Privatnütziger Verein: Der Idealverein ohne Gemeinnützigkeit

17 min Lesezeit · Aktualisiert am 04.08.2026

Ein privatnütziger Verein ist ein Idealverein nach § 21 BGB, der auf die Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff. AO verzichtet und ausschließlich seine Mitglieder fördert. Er ist daher nicht von der Körperschaftssteuer befreit, sondern zahlt die reguläre Körperschaftsteuer von effektiv 15,825 % auf seine Erträge (§ 23 KStG). Ihm stehen aber andere Möglichkeiten der Steuerbefreiung, sowie alle Steuervorteile des KStG zur Verfügung. Wie eine Privatperson verfügt er dabei über eine außerbetriebliche Sphäre (BFH I R 48/13).

Inhalt7
  1. Was ist ein privatnütziger Verein?
  2. Privatnütziger oder gemeinnütziger Verein: Wo liegt der Unterschied?
  3. Wie wird ein privatnütziger Verein besteuert?
  4. Vermögensverwaltung im privatnützigen Verein: Was ist zulässig?
  5. Keine Anteile, keine Ausschüttung: die Vermögensordnung des Vereins
  6. Was lässt sich mit einem privatnützigen Verein umsetzen?
  7. Häufige Fragen zum privatnützigen Verein

Was ist ein privatnütziger Verein?

Keine eigene Rechtsform, sondern ein Idealverein ohne Gemeinnützigkeit

Die Frage, was ein privatnütziger Verein ist, beantwortet das Gesetz nüchterner, als der Begriff vermuten lässt. Es gibt nämlich keine eigene Rechtsform dieses Namens. Gemeint ist ein gewöhnlicher Idealverein im Sinne des § 21 BGB, also ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Ein solcher Verein beantragt bewusst nicht die Gemeinnützigkeit. Sein Satzungszweck bleibt trotzdem ideell und richtet sich auf die Förderung der eigenen Mitglieder, etwa in den Bereichen Familie, Freizeit, Bildung, Gesundheit oder gemeinsames Leben. „Privatnützig" beschreibt damit nur die Zweckrichtung: Mitglieder statt Allgemeinheit, nicht eine Sonderkategorie des Vereinsrechts.

Der Verein als Ur-Form der Körperschaft

Als Rechtsform ist der Verein dabei alles andere als exotisch. Er ist sogar die Urform aller privatrechtlichen Körperschaften, denn GmbH, AG und Genossenschaft sind rechtshistorisch wirtschaftliche Sonderformen des Vereins.

Ein eingetragener Verein, kurz e.V., ist deshalb eine vollrechtsfähige juristische Person. Er kann eigenes Vermögen erwerben, wird selbst im Grundbuch eingetragen, kann erben und Beteiligungen halten.

Seit dem 1. Januar 2024 ist durch das MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, auch der nicht eingetragene Verein rechtsfähig und dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt (§ 54 BGB). Seine Grundbuchfähigkeit haben inzwischen zwei Gerichte bestätigt: das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.10.2024, 20 W 186/24) und das OLG München (Beschluss vom 10.02.2025, 34 Wx 328/24 e).

Mehrere Namen für dieselbe Gestaltung

Für dieselbe Gestaltung kursieren mehrere Bezeichnungen, etwa privater Verein, eigennütziger Verein, privatrechtlicher Verein oder, auf die Tätigkeit bezogen, vermögensverwaltender Verein. Gemeint ist in jedem Fall derselbe Idealverein nach § 21 BGB ohne Gemeinnützigkeit. Auch wer seinen Verein als privatnützigen Idealverein e.V. ins Register eintragen lässt, ändert daran nichts.

Privatnütziger oder gemeinnütziger Verein: Wo liegt der Unterschied?

Gemeinnützigkeit ist ein Status, keine Vereinspflicht

Die meisten der über 600.000 deutschen Vereine sind gemeinnützig. Daher hält sich das verbreitete Missverständnis, ein Verein müsse gemeinnützig sein. Tatsächlich ist die Gemeinnützigkeit aber kein Wesensmerkmal des Vereinsrechts, sondern ein steuerlicher Status nach den §§ 51 ff. AO.

Diesen Status kann jede Körperschaft beantragen, auch eine GmbH. Eine Pflicht zur Gemeinnützigkeit existiert nicht. Ein gemeinnütziger Verein muss dafür selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern (§ 52 AO).

Im Gegenzug erhält er die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und darf Spendenbescheinigungen ausstellen. Diesen Vorteil bezahlt er mit strengen Mittelverwendungs- und Vermögensbindungsregeln (§ 55 AO) und mit laufender Kontrolle durch das Finanzamt.

Der privatnützige Verein

Der privatnützige Verein wählt den umgekehrten Weg. Er fördert ausschließlich seine Mitglieder und verzichtet dafür auf die pauschale Steuerbefreiung. Weil er auf die Gemeinnützigkeit verzichtet, unterliegt er auch keiner der Bindungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Er braucht deshalb keine Anerkennung seiner Satzung durch das Finanzamt und darf sein Vermögen frei im Rahmen des Satzungszwecks verwenden.

Auch eine gemeinnützigkeitsrechtliche Obergrenze für Zuwendungen an seine Mitglieder kennt er nicht, denn die Mittelverwendungsregeln der §§ 55 ff. AO gelten für ihn gar nicht erst.

Wie wird ein privatnütziger Verein besteuert?

Der privatnützige Verein ist als „sonstige juristische Person des privaten Rechts", beziehungsweise als nicht eingetragener Verein, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG). Der Steuersatz beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv also 15,825 % (§ 23 Abs. 1 KStG).

Das ist exakt derselbe Satz, den auch eine GmbH auf ihre Gewinne zahlt. Nach bereits beschlossener Rechtslage sinkt der Körperschaftsteuersatz zudem ab 2028 stufenweise, bis er 2032 bei 10 % liegt.

Zusätzlich steht dem Verein ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG), den Kapitalgesellschaften nicht erhalten.

Der strukturelle Unterschied zur GmbH liegt dabei nicht im Steuersatz, sondern in der Systematik. § 8 Abs. 2 KStG erklärt bei einer Kapitalgesellschaft alle Einkünfte automatisch zu gewerblichen Einkünften.

Für den Verein gilt diese Vorschrift nicht. Er ermittelt seine Einkünfte stattdessen wie eine natürliche Person nach den einzelnen Einkunftsarten des EStG, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, daneben theoretisch auch aus Gewerbebetrieb.

Gewerbesteuer fällt deshalb nur auf tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit an (§ 2 GewStG). Die reine Vermögensverwaltung bleibt gewerbesteuerfrei, ohne dass es dafür der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedarf, und damit auch ohne deren Infizierungsrisiko, also die Gefahr, dass eine kleine gewerbliche Nebentätigkeit die ganze Kürzung kippt.

Die drei Sphären: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Steuerlich zerfällt der Verein in drei Sphären. Der ideelle Bereich ist die außersteuerliche Kernsphäre, in der der Verein seinen Satzungszweck verwirklicht. Echte Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft zahlen, bleiben hier bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG, R 8.11 KStR). Im Gegenzug sind Ausgaben zur Zweckverwirklichung nicht abziehbar (§ 10 Nr. 1 KStG).

In der Sphäre Vermögensverwaltung erzielt der Verein dagegen steuerpflichtige Überschusseinkünfte, etwa Mieten, Zinsen oder Dividenden (§ 14 Satz 3 AO, R 15.7 EStR).

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht erst, wenn der Verein selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt und dabei über die Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Diese Einkünfte sind dann voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Beim privatnützigen Verein gehören sie deshalb in eine ausgelagerte Tochter-GmbH.

Die außerbetriebliche Sphäre: der eigentliche Unterschied zur Kapitalgesellschaft

Der BFH hat anerkannt, dass Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13). Für die Praxis heißt das: Der Verein besitzt „Privatvermögen" im steuerlichen Sinn.

Er kann Immobilien deshalb nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG steuerfrei veräußern. Diese Möglichkeit bleibt der GmbH verschlossen, weil bei ihr jeder Vermögensgegenstand steuerverstrickt ist.

Bei Beteiligungserträgen kommt eine weitere Eigenheit hinzu. Dividenden ab 10 % Beteiligung und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG außer Ansatz.

Die 5-%-Pauschale der Absätze 3 und 5 knüpft dabei an Betriebsausgaben an. Beim Verein läuft sie deshalb nach der Kommentarliteratur bei den Überschusseinkünften ins Leere: Die Freistellung wirkt dann zu 100 % statt, wie bei der GmbH, nur zu 95 %.

Vermögensverwaltung im privatnützigen Verein: Was ist zulässig?

Die Grundregel: Vermögensverwaltung gehört zu jedem Verein

Die zivilrechtliche Kernfrage des privatnützigen Vereins lautet: Darf ein Idealverein überhaupt nennenswertes Vermögen verwalten? Die Antwort der Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten stabil. Die Verwaltung des Vereinsvermögens gehört danach zu den grundlegenden Aufgaben jedes Vereins (BGH, Urteil vom 30.11.1967, II ZR 3/66, BGHZ 49, 175).

Die Verwaltung und Mehrung des Vermögens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist deshalb eintragungsunschädlich. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung sogar verpflichtet.

Die Grenze nach dem BGH: wann es kippt

Die Grenze hat der BGH präzise gezogen (Beschluss vom 11.09.2018, II ZB 11/17). Nicht eintragungsfähig ist ein Verein danach, wenn zwei Voraussetzungen zugleich vorliegen: Erstens besteht sein alleiniger Satzungszweck darin, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer dauerhaften privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften. Zweitens räumt die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit ein, über die Auskehrung von Überschüssen zu beschließen.

Daraus folgen die drei Voraussetzungen, unter denen Vermögensverwaltung beim privatnützigen Verein zulässig bleibt: Sie darf nicht alleiniger Zweck sein, sondern muss Hilfsmittel eines ideellen Hauptzwecks bleiben.

Und die Satzung darf den Mitgliedern keine Auskehrungskompetenz einräumen. Art und Umfang des Vermögens sind dagegen keine eigenständigen Grenzen, denn maßgeblich ist der Zweck, nicht die Summe.

Beispiele aus der Praxis

Beispiele für Vermögensverwaltung im Verein liefert die Rechtspraxis in zwei etablierten Fallgruppen. Zur ersten gehören betriebliche Unterstützungskassen, die als nicht gemeinnützige Idealvereine planmäßig Vermögen ansammeln und verwalten, um die Altersvorsorge der Betriebsangehörigen abzusichern.

Zur zweiten gehören große Idealvereine mit Beteiligungsstrukturen, etwa der ADAC, der TÜV oder die Fußball-Bundesligavereine, die ihre kommerziellen Aktivitäten in Tochter-Kapitalgesellschaften führen und selbst Idealvereine bleiben. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochter wird dem Verein nach der BGH-Rechtsprechung dabei nicht als eigener Geschäftsbetrieb zugerechnet.

Typische Erscheinungsformen der Vermögensverwaltung beim privatnützigen Verein sind dieselben wie bei einer Privatperson: Kapitalanlage in Wertpapieren und Fonds, Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz sowie das Halten von Beteiligungen. Ein so aufgestellter vermögensverwaltender Verein bleibt Idealverein, solange die drei genannten Voraussetzungen gewahrt bleiben.

Keine Anteile, keine Ausschüttung: die Vermögensordnung des Vereins

Keine Anteile: was das für Gläubiger und Pfändung bedeutet

Was den Verein strukturell von GmbH, KG und Genossenschaft trennt, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Es gibt keine Anteile. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein selbst. Die Mitglieder sind daran nicht beteiligt, haben beim Ausscheiden keinen Abfindungsanspruch und können über ihre Mitgliedschaft weder übertragen noch vererben (§ 38 BGB).

Deshalb ist sie auch nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Gläubiger eines Mitglieds greifen damit ins Leere, soweit sie auf die Mitgliedschaft selbst zugreifen wollen.

Anders liegt es bei Zahlungsansprüchen, die einem Mitglied gegen den Verein zustehen, etwa aus einem Mietvertrag oder aus der Anfallberechtigung bei einer Auflösung. Solche Forderungen sind wie jeder andere Zahlungsanspruch pfändbar.

Die Grundzüge dieser Schutzwirkung und ihrer Grenzen behandelt der Beitrag zum Vermögensschutz.

Dieselbe Eigenschaft wirkt an drei weiteren Stellen, an denen Kapitalgesellschaften strukturelle Probleme haben.

Die Ausschüttungsbesteuerung

Der Verein kennt keine Dividende an Anteilseigner. Verwendet er seine versteuerten Gewinne satzungsgemäß im ideellen Bereich, entstehen auf Mitgliederebene keine steuerpflichtigen Einkünfte. Leistungen in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gegen echte Mitgliedsbeiträge sind nämlich keine Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 8 Abs. 5 KStG, BT-Drucks. 14/6882, S. 35).

Der Erbfall

Da der Verein nicht stirbt und die Mitgliedschaft nicht vererbt wird, findet über das Vereinsvermögen kein Erbgang statt. Die Nachfolge läuft stattdessen über die Aufnahme neuer Mitglieder und die Übergabe von Vorstandsämtern.

Der Wegzug

Die Wegzugsteuer des § 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 EStG an. Die Vereinsmitgliedschaft ist kein solcher Anteil. Zieht ein Mitglied oder der Vorstand ins Ausland, löst das auf Vereinsebene deshalb keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus.

Was lässt sich mit einem privatnützigen Verein umsetzen?

Aus Rechtsrahmen und Besteuerung ergeben sich drei praktische Einsatzfelder für den privatnützigen Verein.

Als Immobilienträger

Als Immobilienträger vermietet der Verein eigenen Grundbesitz zu 15,825 % laufender Belastung. Ein Gewerbesteuer-Kürzungsrisiko besteht dabei nicht, und nach zehn Jahren lässt sich die Immobilie steuerfrei verkaufen, solange sie der Vermögensverwaltung zuzurechnen bleibt.

Erzielt der Verein mindestens 90 % seiner Einnahmen aus der Vermietung eigener Wohnungen an Mitglieder zu Wohnzwecken, kann er nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG auch ohne Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit werden.

Als Kapitalanleger

Als Kapitalanleger hält der Verein Wertpapiere, Fonds und Beteiligungen in seiner Vermögensverwaltung. Dabei greifen dieselben Freistellungen und Freibeträge, die das Steuerrecht jeder Körperschaft einräumt: Dividenden ab 10 % Beteiligung und Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben nach § 8b KStG außer Ansatz, Fondserträge sind über die Teilfreistellungen des InvStG anteilig steuerfrei, dazu kommen der Sparer-Pauschbetrag und der Freibetrag des § 24 KStG.

Wie Zinsen, Dividenden sowie Aktien- und Fondserträge im Verein im Einzelnen besteuert werden, zeigt der Beitrag Verein als Kapitalanleger.

Als Holding

Als Holding hält der Verein Beteiligungen an operativen Gesellschaften und vereinnahmt deren Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG. Mehr dazu im Beitrag Verein als Holding.

Wie die Struktur überhaupt entsteht, von der Satzung über die Gründungsversammlung und Registeranmeldung bis zur steuerlichen Erfassung, beschreibt der Leitfaden privatnützigen Verein gründen.

Häufige Fragen zum privatnützigen Verein

Was ist ein privatnütziger Verein? Ein privatnütziger Verein ist ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB, der auf die Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff. AO verzichtet und ausschließlich seine eigenen Mitglieder fördert. Er ist voll rechtsfähig, kann Vermögen halten und verwalten und versteuert seine Erträge regulär mit effektiv 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG).

Privater Verein, eigennütziger Verein, privatrechtlicher Verein – gibt es Unterschiede? Nein. Privatnütziger Verein, privater Verein, eigennütziger Verein, privatrechtlicher Verein und privatnütziger Idealverein bezeichnen dieselbe Gestaltung: einen Idealverein nach § 21 BGB ohne Gemeinnützigkeit. Auch der Zusatz e.V. ändert daran nichts, denn er zeigt nur die Eintragung im Vereinsregister an. Es handelt sich deshalb nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Nutzungsvariante des gewöhnlichen Vereins.

Stiftung vs. Verein – was ist der Unterschied? Die Stiftung ist eine mitgliederlose Körperschaft nach §§ 80 ff. BGB und steht unter staatlicher Stiftungsaufsicht. Als Familienstiftung zahlt sie zusätzlich alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer, eine Sonderabgabe, die den fehlenden Erbfall bei der Stiftung ausgleicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Unter denselben Voraussetzungen trifft diese Steuer auch einen Familienverein, dessen Satzung eine bestimmte Familie als Begünstigte bindet. Der Verein hat dagegen Mitglieder statt Destinatäre, also statt bloßer Begünstigter ohne Mitspracherecht, unterliegt keiner Aufsichtsbehörde und kann seine Satzung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung ändern, für eine Zweckänderung braucht es sogar die Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 BGB).

Beide Rechtsformen zahlen Körperschaftsteuer und verfügen über eine außerbetriebliche Sphäre.

Ist der privatnützige Verein ein Steuersparmodell? Nein. Der Verein ist nicht steuerbefreit, sondern versteuert seine Erträge regulär auf Vereinsebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 23 KStG).

Seine steuerlichen Eigenschaften folgen aus der Rechtsform selbst und gelten für jede Körperschaft dieser Art.

Muss ein privatnütziger Verein Umsatzsteuer zahlen? Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen nach der Verwaltungsauffassung nicht der Umsatzsteuer, weil kein Leistungsaustausch vorliegt (Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE). Die Vermietung von Grundbesitz ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Umsatzsteuer beim Verein fällt erst an, wenn er als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbringt (§ 2 UStG), etwa in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Was passiert bei der Auflösung eines Vereins? Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen nach Liquidation (§ 47 BGB) an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten (§ 45 BGB). Dieser Erwerb unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der privatnützige Verein ist deshalb als dauerhafte, generationenübergreifende Struktur konzipiert und nicht als Vehikel, das später wieder aufgelöst wird.

Was ist der ideelle Bereich eines Vereins? Der ideelle Bereich ist die außersteuerliche Sphäre, in der der Verein seinen Satzungszweck verwirklicht. Echte Mitgliedsbeiträge bleiben dort bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG), Ausgaben zur Zweckverwirklichung mindern das Einkommen nicht (§ 10 Nr. 1 KStG). Funktional entspricht er dem Privatbereich einer natürlichen Person (BFH I R 48/13).

Wann hat ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt und dabei über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Diese Einkünfte sind körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 GewStG), es gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG). Gewerbliche Tätigkeiten gehören daher in eine Tochter-GmbH.

Kann man einen wirtschaftlichen Verein gründen? Theoretisch ja: § 22 BGB sieht den wirtschaftlichen Verein vor, der seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt. In der Praxis wird diese Konzession fast nie erteilt, weil der Gesetzgeber für wirtschaftliche Zwecke GmbH, AG und Genossenschaft bereithält. Wer einen Verein gründen will, gründet deshalb regelmäßig einen Idealverein nach § 21 BGB, und der Gewerbebetrieb wird in eine Tochter-GmbH ausgelagert.

Wie viele Mitglieder braucht ein privatnütziger Idealverein e.V.? Für die Gründung genügen zwei Mitglieder. Für die Eintragung in das Vereinsregister sind sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Nach der Eintragung darf die Zahl auf drei sinken, ohne dass der Verein gelöscht wird (§ 73 BGB). Ein nicht eingetragener Verein entsteht dagegen bereits mit zwei Mitgliedern und ist seit dem MoPeG rechtsfähig (§ 54 BGB).