Holding vererben: Erbschaftsteuer, Bewertung und Nachfolgeplanung

19 min Lesezeit · Aktualisiert am 25.06.2026

Wer eine Holding vererbt, überträgt GmbH-Anteile. Sie sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG) und werden mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 12 ErbStG, § 11 Abs. 2 BewG). Allerdings scheitert die Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) bei vermögensverwaltenden Holdings meist am 90-%-Verwaltungsvermögens-Test. Trotzdem bleiben Freibeträge (§ 16 ErbStG), Schenkungen zu Lebzeiten und der Nießbrauchsvorbehalt planbar.

Inhalt9
  1. Was passiert mit den Anteilen, wenn eine Holding vererbt wird?
  2. Erbschaftsteuer: Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – und die 90-%-Falle
  3. Wie werden Holding-Anteile bewertet? (§ 11 BewG)
  4. Freibeträge, Steuersätze und ein Rechenbeispiel
  5. Pflichtteil: Der Anspruch, den keine Satzung abschirmt
  6. Gestaltungsoptionen: Schenkung zu Lebzeiten und Nießbrauch
  7. Wann ist die Holding für die Nachfolge trotzdem sinnvoll?
  8. Eine dritte Option neben den üblichen Wegen
  9. Häufige Fragen zum Vererben einer Holding

Was passiert mit den Anteilen, wenn eine Holding vererbt wird?

Erbengemeinschaft und automatischer Übergang der Anteile

Wer eine Holding vererben will, vererbt rechtlich gesehen GmbH-Geschäftsanteile. Diese Anteile sind kraft Gesetzes frei übertragbar und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Deshalb werden sie mit dem Erbfall automatisch Teil des Nachlasses. Sind es dabei mehrere Erben zugleich, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft: Alle Miterben müssen dann gemeinsam über die Anteile entscheiden, bis der Nachlass verteilt ist.

Operative Holding oder vermögensverwaltende Holding

Daran ändert sich nichts, ob die Holding ein operatives Firmengeflecht führt oder als reine vermögensverwaltende Holding nur Wertpapierdepots hält. Wer also seine Firma vererben will, überträgt am Ende immer GmbH-Geschäftsanteile.

Nachfolgeklauseln in der Satzung steuern die Vererbung

Ausschließen lässt sich diese Vererblichkeit nicht. Steuern lässt sie sich aber über die Satzung. Dafür sorgen etwa Einziehungsklauseln (§ 34 GmbHG) und vertraglich vereinbarte Zwangsabtretungsklauseln: Sie erlauben es der Gesellschaft, unerwünschte Erben gegen eine Abfindung aus der GmbH zu drängen.

Das ist damit die klassische Nachfolgeregelung der GmbH. Im Personengesellschaftsrecht gibt es daneben die sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel, die einen Anteil direkt einem bestimmten Erben zuweist, ohne den Umweg über die Erbengemeinschaft.

Ein fertiges Muster für eine solche Nachfolgeklausel taugt deshalb wenig. Denn Satzung, Testament und Abfindungsregelung müssen aufeinander abgestimmt sein. Passen sie nicht zusammen, entscheidet am Ende die gesetzliche Erbfolge über die Kontrollstruktur der Holding.

Eine verbreitete Steuerfalle liegt dabei in der Höhe der Abfindung. Sieht die Satzung für die Einziehung oder Zwangsabtretung eine Abfindung deutlich unter dem tatsächlichen Anteilswert vor, etwa zum Buchwert, bleibt das nicht folgenlos.

Die Differenz zwischen dem wirklichen Wert und der niedrigeren Abfindung gilt dann als Erwerb der verbleibenden Gesellschafter: als fiktive Schenkung des Erblassers im Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG) oder als Werterhöhung ihrer eigenen Anteile, wenn ein Gesellschafter zu Lebzeiten ausscheidet (§ 7 Abs. 7 ErbStG).

Hinzu kommt eine gesellschaftsrechtliche Hürde: Die GmbH darf die Abfindung nur aus freiem, nicht zur Kapitalerhaltung gebundenem Vermögen zahlen (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 GmbHG).

Fehlt dieses freie Vermögen, lässt sich die Einziehung wirtschaftlich gar nicht umsetzen, ganz gleich, was die Satzung vorsieht.

Erbschaftsteuer: Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – und die 90-%-Falle

Verschonungsabschlag: 85 oder 100 Prozent

Wer Betriebsvermögen erbt, wird steuerlich bevorzugt. Diese Vergünstigung heißt Verschonung: Ein Teil oder der gesamte Wert des begünstigten Vermögens bleibt bei der Erbschaftsteuer außen vor. Konkret gewährt § 13a ErbStG bei begünstigten Erwerben bis 26 Mio. € einen Verschonungsabschlag von 85 %, die sogenannte Regelverschonung.

Wahlweise sind auch 100 % möglich, die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Das gilt bei einer Schenkung von Betriebsvermögen genauso wie im Erbfall.

Verschont wird dabei aber nur das begünstigte Vermögen, nicht automatisch der gesamte Anteilswert. Auch wer den 90-%-Test besteht, behält in aller Regel noch einen Rest an Verwaltungsvermögen.

Nur bis zu 10 % des um dieses Verwaltungsvermögen geminderten Werts gelten als unschädlich und werden wie begünstigtes Vermögen mitverschont (§ 13b Abs. 7 ErbStG). Der Rest des Verwaltungsvermögens bleibt dagegen in jedem Fall voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob die 85-%- oder die 100-%-Verschonung greift (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Für die Optionsverschonung gilt außerdem eine schärfere Zusatzbedingung: Die Verwaltungsvermögensquote darf höchstens 20 % betragen (§ 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG). Wer knapp unter der 90-%-Schwelle liegt, kommt deshalb meist nur für die Regelverschonung infrage, nicht für die volle Steuerbefreiung.

Im Gegenzug verlangt das Gesetz Behaltensfristen und eine Mindestlohnsumme. Bei der Regelverschonung müssen die Erben den Betrieb 5 Jahre fortführen und innerhalb dieser Zeit insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme an Löhnen auszahlen (§ 13a Abs. 3, 6 ErbStG). Bei der Optionsverschonung verlängert sich die Behaltensfrist auf 7 Jahre, und die Mindestlohnsumme steigt auf 700 %.

Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel befreit. Wer die Behaltensfrist verletzt oder die Mindestlohnsumme unterschreitet, muss den Verschonungsabschlag anteilig nachversteuern, bezogen auf den bereits verstrichenen Teil der Frist.

Beteiligungsschwelle und Poolvereinbarung

Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH sind dabei nur begünstigungsfähig, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar an ihr beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wer diese Schwelle allein nicht erreicht, kann sich mit anderen Gesellschaftern über eine Poolvereinbarung zusammenschließen.

Darin verpflichten sich alle Beteiligten zu einheitlichem Stimmverhalten und zu einheitlichen Verfügungsbeschränkungen über ihre Anteile. Rechnet man ihre Anteile zusammen, kann die 25-%-Schwelle so gemeinsam erreicht werden.

Der Verwaltungsvermögens-Test

Die eigentliche Hürde für Holdings ist aber ein anderer Test, der Verwaltungsvermögens-Test. Als Verwaltungsvermögen gilt dabei Vermögen, das dem Finanzamt nicht als aktiv genutztes Betriebsvermögen gilt, sondern eher als bloße Geldanlage. Dazu zählen Wertpapiere, überschüssige Finanzmittel und Grundstücke, die an Dritte vermietet oder verpachtet sind (§ 13b Abs. 4 ErbStG).

Bei einer Holding werden die Beteiligungen dafür nicht einzeln betrachtet, sondern über alle Ebenen hinweg zusammengerechnet. Diese Berechnung heißt Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Die Holding-Ebene schirmt das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaften also nicht ab.

Konkret bedeutet das: Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts, also des Marktwerts der Anteile, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Deshalb fällt eine Holding aus Depots, Streubesitz und vermieteten Immobilien in der Praxis fast immer durch diesen Test. Die Familien-Holding-Erbschaft wird dann wie gewöhnliches Privatvermögen besteuert, mit voller Erbschaftsteuer und ohne jeden Abschlag.

Junges Verwaltungsvermögen: keine Ausnahme

Besonders scharf trifft es dabei junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel. Gemeint sind Wertpapiere, Bareinlagen oder sonstiges Verwaltungsvermögen, die der Holding weniger als zwei Jahre vor dem Erb- oder Schenkungsfall zugeordnet waren (§ 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 Satz 2 ErbStG).

Für sie gilt weder der 10-%-Unschädlichkeitspuffer noch irgendeine andere Ausnahme, sie zählen immer in voller Höhe als schädliches Verwaltungsvermögen. Wer also kurz vor einer geplanten Schenkung noch frisches Kapital oder zusätzliche Wertpapiere in die Holding einlegt, verschlechtert damit den Verwaltungsvermögens-Test, statt ihn zu verbessern.

Ausnahme für Wohnungsunternehmen

Für Wohnungsunternehmen gibt es allerdings eine enge Rückausnahme (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d ErbStG). Vermietete Wohnungen zählen dann ausnahmsweise nicht als Verwaltungsvermögen, wenn das Unternehmen dafür einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, also über die reine Vermietung hinaus unternehmerisch tätig ist. Die Finanzverwaltung geht bei mehr als 300 Wohnungen von einem solchen Geschäftsbetrieb aus.

Der Bundesfinanzhof stellt dagegen nicht auf die Wohnungsanzahl ab, sondern verlangt zusätzliche Sonderleistungen wie Bewachung oder Reinigung, die über die übliche Vermietung hinausgehen. Wer mit rund 300 Wohneinheiten plant, braucht deshalb eine belastbare Einzelfallprüfung.

Körperschaften ohne Anteile bleiben außen vor

Die Erbschaftsteuer knüpft dabei immer an den Anteilen an. Eine Körperschaft ohne Anteile, etwa der privatnützige Verein als Holding-Ersatz, kennt so etwas gar nicht. Es gibt bei ihr nichts, was beim Tod eines Mitglieds auf Erben übergehen könnte. Die Struktur selbst löst deshalb keinen erbschaftsteuerbaren Übergang aus.

Zuwendungen zu Lebzeiten sind davon aber unabhängig zu betrachten. Stattet ein Mitglied den Verein zu Lebzeiten mit Vermögen aus, kann das Schenkungsteuer auslösen, und zwar in der ungünstigen Steuerklasse III, weil ein Verein kein naher Angehöriger ist (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

Dient der Verein dabei wesentlich dem Interesse einer Familie und ist sein Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet, gilt er zusätzlich als Familienverein. Ein solcher Familienverein unterliegt dann, wie eine Familienstiftung, alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer auf sein gesamtes Vermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Für einen breit angelegten Verein, dessen Satzungszweck über die reine Vermögensbindung einer Familie hinausgeht, greift diese Ausnahme dagegen nicht.

Wie werden Holding-Anteile bewertet? (§ 11 BewG)

Vereinfachtes Ertragswertverfahren mit Rechenbeispiel

Nicht börsennotierte Anteile, wie sie eine Familien-Holding hat, werden mit dem gemeinen Wert angesetzt. Das ist im Kern der Preis, den ein fremder Käufer am Markt zahlen würde (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 11 Abs. 2 BewG). Ermittelt wird dieser Wert meist im vereinfachten Ertragswertverfahren, einem standardisierten Rechenverfahren der Finanzverwaltung (§§ 199–203 BewG).

Dabei wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert (§ 203 Abs. 1 BewG). Dieser Faktor rechnet den laufenden Ertrag auf einen Gesamtwert hoch, ähnlich einem Vervielfältiger.

Ein Rechenbeispiel zum Ertragswertverfahren bei der Erbschaftsteuer führt das konkret vor: Bei einem Jahresertrag von 300.000 € ergibt sich ein Anteilswert von 300.000 € × 13,75 = 4.125.000 €.

Dieses Rechenbeispiel passt allerdings vor allem zu einer operativ tätigen Gesellschaft mit stabilen Gewinnen. Bei einer vermögensverwaltenden Holding rechnet das Finanzamt nämlich nicht den gesamten Wert über den Kapitalisierungsfaktor hoch.

Wertpapiere, Beteiligungen und sonstiges Vermögen, das für den eigentlichen Betrieb nicht gebraucht wird, werden gesondert mit dem gemeinen Wert angesetzt und zum Ertragswert hinzugerechnet (§ 200 Abs. 2 bis 4 BewG). Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren dabei zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, ist es ohnehin unzulässig, dann muss ein anderes Bewertungsverfahren her (§ 199 BewG).

Bei der klassischen Depot- und Immobilien-Holding bestimmt deshalb meist nicht der Ertragswert, sondern der im nächsten Abschnitt beschriebene Substanzwert den tatsächlichen Anteilswert.

Substanzwert als Bewertungs-Untergrenze

Eine Untergrenze bildet dabei der Substanzwert, also der Wert aller Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Bei vermögensverwaltenden Holdings mit Depot- und Immobilienvermögen ist meist genau dieser Substanzwert maßgeblich. Die Bewertung der GmbH-Anteile für die Erbschaftsteuer fällt damit regelmäßig höher aus, als viele Erben erwarten.

Freibeträge, Steuersätze und ein Rechenbeispiel

Freibeträge und Steuersätze ohne Verschonung

Ohne Verschonung gelten die allgemeinen Freibeträge: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind und 200.000 € je Enkel (§ 16 ErbStG). Für ebendiese nahen Angehörigen der Steuerklasse I reichen die Steuersätze von 7 bis 30 % (§ 19 ErbStG).

Rechenbeispiel und Finanzierung der Steuer

Ein Beispiel zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen ohne Verschonung zeigt die Größenordnung: Ein Kind erbt Anteile im Wert von 4.125.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben davon 3.725.000 € übrig. In der Steuerstufe bis 6.000.000 € gilt dafür ein Satz von 19 %. Daraus ergibt sich eine GmbH-Erbschaftsteuer von 3.725.000 € × 19 % = 707.750 €.

Diese Steuer muss aus dem übrigen Nachlass bezahlt werden oder über eine Ausschüttung der Holding. Auf eine solche Ausschüttung fällt beim Erben 26,375 % Abgeltungsteuer an.

Weil auf den ausgeschütteten Gewinn zuvor schon auf Ebene der Holding rund 15,825 % Körperschaftsteuer gezahlt wurde, liegt die Gesamtbelastung des ursprünglichen Gewinns über beide Ebenen zusammengerechnet bei rund 38 %. Das ist einer der Kernpunkte bei den Vor- und Nachteilen der Holding.

Pflichtteil: Der Anspruch, den keine Satzung abschirmt

Der Pflichtteil als unentziehbarer Mindestanspruch

Enterbt ein Erblasser seine nächsten Angehörigen, bleibt ihnen trotzdem ein gesetzlicher Mindestanspruch: der Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind dabei Abkömmlinge, der Ehegatte und notfalls die Eltern. Sie erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, allerdings nur in Geld, nicht in Anteilen (§ 2303 BGB).

Dieser Anspruch ist grundsätzlich sofort fällig. Bedeutet die sofortige Zahlung für den Erben eine unbillige Härte, etwa weil dafür Holding-Anteile verkauft werden müssten, kann er beim Nachlassgericht eine Stundung verlangen (§ 2331a BGB).

Der Pflichtteil wird auch auf den Wert der Holding-Anteile berechnet. Damit kann keine noch so strenge Satzungsklausel ihn beseitigen.

Pflichtteilsergänzung und Pflichtteilsverzicht

Schenkungen zu Lebzeiten helfen dagegen nicht automatisch. Der Grund ist die Pflichtteilsergänzung, eine Regel, die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass wieder hinzurechnet (§ 2325 BGB).

Dabei schmilzt der angerechnete Betrag um ein Zehntel pro Jahr ab, sodass ältere Schenkungen weniger stark zählen. Hat sich der Schenker allerdings den Nießbrauch vorbehalten, beginnt diese Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst zu laufen.

Wirksam abwenden lässt sich der Pflichtteil dagegen durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (§ 2346 Abs. 2 BGB). Dafür muss der Pflichtteilsberechtigte allerdings freiwillig mitwirken, ein Erblasser kann den Verzicht nicht einseitig anordnen.

Die Abfindung, die der Verzichtende dafür erhält, ist ihrerseits schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Trotz dieser Kosten gehört ein solcher Verzicht in praktisch jede durchdachte Vermögensnachfolge, sofern sich Erblasser und Berechtigter einigen können.

Gestaltungsoptionen: Schenkung zu Lebzeiten und Nießbrauch

Schenkung in Tranchen nutzt die Freibeträge

Wer Unternehmensanteile verschenkt statt sie erst zu vererben, kann die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen (§ 14 ErbStG). Die Schenkung von GmbH-Anteilen muss dafür notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).

Zwei Elternteile können ihrem Kind so pro Dekade zusammen 800.000 € übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Wer früh beginnt und die Übertragung in mehrere Tranchen aufteilt, kommt damit erheblich günstiger davon als bei einem ungeplanten Erbfall.

Wer diese Tranchen plant, sollte die Holding vorher nicht zusätzlich mit frischem Kapital auffüllen. Wie im Abschnitt zum Verwaltungsvermögens-Test beschrieben, zählen neu eingelegte Finanzmittel und neu eingelegtes Verwaltungsvermögen für die ersten zwei Jahre stets in voller Höhe als schädlich (§ 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 7 Satz 2 ErbStG).

Eine kurz vor der Schenkung eingelegte Wertpapierposition verschlechtert den Test also eher, als dass sie ihn verbessert.

Bei Familien mit Auslandsbezug kommt eine weitere Falle hinzu. War der Schenker mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hält er mindestens 1 % der GmbH-Anteile, kann schon die Schenkung an ein im Ausland lebendes, dort nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind die Wegzugsteuer auslösen (§ 6 AStG).

Diese Steuer erfasst dann fiktiv den Wertzuwachs der Anteile, unabhängig von der Schenkungsteuer selbst. Für eine Mitgliedschaft im privatnützigen Verein gilt das nicht, weil eine Mitgliedschaft kein Anteil im Sinne des § 17 EStG ist.

Vorbehaltsnießbrauch sichert die Erträge

Wer die GmbH verschenken will, ohne die Kontrolle sofort abzugeben, kombiniert die Schenkung häufig mit einem Vorbehaltsnießbrauch. Dabei überträgt der Schenker das Eigentum an den Anteilen, behält sich aber die laufenden Erträge wie Ausschüttungen weiter vor. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage, also den Betrag, auf den die Schenkungsteuer berechnet wird (§ 14 BewG).

Beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen müssen dennoch mehrere Punkte im Einzelfall geklärt werden: wem die Stimmrechte zustehen, wem die Erträge steuerlich zugerechnet werden und welche Folgen sich für den Pflichtteil ergeben.

Rückforderungsrechte und Familienpool

Rückforderungsrechte für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder insolvent wird, gehören deshalb in jeden Schenkungsvertrag. Für Immobilienvermögen ist der Familienpool die dazu verbreitete Parallelgestaltung.

Wann ist die Holding für die Nachfolge trotzdem sinnvoll?

Vermögen bündeln und Kontrolle behalten

Die Holding löst echte Nachfolgeprobleme, allerdings andere als die steuerlichen. Sie bündelt verstreutes Vermögen: Statt zwölf einzelner Depots wird nur ein Geschäftsanteil vererbt oder in Tranchen verschenkt. Das schafft klare Mehrheiten, statt dass eine Erbengemeinschaft jede Entscheidung blockieren kann.

Über Stimmrechte und eine sogenannte Vinkulierung lässt sich außerdem die Kontrolle vom reinen Vermögenswert trennen. Vinkulierung bedeutet, dass Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. So kann der Senior weiter die Geschäfte führen, während die Kinder bereits Anteile halten.

Operative Beteiligungen: Verschonung bleibt erreichbar

Anders sieht es aus, wenn operative Beteiligungen im Spiel sind. Wer hier seinen Betrieb vererben will, hat es mit echtem begünstigtem Vermögen zu tun. Bei diesem Vermögen ist die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG bis zur vollen Optionsverschonung real erreichbar. Der Verwaltungsvermögens-Test trifft eben die vermögensverwaltende Holding, nicht die unternehmerisch tätige.

Auch hier bleibt allerdings nur das begünstigte Betriebsvermögen selbst verschont. Verwaltungsvermögen, das auch die operative Gesellschaft jenseits des 10-%-Unschädlichkeitspuffers hält, wird trotzdem mitversteuert.

Eine dritte Option neben den üblichen Wegen

Erbschaftsteuer, Bewertungsstreit und Pflichtteilsdruck setzen alle an derselben Stelle an: an den Geschäftsanteilen, die eine Kapitalgesellschaft zwingend hat. Der privatnützige Verein hat keine solchen Anteile. Seine Struktur geht deshalb beim Tod eines Mitglieds gar nicht erst auf Erben über.

Die laufende Besteuerung bleibt dabei gleich hoch, bei 15,825 % Körperschaftsteuer. Welche Struktur im Ganzen dennoch trägt und wo die Holding überlegen bleibt, zeigt der Vergleich Holding oder Verein.

Häufige Fragen zum Vererben einer Holding

Kann man eine GmbH oder Holding steuerfrei vererben oder verschenken? Steuerfrei geht das nur innerhalb der Freibeträge (§ 16 ErbStG): 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, alle zehn Jahre erneut nutzbar (§ 14 ErbStG). Darüber hinaus hilft die Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei einer vermögensverwaltenden Holding scheitert diese Verschonung aber meist am Verwaltungsvermögens-Test. Eine Firma steuerfrei zu vererben funktioniert dort deshalb nicht.

Kann eine GmbH selbst erben? Ja, eine GmbH kann als Erbin eingesetzt werden, denn als juristische Person ist sie erbfähig. Der Erwerb unterliegt dann aber der ungünstigsten Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Dort gilt nur ein Freibetrag von 20.000 € bei Steuersätzen von 30 bis 50 % (§ 19 ErbStG).

Zusätzlich behandelt das Finanzamt die Erbschaft bei der GmbH als Betriebseinnahme, die auch Körperschaft- und Gewerbesteuer auslöst. Der Bundesfinanzhof hält diese Doppelbelastung für verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 6.12.2016, I R 50/16). Das ist deshalb selten die günstigste Lösung.

Was bringt eine Poolvereinbarung bei der Erbschaftsteuer? Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nur begünstigungsfähig, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wer diese Schwelle allein verfehlt, kann sich mit anderen Gesellschaftern über eine Poolvereinbarung zusammenschließen. Darin verpflichten sich alle zu einheitlichem Stimmverhalten und einheitlicher Verfügung über ihre Anteile, sodass sie die Schwelle gemeinsam erreichen.

Wie funktioniert die Schenkung von GmbH-Anteilen an Kinder? Die Übertragung von GmbH-Anteilen muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Dabei gilt schenkungsteuerlich derselbe Rahmen wie im Erbfall: 400.000 € Freibetrag je Kind und Elternteil, alle zehn Jahre neu nutzbar (§§ 14, 16 ErbStG). Wer früh beginnt und die Anteile in mehreren Tranchen überträgt, kann so erhebliche Werte ohne Schenkungsteuer weitergeben.

Was gilt beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen? Beim Vorbehaltsnießbrauch verschenkt der Inhaber die Anteile, behält sich aber die laufenden Erträge wie Ausschüttungen vor. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 14 BewG). Stimmrechte, die steuerliche Zurechnung der Erträge und die Folgen für den Pflichtteil müssen dabei im Einzelfall geklärt werden. Der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen ist deshalb ein Beratungsinstrument, kein Standardbaustein.

Gilt für die vermögensverwaltende GmbH bei der Erbschaftsteuer dasselbe wie für die Holding? Ja. Ob vermögensverwaltende GmbH oder vermögensverwaltende Holding: Wertpapiere, Beteiligungen bis 25 % und an Dritte vermietete Grundstücke zählen jeweils als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Beträgt dessen Anteil mindestens 90 % des gemeinen Werts, entfällt jede Verschonung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Anteile werden dann voll versteuert.

GmbH vererben, Firmenanteile vererben, Betrieb vererben: Ist das alles dasselbe? Ja. Ob GmbH vererben, GmbH-Anteile vererben, GmbH-Anteil vererben, Gesellschaftsanteile vererben, Firmenanteile vererben, Firma vererben oder Betrieb vererben: Gemeint ist zivilrechtlich immer derselbe Vorgang. Dabei gehen die GmbH-Geschäftsanteile kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG) und werden erbschaftsteuerlich mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 12 ErbStG). Die Begriffe unterscheiden sich also nur sprachlich, nicht rechtlich.