Familiengesellschaft oder Verein: die Alternative für die Vermögensnachfolge im Vergleich

22 min Lesezeit · Aktualisiert am 08.07.2026

Bei der Familiengesellschaft übertragen Eltern ihr Vermögen als Gesellschaftsanteile, die alle zehn Jahre die Schenkungsteuer-Freibeträge nutzen (§§ 14, 16 ErbStG). Der privatnützige Verein kennt dagegen gar keine Anteile (§ 38 BGB): Die Mitgliedschaft selbst ist kein Schenkungsobjekt, kein Nachlassgegenstand, nichts Pfändbares.

Inhalt11
  1. Zwei Strukturen, ein Ziel: Vermögen über Generationen halten
  2. Rechtsformen im Vergleich: die Kriterien-Tabelle für die Nachfolge
  3. Pflichtteil und Erbschaftsteuer: der strukturelle Unterschied
  4. Schenkungsteuer und Freibeträge: wo die Familiengesellschaft punktet
  5. Kontrolle über Generationen: Gesellschaftsvertrag oder Satzung?
  6. Schutz bei Scheidung und Gläubigerzugriff
  7. Verwaltungsaufwand, Publizität und Exit
  8. Verein oder Stiftung? Die Familienstiftung als dritte Option
  9. Wann bleibt die Familiengesellschaft die bessere Wahl?
  10. Der nächste Schritt
  11. Häufige Fragen zu Familiengesellschaft, Verein und Stiftung

Wie die Vermögensausstattung des Vereins selbst schenkungsteuerlich zu behandeln ist, hängt dagegen von der Gestaltung ab, je nachdem, ob sie als satzungsmäßiger Mitgliedsbeitrag oder als freigebige Zuwendung erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Wer Freibeträge nutzen und flexibel bleiben will, wählt die Gesellschaft. Wer Pflichtteil strukturell vermeiden und Vermögen dauerhaft bündeln will, prüft den Verein als Alternative.

Zwei Strukturen, ein Ziel: Vermögen über Generationen halten

Die Schwachstelle der Familiengesellschaft

Wer nach einer Alternative zur Familiengesellschaft sucht, hat das eigentliche Problem meist schon erkannt. Die Familiengesellschaft organisiert die Vermögensnachfolge über Anteile: Eltern übertragen ihren Kindern Schritt für Schritt einen Anteil an der Gesellschaft. Genau dieser Anteil ist aber zugleich ihre Schwachstelle.

Er muss im Zehnjahresrhythmus verschenkt werden, damit die Freibeträge greifen. Er fällt im Erbfall in den Nachlass, beim Zugewinnausgleich einer Scheidung in das Vermögen des Ehepartners und bei einer Enterbung in die Pflichtteilsberechnung. Bei der GmbH-Variante kommen zusätzlich die Steuer auf Ausschüttungen und im Fall eines Wegzugs die Wegzugsteuer hinzu.

Der Verein als Gegenentwurf

Der privatnützige Verein löst dasselbe Problem mit umgekehrter Logik. Gemeint ist genauer der privatnützige Idealverein nach § 21 BGB, also ein Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit einem ideellen Zweck. Bei ihm gehört das Vermögen nicht den Mitgliedern, sondern dem Verein selbst.

Die Familie ist deshalb Mitglied und nicht Gesellschafter. Die Nachfolge läuft entsprechend nicht über Schenkungsverträge, sondern über die Satzung und die Vereinsämter.

Der Vergleich folgt den wichtigsten Nachfolge-Fragen — Pflichtteil, Schenkungsteuer, Kontrolle, Schutz und Verwaltungsaufwand — und ordnet als dritte Option die Familienstiftung ein. Er gilt dabei für alle Spielarten der Familiengesellschaft, vom Familienpool über die Familien-GbR und die Familien-KG bis zur Familien-GmbH. Und er bleibt in beide Richtungen ehrlich, denn auch der Verein hat als Rechtsform für die Vermögensnachfolge klare Grenzen.

Rechtsformen im Vergleich: die Kriterien-Tabelle für die Nachfolge

Die meisten Übersichten vergleichen Rechtsformen nach Gründungskosten und Haftung. Für die Vermögensnachfolge zählen jedoch andere Kriterien. Die folgende Tabelle vergleicht deshalb, was mit dem Vermögen bei Schenkung, Erbfall, Scheidung, Gläubigerzugriff und Wegzug tatsächlich passiert.

Im Kern geht es dabei nicht um Personengesellschaft gegen Kapitalgesellschaft, sondern um eine Unterscheidung eine Ebene darüber: Gesellschaft mit Anteilen gegen Körperschaft ohne Anteile. Weil sich GbR, KG und GmbH bei einigen Kriterien deutlich unterscheiden, trennt die Tabelle innerhalb der Familiengesellschaft auch dort, wo diese Unterschiede wichtig werden.

Kriterium Familiengesellschaft (GbR, KG, GmbH) Privatnütziger Verein
Grundtyp Personen- oder Kapitalgesellschaft: Gesellschafter halten Anteile Körperschaft ohne Anteile; Mitgliedschaft statt Beteiligung (§ 38 BGB)
Laufende Steuern GbR/KG transparent mit persönlichem Satz bis 45 %; GmbH 15,825 % KSt 15,825 % KSt (§ 23 KStG), Freibetrag 5.000 € (§ 24 KStG)
Verkauf nach 10 Jahren (§ 23 EStG) rein vermögensverwaltende GbR/KG: nach Fristablauf steuerfrei (§ 23 Abs. 1 EStG); gewerblich geprägte KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) und GmbH: dauerhaft steuerverstrickt steuerfrei, außerbetriebliche Sphäre (BFH I R 48/13)
Entnahme/Konsum GbR/KG: jederzeit ohne zweite Steuerebene; GmbH: ≈ 38 % gesamt keine Entnahmen; Verwendung im Satzungszweck, Auskehrungen an Einzelne steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 9, § 22 EStG)
Schenkungsteuer/Freibeträge Kernstärke: Anteile dosiert alle zehn Jahre (§§ 14, 16 ErbStG) Anteilsübertragung entfällt; Vereinsausstattung als Mitgliedsbeitrag steuerfrei möglich, als freigebige Zuwendung Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)
Erbfall Anteile im Nachlass; bei vermieteten Immobilien/Depots meist keine Verschonung als Verwaltungsvermögen, 10 %-Bewertungsabschlag für Wohnimmobilien möglich (§§ 13b, 13d ErbStG) kein Erbgang über das Vereinsvermögen; Mitgliedschaft nicht vererblich
Pflichtteil Anteile pflichtteils- und ergänzungsrelevant (§§ 2303, 2325 BGB) kein Nachlassgegenstand; Bewertung des Einbringungsvorgangs gestaltungsabhängig
Kontrolle über Generationen Gesellschaftsvertrag: Stimmrechte, Nießbrauch, Vinkulierung Satzung und Vorstandsamt (§§ 26, 40 BGB)
Scheidung Anteilswert zählt zum Endvermögen und damit zum Zugewinn (§§ 1375, 1378 BGB); Güterstandsklauseln nötig Vereinsvermögen gehört nicht zum Endvermögen des Mitglieds; unentgeltliche Einbringung innerhalb von zehn Jahren aber anrechenbar (§ 1375 Abs. 2, 3 BGB)
Gläubiger Anteil pfändbar (§ 857 ZPO); Vertragsklauseln mildern nur Mitgliedschaft nicht übertragbar, nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO)
Wegzug GmbH-Anteile: Wegzugsteuer (§ 6 AStG); GbR/KG robuster, sofern kein § 17 EStG-Anteil im Gesamthandsvermögen liegt Mitgliedschaft ist kein Anteil i. S. d. § 17 EStG
Haftung GbR: persönlich (§ 721 BGB); KG/GmbH: beschränkt (§ 171 HGB, § 13 Abs. 2 GmbHG) nur das Vereinsvermögen
Verwaltungsaufwand/Kosten Feststellungserklärungen; GmbH mit Bilanz 3.000–8.000 € p. a. gering; Überschussermittlung genügt, keine Bilanzierungspflicht
Publizität eGbR-/Handelsregister; GmbH: Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB) Vereinsregister ohne Offenlegung der Zahlen
Exit/Verkauf der Struktur Anteile verkäuflich, GmbH auch als Share Deal nicht verkäuflich, keine Anteile; Auflösung möglich, Vermögensanfall an die Anfallberechtigten je nach Vereinszweck aber schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Die Tabelle kürt keinen Alleinsieger. Die Familiengesellschaft gewinnt dort, wo Vermögen tatsächlich übergehen, entnommen oder verkauft werden soll, etwa bei Freibeträgen, laufenden Entnahmen und beim Exit.

Der Verein gewinnt dort, wo der Anteil selbst zum Risiko wird, etwa bei Pflichtteil, Erbfall, Scheidung, Gläubigerzugriff, Wegzug und Verwaltungsaufwand. Am Ende steht damit dieselbe Grundfrage wie beim Vergleich GmbH oder Verein insgesamt: Anteil oder kein Anteil.

Pflichtteil und Erbschaftsteuer: der strukturelle Unterschied

Der Gesellschaftsanteil bleibt Vermögensgegenstand

Bei der Familiengesellschaft bleibt der Anteil ein persönlicher Vermögensgegenstand des Gesellschafters. Genau das hat erbrechtliche Folgen.

Verschenkt ein Elternteil einen Anteil, greift die sogenannte Pflichtteilsergänzung: Ein enterbtes oder zu kurz gekommenes Kind kann verlangen, dass die Schenkung bei der Berechnung seines Pflichtteils so behandelt wird, als läge sie noch im Nachlass (§ 2325 BGB).

Dieser Zugriff schwächt sich zwar ab, denn für jedes Jahr seit der Schenkung sinkt der angerechnete Betrag um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Behält sich der Schenker aber, wie in der Praxis fast immer, einen Nießbrauch vor, also das Recht, weiterhin die Erträge des Anteils zu behalten, beginnt diese Abschmelzfrist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst zu laufen.

Auch im Erbfall bleibt der Anteil ein Problem. Die Restbeteiligung fällt in den Nachlass und wird dort wie jedes andere Vermögen besteuert. Eine Verschonung, also ein steuerlicher Nachlass für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG, scheidet bei einer reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft meist aus.

Der Grund: Vermietete Immobilien und Wertpapierdepots gelten steuerlich meist als sogenanntes Verwaltungsvermögen, für das die Verschonung nicht gilt (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Anders liegt es bei einer Beteiligung von mehr als 25 % an einer operativ tätigen Kapitalgesellschaft: Solche Anteile zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).

Auch ein Wohnungsunternehmen mit eigenem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb kann begünstigtes Vermögen bleiben (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d ErbStG). Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gilt außerdem unabhängig von der Verschonung ein Bewertungsabschlag von 10 % auf den Grundstückswert (§ 13d ErbStG).

Ein Rechenbeispiel zur Größenordnung

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Erben zwei Kinder gemeinsam Anteile im Wert von 10 Mio. €, entfallen auf jedes Kind rechnerisch 5 Mio. €. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) bleiben pro Kind 4,6 Mio. € steuerpflichtig.

Dieser Betrag liegt noch in der ersten Steuerstufe der Steuerklasse I bis 6 Mio. €, für die 19 % gelten (§ 19 ErbStG).

Pro Kind sind das 874.000 €. Für beide Kinder zusammen ergibt das 1.748.000 € Erbschaftsteuer. In Suchanfragen wird der Begriff auch als Erbschaftssteuer geschrieben, gemeint ist dasselbe.

Das Rechenbeispiel unterstellt der Einfachheit halber voll steuerpflichtiges Vermögen ohne Bewertungsabschlag. Besteht das Vermögen dagegen aus vermieteten Wohnimmobilien, mindert der 10-%-Abschlag nach § 13d ErbStG die Bemessungsgrundlage bereits vorab.

Beim Verein entfällt der Anknüpfungspunkt

Beim Verein gibt es diesen Anknüpfungspunkt nicht. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein selbst, nicht den Mitgliedern. Die Mitgliedschaft lässt sich weder übertragen noch vererben (§ 38 BGB).

Stirbt ein Mitglied, selbst der Gründer, findet über das Vereinsvermögen deshalb kein Erbgang statt. Es gibt keinen Bewertungsgegenstand für die Erbschaftsteuer und keinen Nachlassbestandteil, an dem Pflichtteilsansprüche ansetzen könnten (§§ 2303, 2325 BGB). Die Nachfolge regelt stattdessen die Satzung über Mitgliederaufnahme und Vorstandsämter.

Zur ehrlichen Darstellung gehören zwei Einschränkungen. Erstens betrifft die Anteilslosigkeit nur das Vermögen, das bereits im Verein liegt. Wie der Übertragungsvorgang selbst zivil- und schenkungsteuerlich zu bewerten ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab.

Möglich ist ein satzungsmäßiger Mitgliedsbeitrag, der steuerlich anders behandelt wird als eine unentgeltliche Zuwendung (§ 8 Abs. 5 KStG). Eine unentgeltliche Zuwendung an den Verein ist dagegen selbst schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Weil der Verein mit seinen Mitgliedern nicht verwandt ist, greift dafür die ungünstigste Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen von 30 bis 50 % (§§ 15, 16, 19 ErbStG).

Zusätzlich können bei einer solchen Zuwendung Ergänzungs- und Anfechtungsfolgen entstehen (§ 2325 BGB, Anfechtungsgesetz). Behält der Gründer als Vorstand nach einer unentgeltlichen Zuwendung faktisch die Kontrolle über das eingebrachte Vermögen, kann für die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB dieselbe Fristanlauf-Frage entstehen wie beim Vorbehaltsnießbrauch am Gesellschaftsanteil.

Genau diese Folgen vermeidet der satzungsmäßige Mitgliedsbeitrag, weshalb die konkrete Gestaltung in jedem Fall in die fachliche Einzelfallprüfung gehört.

Zweitens muss die Satzung sauber vom sogenannten Familienverein im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes abgegrenzt sein. Was das bedeutet, erklärt der Abschnitt zum Stiftungsvergleich.

Schenkungsteuer und Freibeträge: wo die Familiengesellschaft punktet

Hier liegt die unbestrittene Stärke der Gesellschaftslösung. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG).

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann deshalb 2 × 2 × 400.000 €, also 1,6 Mio. €, je Zehnjahreszeitraum steuerfrei übertragen. Über zwanzig Jahre summiert sich das auf 3,2 Mio. €. Gesellschaftsanteile lassen sich dabei exakt auf diese Beträge zuschneiden. Ein Vorbehaltsnießbrauch, also das vorbehaltene Recht auf die laufenden Erträge, drückt die steuerliche Bemessungsgrundlage zusätzlich (§ 14 BewG).

Zusätzlich können Ehegatten über die Ehegattenschaukel beide Elternfreibeträge vorab füllen. Wer dieses Programm diszipliniert über Jahrzehnte durchzieht, bringt so erhebliche Vermögen praktisch schenkungsteuerfrei in die nächste Generation. Kein anderes Modell in diesem Vergleich nutzt die Freibeträge so effizient.

Der Verein spielt dieses Spiel nicht mit. Er macht es schlicht überflüssig. Weil kein Anteil auf die nächste Generation übergehen muss, gibt es auch keinen Schenkungsgegenstand, keinen Zehnjahresrhythmus und keine Abhängigkeit davon, dass Übertragungen rechtzeitig vor dem Erbfall vollzogen wurden.

Statt einer jahrzehntelangen Übertragungsplanung genügt eine einmalige Strukturentscheidung. Das hat aber seinen Preis: Die Familie erwirbt kein Eigentum, sondern lediglich eine Mitgliederstellung. Wer will, dass die Kinder selbst Vermögensinhaber werden, findet im Verein deshalb das falsche Werkzeug.

Kontrolle über Generationen: Gesellschaftsvertrag oder Satzung?

Beide Strukturen können Kontrolle vom Vermögen trennen, allerdings mit unterschiedlicher Mechanik. In der Familiengesellschaft behalten die Eltern die Steuerung über Geschäftsführungsbefugnis, Mehrheitsstimmrechte und eine sogenannte Vinkulierung, also eine vertragliche Übertragungsbeschränkung für Anteile. Das funktioniert, obwohl die wirtschaftliche Substanz längst an die Kinder übertragen ist.

Die Grenze liegt trotzdem fest: Mit der Schenkung werden die Kinder echte Gesellschafter mit eigenen Informations- und Mitwirkungsrechten. Kündigungs- und Abfindungsfragen müssen deshalb vertraglich stillgelegt werden, und jeder Familienkonflikt wird sonst schnell zum Gesellschafterstreit unter Miteigentümern.

Im Verein liegt die Kontrolle dagegen beim Vorstand (§ 26 BGB). Die Satzung kann seine Zuständigkeiten weitgehend frei ordnen (§ 40 BGB). Der Gründer führt also weiter, während die Familie gefördertes Mitglied ohne eigene Vermögensrechte ist.

Anders als bei der Stiftung bleibt die Satzung dabei jederzeit änderbar, solange die Mitgliederversammlung das beschließt.

Die Vermögensverwaltung darf dabei nur Hilfsmittel sein, nicht Selbstzweck, und die Satzung darf den Mitgliedern keine Kompetenz einräumen, sich Überschüsse einfach auskehren zu lassen. Kontrolle im Verein ist deshalb Satzungshandwerk und kein Selbstläufer.

Schutz bei Scheidung und Gläubigerzugriff

Die Schutzwirkung der Familiengesellschaft beruht auf Vertragsklauseln. Güterstandsklauseln wirken dabei gegen den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung, Abfindungsbeschränkungen und Einziehungsrechte gegen Gläubiger und gegen Schwiegerkinder. Das funktioniert grundsätzlich, bleibt aber Flickwerk an einem Gegenstand, der pfändbar bleibt.

Der Anteil selbst gehört nämlich weiter zum Vermögen des Gesellschafters und zählt deshalb zu seinem Endvermögen (§§ 1375, 1378 BGB). Damit kann er auch gepfändet werden (§ 857 ZPO). Vertragsklauseln senken zwar den Verwertungserlös für einen Gläubiger, beseitigen den Zugriff selbst aber nicht.

Beim Verein fehlt dieser Gegenstand von vornherein. Die Mitgliedschaft lässt sich nicht übertragen, nicht vererben und nicht pfänden (§ 38 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Das Vereinsvermögen gehört außerdem keinem einzelnen Mitglied.

Es gibt deshalb keine Schutzklauseln um einen Vermögenswert herum, sondern schlicht keinen privaten Vermögenswert, den ein Ex-Partner oder ein Gläubiger überhaupt verwerten könnte. Die Einschränkung von oben gilt aber auch hier: Für den Übertragungsvorgang selbst können Anfechtungsregeln greifen, je nachdem, wie die Einbringung gestaltet ist.

Das betrifft auch den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung: Handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung statt um einen satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag, rechnet das Familienrecht sie dem Endvermögen wieder hinzu, allerdings nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Einbringung (§ 1375 Abs. 2, 3 BGB). Die Grundzüge beider Schutzkonzepte erklärt der Beitrag Vermögensschutz ausführlicher.

Verwaltungsaufwand, Publizität und Exit

Im laufenden Betrieb bleibt die Personengesellschaft genügsam. Nötig sind im Kern eine Feststellungserklärung und, seit der Reform des Personengesellschaftsrechts, bei Grundbesitz die Eintragung als eGbR. Die Familien-GmbH ist dagegen deutlich teurer: Sie braucht doppelte Buchführung, einen Jahresabschluss und die Offenlegung dieses Abschlusses (§ 325 HGB).

In Summe kommen dabei 3.000 bis 8.000 € pro Jahr zusammen. Der Verein ist demgegenüber kein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Er braucht deshalb keine Bilanzierung, sondern kann seine Überschusseinkünfte mit einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung ermitteln. Das Vereinsregister veröffentlicht zwar Satzung und Vorstand, aber keine Vermögenszahlen.

Beim Exit dreht sich das Bild dagegen vollständig, und ehrlicherweise zugunsten der Gesellschaft. Gesellschaftsanteile lassen sich verkaufen, die Familien-GmbH sogar als kompletten Share Deal. Ein Verein ist dagegen unverkäuflich, weil es schlicht nichts zu verkaufen gibt.

Wer seine Struktur irgendwann liquidieren oder versilbern will, ist im Verein deshalb falsch aufgehoben. Wer stattdessen eine Beteiligungsebene über einer operativen GmbH sucht, findet die Abwägung dazu im Beitrag Verein als Holding.

Verein oder Stiftung? Die Familienstiftung als dritte Option

Wer Familiengesellschaften prüft, landet häufig auch bei der Suche nach der Familienstiftung. Die Stiftung ist die klassische anteilslose Alternative und löst tatsächlich dieselben Grundprobleme wie der Verein: keinen vererbbaren Anteil, kein Pflichtteilsobjekt und keine Wegzugsteuer. Drei Eigenschaften trennen sie trotzdem vom Verein.

Die Erbersatzsteuer

Eine Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre einer sogenannten Erbersatzsteuer. Dabei fingiert das Gesetz einen Erbfall auf zwei Kinder, auch wenn die Stiftung gar nicht stirbt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Das gesamte Stiftungsvermögen wird dadurch abzüglich eines Freibetrags von 800.000 € der Erbschaftsteuer unterworfen.

Wer diese Erbersatzsteuer vermeiden will, kann sie nur strecken, indem er sie über 30 Jahre verrentet (§ 24 ErbStG). Diese Streckung wird allerdings mit 5,5 % jährlich verzinst, sodass sich die Steuer nur verschieben, nicht abschaffen lässt.

Die Starre des Stifterwillens

Der Stifterwille ist nach der Errichtung der Stiftung im Grundsatz nicht mehr änderbar (§ 83 Abs. 2 BGB). Die Stiftung ist außerdem kein umwandlungsfähiger Rechtsträger. Sie lässt sich also, anders als eine GmbH oder ein Verein, nicht in eine andere Rechtsform überführen.

Die zweite Steuerebene

Leistungen an die Begünstigten der Stiftung, die sogenannten Destinatäre, unterliegen zusätzlich der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Wer aus dem Stiftungsvermögen versorgt werden soll, zahlt darauf also noch einmal Steuern.

Dieselbe Vorschrift trifft grundsätzlich auch den Verein, sobald er über die satzungsmäßige Mitgliederförderung hinaus gezielt an einzelne Mitglieder auskehrt. Der Unterschied liegt damit nicht in der Rechtsform, sondern darin, ob überhaupt ausgekehrt wird: Solange der Verein seine Erträge im Satzungszweck verwendet statt sie einzelnen Mitgliedern zuzuwenden, entsteht diese zweite Steuerebene bei ihm gar nicht erst.

Was der Verein besser löst

Für die Frage Stiftung oder Verein heißt das: Der Verein bietet dieselbe Anteilslosigkeit wie die Stiftung, ohne deren Ewigkeitspreis zu zahlen. Er hat Mitglieder statt Destinatäre, eine änderbare Satzung statt eines eingefrorenen Stifterwillens und keine Stiftungsaufsicht.

Wann auch ein Verein zum Familienverein wird

Dabei ist eine Grenze sorgfältig zu ziehen. Auch ein Verein wird zum erbersatzsteuerpflichtigen Familienverein im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn sein Zweck wesentlich im Interesse einer bestimmten Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Familie in der Satzung als bezugsberechtigte Begünstigte bestimmt wird.

Ein privatnütziger Idealverein fördert dagegen seine Mitglieder im Rahmen eines ideellen Satzungszwecks. Wo genau diese Grenze verläuft, ist Satzungsgestaltung und gehört deshalb in fachliche Hände.

Der Preis der Flexibilität

Die änderbare Satzung hat allerdings eine Kehrseite, die zur ehrlichen Darstellung gehört. Was der Gründer zu Lebzeiten per Mitgliederbeschluss ändern kann, können seine Nachfolger nach seinem Tod genauso. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit abberufen, sofern die Satzung das nicht auf einen wichtigen Grund beschränkt (§ 27 Abs. 2 BGB).

Ebenso kann sie die Satzung ändern und mit einer Dreiviertelmehrheit den Verein auflösen (§ 41 BGB). Eine spätere Mitgliedermehrheit kann das Vermögen damit in eine andere Richtung lenken, als es der Gründer ursprünglich vorgesehen hatte.

Die Stiftung bindet dagegen auch künftige Generationen an den einmal festgelegten Stifterwillen (§ 83 Abs. 2 BGB). Für die Frage, wie sicher der eigene Wille über den eigenen Einfluss hinaus fortwirken soll, ist die Änderbarkeit der Vereinssatzung deshalb kein reiner Vorteil, sondern eine Abwägung gegen die Bindungswirkung der Stiftung.

Wer nicht zwischen Verein und Stiftung wählen, sondern beides kombinieren will, kann die Stiftung später als Wächterin des Gründerwillens über den Verein setzen. Das ist allerdings Kür und keine Pflicht.

Wann bleibt die Familiengesellschaft die bessere Wahl?

In vier Konstellationen gewinnt die Familiengesellschaft den Vergleich klar.

Wenn Eigentum übergehen soll

Sollen die Kinder tatsächlich Vermögensinhaber werden, mit eigenem Anteil, eigenen Erträgen und eigener Verfügungsmacht nach dem Tod der Eltern, ist die dosierte Anteilsübertragung innerhalb der Freibeträge das passende Instrument. Der Verein überträgt dagegen gerade kein Eigentum.

Bei laufendem Entnahmebedarf

Die transparente Personengesellschaft kennt keine zweite Steuerebene. Wer aus dem Vermögen lebt oder Einkünfte auf Kinder mit niedrigerer Progression verlagern will, profitiert von der progressiven Einkommensteuer (§ 32a EStG). Wer das braucht, fährt mit GbR oder KG besser als mit jeder Körperschaft.

Bei Verkaufs- und Exit-Szenarien

Veräußern lassen sich nur Anteile. Wer die Struktur später einmal verkaufen will, braucht deshalb von Anfang an eine Gesellschaft mit Anteilen.

Wenn Reversibilität zählt

Rückforderungsklauseln (§ 29 ErbStG), Abfindungsregeln und notfalls die Liquidation halten das Vermögen in der rechtlichen Reichweite der Familie. Die Vermögensübergabe an den Verein ist dagegen als endgültige Entscheidung gedacht. Zwar lässt sich auch ein Verein mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung auflösen (§ 41 BGB).

Das verbleibende Vereinsvermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten (§ 45 BGB). Ein kostenfreier Weg zurück ist das aber nicht.

Ist der Vereinszweck selbst auf die Bindung von Vermögen gerichtet, behandelt das Erbschaftsteuergesetz diesen Anfall wie eine erneute Schenkung, ganz wie bei der Auflösung einer Familienstiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Ein privatnütziger Idealverein mit echtem ideellem Zweck vermeidet diese Steuer zwar strukturell, verliert damit aber auch die Rückholoption, die der Familiengesellschaft offensteht.

Dazu kommt ein weicher Faktor: Die Familiengesellschaft ist die gewohnte Struktur, die jeder Steuerberater und Notar routiniert begleitet. Der privatnützige Verein verlangt dagegen Einarbeitung und eine sorgfältig gestaltete Satzung.

Zur Gründung braucht ein eingetragener Verein außerdem mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB); die Einzelheiten dazu erklärt der Beitrag privatnützigen Verein gründen. Statt einer pauschalen Empfehlung gilt deshalb: Wer diese vier Punkte braucht, sollte bei der Gesellschaft bleiben.

Der nächste Schritt

Ob Familiengesellschaft, Verein oder Stiftung die Vermögensnachfolge trägt, entscheidet sich an wenigen Fragen. Soll Eigentum auf die Kinder übergehen, oder soll Vermögen dauerhaft gebündelt bleiben? Wie hoch ist der laufende Entnahmebedarf? Und wie groß sind die Pflichtteils- und Trennungsrisiken in Ihrer Familie?

Wenn Sie diese Abwägung für Ihre Situation durchgehen wollen, finden Sie auf Über mich meine Arbeitsweise und den Weg ins Erstgespräch. Die ausführlichen Rechtsgrundlagen beider Seiten des Vergleichs stehen außerdem in den Ratgebern Familiengesellschaft, privatnütziger Verein und privatnützigen Verein gründen.

Häufige Fragen zu Familiengesellschaft, Verein und Stiftung

Was ist die beste Alternative zur Familiengesellschaft? Das hängt vom Ziel ab. Für die reine Vermögensnachfolge ist der privatnützige Verein die konsequenteste Alternative, denn er kennt keine Anteile (§ 38 BGB), keinen Erbgang über das Vereinsvermögen und keine Zehnjahresplanung.

Die Familienstiftung bindet Vermögen ebenfalls ohne Anteile, kostet dafür aber Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Eine Familienholding verschiebt die Anteilsprobleme dagegen nur auf eine weitere Ebene.

Familiengesellschaft oder Verein – was eignet sich besser für die Vermögensnachfolge? Die Familiengesellschaft eignet sich, wenn Vermögen tatsächlich in das Eigentum der Kinder übergehen soll. Anteile lassen sich dabei innerhalb der Freibeträge dosieren (§§ 14, 16 ErbStG), und Erträge bleiben entnahmefähig. Der Verein eignet sich, wenn Vermögen stattdessen dauerhaft gebündelt bleiben soll: Er kennt keinen Anteil, kein Pflichtteilsobjekt und keinen Erbgang über das Vereinsvermögen. Dafür ist die Vermögensbindung im Verein endgültig.

Kann man einen Familienverein gründen? Wer einen Familienverein gründen will, meint meist den privatnützigen Idealverein (§ 21 BGB), dessen Mitglieder Familienangehörige sind. Bei der Gestaltung ist aber Vorsicht geboten: Ein Familienverein im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt der Erbersatzsteuer.

Ob das der Fall ist, entscheidet die Satzung, und diese gehört deshalb in fachliche Hände.

Verein oder Stiftung gründen – was ist für die Familie besser? Stiftung oder Verein läuft auf drei Unterschiede hinaus. Die Familienstiftung zahlt alle 30 Jahre Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ihr Stifterwille bindet außerdem auch künftige Generationen unveränderbar (§ 83 Abs. 2 BGB).

Leistungen an ihre Destinatäre unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), eine Steuer, die auch den Verein trifft, sobald er an einzelne Mitglieder auskehrt. Seine Satzung bleibt dafür jederzeit änderbar, was aber auch spätere Mitglieder nutzen können, um vom Gründerwillen abzuweichen.

Familienstiftung oder GmbH – und wo steht der Verein? Die Familien-GmbH hat vererbbare Anteile. Das bedeutet Erbschaftsteuer und rund 38 % Gesamtbelastung bei einer Ausschüttung. Die Familienstiftung vermeidet Anteile, erkauft das aber mit Erbersatzsteuer und Unumkehrbarkeit. Der privatnützige Verein verbindet dagegen die Anteilslosigkeit der Stiftung mit einer änderbaren Satzung, bei gleichen 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) und derselben außerbetrieblichen Sphäre (BFH I R 48/13).

Familienpool, Familienpoolgesellschaft, Familien GmbH, Familien KG, Familien GbR – gilt der Vergleich für alle Varianten? Ja. Familienpool, Familienpools, Familienpoolgesellschaft, auch getrennt geschrieben als Familienpool Gesellschaft, Familien GbR, Familienpool GbR, Familien KG, Familienpool KG, Familien GmbH, Familien-GmbH und Familien GmbH & Co KG bezeichnen dieselbe Grundidee: eine Gesellschaft im Familienkreis (§§ 705 ff. BGB, §§ 161 ff. HGB, GmbHG).

Der Vergleich gilt für alle Varianten, auch in der Wortstellung GbR Familiengesellschaft oder Familiengesellschaft GbR, und unabhängig davon, ob man Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer schreibt.