Betriebsaufspaltung: Wenn die Vermietung an die eigene GmbH zum Gewerbebetrieb wird
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen einer Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Das ist die sachliche Verflechtung. Beherrschen dieselbe Person oder Personengruppe zugleich beide Unternehmen, kommt die personelle Verflechtung hinzu.
Inhalt10
- Was ist eine Betriebsaufspaltung – und warum trifft sie Ahnungslose?
- Sachliche Verflechtung: Wann ist die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage?
- Personelle Verflechtung: der einheitliche geschäftliche Betätigungswille
- Steuerliche Folgen: Was die Betriebsaufspaltung auslöst
- Checkliste: Woran Sie eine Betriebsaufspaltung erkennen
- Betriebsaufspaltung vermeiden: die konservativen Auswege
- Kapitalistische Betriebsaufspaltung: wenn die Besitz-GmbH selbst betroffen ist
- Wann ist eine Betriebsaufspaltung trotzdem sinnvoll?
- Eine Körperschaft ohne diese Nachteile
- Häufige Fragen zur Betriebsaufspaltung
Dann gilt die eigentlich private Vermietung als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG), und Grundstück wie GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen. Endet die Verflechtung, ist das eine Betriebsaufgabe: Alle stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert (§ 16 Abs. 3 EStG).
Was ist eine Betriebsaufspaltung – und warum trifft sie Ahnungslose?
Die Betriebsaufspaltung steht in keinem Gesetz. Sie ist Richterrecht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat sie in einer Grundsatzentscheidung entwickelt (Beschluss vom 08.11.1971, GrS 2/71).
Danach soll niemand die Gewerblichkeit seines Unternehmens einfach abstreifen können, indem er es in zwei Teile spaltet: eine Betriebsgesellschaft für das operative Geschäft und eine Besitzgesellschaft für das Vermögen. Das gilt, solange hinter beiden Unternehmen derselbe Wille steht.
Das klingt nach einer komplizierten Konzerngestaltung. In der Praxis trifft sie aber vor allem Menschen, die nie etwas aufspalten wollten. Der klassische Fall: Ein Einzelunternehmer gründet für sein operatives Geschäft eine GmbH und behält die Betriebsimmobilie im Privatvermögen.
Damit entsteht die Betriebsaufspaltung direkt aus dem Einzelunternehmen heraus. Es geht aber auch einfacher: Eine Privatperson vermietet nur ihr Büro an die eigene GmbH, und schon kann derselbe Fall vorliegen, sofern dieses Büro für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, etwa als räumlicher Mittelpunkt der Geschäftsleitung.
Das ist keine Formalie, sondern hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, wie der nächste Abschnitt zeigt.
In beiden Fällen entsteht die Betriebsaufspaltung automatisch. Es braucht dafür keinen Vertrag und keinen Antrag, und oft wissen die Beteiligten selbst nichts davon. Zwei Tatbestandsmerkmale genügen.
Sachliche Verflechtung: Wann ist die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage?
Der Maßstab: funktionale Bedeutung für den Betrieb
Sachliche Verflechtung bedeutet: Das Besitzunternehmen überlässt der Betriebsgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage. Wesentlich ist dabei alles, was für den Betrieb wirtschaftliches Gewicht hat. Die Rechtsprechung prüft das funktional, also danach, wie wichtig ein Wirtschaftsgut für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb ist.
Wann ein Grundstück oder Büro als wesentlich gilt
Bei Grundstücken ist diese Hürde niedrig. Produktionshallen, Lager, Ladenlokale und Bürogebäude gelten praktisch immer als wesentliche Betriebsgrundlage, sobald der Betrieb dort tatsächlich arbeitet. Das kann sogar bei einem einzelnen Büro gelten, das eine Privatperson an ihre eigene GmbH vermietet. Unter Umständen genügt dafür schon ein häuslich genutzter Büroraum, wenn er den räumlichen Mittelpunkt der Geschäftsleitung bildet.
Wesentliche Betriebsgrundlagen müssen aber keine Grundstücke sein. Auch Patente, Marken oder ein überlassener Kundenstamm können darunterfallen.
Für sehr kleine Flächen gibt es eine Bagatellgrenze. Nutzt die GmbH nur einen Grundstücksteil von untergeordnetem Wert, muss dieser nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn seine Fläche 30 Quadratmeter oder sein Wert 40.000 Euro nicht übersteigt (§ 8 EStDV). Wer sich darauf beruft, kann dafür allerdings auch keine Aufwendungen für diesen Grundstücksteil steuerlich geltend machen.
Zwei verbreitete Irrtümer räumt die Rechtsprechung dabei aus. Erstens kommt es nicht auf die Miethöhe an, denn selbst eine unentgeltliche Überlassung begründet die sachliche Verflechtung. Zweitens schützt auch ein fremdüblicher, schriftlicher Mietvertrag nicht vor dem Tatbestand.
Personelle Verflechtung: der einheitliche geschäftliche Betätigungswille
Der einheitliche Betätigungswille: mehr als 50 % Stimmrechte
Die personelle Verflechtung ist das zweite Merkmal der Betriebsaufspaltung. Sie ist zugleich der Hebel, an dem fast jede Gestaltung ansetzt. Sie liegt vor, wenn eine Person oder eine geschlossene Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann.
Man spricht dann von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen. Entscheidend dafür sind in aller Regel die Stimmrechte: Wer in beiden Unternehmen mehr als 50 % hält, beherrscht sie.
Maßgeblich ist dabei letztlich, ob sich dieser Wille bei den Geschäften des täglichen Lebens tatsächlich durchsetzen lässt, insbesondere beim Überlassungsverhältnis selbst. Gilt im Besitzunternehmen ein echtes Einstimmigkeitsprinzip, etwa kraft Gesetzes bei einer GbR, kann die Beherrschung deshalb trotz Stimmenmehrheit ausnahmsweise fehlen.
Personengruppentheorie: mehrere Personen gemeinsam an der Macht
Die Rechtsprechung hat diesen Tatbestand über die Jahre ausgeweitet. Nach der sogenannten Personengruppentheorie genügt es bereits, wenn mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen und dabei gleichgerichtete Interessen verfolgen. Einzeln müsste dafür niemand von ihnen die Mehrheit halten.
Ein häufiges Beispiel sind Ehegatten, die je zur Hälfte das Grundstück in einer GbR und die GmbH-Anteile halten. Diese Gruppe beherrscht dann beide Seiten gemeinsam, und die Verflechtung liegt vor.
Mittelbare Beherrschung und die Grenze bei Ehegatten
Auch eine mittelbare Beherrschung zählt inzwischen. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung 2021 geändert und lässt seither auch eine Beteiligung genügen, die über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an der Besitzgesellschaft vermittelt wird (BFH, Urteil vom 16.09.2021, IV R 7/18). Für die Praxis zählt dabei nicht das Datum des Urteils, sondern die Verwaltungsauffassung.
Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung diese verschärfte Sichtweise erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 an (BMF-Schreiben vom 21.11.2022, BStBl. I 2022, 1515). Für Altfälle bis einschließlich 2023 bleibt es deshalb bei der bisherigen, engeren Betrachtung.
Bei Ehegatten gilt allerdings eine wichtige Grenze. Ihre Anteile werden nicht automatisch zusammengerechnet, nur weil sie verheiratet sind (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985, 1 BvR 571/81). Wie sich diese Grenze gezielt nutzen lässt, zeigt das Wiesbadener Modell.
Bei minderjährigen Kindern ist die Lage anders. Ihre Anteile können den Eltern zugerechnet werden, solange die Eltern die Vermögenssorge über diese Anteile tatsächlich ausüben.
Steuerliche Folgen: Was die Betriebsaufspaltung auslöst
Sind beide Merkmale erfüllt, ordnet das Steuerrecht die Verhältnisse neu. Die Folgen treffen überwiegend das Besitzunternehmen. Bei der Körperschaftsteuer bleibt es für die Betriebs-GmbH beim Bisherigen. Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings für die Umsatzsteuer, wie der Abschnitt zur Organschaft zeigt.
Aus Vermietung wird Gewerbe: die erweiterte Kürzung fällt weg
Die Vermietung an die GmbH ist jetzt keine private Vermögensverwaltung nach § 21 EStG mehr, sondern ein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG). Damit unterliegen die Mieterträge der Gewerbesteuer.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist damit versperrt. Diese Kürzung setzt voraus, dass ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, und genau diese Eigenschaft nimmt die Betriebsaufspaltung dem Besitzunternehmen. Wie eng die Voraussetzungen dieser Kürzung ohnehin sind, zeigt der Beitrag zur Gewerbesteuer der vermögensverwaltenden GmbH.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Lage etwas milder. Dort mindert immerhin die Anrechnung nach § 35 EStG die Gewerbesteuerlast.
Grundstück und GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen
Das überlassene Grundstück wird notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Mit ihm werden auch die GmbH-Anteile des Besitzunternehmers zu Betriebsvermögen, denn sie tragen die Betriebsaufspaltung. Zwei Folgen davon bemerken viele erst Jahre später.
Die erste Folge betrifft Ausschüttungen. Sie sind jetzt keine Kapitalerträge mit 26,375 % Abgeltungsteuer mehr, sondern gewerbliche Einkünfte im sogenannten Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG). Davon sind 60 % zum persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.
Das ist nicht zwangsläufig ein Nachteil. Im Teileinkünfteverfahren lassen sich immerhin 60 % der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen, während bei der Abgeltungsteuer der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist (§ 3c Abs. 2 EStG).
Gewerbesteuerlich greift zudem meist das Schachtelprivileg, sodass Ausschüttungen ab einer Beteiligung von 15 % aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausfallen (§ 9 Nr. 2a GewStG). Je nach persönlichem Steuersatz liegt die tatsächliche Belastung im Teileinkünfteverfahren deshalb nah an der Abgeltungsteuer oder sogar darunter.
Die zweite Folge betrifft den Verkauf. Stille Reserven des Grundstücks und der GmbH-Anteile sind jetzt dauerhaft steuerverstrickt. Der steuerfreie Verkauf nach der Zehnjahresfrist des § 23 EStG ist damit verloren. Dieses Fenster steht nur Privatvermögen offen und Körperschaften mit einer sogenannten außerbetrieblichen Sphäre wie dem privatnützigen Verein (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13).
Die Umsatzsteuer-Organschaft: wenn das Besitzunternehmen für die GmbH haftet
Eine Folge wird dabei oft übersehen, weil sie nicht die Einkommen-, sondern die Umsatzsteuer betrifft: die umsatzsteuerliche Organschaft. Ist die Betriebs-GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Besitzunternehmen eingegliedert, gelten beide umsatzsteuerlich als ein einziges Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Die personelle Verflechtung der Betriebsaufspaltung liefert die finanzielle Eingliederung in aller Regel bereits mit, und auch die wirtschaftliche Eingliederung liegt nahe, wenn das überlassene Grundstück für die GmbH wesentlich ist.
Organträger wird dabei das Besitzunternehmen. Es schuldet dem Finanzamt dann die gesamte Umsatzsteuer der Betriebs-GmbH, nicht nur seine eigene. Gerät die Betriebs-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder in die Insolvenz, bleibt das Besitzunternehmen trotzdem für die volle Umsatzsteuerschuld beider Unternehmen einstehen. Die Umsatzsteuer-Organschaft ist deshalb ein eigenständiges Haftungsrisiko, das über die einkommen- und gewerbesteuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung noch hinausgeht.
Das Fallbeil: die ungewollte Beendigung
Die schärfste Rechtsfolge ist das Ende der Konstruktion. Dazu kommt es, sobald eines der beiden Merkmale wegfällt. Das passiert zum Beispiel, wenn der Gesellschafter GmbH-Anteile unter die Beherrschungsschwelle verkauft, ein Erbfall die Stimmrechte neu verteilt, der Mietvertrag gekündigt wird oder die GmbH umzieht. In all diesen Fällen endet die Betriebsaufspaltung.
Ganz zwangsläufig ist das Ende dabei nicht immer. Entfällt nur die personelle Verflechtung, läuft die Vermietung an die GmbH als solche aber unverändert weiter, kann das Besitzunternehmen unter Umständen das Verpächterwahlrecht nutzen und den Betrieb steuerlich als verpachtet fortführen, statt ihn aufzugeben (BFH, Urteil vom 17.04.2019, IV R 12/16).
Hinzu kommt die sogenannte Fortführungsfiktion: Eine Betriebsaufgabe wird nicht automatisch mit dem Wegfall der Verflechtung unterstellt, sondern gilt erst dann als vollzogen, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, die auf eine Aufgabe schließen lassen (§ 16 Abs. 3b EStG).
Kommt es dennoch zur Betriebsaufgabe, ist das steuerlich eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG. Sämtliche stillen Reserven des Grundstücks und der GmbH-Anteile werden dann grundsätzlich aufgedeckt und versteuert, obwohl kein Euro tatsächlich fließt. Ganz ungemildert ist auch das nicht.
Auf die stillen Reserven der GmbH-Anteile entfällt weiterhin nur das Teileinkünfteverfahren, sodass davon nur 60 % steuerpflichtig sind (§ 3 Nr. 40 EStG). Gewerbesteuer fällt auf den Aufgabegewinn einer natürlichen Person als Einzel- oder Mitunternehmer grundsätzlich nicht an (§ 7 Satz 2 GewStG).
Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kommt zusätzlich ein Freibetrag von 45.000 Euro hinzu, der sich ab einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro abschmilzt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Unter denselben Voraussetzungen lässt sich auf Antrag zudem ein ermäßigter Steuersatz von mindestens 14 % beantragen (§ 34 Abs. 3 EStG). Ohne diese Altersvoraussetzung mildert wenigstens die Fünftelregelung die Steuerprogression (§ 34 Abs. 1 EStG).
Trotz dieser Milderungen entstehen bei einem Grundstück, das über Jahrzehnte im Wert gestiegen ist, weiterhin leicht sechsstellige Steuerforderungen, denn die Vergünstigungen senken die Belastung, heben sie aber nicht auf. Wie schwer die Rückführung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen wiegt, zeigt der Beitrag Immobilien-GmbH oder privat.
Checkliste: Woran Sie eine Betriebsaufspaltung erkennen
Sind die ersten beiden Punkte gemeinsam erfüllt, liegt der Tatbestand nahe:
- Überlassung: Sie vermieten oder überlassen ein Grundstück, Büroräume, Maschinen, Patente oder einen Kundenstamm an eine Gesellschaft, entgeltlich oder unentgeltlich.
- Beherrschung: Dieselben Personen halten in Besitz- und Betriebsunternehmen die Stimmenmehrheit, auch mittelbar über zwischengeschaltete Gesellschaften.
- Warnzeichen Firmensitz: Der GmbH-Firmensitz liegt an der Privatadresse, und die GmbH nutzt dort Räume als Mittelpunkt der Geschäftsleitung.
- Warnzeichen Familienstruktur: Ehegatten oder Eltern und Kinder halten Beteiligungen so verteilt, dass mit Zurechnungsregeln eine Mehrheit entsteht.
- Warnzeichen Historie: Das operative Geschäft wurde aus einem Einzelunternehmen in eine GmbH überführt, die Immobilie blieb zurück.
Je mehr Punkte zutreffen, desto dringlicher gehört der Fall auf den Tisch eines Beraters. Das gilt besonders, bevor die nächste Betriebsprüfung ansteht.
Betriebsaufspaltung vermeiden: die konservativen Auswege
Wer eine Betriebsaufspaltung mit seiner GmbH vermeiden will, setzt am sichersten an der personellen Verflechtung an. Sie ist das einzige Merkmal, das sich gezielt gestalten lässt. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Die Vermeidung muss stehen, bevor der Mietvertrag beginnt. Eine nachträgliche Entflechtung ist zwar möglich, sie darf aber nicht selbst schon die Aufdeckung der stillen Reserven auslösen.
- Beherrschungsidentität brechen. Wer am Besitzunternehmen oder an der Betriebs-GmbH nur 50 % oder weniger der Stimmrechte hält, beherrscht nicht. Echte Mitgesellschafter mit eigenen Interessen, nicht bloß Strohleute, oder eine zivilrechtlich wirksame und tatsächlich gelebte Einstimmigkeitsabrede im Besitzunternehmen verhindern den einheitlichen Betätigungswillen.
- Sachliche Verflechtung gar nicht erst begründen. Die GmbH mietet ihre Räume dann von fremden Dritten, und die private Immobilie bleibt privat vermietet. Wer die Immobilie ohnehin in die Gesellschaftssphäre bringen will, prüft stattdessen den Verkauf an die Gesellschaft (Immobilie in GmbH einbringen).
- Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG als Besitzunternehmen. Eine Betriebsaufspaltung mit einer GmbH & Co. KG als Besitzunternehmen vermeidet den Tatbestand selbst nicht. Sie entschärft aber das Fallbeil, denn die KG ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ohnehin gewerblich geprägt. Fällt die Verflechtung weg, bleibt das Vermögen deshalb Betriebsvermögen der KG, und die Zwangsaufdeckung der stillen Reserven unterbleibt. Dieser Schutz gilt allerdings nur, solange die gewerbliche Prägung selbst bestehen bleibt. Sie setzt voraus, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist und nur sie oder gesellschafterfremde Personen zur Geschäftsführung befugt sind. Erhält etwa ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnis, entfällt die Prägung, und die Zwangsaufdeckung droht dann doch. Die Verstrickung selbst bleibt trotzdem bestehen. Details dazu zeigt der Beitrag GmbH & Co. KG für Immobilien.
- Wiesbadener Modell nur mit Vorsicht nutzen. Beim Wiesbadener Modell gehört die Immobilie dem einen Ehegatten, die Betriebs-GmbH dagegen dem anderen. Weil Ehegattenanteile nicht allein wegen der Ehe zusammengerechnet werden, fehlt dann die personelle Verflechtung. Das Modell ist zwar anerkannt, aber fragil. Beweisanzeichen gleichgerichteter Interessen, Vollmachten, eine faktische Geschäftsführung in der GmbH oder ein Erbfall, in dem ein Ehegatte am Ende beides erwirbt, können die Verflechtung nachträglich entstehen lassen. Das Modell taugt deshalb nur, wenn beide Sphären dauerhaft und konsequent getrennt bleiben, auch testamentarisch.
Kapitalistische Betriebsaufspaltung: wenn die Besitz-GmbH selbst betroffen ist
Wann eine Kapitalgesellschaft selbst zum Besitzunternehmen wird
Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen selbst eine Kapitalgesellschaft. Eine Immobilien- oder vermögensverwaltende GmbH vermietet dabei ein Grundstück an eine Betriebs-GmbH, die sie beherrscht, typischerweise die eigene Tochtergesellschaft. In einer Holding-Struktur entsteht das fast beiläufig, wenn die Mutter das Betriebsgrundstück an die operative Tochter überlässt.
Die Folge: Verlust der erweiterten Kürzung
Die Einkünfte der Besitz-GmbH sind ohnehin gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die eigentliche Rechtsfolge der kapitalistischen Betriebsaufspaltung liegt deshalb bei der Gewerbesteuer: Sie kostet die erweiterte Kürzung.
Die Grundstücksüberlassung an die beherrschte Betriebsgesellschaft gilt dann nicht mehr als begünstigte Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die Mieterträge werden dadurch voll gewerbesteuerpflichtig, je nach Hebesatz etwa 7 bis 17,5 %. Für eine Immobilien-GmbH, deren Kalkulation auf effektiv 15,825 % aufbaut, ist das ein empfindlicher Strukturbruch.
Bei zwei Schwester-Gesellschaften ist die Lage weniger klar. Ob die Gesellschafter dahinter eine personelle Verflechtung vermitteln, hängt vom sogenannten Durchgriffsverbot ab. Das gehört in die Einzelfallprüfung, denn die Rechtsprechung ist hier noch in Bewegung.
Wann ist eine Betriebsaufspaltung trotzdem sinnvoll?
Die Nachteile der Betriebsaufspaltung dominieren diese Seite zu Recht. Trotzdem gründen manche Unternehmer Besitzgesellschaften bewusst und führen die Aufspaltung gezielt herbei. Drei Gründe tragen das.
Haftungsschutz und laufender Ertragstransfer
Der erste Grund ist Haftungsschutz. Die Immobilie liegt dann außerhalb der Haftungsmasse der operativen GmbH. Geht das Geschäft insolvent, bleibt das Grundstück beim Besitzunternehmen.
Der zweite Grund ist der laufende Ertragstransfer. Miete und Pacht verlagern Gewinn aus der GmbH zum Gesellschafter, ohne den Ausschüttungsweg zu nutzen. Wie günstig das tatsächlich ist, hängt aber vom persönlichen Steuersatz ab.
Die Miete ist beim Gesellschafter voll mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz belastet und unterliegt zusätzlich der Gewerbesteuer, die sich über die Anrechnung nach § 35 EStG nur teilweise kompensieren lässt. Erst bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen schneidet der Mietweg günstiger ab als die Ausschüttung mit ihrer Gesamtbelastung von rund 38 %.
Die Miete muss dafür allerdings fremdüblich sein. Vereinbaren Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH eine überhöhte Miete, stuft die Finanzverwaltung den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung um. Der Ertragstransfer funktioniert deshalb nur innerhalb der Grenzen, die auch ein fremder Vermieter am Markt verlangen würde.
Erbschaftsteuer als dritter Grund
Der dritte Grund ist die Erbschaftsteuer. Das Besitzunternehmen kann als Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt übergehen. Für Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, greift dabei die Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Privat vermietete Immobilien haben diese Begünstigung dagegen nicht.
Diese Rückausnahme gilt allerdings nicht bedingungslos. Sie greift nur, wenn der Erwerber die beherrschende Stellung in Besitz- und Betriebsunternehmen übernimmt und die Betriebsaufspaltung bei ihm fortbesteht. Genau das scheitert in der Praxis häufig, etwa wenn der Erbfall selbst die personelle Verflechtung auflöst, wie der vorige Abschnitt zum Fallbeil zeigt.
Hinzu kommen die allgemeinen Bedingungen der Verschonung. Ein Verwaltungsvermögenstest lässt die Begünstigung nur so weit zu, wie der Wert des Betriebs den Nettowert des schädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 2 ErbStG).
Eine Lohnsummenregelung verlangt je nach Beschäftigtenzahl über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Und eine Behaltensfrist von fünf Jahren untersagt es, das begünstigte Vermögen in dieser Zeit zu veräußern (§ 13a Abs. 6 ErbStG).
Wer diese Vorteile nutzen will, muss also die Kehrseite managen. Dazu gehören die dauerhafte Verstrickung, die Gewerbesteuer auf die Pacht und ein Beendigungsrisiko, das über Gesellschaftsvertrag und Testament so abgesichert gehört, dass die beherrschende Stellung tatsächlich auf den vorgesehenen Erwerber übergeht.
Eine Körperschaft ohne diese Nachteile
Die Betriebsaufspaltung ist im Kern ein Problem der Anteilslogik. Erst die GmbH-Anteile im Privatvermögen stellen die Verbindung her, über die privater Grundbesitz gewerblich verstrickt wird, und genau dieselben Anteile werden dabei selbst zu verstricktem Betriebsvermögen.
Ein privatnütziger Verein unterliegt derselben Körperschaftsteuer von effektiv 15,825 %, kennt aber keine Anteile, die zu Betriebsvermögen werden könnten, und behält deshalb seine außerbetriebliche Sphäre. Wo diese Struktur einer GmbH-Lösung überlegen ist und wo nicht, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.
Häufige Fragen zur Betriebsaufspaltung
Was ist eine Betriebsaufspaltung einfach erklärt? Eine Betriebsaufspaltung ist die richterrechtliche Zusammenschau zweier Unternehmen. Ein Besitzunternehmen überlässt einer Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage, und dieselben Personen beherrschen beide. Die eigentlich private Vermietung gilt dann als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG). Das betrifft dann auch das Grundstück und die GmbH-Anteile.
Kann ich eine private Immobilie an meine eigene GmbH vermieten? Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wer aber eine private Immobilie an die eigene GmbH vermietet und diese GmbH zugleich beherrscht, begründet regelmäßig eine Betriebsaufspaltung, sobald die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Aus den Vermietungseinkünften (§ 21 EStG) werden dann gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Immobilie und GmbH-Anteile werden dabei steuerverstricktes Betriebsvermögen.
Was ist eine Besitzgesellschaft, was eine Betriebsgesellschaft? Die Besitzgesellschaft, auch Besitzunternehmen genannt, hält das Vermögen. Das ist typischerweise das Grundstück. Sie überlässt es der Betriebsgesellschaft, die das operative Geschäft führt, meist als Betriebs-GmbH. Beide zusammen bilden die Betriebs- und Besitzgesellschaft der Betriebsaufspaltung, und das Besitzunternehmen wird über § 15 EStG als Gewerbebetrieb behandelt.
Löst der GmbH-Firmensitz an der Privatadresse eine Betriebsaufspaltung aus? Die bloße Geschäftsanschrift löst noch keine Betriebsaufspaltung aus. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich Räume überlassen werden, die für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage sind. Nach der Rechtsprechung kann dafür schon ein häusliches Büro genügen, wenn es den räumlichen Mittelpunkt der Geschäftsleitung bildet. Wer nur die Adresse stellt, ohne Räume zu überlassen, bleibt dagegen außerhalb des Tatbestands.
Betriebsaufspaltung bei Ehegatten: Werden Anteile zusammengerechnet? Nein. Anteile von Ehegatten werden für die personelle Verflechtung nicht allein wegen der Ehe zusammengerechnet (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985, 1 BvR 571/81). Nötig wären dafür zusätzliche Beweisanzeichen gleichgerichteter Interessen. Halten aber beide Ehegatten je zur Hälfte sowohl das Grundstück als auch die GmbH, beherrscht diese Personengruppe beide Unternehmen gemeinsam, und die Verflechtung liegt vor.
Was ist eine kapitalistische Betriebsaufspaltung? Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen selbst eine Kapitalgesellschaft, etwa eine Immobilien-GmbH, die an eine von ihr beherrschte Betriebs-GmbH vermietet. Die Hauptfolge betrifft die Gewerbesteuer: Die Besitz-GmbH verliert die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil ihre Grundstücksüberlassung nicht mehr als bloße Vermögensverwaltung gilt. Die Mieterträge werden dadurch gewerbesteuerpflichtig.
Haftet das Besitzunternehmen für die Umsatzsteuer der Betriebs-GmbH? Ja, wenn zusätzlich zur Betriebsaufspaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Ist die Betriebs-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Besitzunternehmen eingegliedert, gelten beide umsatzsteuerlich als ein Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Organträger ist dann das Besitzunternehmen. Es schuldet die gesamte Umsatzsteuer der Betriebs-GmbH, auch wenn diese insolvent wird.
Welche steuerlichen Folgen hat die Beendigung einer Betriebsaufspaltung? Fällt die sachliche oder personelle Verflechtung weg, etwa durch Anteilsverkauf, Erbfall oder Kündigung des Mietvertrags, endet die Betriebsaufspaltung grundsätzlich als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Entfällt nur die personelle Verflechtung und läuft die Vermietung unverändert weiter, kann das Verpächterwahlrecht die Aufgabe vermeiden (BFH, Urteil vom 17.04.2019, IV R 12/16).
Kommt es zur Aufgabe, mildern der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG sowie das Teileinkünfteverfahren auf die GmbH-Anteile die Steuerlast, ohne dass Liquidität zufließt.
Wie lässt sich eine Betriebsaufspaltung vermeiden? Am sichersten lässt sie sich über die personelle Ebene vermeiden. Eine Beteiligung am Besitz- oder Betriebsunternehmen von 50 % oder weniger, echte Einstimmigkeitsabreden oder fremde Mitgesellschafter verhindern den einheitlichen Betätigungswillen.
Alternativ hilft der sachliche Weg: keine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, sondern fremd anmieten. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG als Besitzunternehmen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) entschärft zumindest das Beendigungsrisiko, solange die gewerbliche Prägung bestehen bleibt.
Betriebsaufspaltung und Erbschaftsteuer – Risiko oder Vorteil? Beides. Das Besitzunternehmen ist Betriebsvermögen und kann nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt übergehen. Für Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, enthält § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG eine Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen, die aber nur greift, wenn der Erwerber die beherrschende Stellung in beiden Unternehmen übernimmt.
Zugleich kann derselbe Erbfall aber die personelle Verflechtung beenden und die Aufdeckung aller stillen Reserven auslösen. Behaltensfrist, Lohnsummenregelung und der Verwaltungsvermögenstest gelten zusätzlich.