Vermögensverwaltende GmbH Nachteile: Die 7 strukturellen Probleme
Die vermögensverwaltende GmbH hat sieben strukturelle Nachteile: von der gewerblichen Infizierung (§ 9 Nr. 1 GewStG) über die Doppelbesteuerung bei der Entnahme bis zur Wegzugsteuer (§ 6 AStG). Keiner davon folgt aus dem niedrigen Körperschaftsteuersatz von 15,825 %, alle aus der Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Dieser Beitrag zeigt jeden Nachteil einzeln, mit allen Rechtsgrundlagen. Er benennt auch die Fälle, in denen sich die VV-GmbH trotzdem lohnt.
Inhalt11
- Was ist eine VV-GmbH und warum wird sie gegründet?
- Nachteil 1: Gewerbliche Infizierung (§ 9 Nr. 1 GewStG)
- Nachteil 2: Keine steuerfreien Veräußerungen nach § 23 EStG
- Nachteil 3: Doppelbesteuerung bei der Gewinnentnahme
- Nachteil 4: Volle Erbschaftsteuer ohne Verschonung
- Nachteil 5: Wegzugsteuer nach § 6 AStG
- Nachteil 6: Bilanzierung, Offenlegung, IHK und laufende Kosten
- Nachteil 7: Kein Schutz vor privaten Risiken
- Wann ist eine vermögensverwaltende GmbH trotzdem sinnvoll?
- Die Alternative, die in der Beratung selten fällt
- Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden GmbH
Was ist eine VV-GmbH und warum wird sie gegründet?
Eine vermögensverwaltende GmbH, kurz VV-GmbH, ist zunächst eine ganz normale GmbH. Umgangssprachlich wird sie deshalb auch Spardosen-GmbH genannt. Ihr Unternehmensgegenstand beschränkt sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens, typischerweise Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen.
Weil sie eine Kapitalgesellschaft ist, gilt sie kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Deshalb zahlt sie Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv 15,825 %.
Der steuerliche Reiz: zwei Mechanismen
Der steuerliche Reiz der VV-GmbH beruht auf zwei Mechanismen. Der erste ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Verwaltet die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, entfällt die Gewerbesteuer vollständig.
Daneben unschädlich ist nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Dann werden Mieterträge nur mit 15,825 % belastet statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %.
Der zweite Mechanismus ist das Schachtelprivileg des § 8b KStG. Es stellt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zu 95 % steuerfrei. Für thesaurierende Anleger mit hohen laufenden Erträgen ist dieser Vorteil real. Die Details dazu zeigt der vollständige Leitfaden zur vermögensverwaltenden GmbH sowie die ehrliche Betrachtung der Vorteile und ihrer Grenzen.
Woher die Nachteile kommen
Die Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH entstehen an anderer Stelle. Sie folgen strukturell daraus, dass eine für gewerbliche Tätigkeit konzipierte Kapitalgesellschaft für einen Zweck eingesetzt wird, für den sie nicht gebaut wurde: die private Vermögensverwaltung. Die sieben Probleme greifen deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie zeigen sich im laufenden Betrieb, bei der Entnahme, im Erbfall und beim Wegzug.
Nachteil 1: Gewerbliche Infizierung (§ 9 Nr. 1 GewStG)
Der gesamte Gewerbesteuervorteil der VV-GmbH hängt an einem einzigen Wort: „ausschließlich". Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.
Kommt auch nur eine schädliche Tätigkeit hinzu, entfällt die Kürzung vollständig. Sie entfällt dabei nicht anteilig, sondern komplett. Die Folge ist Gewerbesteuer auf sämtliche Erträge, je nach Hebesatz der Gemeinde etwa 7 bis 17,5 % zusätzlich zur Körperschaftsteuer.
Welche Tätigkeiten gefährden die erweiterte Kürzung?
Die Schwelle ist niedriger, als viele erwarten. Schädlich sind zum Beispiel die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Vermietung möblierter Wohnungen, denn die Einrichtung zählt nicht als Grundbesitz. Auch die Überlassung von Marken, Patenten oder Maschinen ist schädlich. Dasselbe gilt für Dienstleistungen gegenüber Mietern, die über die reine Grundstücksverwaltung hinausgehen.
Welche Bagatellgrenzen gelten seit 2021?
Mit dem Fondsstandortgesetz führte der Gesetzgeber 2021 zwei Bagatellgrenzen ein. Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Photovoltaikanlagen und aus dem Betrieb von Ladesäulen blieben zunächst bis zu 10 % der Mieteinnahmen unschädlich. Das Wachstumschancengesetz hob diese Grenze rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf 20 % an, wo sie seither steht.
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern aus anderen Tätigkeiten bleiben bis zu 5 % unschädlich. Wird eine dieser Grenzen überschritten, entfällt die gesamte Kürzung für den kompletten Erhebungszeitraum.
Die letzte Falle: der Verkauf der letzten Immobilie
Die ausschließliche Grundstücksverwaltung muss während des gesamten Erhebungszeitraums bestehen. Wer seine letzte Immobilie unterjährig veräußert, verliert die Kürzung deshalb nach ständiger Rechtsprechung rückwirkend für das ganze Jahr. Damit wird auch der Veräußerungsgewinn der letzten Immobilie gewerbesteuerpflichtig.
Eine Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof aber zu. Vereinbaren Verkäufer und Käufer den Übergang von Nutzen und Lasten exakt zum 31. Dezember, 23:59 Uhr, bleibt die Gesellschaft für den kompletten Erhebungszeitraum lückenlos Grundbesitzverwalterin, und die Kürzung bleibt als „technisch bedingte" Ausnahme erhalten (BFH, Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23). Schon ein Übergang einen Tag früher, etwa zum Beginn des 31. Dezember, reicht dafür nicht aus.
Wer die letzte Immobilie verkauft, sollte den genauen Übergabezeitpunkt deshalb vertraglich sehr sorgfältig festlegen. Voraussetzungen und Fallstricke im Detail zeigt der Beitrag VV-GmbH und Gewerbesteuer.
Nachteil 2: Keine steuerfreien Veräußerungen nach § 23 EStG
Die Fristen für Privatpersonen
Natürliche Personen verfügen über eine sogenannte außerbetriebliche Sphäre. Das ist ihr Privatvermögen. Darin ist die Veräußerung einer Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei Kryptowährungen und anderen Wirtschaftsgütern beträgt diese Frist nur ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Warum die GmbH davon nicht profitiert
Für die GmbH gilt das nicht. Kapitalgesellschaften erzielen kraft Rechtsform ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Deshalb haben sie keine außerbetriebliche Sphäre. Sämtliche Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen.
Bei Immobilien und Kryptowährungen ist deshalb jeder Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer körperschaftsteuerpflichtig. Eine zwanzig Jahre gehaltene Immobilie wird beim Verkauf aus der GmbH deshalb genauso besteuert wie eine im Erwerbsjahr veräußerte. Zwar erlaubt § 6b EStG unter bestimmten Voraussetzungen, den Gewinn auf Ersatzimmobilien zu übertragen. Das verschiebt die Steuer aber nur, es macht sie nicht steuerfrei.
Bei Aktien liegt der Fall anders, und hier kehrt sich das Bild sogar um. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 sind Gewinne aus Aktienverkäufen auch im Privatvermögen unabhängig von jeder Haltefrist steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 23 EStG greift für Aktien deshalb gar nicht erst, egal ob sie privat oder über die GmbH gehalten werden.
In der GmbH sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen dagegen zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG), und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe: Die 10-%-Streubesitzgrenze des § 8b Abs. 4 KStG gilt nur für laufende Dividenden, nicht für Veräußerungsgewinne. Bei Aktien ist die GmbH gegenüber dem Privatvermögen deshalb nicht benachteiligt, sondern im Gegenteil begünstigt, wie schon das Schachtelprivileg zeigt.
Diese Gewerblichkeitsfiktion trifft aber nicht jede Körperschaft. Rechtsformen mit einer eigenen außerbetrieblichen Sphäre können die Fristen des § 23 EStG durchaus nutzen. Das gilt zum Beispiel für den privatnützigen Verein (zur außerbetrieblichen Sphäre von Vereinen: BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 48/13).
Nachteil 3: Doppelbesteuerung bei der Gewinnentnahme
Die Gewinne der GmbH gehören der GmbH, nicht dem Gesellschafter. Solange sie in der Gesellschaft bleiben und thesauriert werden, bleibt es bei 15,825 % Steuerlast.
Das gilt allerdings nur, wenn die Gesellschaft die erweiterte Kürzung nutzt, also zumindest auch eigenen Grundbesitz verwaltet (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Eine reine Wertpapier- oder Kapitalvermögens-GmbH ohne eigenen Grundbesitz erhält diese Kürzung nicht. Bei ihr unterliegen Zinsen und sonstige Kapitalerträge außerhalb des Schachtelprivilegs nach § 8b KStG deshalb zusätzlich der Gewerbesteuer.
Für eine reine Grundbesitz-GmbH ist der Thesaurierungsvorteil dagegen real. Er endet aber in dem Moment, in dem das Geld privat genutzt werden soll.
Dann unterliegt die Ausschüttung beim Gesellschafter der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv 26,375 % (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Von einem Euro Gewinn kommen so nach beiden Besteuerungsebenen nur noch rund 62 Cent beim Gesellschafter an. Das ist eine Gesamtbelastung von etwa 38 %, deutlich mehr als die Abgeltungsteuer von 26,375 % auf private Kapitalerträge und nicht mehr weit vom Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 42 % entfernt.
Ein häufiger Ausweichversuch ist, private Kosten einfach von der GmbH tragen zu lassen, etwa das Fahrzeug, die Reise oder eine private Anschaffung. Das führt allerdings in die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Steuerlich hat das dieselbe Folge wie die offene Ausschüttung, häufig sogar zuzüglich Zinsen. Im Streitfall kommt außerdem ein erhebliches Prüfungsrisiko hinzu. Auch der Firmenwagen in der VV-GmbH ist deshalb kein Steuertrick, sondern ein Klassiker unter den verdeckten Gewinnausschüttungen (mehr dazu unter Steuern der VV-GmbH).
Die Doppelbesteuerung lässt sich aber auch auf legalem Weg abmildern. Ein angemessenes Geschäftsführergehalt, ein verzinstes Gesellschafterdarlehen an den Gesellschafter oder die Vermietung eigener Räume an die GmbH mindern als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH und fließen dem Gesellschafter zu, ohne den Umweg über die Ausschüttung zu nehmen.
Die 38 % Gesamtbelastung sind deshalb keine zwingende Untergrenze, sondern nur das Ergebnis, wenn Geld ausschließlich per Ausschüttung entnommen wird. Details zu diesen Gestaltungen zeigt der Beitrag Steuern der VV-GmbH.
Nachteil 4: Volle Erbschaftsteuer ohne Verschonung
Das Erbschaftsteuerrecht verschont Betriebsvermögen zu 85 oder sogar 100 %. Das gilt aber nur, wenn es sich nicht überwiegend um sogenanntes Verwaltungsvermögen handelt, also um Vermögen, das eher der Geldanlage dient als einem echten Betrieb. Vermietete Grundstücke und Wertpapiere zählen dabei als Verwaltungsvermögen par excellence, und eine VV-GmbH besteht fast vollständig aus genau solchem Vermögen. Besteht das Vermögen der Gesellschaft zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen, entfällt die Begünstigung deshalb komplett (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
An diesem Test scheitert die VV-GmbH regelmäßig. Die Anteile werden dann zum vollen gemeinen Wert besteuert, also zum Marktwert der Anteile, ohne jeden Abschlag.
Der faire Vergleichsmaßstab dafür ist nicht die Privatperson allgemein, sondern begünstigtes Betriebsvermögen einer operativ tätigen Gesellschaft. Auch eine Privatperson mit reinem Privatvermögen, etwa einem Wertpapierdepot oder einer vermieteten Immobilie, kennt die Verschonung nach § 13b ErbStG nicht, denn die gilt ebenfalls nur für Betriebsvermögen.
Ein Unterschied bleibt trotzdem: Eine im Privatvermögen zu Wohnzwecken vermietete Immobilie erhält immerhin einen Abschlag von 10 % auf ihren Wert (§ 13d ErbStG). Für GmbH-Anteile gibt es diesen Abschlag nicht, selbst wenn die GmbH nichts anderes tut, als genau solche Immobilien zu vermieten.
Ein Rechenbeispiel führt das konkret vor. Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der gemeine Wert der GmbH-Anteile, also ihr Marktwert. Bei einem gemeinen Wert von 2 Mio. € und bereits ausgeschöpften Freibeträgen fallen in Steuerklasse I 19 % Erbschaftsteuer an, also 380.000 €.
Diese Steuer schuldet der Erbe privat, nicht die GmbH. Soll die GmbH das Geld dafür bereitstellen, muss sie also ausschütten.
Wie teuer diese Ausschüttung wird, hängt davon ab, ob die GmbH bereits versteuerte Rücklagen hat. Verfügt sie über thesaurierte Gewinne, auf die die Körperschaftsteuer schon gezahlt wurde, genügt eine Bruttoausschüttung von rund 516.000 €, damit nach Abzug der Abgeltungsteuer von 26,375 % netto 380.000 € beim Erben ankommen, denn die Körperschaftsteuer fiel auf diesen Gewinn ohnehin bereits an.
Muss die GmbH den Gewinn dagegen erst noch erwirtschaften, kommt vorher noch die Körperschaftsteuer von 15,825 % hinzu. Dann sind rund 613.000 € Gewinn nötig, bis netto 380.000 € beim Erben ankommen. Im Ergebnis zahlt die Familie in beiden Fällen also Steuer, nur um die Steuer bezahlen zu können, in unterschiedlicher Höhe.
Nachteil 5: Wegzugsteuer nach § 6 AStG
Die Wegzugsteuer trifft nicht jeden Gesellschafter, der ins Ausland zieht. Sie setzt voraus, dass er innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG). Wer kürzer in Deutschland steuerpflichtig war, etwa weil er erst vor Kurzem zugezogen ist, fällt gar nicht erst unter die Vorschrift.
Wer als Gesellschafter mit mindestens 1 % Anteil seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, gilt steuerlich als „wesentlich beteiligt". Das Finanzamt behandelt einen solchen Wegzug dann so, als hätte er seine Anteile am Tag des Wegzugs zum Verkehrswert verkauft (§ 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG). Tatsächlich verkauft wurde aber nichts, und kein Cent ist geflossen. Trotzdem wird die sogenannte Wegzugsteuer fällig.
Bis 2021 ließ sich diese Steuer bei einem Umzug innerhalb der EU dauerhaft und zinslos stunden. Seit der ATAD-Umsetzung 2022 ist diese Erleichterung entfallen. Die Steuer ist seitdem grundsätzlich sofort fällig, allenfalls lässt sie sich auf Antrag in sieben Jahresraten zahlen, wofür das Finanzamt aber in aller Regel eine Sicherheitsleistung verlangt (§ 6 Abs. 4 AStG).
Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, kann die Steuer ganz vermeiden. Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig nach Deutschland zurück und hat er die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert noch übermäßig ausgeschüttet, entfällt der Steueranspruch rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG).
Auf Antrag verlängert das zuständige Finanzamt diese Frist um bis zu fünf weitere Jahre, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Wer den Wegzug also von vornherein nur befristet plant, kann sich damit bis zu zwölf Jahre im Ausland aufhalten, ohne dass die Steuer endgültig anfällt.
Bei einem GmbH-Wert von 2 Mio. € entsteht auf diese Weise schnell eine Steuerlast in mittlerer sechsstelliger Höhe, und das auf einen rein fiktiven Gewinn. Die Wegzugsbesteuerung knüpft dabei immer an Anteile an einer Kapitalgesellschaft an. Wer keine solchen Anteile hält, ist von ihr also gar nicht betroffen.
Eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Anteil im Sinne dieser Vorschriften. Deshalb kann der Vorstand eines privatnützigen Vereins seinen Wohnsitz verlegen, ohne diesen Steuertatbestand auszulösen.
Nachteil 6: Bilanzierung, Offenlegung, IHK und laufende Kosten
Die VV-GmbH gilt kraft Gesetz als Formkaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 HGB). Deshalb treffen sie sämtliche Pflichten eines Handelsgewerbes, und zwar auch dann, wenn sie gar kein operatives Geschäft betreibt. Sie muss doppelte Buchführung machen und einen Jahresabschluss aufstellen (§§ 238, 242, 264 HGB). Diesen Jahresabschluss muss sie beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB), wodurch ihre Vermögensverhältnisse öffentlich einsehbar werden.
Außerdem ist sie Pflichtmitglied der IHK (§ 2 Abs. 1 IHKG) und muss sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden (§ 192 SGB VII). Hinzu kommen statistische Auskunftspflichten.
In der Praxis summieren sich Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung auf üblicherweise 3.000 bis 8.000 € pro Jahr, abhängig von Umfang und Steuerberater (detaillierte Kostenaufstellung). Bei kleineren Portfolios kann das den Steuervorteil vollständig aufzehren. Die Frage, ab wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt, ist deshalb eine Rechenaufgabe und keine Glaubensfrage.
Nachteil 7: Kein Schutz vor privaten Risiken
Die GmbH schützt zwar vor Haftung aus der Gesellschaftssphäre. Vor dem, was den Gesellschafter privat trifft, schützt sie aber nicht. Der Grund dafür ist einfach: Die Geschäftsanteile gehören zu seinem Privatvermögen.
Als Vermögensrecht sind sie deshalb pfändbar (§ 857 ZPO). Steigt ihr Wert während der Ehe, fließt diese Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Und stirbt der Gesellschafter, fallen die Anteile in seinen Nachlass, mit Erbschaftsteuer (siehe Nachteil 4) und mit Pflichtteilsansprüchen der übrigen Angehörigen (§ 2303 BGB).
Gegen die statistisch wahrscheinlichsten Vermögensrisiken, Scheidung, Erbfall und private Gläubiger, bietet die Struktur damit keinen Schutz. Wer Vermögensschutz als sein wichtigstes Ziel verfolgt, muss ihn deshalb an anderer Stelle suchen (Überblick Vermögensschutz-Strukturen).
Wann ist eine vermögensverwaltende GmbH trotzdem sinnvoll?
Zur ehrlichen Abwägung der vermögensverwaltenden GmbH gehört auch das: Es gibt Konstellationen, in denen sie tatsächlich die richtige Wahl ist.
Der reine Thesaurierer
Wer über Jahrzehnte konsequent thesauriert und nichts entnimmt, profitiert von der niedrigen laufenden Belastung von 15,825 %. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft die erweiterte Kürzung nutzen kann, sich ihr Vermögen also zumindest auch aus eigenem Grundbesitz zusammensetzt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Weil dieses Geld über lange Zeit reinvestiert wird, nutzt er den Zinseszinseffekt voll aus.
Der Share Deal bei institutionellen Käufern
Wer institutionell verkäufliche Immobilien hält, kann über einen sogenannten Share Deal einen Vorteil anbieten. Dabei verkauft er nicht die Immobilie selbst, sondern die Gesellschaftsanteile, was dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer spart. Wirklich attraktiv wird das allerdings erst mit einer Holding-Ebene darüber, denn die stellt den eigenen Anteilsverkauf nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.
Hohe Mieterträge mit Reinvestitionsplan
Wer laufend hohe Mieterträge erzielt und dabei sonst dem Spitzensteuersatz unterläge, kann ebenfalls profitieren. Das gilt besonders, wenn er einen späteren Verkauf ohnehin über § 6b EStG in Ersatzobjekte rollen will.
Diese Fälle sind real. Sie betreffen aber nur eine Minderheit der Anleger. Und sie setzen voraus, dass Entnahme, Erbfall und Wegzug im Planungshorizont keine Rolle spielen.
Die Alternative, die in der Beratung selten fällt
Bemerkenswert an den sieben Nachteilen ist ihr gemeinsamer Ursprung. Keiner von ihnen folgt aus der Körperschaftsbesteuerung als solcher. Alle folgen daraus, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, mit Gewerblichkeitsfiktion, Anteilen und Ausschüttungslogik. Der Körperschaftsteuersatz von 15,825 % gilt aber für alle Körperschaften, auch für solche, die keine Kapitalgesellschaft sind.
Ein privatnütziger Verein zum Beispiel zahlt denselben Steuersatz, hat aber eine außerbetriebliche Sphäre. Er kennt keine Anteile, keine Ausschüttungspflicht zur Vermögensnutzung, keine Wegzugsteuer und keinen vererbbaren Gesellschaftsanteil. Wie sich beide Strukturen im Detail vergleichen, einschließlich der Punkte, in denen die GmbH überlegen bleibt, zeigt der direkte Vergleich VV-GmbH oder privatnütziger Verein.
Häufige Fragen zur vermögensverwaltenden GmbH
Welche Voraussetzungen hat eine vermögensverwaltende GmbH? Eine vermögensverwaltende GmbH ist eine gewöhnliche GmbH mit 25.000 € Stammkapital, notarieller Gründung und Handelsregistereintrag. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens. Für die Gewerbesteuerfreiheit muss sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Daneben ist nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens unschädlich (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Zahlt eine vermögensverwaltende GmbH Umsatzsteuer? In der Regel kaum. Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), und Kapitalerträge sind ohnehin nicht umsatzsteuerbar. Relevant wird die Umsatzsteuer erst, wenn zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird, etwa gegenüber Gewerbemietern, oder wenn umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen erbracht werden.
Braucht eine VV-GmbH eine Gewerbeanmeldung? In der Regel nein. Der gewerberechtliche Gewerbebegriff ist eigenständig und nimmt die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ausdrücklich aus (BVerwG, Urteil vom 24.6.1976, I C 56.74), sodass § 14 GewO für eine reine VV-GmbH meist nicht greift. Unabhängig davon wird sie trotzdem IHK-Pflichtmitglied, weil § 2 Abs. 1 IHKG an die Gewerbesteuerpflicht anknüpft, nicht an die Gewerbeanmeldung.
Kann ich eine bestehende GmbH in eine vermögensverwaltende GmbH umwandeln? Ja, das geht durch eine Änderung des Unternehmensgegenstands und die Einstellung der operativen Tätigkeit. Zu beachten ist: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt ausschließliche Vermögensverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums voraus. Stille Reserven aus dem früheren operativen Geschäft bleiben außerdem weiterhin steuerverstrickt.
Ab welchem Vermögen lohnt sich eine VV-GmbH? Eine pauschale Grenze gibt es nicht. Die laufenden Kosten von üblicherweise 3.000 bis 8.000 € pro Jahr müssen durch den Thesaurierungsvorteil erst verdient werden. Das setzt regelmäßig siebenstelliges Anlagevermögen, hohe laufende Erträge und einen langen Horizont ohne Entnahmen voraus.