eine Beteiligungsgesellschaft erwirbt, hält und verwaltet Anteile an anderen Unternehmen, etwa GmbH-Geschäftsanteile, Kommanditbeteiligungen oder Aktien. Sie vereinnahmt daraus Beteiligungserträge wie Dividenden, Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne und übt die Gesellschafterrechte aus. Als Kapitalgesellschaft profitiert sie dabei von § 8b KStG: Dividenden aus Kapitalgesellschaftsanteilen sind ab 10 % Beteiligung, Veräußerungsgewinne unabhängig von der Quote zu 95 % steuerfrei.
Wie gründe ich eine Beteiligungsgesellschaft? In der Regel als GmbH: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG), Unternehmensgegenstand Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen, 25.000 € Stammkapital (mindestens 12.500 € eingezahlt, § 7 Abs. 2 GmbHG), Bestellung der Geschäftsführung, Eintragung ins Handelsregister, steuerliche Erfassung. Danach werden Beteiligungen eingebracht oder neu erworben.
Was ist eine stille Beteiligung an einer GmbH? Bei einer stillen Beteiligung (§ 230 HGB) leistet der stille Gesellschafter eine Einlage in das Vermögen der GmbH und wird dafür am Gewinn beteiligt. Rechtlich ist das bei der GmbH ein Teilgewinnabführungsvertrag.
Dafür braucht es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weder einen Gesellschafterbeschluss noch eine Handelsregistereintragung, außer die Gewinnquote überlagert faktisch die Satzung (BGH, Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18). Eine Gesellschafterstellung entsteht durch die stille Beteiligung nicht, denn es handelt sich um eine reine Innengesellschaft.
Die Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden (§ 231 HGB). Gewinnanteile des typisch Stillen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Was unterscheidet die typisch stille von der atypisch stillen Beteiligung? Der typisch stille Gesellschafter ist nur am Gewinn beteiligt und erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Atypisch still wird die Beteiligung, wenn der Stille zusätzlich Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Dann liegt eine Mitunternehmerschaft mit gewerblichen Einkünften vor (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Ist eine stille Beteiligung an einem Einzelunternehmen möglich? Ja. § 230 HGB setzt die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen voraus, und das kann auch das Einzelunternehmen eines eingetragenen Kaufmanns sein. Der Stille leistet dabei eine Einlage in das Vermögen des Inhabers.
Nach außen tritt weiterhin nur der Einzelunternehmer auf. Bei Kleingewerbetreibenden ohne Handelsgewerbe kommt eine vergleichbare Innengesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht.
Was gehört in einen Vertrag über eine stille Beteiligung? Ein Vertrag über eine stille Beteiligung regelt mindestens: Höhe und Fälligkeit der Einlage, Gewinnbeteiligungsquote, Verlustbeteiligung oder deren Ausschluss (§ 231 HGB), Informations- und Kontrollrechte (§ 233 HGB), Laufzeit und Kündigung sowie das Auseinandersetzungsguthaben. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei.
Bei der GmbH kommt als Besonderheit hinzu, dass eine sehr hohe Gewinnquote die Satzung faktisch überlagern und dann zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen auslösen kann (BGH, Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18). Wegen der steuerlichen Tragweite gehört die Gestaltung aber in fachliche Beratung, nicht in ein Muster.
Lassen sich Verluste aus Beteiligungen steuerlich geltend machen? Bei einer Kapitalgesellschaft als Anteilseignerin regelmäßig nicht. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erklärt Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaftsanteilen für nicht abziehbar, etwa Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen.
Das ist die Kehrseite der 95-%-Freistellung der Gewinne. Dasselbe gilt für Verluste aus Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten an eine zu mehr als 25 % gehaltene Tochtergesellschaft, was gerade Beteiligungsgesellschaften trifft, die ihre Töchter typischerweise per Darlehen finanzieren (§ 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 8 KStG).
Ausnahmsweise bleibt der Abzug möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen zu gleichen Bedingungen gewährt hätte. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften folgen dagegen den allgemeinen Regeln, unter anderem § 15a EStG für Kommanditisten.
Beteiligungs-GmbH, Beteiligungsgesellschaft mbH, Beteiligungsholding, Beteiligungsfirma – gibt es Unterschiede? Nein. Beteiligungsgesellschaft, Beteiligungs-GmbH, Beteiligungsgesellschaft mbH, Beteiligungsgesellschaft GmbH, Beteiligungs-UG, Beteiligungsholding und Beteiligungsfirma bezeichnen keine eigenen Rechtsformen, sondern dieselbe Funktion: eine Gesellschaft, deren Zweck im Halten von Unternehmensbeteiligungen liegt. Rechtlich ist sie eine gewöhnliche GmbH, UG oder Personengesellschaft. Steuerlich entscheidet aber die Rechtsform, nicht der Name.