Der privatnützige Verein als Holding: Beteiligungserträge zu 100 % statt 95 % steuerfrei

12 min Lesezeit · Aktualisiert am 04.08.2026

Ein privatnütziger Verein kann als Holding sämtliche Anteile einer GmbH halten. § 8b Abs. 1 und 2 KStG stellt Dividenden und Veräußerungsgewinne frei. Die 5-%-Zurechnung der GmbH-Holding läuft beim Verein ohne Betriebsvermögen ins Leere.

Inhalt4
  1. Kann ein Verein eine GmbH gründen oder Anteile halten?
  2. § 8b KStG einfach erklärt: eine Freistellung für alle Körperschaften
  3. Warum 100 % statt 95 %? Die 5-%-Fiktion läuft beim Verein ins Leere
  4. Häufige Fragen zum Verein als Holding

Beteiligungserträge kommen deshalb faktisch zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei an. Grenzen setzen Streubesitz (§ 8b Abs. 4 KStG) und die fehlende Ausschüttungsmöglichkeit.

Kann ein Verein eine GmbH gründen oder Anteile halten?

Ein Verein kann eine GmbH gründen. Das ist seit Jahrzehnten geklärt und wird in der Praxis täglich vorgelebt. Der eingetragene Verein ist nämlich eine juristische Person nach § 21 BGB. Als juristische Person kann er wie jede Kapitalgesellschaft Anteile an einer GmbH oder AG halten, bis hin zur Rolle als Alleingesellschafter.

Vereine als Konzernspitze: bekannte Beispiele

Wie verbreitet das ist, zeigt ein Blick auf bekannte Namen. Der ADAC e.V., der FC Bayern München e.V., TÜV und Dekra sind allesamt Vereine, die an der Spitze eines Konzerns stehen. Der Verein als Holding ist damit keine exotische Konstruktion, sondern gelebte Organisationspraxis.

Diese Beispiele haben eines gemeinsam: Ihr satzungsmäßiger Hauptzweck ist ideell, etwa Verkehrssicherheit, Sport oder Prüfwesen. Auf die Größe der Beteiligung oder die Tätigkeit der Tochter kommt es dagegen nicht an. Das Halten von Beteiligungen ist für den Verein Vermögensverwaltung, egal ob die Tochter-GmbH voll gewerblich arbeitet und egal ob der Verein 1 % oder 100 % hält (sogenanntes Holdingprivileg).

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft wird dem Verein dabei nicht als eigener Geschäftsbetrieb zugerechnet. Für den privatnützigen Verein bedeutet das: Die Satzung schreibt die Förderung der Mitglieder in ideellen Lebensbereichen als Hauptzweck fest, und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Beteiligungen dient der Sicherung und Mehrung der Mittel für diesen Zweck.

Das ist eine Aufgabe, die jedem Idealverein zukommt. Steht die Vermögensmehrung selbst im Vordergrund der Satzung, prüft das Registergericht den Hauptzweck strenger.

Warum die Beteiligung kein Geschäftsbetrieb ist

Vereinsrechtlich ist dabei ein Punkt entscheidend. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins im Sinne der §§ 21, 22 BGB.

Das gilt selbst dann, wenn der Verein Alleingesellschafter ist und über die Beteiligung geschäftsleitende Befugnisse ausübt. Diese Rechtsprechung sichert damit die Eintragungsfähigkeit als Idealverein, denn nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im vereinsrechtlichen Sinn würde die Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB infrage stellen.

Über die Gewerbesteuer entscheidet dagegen ein eigener, steuerlicher Begriff, der mit dem vereinsrechtlichen nicht deckungsgleich ist. Maßgeblich ist § 14 AO. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht.

Vereine unterliegen der Gewerbesteuer nur, soweit sie einen solchen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Für die bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hat der Bundesfinanzhof das in einem vergleichbaren Fall verneint: Solange die Körperschaft keinen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaft nimmt und damit nicht selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, bleibt die Beteiligung auch steuerlich Vermögensverwaltung (BFH, Urteil vom 25.08.2010, Az. I R 97/09).

Die BGH-Rechtsprechung zur Eintragung und die BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer führen damit meist zum selben Ergebnis, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und sind rechtlich getrennt zu prüfen.

§ 8b KStG einfach erklärt: eine Freistellung für alle Körperschaften

Was für Dividenden und Verkaufsgewinne gilt

§ 8b KStG regelt, wie Körperschaften Erträge aus Beteiligungen versteuern. Eine Körperschaft ist dabei jede eigenständige steuerpflichtige Organisation wie eine GmbH, eine AG oder eben ein Verein, im Unterschied zu einer natürlichen Person.

Bezieht eine Körperschaft Dividenden von einer Kapitalgesellschaft, bleiben diese bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Voraussetzung dafür ist eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Jahresbeginn (§ 8b Abs. 4 KStG).

Wird ein Anteilspaket von mindestens 10 % unterjährig in einem Zug erworben, gilt dieser Erwerb für die Vorschrift als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Im Jahr des Einstiegs sind Dividenden deshalb nicht automatisch steuerpflichtig, solange die Zehn-Prozent-Schwelle in einem Erwerbsvorgang erreicht wird.

Auch Gewinne aus dem Verkauf solcher Anteile sind freigestellt (§ 8b Abs. 2 KStG). Anders als bei Dividenden gibt es hier weder eine Mindestbeteiligung noch eine Haltefrist.

Die 5-%-Regel bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH kommt allerdings ein Abzug hinzu. Der Gesetzgeber behandelt 5 % der Beteiligungserträge pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 KStG für Veräußerungsgewinne, Abs. 5 KStG für Dividenden). Daraus stammt die verbreitete Formel, bei der GmbH seien Beteiligungsgewinne „95 % steuerfrei".

Dabei wird oft übersehen, dass § 8b KStG kein GmbH-Privileg ist. Die Vorschrift gilt für alle Körperschaftsteuersubjekte des § 1 KStG. Sie greift für den Verein genauso wie für eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Wer eine Holding gründen will, hat bei der Wahl des Trägers deshalb mehr Optionen als nur die GmbH.

Warum 100 % statt 95 %? Die 5-%-Fiktion läuft beim Verein ins Leere

Die 5-%-Fiktion setzt Betriebsvermögen voraus

Die 5-%-Regel aus § 8b Abs. 3 und 5 KStG ist im Kern eine Fiktion. Der Gesetzgeber unterstellt pauschal, dass 5 % der Beteiligungserträge auf nicht abziehbare Betriebsausgaben entfallen. Diese 5 % rechnet er dem steuerpflichtigen Einkommen wieder hinzu, unabhängig davon, ob solche Ausgaben tatsächlich angefallen sind.

Diese Logik setzt voraus, dass es überhaupt eine betriebliche Sphäre mit Betriebsausgaben gibt. Bei der GmbH ist das immer der Fall, denn sie kennt kraft ihrer Rechtsform nur Betriebsvermögen. Deshalb greift die 5-%-Hinzurechnung bei ihr ausnahmslos.

Warum der Verein ohne Betriebsvermögen anders behandelt wird

Der privatnützige Verein ist anders aufgebaut. Hält er seine Beteiligung in der sogenannten außerbetrieblichen Sphäre, also vergleichbar dem Privatvermögen einer natürlichen Person, sind die Dividenden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es gibt dann kein Betriebsvermögen und keine Betriebsausgaben, an die die Fiktion anknüpfen könnte.

Die 5-%-Hinzurechnung des § 8b Abs. 5 KStG ist als pauschales Betriebsausgaben-Abzugsverbot konstruiert. Ohne Betriebsvermögen gibt es aber keine Betriebsausgaben, denen das Gesetz etwas zurechnen könnte. Beim Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb läuft die Fiktion deshalb ins Leere. Beteiligungserträge kommen beim Verein damit zu 100 % statt zu 95 % steuerfrei an.

Rechenbeispiel: Dividende und Veräußerungsgewinn im Vergleich

Die Tochter-GmbH schüttet 100.000 € an ihre Holding aus (Beteiligung 100 %):

GmbH-Holding Verein als Holding
Freigestellt nach § 8b Abs. 1 KStG 100.000 € 100.000 €
5-%-Hinzurechnung (§ 8b Abs. 5 KStG) 5.000 € entfällt
Körperschaftsteuer (15,825 % auf 5.000 €) 791,25 € 0 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, 14 % auf 5.000 €) 700 € 0 €
Effektive Belastung ≈ 1,49 % 0 %

Bei laufenden Dividenden bleibt der Unterschied überschaubar: 1.491,25 € je 100.000 € Beteiligungsertrag, verteilt auf 791,25 € Körperschaftsteuer und 700 € Gewerbesteuer bei einem angenommenen Hebesatz von 400 %. Die Gewerbesteuer kommt hinzu, weil das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG (Details in der Holding-Struktur) nur die freigestellten 95 % der Dividende erfasst.

Die pauschal hinzugerechneten 5 % gelten nicht als Gewinne aus Anteilen im Sinne dieser Vorschrift und bleiben deshalb auch im Gewerbeertrag steuerpflichtig (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).

Richtig Gewicht bekommt die Differenz erst beim Verkauf einer Beteiligung. Verkauft die Holding eine Beteiligung mit 2.000.000 € Gewinn, versteuert die GmbH-Holding davon 5 %, also 100.000 €, mit 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 3 KStG). Das sind 15.825 €.

Auf dieselben 100.000 € fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, bei Hebesatz 400 % weitere 14.000 €. Insgesamt zahlt die GmbH-Holding damit rund 29.825 € Steuern auf den Veräußerungsgewinn, real also etwa doppelt so viel wie die Körperschaftsteuer allein. Beim Verein entfällt dieser Betrag vollständig.

Die Werte in der Tabelle sind Nettobeträge nach der Veranlagung, nicht der sofortige Zufluss. Vor der Anrechnung behält die Tochter-GmbH bei jeder Ausschüttung 25 % Kapitalertragsteuer ein, und zwar unabhängig davon, ob die Freistellung nach § 8b KStG greift (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).

Der Verein bekommt die Dividende zunächst nur zu 75 % ausgezahlt und muss den Steuerabzug in seiner Körperschaftsteuererklärung angeben. Dort wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet und, soweit sie diese übersteigt, erstattet (§ 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Bei der Gewerbesteuer bleibt außerdem ein Unterschied in der Beteiligungsschwelle bestehen. Das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG verlangt mindestens 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums, während § 8b Abs. 4 KStG bereits ab 10 % greift.

Unterhalb von 15 % Beteiligung bleibt eine GmbH-Holding deshalb auch bei Dividenden voll gewerbesteuerpflichtig. Der Verein unterliegt der Gewerbesteuer dagegen nur, soweit er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 2 Abs. 3 GewStG), und ist damit gerade im Streubesitzbereich im Vorteil.

Streubesitz bleibt voll steuerpflichtig

§ 8b Abs. 4 KStG gilt auch für den Verein. Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % unterliegen deshalb voll der Körperschaftsteuer, effektiv 15,825 %. Für breit gestreute Aktienportfolios bringt die Holdingmechanik bei Dividenden also nichts. Bei Kursgewinnen sieht das anders aus, denn § 8b Abs. 2 KStG kennt keine Mindestquote.

Wie der Verein neben Beteiligungen auch Zinsen, Aktien- sowie Fonds- und ETF-Erträge versteuert, zeigt der Beitrag Verein als Kapitalanleger.

Häufige Fragen zum Verein als Holding

Kann ein Verein eine GmbH gründen? Ja. Ein Idealverein ist voll rechtsfähig und kann deshalb GmbH-Anteile halten oder eine GmbH als Alleingesellschafter gründen. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt vereinsrechtlich nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, selbst wenn der Verein als Mehrheits- oder Alleingesellschafter geschäftsleitende Befugnisse ausübt.

Das gilt unabhängig davon, was die Tochter macht und wie hoch die Beteiligung ist. Bekannte Beispiele sind der ADAC e.V. und der FC Bayern München e.V.

Was regelt § 8b KStG – einfach erklärt? § 8b KStG stellt Beteiligungserträge zwischen Körperschaften frei. Dividenden bleiben ab einer Beteiligung von 10 % steuerfrei (Abs. 1 und 4), Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungshöhe (Abs. 2). Die Vorschrift gilt für alle Körperschaftsteuersubjekte, also auch für Vereine.

Warum sind bei der GmbH Aktien nur zu 95 % steuerfrei? Gewinne einer GmbH aus Aktienverkäufen sind nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. 5 % davon gelten aber nach § 8b Abs. 3 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe und unterliegen deshalb der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Wirtschaftlich bleiben damit 95 % frei, die effektive Belastung liegt unter 1,5 %. Der Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt von dieser Regelung verschont.

Gilt die 100-%-Steuerfreiheit auch für Streubesitzdividenden? Nein. Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % des Kapitals sind nach § 8b Abs. 4 KStG voll körperschaftsteuerpflichtig, mit effektiv 15,825 %. Bei der Körperschaftsteuer gilt das beim Verein genauso wie bei der GmbH-Holding.

Bei der Gewerbesteuer trifft es die GmbH-Holding zusätzlich, denn deren Schachtelprivileg verlangt mindestens 15 % Beteiligung (§ 9 Nr. 2a GewStG); der Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt davon verschont. Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei.

Kann der Verein Gewinne an seine Mitglieder ausschütten? Nein, die Rechtsform ist nicht dafür gedacht, Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Die Gewinne des Vereins sind an den Zweck gebunden. Die Mitglieder profitieren im Rahmen des Vereinszwecks und nicht durch Gewinnausschüttungen. Schüttet der Verein Gewinne doch an seine Mitglieder aus, werden sie genauso besteuert wie eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH oder Stiftung.