Familien-GmbH: Vermögen bündeln, Anteile übertragen, Kontrolle behalten

23 min Lesezeit · Aktualisiert am 15.06.2026

Die Familien-GmbH ist eine gewöhnliche GmbH (§ 13 GmbHG), deren Gesellschafter aus einer Familie stammen. Sie bündelt Vermögen und versteuert thesaurierte Erträge mit 15,825 % Körperschaftsteuer, sofern keine zusätzliche Gewerbesteuer anfällt (§ 23 KStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Inhalt11
  1. Was ist eine Familien-GmbH? Definition und Einordnung
  2. Welche Vorteile bietet die Familien-GmbH?
  3. Familien-GmbH gründen: Ablauf, Satzung, Kosten
  4. Anteile schrittweise übertragen: Schenkung, Freibeträge, Erbschaft
  5. Kontrolle behalten: Stimmrechte, Geschäftsführung, Vinkulierung
  6. Familienholding: die Familien-GmbH als Obergesellschaft
  7. Familien-GmbH und Immobilien
  8. Die Grenzen: Erbschaftsteuer-Verschonung, Pfändung, Pflichtteil, Wegzug
  9. Wann lohnt sich die Familien-GmbH nicht?
  10. Der blinde Fleck der Strukturdiskussion
  11. Häufige Fragen zur Familien-GmbH und Familienholding

Anteile lassen sich schrittweise steuerfrei verschenken, 400.000 € je Kind alle zehn Jahre (§§ 14, 16 ErbStG), während die Eltern über Stimmrechte und Geschäftsführung die Kontrolle behalten.

Was ist eine Familien-GmbH? Definition und Einordnung

Das GmbH-Gesetz kennt den Begriff Familien-GmbH nicht. Gemeint ist eine gewöhnliche GmbH, deren Gesellschafterkreis auf eine Familie beschränkt ist, meist auf Eltern und Kinder. Die Satzung sichert diese Beschränkung ab, etwa durch eine Klausel, die Anteile nur an Abkömmlinge weitergibt.

Deshalb gilt für die Familien-GmbH das normale GmbH-Recht. Die Gründung erfolgt notariell (§ 2 GmbHG).

Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Für Schulden der Gesellschaft haftet nur ihr eigenes Vermögen, nicht das private Vermögen der Familie (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Innerhalb der Familiengesellschaften ist die GmbH die Kapitalgesellschafts-Variante. Daneben gibt es die Familien-GbR und die Familien-KG, die beide transparent besteuert werden: Ihre Gewinne versteuern nicht die Gesellschaft, sondern direkt die Gesellschafter. Der Sammelbegriff Familienpool bezeichnet dieselbe Grundidee unabhängig von der Rechtsform. Gemeint ist immer, Vermögen zu bündeln und über Anteile zu übertragen, statt einzelne Gegenstände zu verschenken.

Welche Vorteile bietet die Familien-GmbH?

Thesaurierung: günstig, aber an Bedingungen geknüpft

Der steuerliche Vorteil der Familien-GmbH liegt in der Thesaurierung. Bleiben Gewinne in der Gesellschaft, tragen sie nur 15,825 % Körperschaftsteuer statt bis zu 45 % Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 KStG).

Dieser günstige Satz gilt aber nicht automatisch für jeden Ertrag, denn eine GmbH ist schon durch ihre Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, unabhängig davon, womit sie ihr Geld verdient (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Verwaltet die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, entfällt die Gewerbesteuer über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Bei Beteiligungserträgen greift stattdessen die 95-%-Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Zinsen aus einem Wertpapierdepot oder Fondserträge fallen dagegen unter keine dieser Ausnahmen.

Bei einer reinen Wertpapier-Familien-GmbH kommt die Gewerbesteuer deshalb voll hinzu, sodass die tatsächliche Belastung je nach Hebesatz der Gemeinde eher bei rund 30 % liegt. Wie eng das Wort "ausschließlich" bei Immobilien tatsächlich auszulegen ist, erklärt der Abschnitt zu Familien-GmbH und Immobilien.

Nachfolge über teilbare Anteile

Der zweite Vorteil betrifft die Nachfolge. Statt Immobilien oder Wertpapierdepots einzeln zu übertragen, wandern bei der Familien-GmbH standardisierte Geschäftsanteile, die sich in beliebige Prozentsätze teilen lassen. Das erleichtert es, jede Schenkung exakt auf die verfügbaren Freibeträge zuzuschneiden, wie der folgende Abschnitt zeigt.

Organisatorischer Vorteil und seine Grenzen

Der dritte Vorteil ist organisatorisch. Die Satzung legt fest, wer entscheidet, wer Geld entnehmen darf und wer die Anteile später bekommt.

Sogenannte Vinkulierungsklauseln erschweren zusätzlich die Abtretung von Anteilen an Familienfremde, weil eine solche Übertragung dann die Zustimmung der Gesellschafterversammlung braucht (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Gegen den Verkauf zu Lebzeiten wirkt das zuverlässig.

Gegen den Erbfall wirkt es dagegen nicht, denn Geschäftsanteile sind gesetzlich frei vererblich, und die Satzung kann diese Vererblichkeit nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Ein familienfremder Erbe, etwa ein Schwiegerkind ohne Ehevertrag, wird dadurch zunächst trotzdem Gesellschafter.

Wer das verhindern will, braucht eine zusätzliche Regelung in der Satzung: eine Einziehungsklausel, die den Anteil nach dem Erbfall gegen Abfindung wieder aus der Gesellschaft herausnimmt, oder eine Zwangsabtretungsklausel, die den Erben verpflichtet, den Anteil an die verbleibenden Gesellschafter abzutreten (§ 34 GmbHG).

Damit ist die Familien-GmbH ein Baustein des Vermögensschutzes, wenn auch kein vollständiger und nur mit der richtigen Satzungsgestaltung.

Familien-GmbH gründen: Ablauf, Satzung, Kosten

Eine Familien-GmbH gründen heißt zunächst, eine ganz gewöhnliche GmbH zu gründen. Erst die Satzung macht daraus eine Familien-GmbH.

Gründung Schritt für Schritt

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafter übernehmen ein Stammkapital von 25.000 €, wovon sie vor der Anmeldung mindestens 12.500 € einzahlen müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Danach folgt die Eintragung ins Handelsregister.

Das Vermögen gelangt anschließend per Bareinlage, Sacheinlage oder Verkauf in die Gesellschaft. Bringt die Familie dabei eine Immobilie ein, löst das Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 GrEStG).

Liegt der ursprüngliche Kauf dieser Immobilie weniger als zehn Jahre zurück, kommt regelmäßig eine zweite Steuer hinzu, wie der Abschnitt zu Familien-GmbH und Immobilien erklärt. Bei der Familien-KG oder -GbR wäre die Grunderwerbsteuer anders geregelt: Dort begünstigen §§ 5, 6 GrEStG die Übertragung im Umfang der eigenen Beteiligungsquote.

Die Satzung macht den Unterschied

Der eigentliche Unterschied zur Standard-GmbH steckt nicht im Gründungsablauf, sondern in der Satzung. Bewährt hat sich die Vinkulierung der Anteile: Eine Abtretung ist dann nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

Dazu kommen Einziehungsklauseln für den Fall, dass ein Gesellschafter in Insolvenz gerät, gepfändet wird oder sich scheiden lässt (§ 34 GmbHG). Ergänzt werden diese Bausteine meist durch Abfindungsbeschränkungen, güterrechtliche Klauseln zum Zugewinnausgleich und Nachfolgeregelungen, die den Kreis möglicher Erwerber auf die eigenen Abkömmlinge begrenzen.

Diese Nachfolgeregelungen sind wichtig, weil die Vinkulierung allein nicht ausreicht: Sie erfasst nur die Abtretung unter Lebenden, während Geschäftsanteile gesetzlich frei vererblich sind und die Satzung das nicht ändern kann (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Gegen einen unerwünschten Erben wirkt deshalb erst eine Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklausel, die den Anteil nach dem Erbfall wieder aus der Gesellschaft herausnimmt (§ 34 GmbHG).

Abfindungsbeschränkungen haben allerdings ihren Preis. Liegt die vereinbarte Abfindung deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Anteils, gilt der Unterschiedsbetrag steuerlich als Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter oder an die Gesellschaft (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Zivilrechtlich sind zudem Abfindungsklauseln, die den Wert von Anfang an grob unangemessen niedrig ansetzen, unwirksam.

Entwickelt sich das Missverhältnis dagegen erst später, etwa weil das Unternehmen deutlich an Wert gewinnt, passen Gerichte die Klausel im Streitfall nach Treu und Glauben an die veränderten Verhältnisse an. Eine Satzung, die beides ignoriert, schafft deshalb neue Probleme, statt die alten zu lösen.

Was die laufende Verwaltung kostet

Für die laufende Verwaltung, also Buchführung, Jahresabschluss, die Offenlegung nach § 325 HGB und die Steuererklärungen, sind konservativ 3.000 bis 8.000 € pro Jahr anzusetzen. Verwaltet die Gesellschaft überwiegend eigenes Kapital- und Immobilienvermögen, gelten zusätzlich alle Regeln der vermögensverwaltenden GmbH.

Anteile schrittweise übertragen: Schenkung, Freibeträge, Erbschaft

Der Freibetrag pro Kind und Elternteil

Der Kern des Modells ist die Nachfolge zu Lebzeiten. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre, weil das Gesetz nur Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammenrechnet (§ 14 ErbStG).

Da GmbH-Anteile beliebig teilbar sind, lässt sich jede Schenkung exakt auf diesen Freibetrag zuschneiden. Die Abtretung selbst muss dafür notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Rechenbeispiel: Wie viel lässt sich steuerfrei übertragen

Ein Rechenbeispiel zeigt, was das konkret bedeutet. Eine Familien-GmbH ist 3.000.000 € wert, beide Eltern halten je 50 % und es gibt zwei Kinder. Schenkt jeder Elternteil jedem Kind Anteile im Wert von 400.000 €, ergibt das 4 × 400.000 € = 1.600.000 €, vollständig steuerfrei.

Nach Ablauf von zehn Jahren steht derselbe Freibetrag erneut zur Verfügung, also weitere 1.600.000 €. In zwei Schritten über ein Jahrzehnt lassen sich so 3.200.000 € schenkungsteuerfrei übertragen, mehr als der gesamte Gesellschaftswert im Beispiel. Wertsteigerungen zwischen den beiden Schritten wachsen dabei schon bei den Kindern und nicht mehr bei den Eltern.

Bewertet werden nicht notierte Anteile in der Regel im vereinfachten Ertragswertverfahren. Dabei wird der durchschnittliche Jahresertrag mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert, mindestens jedoch mit dem Substanzwert angesetzt (§§ 199–203 BewG).

Nießbrauchsvorbehalt: Erträge behalten, mit Folgen fürs Pflichtteilsrecht

Wer sich die Erträge der verschenkten Anteile weiter sichern möchte, kann sie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert dann den steuerpflichtigen Erwerb. Diese Gestaltung hat allerdings eine Kehrseite, die der Abschnitt zu den Grenzen des Modells erklärt: Ein vorbehaltener Nießbrauch verzögert dort das Abschmelzen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, solange er besteht.

Vorsicht bei späteren Einlagen ohne Gegenleistung

Ein Fehler unterläuft vielen Familien erst nach der eigentlichen Schenkung. Haben die Kinder wie im Beispiel oben schon Anteile erhalten und legen die Eltern der Gesellschaft danach weiteres Geld oder Vermögen nach, ohne dafür selbst neue Anteile zu bekommen, steigt dadurch der Wert der bereits verschenkten Kinder-Anteile.

Genau diese Werterhöhung gilt als fiktive Schenkung der Eltern an die Kinder (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Das Finanzamt rechnet sie den Kindern zusätzlich zur ursprünglichen Anteilsschenkung zu und prüft dafür erneut den Freibetrag.

Wer nachträglich Kapital in die Familien-GmbH einlegt, sollte deshalb entweder selbst im gleichen Verhältnis neue Anteile erhalten oder die Werterhöhung von vornherein in die Schenkungsplanung einrechnen.

Was passiert, wenn nichts übertragen wird

Die Gegenprobe zeigt, warum die Zehnjahres-Staffelung so wichtig ist. Was nicht zu Lebzeiten übertragen wurde, fällt im Erbfall mit dem vollen Anteilswert in den Nachlass, ohne die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG. Die planvolle Staffelung ist deshalb kein netter Nebeneffekt, sondern der eigentliche Zweck der Struktur. Wie Anteile über mehrere Generationen weiterwandern, vertieft der Beitrag Holding vererben.

Kontrolle behalten: Stimmrechte, Geschäftsführung, Vinkulierung

Vermögen abzugeben und trotzdem die Entscheidungsmacht zu behalten, gelingt bei der GmbH, weil ihr Innenrecht weitgehend gestaltbar ist. Die Satzung kann Stimmrechte von der Kapitalbeteiligung entkoppeln, denn § 47 Abs. 2 GmbHG ist abdingbar.

Die Eltern können dadurch nur noch 10 % der Anteile halten und trotzdem die Stimmenmehrheit behalten. Solange ein Elternteil Geschäftsführer bleibt, führt er die laufenden Geschäfte (§ 6 GmbHG).

Weisungen dazu erteilt die Gesellschafterversammlung, die über die Stimmrechte kontrolliert wird (§ 37 Abs. 1 GmbHG), und die Vinkulierung sichert dieses Gefüge zusätzlich nach außen ab. So können die Kinder wirtschaftlich längst Mehrheitsgesellschafter sein, während die Eltern jede wesentliche Entscheidung weiterhin in der Hand halten.

Bei alledem gilt eine Grenze, die Betriebsprüfer bei familiengeführten Gesellschaften besonders genau ansehen. Jede Leistung zwischen der GmbH und einzelnen Familienmitgliedern, etwa das Geschäftsführergehalt der Eltern, die Miete für ein an die Gesellschaft vermietetes Arbeitszimmer oder ein Darlehen zwischen Gesellschaft und Kind, muss einem Fremdvergleich standhalten.

Zahlt die Gesellschaft mehr, als sie einem außenstehenden Dritten zahlen würde, wertet das Finanzamt die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Das Innenverhältnis der Familien-GmbH ist deshalb steuerlich nicht beliebig gestaltbar, auch wenn die Satzung dem Anschein nach viel Freiheit lässt.

Familienholding: die Familien-GmbH als Obergesellschaft

Eine Familienholding entsteht, wenn die Familien-GmbH nicht selbst Vermögen verwaltet, sondern als Obergesellschaft Beteiligungen hält, etwa am operativen Familienunternehmen, an einer Immobilien-GmbH oder an Depot-Gesellschaften.

Steuerliche Effekte der Beteiligungsholding

Für diese Konstruktion greift § 8b KStG. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). Dividenden sind es ebenfalls, sobald die Beteiligung mindestens 10 % beträgt (§ 8b Abs. 1, 4 KStG).

Gewerbesteuerlich verlangt das sogenannte Schachtelprivileg zusätzlich eine Beteiligung von mindestens 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG). Verkauft die Familie später das operative Unternehmen aus der Holding heraus, bleiben dadurch rund 98 % des Gewinns für die Wiederanlage in der Struktur übrig.

Diese 95-%-Grenze ist eine Eigenheit der Kapitalgesellschaft. Ein privatnütziger Verein als Holding vereinnahmt dieselben Erträge nach § 8b KStG zu 100 % steuerfrei, weil bei ihm die 5-%-Pauschale des Absatzes 5 ins Leere läuft. Das ist ein Randaspekt für die Familien-GmbH, aber ein Unterschied, den die Familie kennen sollte, bevor sie sich für eine Rechtsform entscheidet.

Gründung und Einbringung

Eine Familienholding zu gründen unterscheidet sich nicht von der oben beschriebenen GmbH-Gründung. Hinzu kommt lediglich die Einbringung der Beteiligungen. Diese kann als Anteilstausch nach § 21 UmwStG steuerneutral erfolgen, löst dabei aber Sperrfristen aus.

Die Vor- und Nachteile der Familienholding entsprechen im Kern denen jeder Holding: Der Steuervorteil aus § 8b KStG und der gebündelten Kontrolle steht Kosten je Ebene, der Ausschüttungsbelastung und der Wegzugsteuer gegenüber. Aufbau und Varianten im Detail zeigen die Beiträge Holding gründen und Holding als Privatperson.

Familien-GmbH und Immobilien

Die zwei Hebel bei laufenden Erträgen

Die Familien-GmbH rechnet sich bei Immobilien über zwei Hebel. Erstens tragen Mieterträge nur 15,825 % Steuer statt bis zu 45 % Einkommensteuer, sofern die erweiterte Kürzung greift, was eine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes voraussetzt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Schon eine mitvermietete Betriebsvorrichtung oder eine andere schädliche Nebentätigkeit oberhalb der engen Bagatellgrenzen kann diese Kürzung insgesamt kippen, wie der Abschnitt zu den Vorteilen zeigt. Zweitens lässt sich der gesamte Bestand gebündelt über Anteile übertragen, statt jedes einzelne Grundstück separat zu verschenken.

Die Einbringung als zweite Steuerfalle

Diesen Vorteilen stehen strukturelle Kosten gegenüber, und bei einer davon übersehen viele Familien einen zweiten Schritt. Die Einbringung vorhandener Objekte löst zunächst Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 GrEStG).

Weil die Gesellschafter dafür im Gegenzug Geschäftsanteile erhalten, ist die Einbringung aber auch ein entgeltliches Geschäft und keine bloße Umbuchung: Sie gilt als tauschähnlicher Veräußerungsvorgang.

Liegt der ursprüngliche Kauf der Immobilie zum Zeitpunkt der Einbringung weniger als zehn Jahre zurück, löst deshalb schon die Einbringung selbst ein privates Veräußerungsgeschäft auf die stillen Reserven aus, nicht erst ein späterer Verkauf durch die GmbH (§ 23 EStG).

Die Steuer wird dabei sofort fällig, obwohl kein Kaufpreis in bar fließt, denn als Veräußerungspreis gilt der Wert der erhaltenen Anteile. Zudem gibt es in der GmbH selbst keine steuerfreie Veräußerung nach zehn Jahren, denn § 23 EStG gilt nur im Privatvermögen, nicht für das Vermögen der Gesellschaft.

Bestandshalter oder Verkaufsstrategie

Für Bestandshalter ohne Verkaufsabsicht und mit bereits abgelaufener Spekulationsfrist zum Einbringungszeitpunkt funktioniert das Modell trotzdem gut. Für frisch erworbene Objekte oder für Verkaufsstrategien ist dagegen oft die transparente Familien-GbR oder das Privatvermögen die bessere Wahl. Die vollständige Abwägung für Immobilienvermögen zeigt der Beitrag Immobilien-GmbH.

Die Grenzen: Erbschaftsteuer-Verschonung, Pfändung, Pflichtteil, Wegzug

Vier Grenzen des Modells werden in Werbedarstellungen regelmäßig unterschlagen.

Erbschaftsteuer: keine Verschonung für Verwaltungsvermögen

Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen setzen begünstigtes Vermögen voraus (§§ 13a, 13b ErbStG). Sie erlauben eine Freistellung von 85 % oder sogar 100 % des Werts. Wertpapiere, Bankguthaben und an Dritte vermietete Grundstücke zählen jedoch als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG).

Besteht die Gesellschaft im Wesentlichen daraus, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die vermögensverwaltende Familien-GmbH wird deshalb im Erbfall voll besteuert. Ihre Nachfolgeplanung steht und fällt damit mit den lebzeitigen Freibeträgen aus dem vorigen Abschnitt.

Pfändung: Anteile sind private Vermögenswerte

GmbH-Anteile gehören zum Privatvermögen des jeweiligen Gesellschafters und sind als solches pfändbar (§ 857 ZPO). Gerät ein Kind in Insolvenz, greifen dessen Gläubiger deshalb auch auf seinen Anteil zu.

Einziehungsklauseln in der Satzung begrenzen diesen Schaden zwar, kosten die Familie dafür aber die Abfindung an das ausscheidende Mitglied. Wie im Abschnitt zur Satzungsgestaltung erklärt, darf diese Abfindung aber nicht beliebig niedrig ausfallen, sonst drohen zusätzliche Schenkungsteuer und eine gerichtliche Anpassung der Klausel.

Pflichtteil: zehn Jahre Ergänzungsanspruch, außer bei Nießbrauchsvorbehalt

Verschenkte Anteile bleiben zehn Jahre lang pflichtteilsergänzungsrelevant. Der Ansatz schmilzt dabei pro Jahr um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB). Diese Abschmelzung beginnt aber erst zu laufen, wenn der Schenker den wirtschaftlichen Nutzen der Anteile tatsächlich aufgibt.

Behält er sich einen umfassenden Nießbrauch vor, hat er den Genuss der Anteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aufgegeben, und die Zehnjahresfrist beginnt deshalb nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Wer wie im Abschnitt zur Nachfolge beschrieben Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, verliert damit gerade den Abschmelzvorteil, solange der Nießbrauch besteht.

Der Vorbehalt sichert also die laufenden Erträge, verzögert aber den Pflichtteilsschutz.

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist ohnehin frühestens mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Stirbt ein Gesellschafter, bemisst sich der Pflichtteil trotzdem am vollen Anteilswert (§ 2303 BGB).

Wegzug: § 6 AStG erfasst Beteiligungen ab 1 %

Zieht ein Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung ins Ausland, fingiert § 6 AStG einen Anteilsverkauf. Fällig wird dann Steuer auf die stillen Reserven, obwohl kein Geld fließt.

Betroffen sind davon aber nur Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Wer diese Frist nicht erreicht, weil er beispielsweise erst kürzlich zugezogen ist, bleibt von der Wegzugsteuer verschont.

Für alle anderen mildert das Gesetz die Härte auf zwei Wegen ab. Auf Antrag lässt sich die festgesetzte Steuer über sieben Jahresraten zinslos entrichten, allerdings in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).

Und wer nur vorübergehend abwesend ist und innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, dem entfällt die Steuer rückwirkend vollständig, sofern die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert noch mit mehr als einem Viertel ihres Werts ausgeschüttet wurden (§ 6 Abs. 3 AStG).

Alle vier Grenzen haben dieselbe Wurzel. Es existieren Anteile, an denen Fiskus, Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte ansetzen können. Körperschaften ohne Anteilseigner, wie der privatnützige Verein, kennen diesen Ansatzpunkt nicht.

Wann lohnt sich die Familien-GmbH nicht?

Ehrlich gerechnet scheidet die Familien-GmbH in mehreren Konstellationen aus.

Bei kleinem Vermögen lohnt sie sich oft nicht, denn die laufenden Kosten von 3.000 bis 8.000 € pro Jahr müssen erst durch die Steuerersparnis verdient werden.

Bei laufendem Entnahmebedarf gilt Ähnliches. Wer aus dem Vermögen lebt, zahlt auf Ausschüttungen zusätzlich 26,375 % Kapitalertragsteuer, zusammen mit der Körperschaftsteuer rund 38 %. Das ist mehr als die Abgeltungsteuer im Privatvermögen.

Bei Verkaufsstrategien für Immobilien wiegt der Verlust der zehnjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) meist schwerer als der Steuersatzvorteil auf die Mieten.

Bei minderjährigen Kindern kommt ein weiterer Punkt hinzu. Anteilsübertragungen erfordern dann regelmäßig einen Ergänzungspfleger und die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB). Das ist machbar, dauert aber länger als geplant.

Und bei einem absehbaren Familienkonflikt drohen Blockaden. Ein zerstrittener Gesellschafterkreis kann die Gesellschafterversammlung lahmlegen, und die Einziehung von Anteilen gegen den Willen eines Gesellschafters ist teuer und langwierig. In diesen Fällen ist oft die Familien-KG, die GbR oder gar keine Gesellschaft die bessere Antwort.

Der blinde Fleck der Strukturdiskussion

Alle vier beschriebenen Grenzen folgen aus einem einzigen Konstruktionsmerkmal: Die Familien-GmbH gehört ihren Gesellschaftern über Anteile, und genau dort setzen Erbschaftsteuer, Pfändung, Pflichtteil und Wegzugsteuer an. Ein privatnütziger Verein zahlt dieselben 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG), hat aber keine Anteilseigner.

Es gibt bei ihm nichts zu vererben, zu pfänden oder beim Wegzug zu fingieren, denn die Mitgliedschaft ist kein Anteil im Sinne des § 6 AStG. Ob diese Konstruktion die Familien-GmbH ersetzen kann und wo die GmbH überlegen bleibt, etwa bei der Rückholbarkeit des Vermögens, zeigt der Vergleich Familiengesellschaft oder Verein.

Häufige Fragen zur Familien-GmbH und Familienholding

Was ist eine Familien-GmbH? Eine Familien-GmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gewöhnliche GmbH (§ 13 GmbHG), deren Anteile ausschließlich Familienmitglieder halten. Diese Definition ergibt sich also aus dem Gesellschafterkreis, nicht aus dem Gesetz.

Typischer Zweck ist es, Familienvermögen zu bündeln und Erträge mit 15,825 % zu thesaurieren (§ 23 KStG), sofern keine zusätzliche Gewerbesteuer anfällt, denn die GmbH ist als Kapitalgesellschaft stets gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG). Weiterer Zweck ist die schrittweise Übertragung der Anteile auf die nächste Generation.

Wie gründe ich eine Familienholding? Die Gründung folgt dem normalen GmbH-Recht: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG), ein Stammkapital ab 25.000 € (§ 5 GmbHG) und die Eintragung ins Handelsregister. Anschließend bringen die Gesellschafter ihre Beteiligungen ein, oder die Holding erwirbt sie selbst. Rechtlich unterscheidet sich die Gründung einer Familienholding nicht von jeder anderen GmbH-Gründung, denn das eigentliche Gewicht liegt auf der Satzungsgestaltung.

Was kostet eine Familienholding? Die Gründungskosten für Notar, Handelsregister und Beratung hängen von Stammkapital und Satzungsumfang ab. Für die laufende Verwaltung, also Buchführung, Jahresabschluss, die Offenlegung nach § 325 HGB und die Steuererklärungen, sind konservativ 3.000 bis 8.000 € pro Jahr je Gesellschaft anzusetzen. Hat die Familienholding Tochtergesellschaften, fällt dieser Block entsprechend mehrfach an.

Welche Vor- und Nachteile hat eine Familienholding? Für die Familienholding sprechen zu 95 % steuerfreie Beteiligungserträge (§ 8b KStG), 15,825 % Thesaurierung und gebündelte Kontrolle. Dagegen stehen rund 38 % Gesamtbelastung bei Ausschüttung, Verwaltungskosten auf jeder Ebene, Offenlegungspflichten sowie Wegzugsteuer auf die Anteile (§ 6 AStG). Bei vermögensverwaltendem Vermögen kommt hinzu, dass die volle Erbschaftsteuer ohne Verschonung anfällt (§ 13b ErbStG).

Familienstiftung oder GmbH – was ist für die Familie besser? Die Familienstiftung hat keine Gesellschafter. Anteile, die gepfändet, vererbt oder im Zugewinn ausgeglichen werden könnten, existieren bei ihr deshalb nicht. Der Preis dafür ist hoch: Das Vermögen ist endgültig ausgegliedert, und alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Eine Familienstiftung als Holding folgt derselben Logik. Die Familien-GmbH bleibt dagegen Eigentum der Gesellschafter, mit allen Konsequenzen, die dieser Beitrag beschreibt.

Was passiert mit der Familien-GmbH im Erbfall? Die Anteile fallen in den Nachlass und unterliegen der Erbschaftsteuer. Bewertet werden sie regelmäßig im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG). Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften scheitert dabei meist die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG am Verwaltungsvermögen. Deshalb überträgt die Nachfolgeplanung Anteile lieber zu Lebzeiten in Zehnjahresschritten (§§ 14, 16 ErbStG) als erst im Erbfall.

Ist eine Familienholding für Immobilien sinnvoll? Eine Familienholding für Immobilien kombiniert 15,825 % Körperschaftsteuer mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Dagegen sprechen die Grunderwerbsteuer bei der Einbringung und der Verlust der zehnjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG). Für Bestandshalter mit hohen laufenden Erträgen ist sie deshalb meist tragfähig, für private Verkaufsstrategien dagegen selten.

Kann ich eine Familienholding als Privatperson gründen? Ja. Eine Familienholding privat zu gründen heißt nur, dass natürliche Personen, also Eltern und Kinder, die Anteile halten. Ein bestehendes Unternehmen ist dafür nicht erforderlich, denn Gegenstand kann auch reine Vermögensverwaltung sein. Ablauf und Voraussetzungen entsprechen der Holding als Privatperson. Die Familienbindung entsteht dabei durch Gesellschafterkreis und Satzung, nicht durch die Rechtsform selbst.

Gibt es eine Familien-GmbH & Co. KG? Ja, die GmbH & Co. KG ist neben der GmbH die zweite verbreitete Form der Familiengesellschaft und wird transparent besteuert. Führt allein die Komplementär-GmbH die Geschäfte, wie beim klassischen Modell üblich, gilt die KG als gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Ihr Vermögen zählt dann als Betriebsvermögen, und die zehnjährige Haltefrist des § 23 EStG greift deshalb gerade nicht mehr.

Nur wenn stattdessen ein Kommanditist die Geschäftsführung übernimmt, bleibt die KG vermögensverwaltend und die Haltefrist erhalten. Grunderwerbsteuerlich begünstigen §§ 5, 6 GrEStG die Einbringung unabhängig davon im Umfang der eigenen Beteiligungsquote.

Familien-GmbH, familiengmbh, Familienholding – gibt es Unterschiede in der Schreibweise? Nein. Ob Familien-GmbH, familien gmbh, familiengmbh oder familie gmbh geschrieben wird, gemeint ist immer dieselbe Struktur: eine GmbH mit familiärem Gesellschafterkreis. Dasselbe gilt für Familienholding, familien holding, familieholding und familie holding. Keine dieser Schreibweisen bezeichnet eine eigene Rechtsform, denn maßgeblich ist stets das GmbH-Recht (§§ 1 ff. GmbHG).