Haus mit GmbH kaufen und an sich selbst vermieten: Warum das Modell meist scheitert
Rechtlich darf eine GmbH ein Haus kaufen und es an ihren Gesellschafter vermieten. Steuerlich scheitert dieses Modell aber fast immer an der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Jede Miete unter Marktniveau gilt als Ausschüttung, bei Einfamilienhäusern im Gesellschafterinteresse sogar jede Miete unter der noch höheren Kostenmiete. Dazu kommen ein steuerverstrickter Verkauf, verlorene Eigenheim-Vergünstigungen und Grunderwerbsteuer.
Inhalt7
- Wie soll das Modell funktionieren?
- Wann wird die Vermietung an sich selbst zur verdeckten Gewinnausschüttung?
- Was kostet das Modell selbst bei korrekter Miete?
- Eigennutzung und erweiterte Kürzung: das Gewerbesteuer-Risiko
- Wann ist der Hauskauf über die GmbH trotzdem vertretbar?
- Die Struktur, die im Standardrepertoire fehlt
- Häufige Fragen zu Haus, GmbH und Eigennutzung
Wie soll das Modell funktionieren?
Die Idee hinter dem Modell ist einfach. Wer sein Haus privat kauft, zahlt es aus bereits voll versteuertem Einkommen. Kauft stattdessen die eigene Immobilien-GmbH das Haus, stammt das Geld im günstigsten Fall aus Gewinnen, die nur mit 15,825 % Körperschaftsteuer belastet sind.
Die GmbH schreibt das Gebäude zudem steuerlich ab (§ 7 Abs. 4 EStG) und zieht Schuldzinsen sowie Instandhaltungskosten als Betriebsausgaben ab. Der Gesellschafter zahlt dafür Miete an seine eigene Gesellschaft.
Wirtschaftlich betrachtet vermietet die GmbH damit an sich selbst, denn hinter ihr steht derselbe Mensch, der das Haus bewohnen will. Der Plan dahinter: Private Wohnkosten sollen zu günstig besteuerten Betriebsausgaben werden.
Die 15,825 % gelten allerdings nur für eine reine Grundstücksverwaltungs-GmbH mit erweiterter Kürzung. Stammt das Kaufgeld dagegen aus einer operativ tätigen GmbH, die dem eigenen Betrieb dient, kommt zusätzlich Gewerbesteuer hinzu. Die Vorbelastung des Kaufgeldes liegt dann real bei rund 30 %.
Genau dieser Fall, die operative GmbH als Geldquelle, ist in der Praxis der häufigste. Der vermeintliche Steuervorteil des Modells fällt dadurch deutlich kleiner aus als es die reine KSt-Zahl suggeriert.
Zivilrechtlich ist das Modell unproblematisch. Eine GmbH darf jedes Haus kaufen, und kein Gesetz verbietet den Mietvertrag mit dem eigenen Gesellschafter. Die eigentliche Frage stellt sich erst beim Finanzamt: Darf ich an mich selbst vermieten?
Diese Frage ist eine des Steuerrechts, denn Vermieterin und Mieter stehen sich hier nicht wie fremde Dritte gegenüber. Deshalb steht die Eigennutzung unter besonders genauer Beobachtung. Wer statt eines Neukaufs ein bereits vorhandenes Haus einbringen will, findet die Grunderwerbsteuerfolgen dazu unter Immobilie in GmbH einbringen.
Wann wird die Vermietung an sich selbst zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Maßgeblich ist ein Vergleich mit einem fremden Mieter, der sogenannte Fremdvergleich: Was hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter mit einem Mieter vereinbart, der nicht Gesellschafter ist? Bleibt die tatsächlich gezahlte Miete darunter, gilt die Differenz nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA.
Diese vGA trifft doppelt. Erstens erhöht sie das Einkommen der GmbH, das mit 15,825 % Körperschaftsteuer belastet wird.
Zweitens gilt sie beim Gesellschafter zugleich als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, im Regelfall besteuert mit effektiv 26,375 % Abgeltungsteuer, obwohl nie tatsächlich Geld geflossen ist.
Hält der Gesellschafter mindestens 25 % der Anteile oder mindestens 1 % und übt zugleich einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss aus, kann er stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), was den Steuersatz auf die vGA verändert.
Formvorschrift: Warum auch eine korrekte Miete allein nicht schützt
Die Miethöhe ist nur die halbe Miete. Ist der Gesellschafter ein sogenannter beherrschender Gesellschafter, hält er also mehr als 50 % der Stimmrechte oder kann er zusammen mit gleichgerichtet handelnden Mitgesellschaftern seinen Willen in der GmbH durchsetzen, verlangt die Rechtsprechung zusätzliche Formvoraussetzungen.
Der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein. Er muss außerdem klar und eindeutig formulieren, welche Leistung zu welchem Preis geschuldet wird.
Entscheidend ist zudem, dass die Vereinbarung im Voraus geschlossen wird, denn ein rückwirkend vereinbarter oder erst nachträglich schriftlich fixierter Mietvertrag genügt nicht. Schließlich muss der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden, also die Miete regelmäßig fließen und die Nebenkosten wie unter fremden Dritten abgerechnet werden.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wertet das Finanzamt nicht nur die Differenz zur angemessenen Miete als vGA, sondern die gesamte Vereinbarung, weil sie dann insgesamt als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt. In der Praxis ist diese Formstrenge neben einer zu niedrigen Miete der häufigste Auslöser für eine vGA.
Das Kumulationsrisiko: vGA wird oft erst Jahre später entdeckt
Eine vGA fällt selten im laufenden Jahr auf, sondern meist erst Jahre später in einer Betriebsprüfung. Weil eine Betriebsprüfung üblicherweise mehrere Veranlagungszeiträume gleichzeitig umfasst, summiert sich die Steuernachzahlung dann über all diese Jahre.
Auf beiden Ebenen zugleich, also bei der GmbH und beim Gesellschafter, fällt die Nachzahlung an. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen von derzeit 0,15 % pro Monat, die 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres zu laufen beginnen (§ 233a AO).
Zusätzlich muss die GmbH die Kapitalertragsteuer auf die vGA nachträglich anmelden und abführen, obwohl der Gesellschafter das Geld nie erhalten hat. Wer eine vGA für ein einzelnes Jahr für verkraftbar hält, unterschätzt deshalb häufig, dass eine Betriebsprüfung mehrere Jahre gleichzeitig aufrollt.
Die Kostenmiete: Warum bei Einfamilienhäusern selbst die Marktmiete nicht reicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter ein strengerer Maßstab als die reine Marktmiete, sobald die GmbH das Haus im Interesse des Gesellschafters angeschafft hat (BFH, Urteil vom 27.07.2016, I R 8/15, sowie die Parallelentscheidungen I R 12/15 und I R 71/15 vom selben Tag).
Danach überlässt ein ordentlicher Geschäftsleiter das Haus dem Gesellschafter nur gegen eine Miete, die sämtliche Kosten deckt und zusätzlich einen Gewinnaufschlag von rund 5 % enthält.
Diese Miete heißt Kostenmiete. Entscheidend ist: Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für jedes Einfamilienhaus, das die GmbH für die Wohnzwecke ihres Gesellschafters kauft, nicht nur für besonders aufwendig gebaute oder hochwertig ausgestattete Häuser.
Die Ausstattung beeinflusst nur, wie hoch die Kostenmiete im Einzelfall ausfällt, weil sie in die Berechnung von Abschreibung und Instandhaltungskosten eingeht. Ob der Maßstab überhaupt greift, hängt davon nicht ab.
Bei den meisten Einfamilienhäusern liegt die ortsübliche Marktmiete unter dieser Kostenmiete. Für die vGA zählt dann nicht die niedrigere Marktmiete, sondern die höhere Kostenmiete.
Rechenbeispiel: Marktmiete gegen Kostenmiete
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Die GmbH kauft ein Einfamilienhaus für 900.000 €, davon entfallen 700.000 € auf das Gebäude. Finanziert wird der Kauf mit einem Darlehen von 500.000 €. Daraus ergeben sich folgende Jahreskosten:
- AfA: 2 % von 700.000 € = 14.000 € (§ 7 Abs. 4 EStG, Bestandsbau)
- Darlehenszinsen: 3,5 % von 500.000 € = 17.500 €
- Verwaltung, Versicherung, Instandhaltungsrücklage: 4.000 €
- Summe: 35.500 € pro Jahr
Die ortsübliche Marktmiete liegt bei 2.400 € im Monat, also 28.800 € im Jahr. Die GmbH erwirtschaftet damit dauerhaft einen Fehlbetrag von 35.500 € − 28.800 € = 6.700 € im Jahr, und das noch vor jedem Gewinnaufschlag.
Das Finanzamt setzt deshalb die Kostenmiete zuzüglich Gewinnaufschlag an und behandelt die Differenz zur tatsächlich gezahlten Miete als vGA. Wer nur die niedrigere Marktmiete zahlt, hat das Problem also nicht gelöst, sondern nur beziffert.
Was kostet das Modell selbst bei korrekter Miete?
Selbst wenn die Miete jedem Fremdvergleich standhält, bleibt die Struktur teuer. Der Grund: Sie tauscht private Vergünstigungen gegen Betriebsvermögen ein.
Geldkreislauf und Verkauf bleiben teuer
Der Geldkreislauf rechnet sich nicht. Die Miete stammt aus bereits versteuertem Nettoeinkommen des Gesellschafters. In der GmbH wird sie dann erneut besteuert, denn dort zählt sie als Ertrag.
Will der Gesellschafter das Geld später wieder entnehmen, kostet die Ausschüttung zusätzlich 26,375 % Abgeltungsteuer. Zusammen ergibt das eine Gesamtbelastung von rund 38 %.
Auch der Verkauf ist steuerverstrickt. Die GmbH hat keine außerbetriebliche Sphäre, deshalb wird jeder Wertzuwachs des Hauses beim Verkauf besteuert.
Privat gehaltenes Wohneigentum lässt sich dagegen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei verkaufen, sogar ohne die sonst übliche Zehnjahresfrist. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren durchgehend selbst zu Wohnzwecken genutzt hat, oder ununterbrochen seit der Anschaffung.
Wer sein Haus zwischenzeitlich vermietet oder leer stehen lässt, verliert diese Befreiung. Sie ist trotzdem eine Folge der Rechtsformwahl: Körperschaften mit einer außerbetrieblichen Sphäre, etwa der privatnützige Verein, können die Fristen des § 23 EStG ebenfalls nutzen (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13).
Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer
Die Erbschaftsteuer-Privilegien für das Familienheim entfallen ebenfalls. Ehegatten und Kinder erben ein privates Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG steuerfrei.
Diese Steuerfreiheit gilt aber nur unter Bedingungen: Der Erbe muss die Wohnung unverzüglich selbst beziehen, bei Kindern ist die Befreiung zudem auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, und wer die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren wieder aufgibt, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend.
Gehört das Haus dagegen der GmbH, vererben die Erben stattdessen GmbH-Anteile. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind für sich genommen kein Verwaltungsvermögen und deshalb ab einer Beteiligung von mehr als 25 % grundsätzlich begünstigungsfähig (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Das Problem liegt auf der Ebene darunter: Ein an den Gesellschafter zur Selbstnutzung überlassenes Grundstück zählt bei der GmbH selbst als „Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück" und damit als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Besteht das Vermögen der GmbH im Wesentlichen aus genau diesem Haus, läuft die Verschonung für die geerbten Anteile dadurch faktisch leer.
Bei einer Beteiligung von 25 % oder weniger entfällt die Begünstigung ohnehin schon mangels Mindestbeteiligung.
Die Grunderwerbsteuer fällt außerdem sofort an. Je nach Bundesland kostet der Kauf durch die GmbH zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises. Wird das Haus später wieder ins Privatvermögen zurücküberführt, fällt die Grunderwerbsteuer ein zweites Mal an. Die vollständige Abwägung für Renditeobjekte, bei denen sich die GmbH trotzdem lohnen kann, zeigt die Seite Immobilien-GmbH oder privat.
Eigennutzung und erweiterte Kürzung: das Gewerbesteuer-Risiko
Die Gewerbesteuerfreiheit der Immobilien-GmbH hängt an einer Vergünstigung namens erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Diese Vergünstigung gilt aber nur unter einer Bedingung, dem sogenannten Ausschließlichkeitsgebot: Die GmbH darf ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Die Wohnvermietung an den Gesellschafter ist für sich genommen noch reine Grundstücksverwaltung und damit unproblematisch.
Gefährlich wird es an zwei Stellen. Erstens versagt § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG die Kürzung vollständig, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Zweitens infiziert jede schädliche Nebenleistung die gesamte Kürzung, etwa eine Möblierung, mitvermietete Betriebsvorrichtungen oder zusätzliche Dienstleistungen.
Die Bagatellgrenzen von 20 % für Photovoltaik und Ladesäulen sowie 5 % für sonstige Mieterleistungen helfen dabei nur in engen Grenzen. Details dazu erklärt die Seite VV-GmbH und Gewerbesteuer.
Wann ist der Hauskauf über die GmbH trotzdem vertretbar?
Es gibt enge Ausnahmefälle, in denen die Selbstnutzung über die GmbH trotzdem vertretbar bleibt.
Bestandsobjekte und Übergangsphasen
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Gesellschafter nur eine von mehreren Wohnungen eines überwiegend fremdvermieteten Bestandsobjekts bewohnt. Bewohnt er sie in normalem Standard und zu dokumentiert marktüblicher Miete, ist das im Einzelfall vertretbar, weil das Objekt nicht gezielt für seine Wohnbedürfnisse angeschafft wurde, sondern Teil eines größeren Vermietungsbestands ist.
Eine gesicherte Rechtsprechungslinie gibt es dafür allerdings nicht, deshalb steht und fällt die Einordnung mit der Dokumentation, etwa einem Nachweis der ortsüblichen Marktmiete für vergleichbare Einheiten im selben Bestand.
Ein zweiter Fall ist die Übergangsphase. Wird das Haus zunächst fremdüblich vom Gesellschafter selbst bewohnt, bevor es wie geplant fremdvermietet wird, ist das ebenfalls im Einzelfall vertretbar. Auch hier gilt: Ohne belegte Fremdvermietungsabsicht, etwa durch ein bereits laufendes Vermietungsverfahren oder einen dokumentierten Zeitplan, wertet das Finanzamt die Übergangsphase leicht als bloße Zwischennutzung und damit doch als Vermietung im Gesellschafterinteresse.
Renditeobjekte statt Eigenheim
Der dritte und wichtigste Fall betrifft Renditeobjekte statt des eigenen Zuhauses. Geht es nicht um das Eigenheim, sondern um Immobilien, die von Anfang an vermietet werden sollen, ist die GmbH eine ernsthafte Option mit eigener Abwägung (siehe Vorteile und Nachteile der Immobilien-GmbH). Für das allein selbst bewohnte Einfamilienhaus bleibt das Privatvermögen dagegen fast immer die bessere Wahl.
Die Struktur, die im Standardrepertoire fehlt
Die vGA-Falle ist kein Betriebsunfall, sondern Systemlogik der Kapitalgesellschaft. Wo Gesellschafter und Anteile existieren, wird jeder nicht fremdübliche Vorteil als Ausschüttung fingiert und doppelt besteuert.
Ein privatnütziger Verein zahlt auf laufende Erträge dieselben 15,825 % Körperschaftsteuer, kennt aber weder Anteilseigner noch Ausschüttungsebene und verfügt über eine außerbetriebliche Sphäre mit den Veräußerungsfristen des § 23 EStG.
Auch dort muss jede Nutzungsüberlassung fremdüblich sein, denn das Grundproblem der fremdüblichen Miete für die Wohnkosten selbst löst auch der Verein nicht: Wer im Vereinshaus wohnt, zahlt weiterhin eine marktübliche Miete und erwirbt kein persönliches Eigentum an der Immobilie.
Was beim Verein entfällt, sind die strukturellen Folgeprobleme der Kapitalgesellschaft, also Kapitalertragsteuer auf fingierte Vorteile und steuerverstrickte Anteile im Erbfall, weil es dort schlicht keine Anteile und keine Ausschüttungsebene gibt. Den direkten Vergleich zeigt VV-GmbH oder privatnütziger Verein.
Häufige Fragen zu Haus, GmbH und Eigennutzung
Kann ich mit meiner GmbH ein Haus kaufen und an mich selbst vermieten? Rechtlich ja, denn die GmbH darf jedes Haus kaufen und an ihren Gesellschafter vermieten. Steuerlich prüft das Finanzamt den Mietvertrag aber wie unter fremden Dritten. Bei Einfamilienhäusern im Gesellschafterinteresse reicht dafür nicht die Marktmiete, sondern die höhere sogenannte Kostenmiete. Liegt die Miete darunter, entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Was passiert, wenn die Miete an die eigene GmbH unter der Marktmiete liegt? Die Differenz zwischen vereinbarter und angemessener Miete gilt als verdeckte Gewinnausschüttung. Sie erhöht das Einkommen der GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und zählt beim Gesellschafter zugleich als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dafür fallen im Regelfall effektiv 26,375 % Abgeltungsteuer an, obwohl tatsächlich kein Geld geflossen ist.
Was gilt, wenn die GmbH eine Wohnung an ihren Geschäftsführer vermietet? Ist der Gesellschafter zugleich angestellter Geschäftsführer, kann die verbilligte Überlassung als Arbeitslohn gelten, ein sogenannter Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG), oder als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Entscheidend ist, ob die Überlassung fremdüblich im Anstellungsvertrag geregelt ist. Bei Einfamilienhäusern im Gesellschafterinteresse verlangt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch hier mindestens die Kostenmiete, unabhängig von der Ausstattung.
Kann ich meine private Immobilie an meine eigene GmbH vermieten? Der umgekehrte Fall birgt ein eigenes Risiko. Vermieten Sie eine private Immobilie an Ihre eigene GmbH und ist das Objekt für deren Betrieb wesentlich, entsteht eine Betriebsaufspaltung. Die Vermietung wird dadurch gewerblich (§ 15 EStG), und die Immobilie wird zu steuerverstricktem Betriebsvermögen samt stiller Reserven.
Kann ich mein Büro an die eigene GmbH vermieten? Ja, aber nur mit Vorsicht. Die Vermietung an die eigene Firma löst eine Betriebsaufspaltung aus, wenn die Räume eine wesentliche Betriebsgrundlage sind, die sogenannte sachliche Verflechtung, und Sie beide Ebenen beherrschen, die personelle Verflechtung. Aus der privaten Vermietung wird dann ein Gewerbebetrieb, und der betroffene Grundstücksteil wird Betriebsvermögen samt stiller Reserven.
Darf die GmbH ihren Sitz in meiner eigenen Wohnung haben? Ja, eine GmbH darf ihren Sitz in der Privatwohnung oder im eigenen Haus haben. Der Satzungssitz muss lediglich ein inländischer Ort sein (§ 4a GmbHG). Wird dafür Miete verlangt, gelten dieselben Regeln wie bei der Vermietung an die eigene Firma: eine fremdübliche Miete und eine klare Abgrenzung. Sind die überlassenen Räume wesentlich für den Betrieb, kommt zusätzlich das Betriebsaufspaltungs-Risiko hinzu.