Der Verein als Kapitalanleger: Wie Kapitalerträge besteuert werden
Ein privatnütziger Verein hält Wertpapiere, Fonds und ETFs in seiner außerbetrieblichen Sphäre und versteuert die Erträge mit bis zu 15,825 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG). Zinsen sind voll steuerpflichtig, Dividenden ab 10 % Beteiligung und Aktienveräußerungsgewinne bleiben nach § 8b KStG außer Ansatz, Fonds- und ETF-Erträge sind über die Teilfreistellungen des InvStG bis zu 80 % anteilig frei.
Inhalt6
Weil das Depot nicht zum Betriebsvermögen gehört, läuft die 5-%-Hinzurechnung des § 8b KStG ins Leere.
Die folgende Darstellung ordnet die Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiungen, Teilfreistellungen und Freibeträge, die einem nicht gemeinnützigen Idealverein auf seine Kapitalerträge zustehen.
Einkunftsarten des Vereins
Der Verein ist als sonstige juristische Person des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und, anders als der gemeinnützige Verein, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit. Sein Einkommen ermittelt er nach § 8 Abs. 1 KStG und damit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Entscheidend ist, dass die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG nicht eingreift: Sie ist ihrem Wortlaut nach auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG beschränkt, also vor allem auf Kapitalgesellschaften.
Der Verein unterhält deshalb neben einer etwaigen betrieblichen Sphäre eine außerbetriebliche Sphäre und erzielt darin Überschusseinkünfte, hier Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Das bestätigt R 8.1 Abs. 2 KStR: Eine nicht steuerbefreite Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG kann Bezieher sämtlicher Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG sein.
Aus der Zuordnung des Depots zur außerbetrieblichen Sphäre folgt die gesamte weitere Rechtsanwendung: Das Wertpapiervermögen wird ausschließlich vermögensverwaltend gehalten, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht dadurch nicht.
Der Steuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG), effektiv 15,825 %.
Eine Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs tritt nicht ein: § 32 Abs. 1 KStG erfasst nach Nr. 1 nur steuerbefreite und nach Nr. 2 nur beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, und der gesonderte Tarif des § 32d EStG gilt für Körperschaften nicht.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird deshalb nach § 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet; ein Überhang wird erstattet.
Erträge aus einzelnen Wertpapieren
Zinsen: voll steuerpflichtig
Zinsen und sonstige laufende Kapitalerträge sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und in voller Höhe steuerpflichtig. Eine Freistellung ist nicht vorgesehen. Die effektive Steuerlast auf Zinsen beim privatnützigen Verein beträgt damit 15,825 %.
Dividenden und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG)
Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % bleiben nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Maßgeblich ist die unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Kalenderjahres.
Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt; ein unterjähriger Hinzuerwerb, der die Schwelle erreicht, wirkt damit auf den Jahresbeginn zurück (zum Erwerb aus mehreren Anteilspaketen BFH, Urteil vom 06.09.2023 – I R 16/21).
Die effektive Steuerlast auf Dividenden ab 10 % Beteiligung beim privatnützigen Verein beträgt damit 0 %, weil die pauschale 5-%-Hinzurechnung mangels Betriebsvermögen entfällt.
Dividenden aus Streubesitz, also aus Beteiligungen von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres, sind nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG von der Freistellung ausgenommen und in voller Höhe steuerpflichtig. Die pauschale Hinzurechnung des § 8b Abs. 5 KStG findet auf sie nach § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG keine Anwendung.
Die Verfassungsmäßigkeit der Streubesitzregelung hat der BFH mit Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17 (BStBl II 2020, 690) bestätigt. Die effektive Steuerlast auf Streubesitzdividenden beim privatnützigen Verein beträgt damit 15,825 %.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften / Kursgewinne auf Aktien bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG außer Ansatz. Anders als bei Dividenden kennt die Vorschrift keine Streubesitzgrenze; die Beteiligungshöhe ist unerheblich.
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Buchwert. Der Begriff des Buchwerts setzt kein Betriebsvermögen voraus: Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Kapitalgesellschaftsanteilen entspricht der fortgeführte Wert den Anschaffungskosten im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG.
Die effektive Steuerlast auf Kursgewinne von Aktien oder Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beim privatnützigen Verein beträgt damit 0 %.
Die pauschale 5-%-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (für Veräußerungsgewinne) und § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG (für Bezüge) unterbleibt. Beide Vorschriften fingieren einen Betrag in Höhe von 5 % als „Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen".
Da das Depot der außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet ist, kann es begrifflich keine Betriebsausgaben geben; die Fiktion läuft leer. Einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es dafür nicht, denn die Zuordnung der Kapitalerträge zum außerbetrieblichen Bereich ist gelebte Praxis.
Beispielhaft ist hier das Urteil des FG Hamburg vom 27.06.2025 hervorzuheben: Hier wollte eine Familienstiftung das Gegenteil: Sie wollte ihre Kapitalerträge dem Betriebsvermögen zuordnen, um Verwaltungs- und Managementkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben mit den Kapitalerträgen zu verrechnen. Das Gericht lehnte das ab.
Weil es sich um Kapitalerträge im außerbetrieblichen Bereich handelt, bleibt es beim pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro; die tatsächlichen Kosten sind nicht abziehbar (FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2025 – 5 K 9/25, rechtskräftig).
Die Stiftung ist wie der Verein eine sonstige juristische Person des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG und unterliegt derselben Besteuerung. Die Entscheidung ist deshalb auf den Verein übertragbar.
Termingeschäfte und Stillhalterprämien
Gewinne aus Termingeschäften, einschließlich Optionen in der Käuferposition und Differenzkontrakten, sind Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und in voller Höhe steuerpflichtig.
Der besondere Verlustverrechnungskreis des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der bis 2023 geltenden Fassung, der Termingeschäftsverluste auf 20.000 € begrenzte, ist durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben worden und in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
Die effektive Steuerlast auf Gewinne aus Termingeschäften beim privatnützigen Verein beträgt damit 15,825 %.
Stillhalterprämien aus geschriebenen Optionen sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Im Glattstellungsgeschäft gezahlte Prämien mindern nach Halbsatz 2 der Vorschrift die Einnahmen; seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind sie im Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Die effektive Steuerlast auf Stillhalterprämien beim privatnützigen Verein beträgt damit 15,825 %.
Erträge aus Investmentfonds (ETFs)
Ein börsengehandelter Indexfonds (ETF) ist steuerlich nichts anderes als ein Investmentfonds; die folgenden Regeln gelten für klassische Fonds und ETFs gleichermaßen. Auf Investmenterträge ist § 8b KStG nicht anwendbar; an seine Stelle tritt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG.
Erfasst werden nach § 16 Abs. 1 InvStG Ausschüttungen (Nr. 1), Vorabpauschalen (Nr. 2) und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (Nr. 3). Die effektive Steuerlast auf Fonds- und ETF-Erträge liegt beim privatnützigen Verein je nach Fondstyp zwischen 3,165 % und 15,825 %.
Teilfreistellung nach Fondstyp
Aktienfonds: Die Teilfreistellung beträgt für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, nach § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG 80 %. Der allgemeine Satz von 30 % nach Satz 1 und der Satz von 60 % für natürliche Personen mit Betriebsvermögen nach Satz 2 gelten für den Verein nicht.
Die effektive Steuerlast auf Erträge aus Aktienfonds und Aktien-ETFs beim privatnützigen Verein beträgt damit 3,165 %.
Ein Aktienfonds ist ein Investmentfonds, der nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (§ 2 Abs. 6 InvStG).
Mischfonds: Die Teilfreistellung beträgt nach § 20 Abs. 2 InvStG die Hälfte des jeweiligen Aktienfondssatzes, für den Verein also 40 %. Ein Mischfonds ist ein Fonds mit einer Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 % (§ 2 Abs. 7 InvStG). Die effektive Steuerlast auf Erträge aus Mischfonds und Misch-ETFs beim privatnützigen Verein beträgt damit 9,495 %.
Immobilienfonds: Die Teilfreistellung beträgt nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG 60 %, bei Fonds mit Anlageschwerpunkt in ausländischen Immobilien und Auslandsimmobiliengesellschaften nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 80 % (§ 2 Abs. 9 InvStG). Die effektive Steuerlast auf Erträge aus Immobilienfonds und Immobilien-ETFs beim privatnützigen Verein beträgt damit 6,33 %, bei Auslands-Immobilienfonds 3,165 %.
Fonds ohne diese Quoten vermitteln keine Teilfreistellung; ihre Erträge sind in voller Höhe steuerpflichtig. Die effektive Steuerlast beim privatnützigen Verein beträgt damit 15,825 %.
Nachweis der Quote: Erfüllt ein Fonds die formalen Anforderungen seiner Anlagebedingungen nicht, überschreitet die Quote tatsächlich aber durchgehend, kann die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 4 InvStG auf Nachweis des Anlegers in der Veranlagung gewährt werden.
Vorabpauschale und Verkauf von Fondsanteilen
Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Fonds den Basisertrag des Kalenderjahres unterschreiten.
Der Basisertrag ergibt sich aus dem Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit 70 % des vom Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG jährlich veröffentlichten Basiszinses, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils zuzüglich der Ausschüttungen (§ 18 Abs. 1 InvStG).
Im Jahr des Erwerbs vermindert sie sich nach § 18 Abs. 2 InvStG um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat. Sie gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen und ist daher im Veranlagungszeitraum des Folgejahres zu erfassen.
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ist auf sie anzuwenden.
Bei der Veräußerung von Investmentanteilen ist der Gewinn nach § 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. Diese sind nach § 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG ungeachtet einer Teilfreistellung in voller Höhe zu berücksichtigen; der Abzug erfolgt vor Anwendung des Teilfreistellungssatzes.
Die Vorschrift vermeidet eine doppelte Erfassung derselben Wertsteigerung. Der Abzug setzt voraus, dass die Vorabpauschalen tatsächlich angesetzt, also dem Steuerabzug unterworfen oder in der Veranlagung erklärt worden sind.
Beim Kapitalertragsteuerabzug legt die auszahlende Stelle nach § 43a Abs. 2 EStG die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze zugrunde; die erhöhten Sätze des § 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4 InvStG bleiben unangewendet. Die zutreffende Entlastung des körperschaftsteuerpflichtigen Anlegers wird daher erst in der Veranlagung hergestellt.
Abzüge und Freibeträge
Die Verlustverrechnung richtet sich nach § 20 Abs. 6 EStG. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (Satz 1); sie mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen künftiger Veranlagungszeiträume (Satz 2). Ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Soweit § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG eingreift, sind die betreffenden Verluste bereits dem Grunde nach nicht abziehbar und gehen endgültig unter; sie bilden keinen Verlustvortrag.
Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Höhe von 1.000 € ist nach R 8.1 Abs. 2 KStR auch bei der Körperschaft anzuwenden. Er mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen höchstens bis auf null (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist damit ausgeschlossen.
Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG betreffen Wirtschaftsgüter, die nicht bereits von § 20 EStG erfasst werden, insbesondere Fremdwährungsguthaben, Kryptowährungen und physische Edelmetalle. Die Veräußerungsfrist beträgt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Jahr, bei Grundstücken nach Nr. 1 zehn Jahre.
Da die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG nicht eingreift, sind Veräußerungen nach Fristablauf nicht steuerbar. Innerhalb der Spekulationsfrist bleibt ein Gesamtgewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn er weniger als 1.000 € beträgt; das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Verluste sind nach § 23 Abs. 3 Satz 7, 8 EStG nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar.
Der Freibetrag nach § 24 KStG in Höhe von 5.000 € ist vom Einkommen abzuziehen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens.
Der Ausschlusstatbestand des § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG betrifft nur Körperschaften, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen, also vor allem Kapitalgesellschaften; auf den Idealverein findet er keine Anwendung.
Übersicht: Kapitalerträge im Verein auf einen Blick
| Gegenstand | Rechtsgrundlage | Effektive Steuerlast |
|---|---|---|
| Zinsen | § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | 15,825 % |
| Dividende ab 10 % | § 8b Abs. 1 KStG | 0 % |
| Streubesitzdividende | § 8b Abs. 4 KStG | 15,825 % |
| Hinzuerwerb ab 10 % | § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG | 0 % (Rückbezug) |
| Aktienveräußerungsgewinn | § 8b Abs. 2 KStG | 0 % |
| Aktienveräußerungsverlust | § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG | nicht abziehbar |
| 5-%-Hinzurechnung | § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG | entfällt |
| Termingeschäfte | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG | 15,825 % |
| Stillhalterprämien | § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG | 15,825 % |
| Aktienfonds / Aktien-ETF | § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG | 3,165 % |
| Mischfonds / Misch-ETF | § 20 Abs. 2 InvStG | 9,495 % |
| Immobilienfonds / Immobilien-ETF | § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG | 6,33 % |
| Auslands-Immobilienfonds | § 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG | 3,165 % |
| Nachweis der Quote | § 20 Abs. 4 InvStG | Teilfreistellung auf Antrag |
| Vorabpauschale | § 18 InvStG | je nach Fondstyp |
| Fondsveräußerung | § 19 Abs. 1 Satz 3, 4 InvStG | je nach Fondstyp |
| Verlustverrechnung | § 20 Abs. 6 EStG | nur Vortrag |
| Sparer-Pauschbetrag | § 20 Abs. 9 EStG, R 8.1 Abs. 2 KStR | 1.000 € Freibetrag |
| Private Veräußerungsgeschäfte | § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 EStG | 15,825 %, nach Fristablauf 0 % |
| Freibetrag | § 24 KStG | 5.000 € Freibetrag |
Wie der Verein Beteiligungen an operativen Gesellschaften bündelt, zeigt der Beitrag Verein als Holding; die Grundlagen der Rechtsform stehen auf der Seite zum privatnützigen Verein.
Häufige Fragen zu Kapitalerträgen im Verein
Muss ein privatnütziger Verein Kapitalerträge versteuern? Ja. Der Verein ist als sonstige juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig und versteuert seine Kapitalerträge mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, effektiv 15,825 % (§ 23 KStG).
Eine Abgeltungswirkung wie bei Privatanlegern tritt nicht ein; die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet und ein Überhang erstattet (§ 31 KStG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Sind Dividenden im Verein steuerfrei? Ab einer Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres bleiben Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz. Dividenden aus Streubesitz unter 10 % sind dagegen voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).
Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen sind unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Die pauschale 5-%-Hinzurechnung läuft beim Verein mangels Betriebsvermögen ins Leere.
Wie werden Fonds und ETFs im Verein besteuert? Ein ETF ist steuerlich ein Investmentfonds; es gelten dieselben Teilfreistellungen des § 20 InvStG. Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger wie den Verein sind bei Aktienfonds und Aktien-ETFs 80 %, bei Mischfonds 40 % und bei Immobilienfonds 60 % (bzw. 80 % bei Auslandsimmobilien) der Erträge steuerfrei. § 8b KStG ist auf Fonds- und ETF-Erträge nicht anwendbar. Die effektive Steuerlast liegt damit je nach Fondstyp zwischen 3,165 % und 15,825 %.
Muss ein Verein die Vorabpauschale versteuern? Ja. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG erfasst die Wertsteigerung thesaurierender Fonds. Sie gilt erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen und ist im Folgejahr zu erklären; die Teilfreistellung des § 20 InvStG ist auf sie anzuwenden. Bei einem späteren Verkauf der Anteile wird der Gewinn um die bereits angesetzten Vorabpauschalen gemindert (§ 19 InvStG).
Gilt der Sparer-Pauschbetrag für einen Verein? Ja. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ist nach R 8.1 Abs. 2 KStR auch bei der Körperschaft anzuwenden (§ 20 Abs. 9 EStG); der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Zusätzlich steht dem Verein der Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG zu, den Kapitalgesellschaften nicht erhalten.
Sind Zinsen und Termingeschäfte im Verein steuerpflichtig? Ja, in voller Höhe. Zinsen sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Gewinne aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; eine Freistellung gibt es für beide nicht. Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (20.000-€-Grenze) ist durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben worden.